TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/12 G311 1248256-2

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Veröffentlicht am 12.04.2018
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Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch

G311 1248256-2/17E

Schriftliche Ausfertigung des am 12.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX(alias XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zahl XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist; weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Juli 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe er am 28.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Über diesen sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004 negativ entschieden worden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren sei am 07.12.2007 eingestellt worden, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Das Asylverfahren sei dann wieder "geöffnet" worden und sei darüber mit Bescheid vom 06.08.2009 rechtskräftig negativ entschieden worden. Er scheine zuletzt seit 02.06.2014 in Österreich als polizeilich gemeldet auf. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2014 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Ein Familienleben in Österreich bestehe seit XXXX2017, im Herkunftsstaat würden die Eltern des Beschwerdeführers wohnen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit XXXX2017 in Österreich verheiratet, seine Gattin verfüge einen Aufenthaltstitel für Österreich, sie gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Er verbüße bis Anfang 2020 seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX, er bereue seine Fehler sehr. Er hat sich seit 2003 immer wieder und über längere Zeiträume in Österreich auf, er spreche sehr gut deutsch und habe sich einen großen Freundeskreis aufgebaut. Er lebe seit 2012 mit seiner jetzigen Ehefrau in einer festen Beziehung. Sie habe ein Arbeitsvisum und arbeite in einem Kindergarten. Er wolle nach seiner Haftentlassung in seinem erlernten Beruf als Spengler und Lackierer arbeiten. Es werde unverhältnismäßig in sein Privat- und Familienleben eingegriffen, seine Rechte aus Art. 8 EMRK würden dadurch verletzt. Durch das Einreiseverbot würde er den persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau verlieren. Sie könnten sich dann nur sporadisch treffen. In Hinblick auf seine Einsicht und die vorherige Unbescholtenheit sei das unbefristete Einreiseverbot unangemessen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Die Rechtsvertreterin blieb der Verhandlung entschuldigt fern, die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Mazedonien die Ausbildung zum Autolackierer- und Spengler abgeschlossen, sei 2003 nach Österreich gekommen und habe dann einen Asylantrag gestellt. Über diesen sei negativ entschieden worden. Er sei dann nach Mazedonien ausgereist und habe immer wieder die Möglichkeit des visumsfreien Aufenthaltes genutzt. Einen Aufenthaltstitel habe er nicht erhalten. Seine Frau sein mazedonische Staatsangehörige und habe einen Aufenthaltstitel für Österreich. Er wisse, dass er einen Fehler begangen habe. Zu seiner Verurteilung gab er an, er kenne zwar die Leute mit denen er zu tun gehabt habe, wisse aber nicht was konkret übergeben wurde. Er wisse nicht, wie das Suchtgift dort hingelangt sei und habe er so etwas noch nicht gesehen.

Die gegenständliche Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Der Beschwerdeführer beantragte nach Verkündung der gegenständlichen Entscheidung die Vollausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er stellte am 28.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2004 negativ entschieden. Nach Einstellung des Berufungsverfahrens durch den Unabhängigen Bundesasylsenat am 07.12.2007 wurde durch den Asylgerichtshof mit Rechtskraft vom 06.08.2009 negativ entschieden.

Der Beschwerdeführer hat am 02.12.2009 das Bundesgebiet verlassen.

Beginnend ab 22.04.2010 scheinen im Zentralen Melderegister folgende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf: 22.04.2010 bis 15.07.2010, 16.01.2012 bis 15.03.2012, 16.07.2012 bis 11.09.2012, 01.08.2013 bis 16.09.2013, 07.10.2013 bis 21.05.2014 sowie seit 23.06.2014. Mit einem Nebenwohnsitz war er von 08.04.2011 bis 07.07.2011 in XXXX, von 02.06.2014 bis 23.06.2014 in XXXX, von 28.07.2014 bis 10.02.2016 war er mit seinem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Seit 10.02.2016 ist er mit seinem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Meldedaten mit dem tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet übereinstimmen.

Der Beschwerdeführer stellte am 07.10.2013 einen Erstantrag zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Der Antrag wurde sodann zurückgezogen. Am 10.06.2014 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Erstantrag zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Über den Antrag lag zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses noch keine Entscheidung vor. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel.

Er lebt mit seiner nunmehrigen Ehegattin seit 2012 in einer festen Beziehung, die Ehe wurde am XXXX2017 vor dem Standesamt XXXXgeschlossen. Die Ehegattin ist mazedonische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel in Österreich, sie geht einer Beschäftigung als Reinigungskraft nach. Das Ehepaar hat einen Freundeskreis in Österreich.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2014, ZahlXXXX, rechtskräftig am XXXX2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG teilweise als Beitragstäter nach

§ 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Er hat am XXXX07.2014 mit seinem Mittäter N.I. eine Probe mit 1,2 Gramm Heroin einem verdeckten Ermittler überlassen. Weiters trug der Beschwerdeführer zur Überlassung von seinem Mittäter A.A. eingeschmuggelten 2992,7 Gramm Heroin um Euro 99.000,-- an zwei verdeckte Ermittler bei, indem er im Zeitraum von XXXX05.2014 bis XXXX07.2014 mit seinem Mittäter N.I. bei insgesamt fünf Treffen Verhandlungen über Verkaufs- und Übergabemodalitäten führte. Dabei wurde der Kaufpreis von Euro 33.000,-- pro kg für insgesamt 3kg Heroin vereinbart und ausgemacht, dass einer der beiden Mittäter das Suchtgift in einer Garage einem der verdeckten Ermittler übergeben werde, während der andere verdeckte Ermittler an einer anderen Örtlichkeit dem verbleibenden Mittäter den Kaufpreis übergebe werde. Der Beschwerdeführer fuhr am XXXX07.2014 mit dem Auto des Mittäters N.I. zu einer Autobahnraststation um sich mit einem verdeckten Ermittler zur Übergabe des Kaufpreises zu treffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach anfänglichem Leugnen in der Hauptverhandlung in weiten Punkten geständig gewesen sei. Die verdeckten Ermittler hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer vor allem hinsichtlich der Übergabemodalitäten umfassend involviert gewesen sei, es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gewesen sei, dass am XXXX07.2014 die Heroin- bzw. Geldübergabe stattfindet.

Bei der Strafbemessung wurde vom Landesgericht XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend das vielfache Überschreiten der Grenzmenge (das 17-fache der 25-fachen Grenzmenge) sowie die Tatbegehung in Gewinnerzielungsabsicht, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, die Unbescholtenheit sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet.

Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX07.2014 in Haft, voraussichtliches Haftende wird Anfang 2020 sein. Der Beschwerdeführer ist Freigänger und arbeitet im Bauhof der Marktgemeinde XXXX. Er spricht gut Deutsch.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Mazedonien, er hatte dort den Beruf des Kfz-Spenglers - und Lackierers erlernt.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 haben sich nicht ergeben.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen hinsichtlich des Asylverfahrens und des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels stützen sich auf den Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 07.03.2017.

Das genannte Urteil des Landegerichtes XXXX ist aktenkundig.

Das Bundesverwaltungsgericht holte am 07.03.2017 und 11.12.2017 Auszüge aus dem Zentralen Melderegister ein. Die Meldedaten sind mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen. So gab er in seiner schriftlichen Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde (eingelangt am 14.12.2016) an, seit schon fast 14 Jahren in Österreich zu leben, seine Lebensgefährtin lebe hier und käme es ihm nie in den Sinn alles aufzugeben. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, die Möglichkeit des visumsfreien Aufenthaltes in Österreich genutzt zu haben und sich immer wieder für drei Monate hier aufgehalten zu haben. Laut Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil gab er bei seiner zweiten polizeilichen Niederschrift an, am 04.05.2014 nach Österreich gekommen zu sein, um hier zu arbeiten.

Wenig glaubhaft waren auch jene Aussagen in der Beschwerdeverhandlung, wonach er nicht wisse, was konkret übergeben wurde, wie das Suchtgift dorthin gelangt sei und dass er so etwas noch nie gesehen habe. Nach den strafgerichtlichen Ausführungen hat der verdeckte Ermittler bereits am XXXX02.2014 Kontakt mit dem Beschwerdeführer und wusste der Beschwerdeführer bereits Bescheid. Weiters ging das Strafgericht von den Angaben der verdeckten Ermittler aus, wonach der Beschwerdeführer federführend bei den Verkaufsgesprächen eingebunden war.

Die übrigen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers basieren auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm in Kopie vorgelegten Nachweise (Heiratsurkunde, Anmeldung der Ehegattin zur Sozialversicherung). Die Feststellungen hinsichtlich des Verwandschaftsverhältnisses zu einem Mittäter ergeben sich aus dem strafgerichtlichen Urteil (siehe Seite 6 des Urteiles des Landesgerichts XXXX).

Dass der Beschwerdeführer Freigänger ist und beim Bauhof der Marktgemeinde XXXX arbeitet, ist den Bestätigungen der Justizanstalt und der Gemeindeamtes XXXX zu entnehmen.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der Beschwerdeführer verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel. Den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich in Österreich immer wieder für drei Monaten visumsfrei aufgehalten habe, konnte - wie oben ausgeführt - nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von einem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf, dieser Feststellung ist der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung substantiiert entgegen getreten.

Unstrittig steht weiters fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichts Linz zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren und 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat als Beitragstäter mit seinen Mittätern verdeckten Ermittlern zunächst eine Probe Heroin mit 1,2 Gramm überlassen und diesen in weiterer Folge 2992,7 Gramm Heroin überlassen, wobei der Beschwerdeführer die Verkaufs- und Übergabemodalitäten ausverhandelt hat und sich mit einem verdeckten Ermittler zur Übergabe des Geldes traf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).

In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Die Gattin des Beschwerdeführers lebt auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels in Österreich, sie geht hier einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer hat somit ein wesentliches familiäres Interesse in das Bundesgebiet einreisen zu können. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ist daher ein nicht unerheblicher Eingriff in sein Familienleben, in Bezug auf den in Österreich bestehenden Bekanntenkreis auch in das Privatleben, verbunden. Dieser ist jedoch dadurch relativiert, dass ihn die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin (nunmehr Gattin) nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnte. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgegangen. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Mazedonien, er hat dort einen Beruf erlernt und ist sprachlich in seinem Heimatstaat integriert, was die Arbeitsaufnahme in Mazedonien erleichtern wird. Er ist seit 2012 in einer festen Beziehung mit seiner nunmehrigen Ehegattin, zu diesem Zeitpunkt war ihm bewusst, dass ihm lediglich temporäre Aufenthalte in Österreich möglich sind.

Den familiären Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in den Schengenraum stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten familiären Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auszugehen ist. Dieser Umstand sowie die Art und Schwere der Delikte lassen daher die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zum verfolgten Ziel verhältnismäßig erscheinen und es liegt somit keine Verletzung des

Art. 8 EMRK vor.

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Die dargestellte Prognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FPG, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Aufgrund der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten kam die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes in Betracht. Der Beschwerdeführer befindet sich voraussichtlich bis Anfang 2020 in Haft und kann dann aus dem Bundesgebiet ausreisen. Er arbeitet zur Zeit im Rahmen seiner Strafhaft in der Justizanstalt XXXX als Freigänger bei der Marktgemeinde, jedoch haben die in Haft verbrachten Zeiten für die Berechnung des Zeitraumes eines Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

Für das erkennende Gericht war die mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers (er gab an, dass er zwar die Leute kenne, aber nicht wisse, was konkret übergeben wurde) ausschlaggebend dafür, dass eine Befristung des Einreiseverbotes nicht in Erwägung zu ziehen war. Die Straftaten waren konkret geplant und gingen die Mittäter arbeitsteilig vor, der Beschwerdeführer war bereits seit Februar 2014 involviert, war bei fünf Verkaufsgesprächen dabei und wickelte die Übergabe der Probe ab. Er sah sich in dem Zeitraum von Februar 2014 bis Mitte Juli 2014 offenbar nicht veranlasst sein Verhalten zu überdenken und von einer Mitwirkung an den Straftaten abzusehen. Vor diesem Hintergrund war daher das seitens der belangten Behörde unbefristet verhängte Einreiseverbot nicht zu beanstanden, zumal das Familienleben auch durch Besuche der Gattin in Mazedonien aufrecht erhalten werden kann.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Im Hinblick auf die erhebliche Menge des in Rede stehenden Suchtgifts (das 17-fache der

25-fachen Grenzmenge) hat die belangte Behörde zutreffend die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.

Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Es sind gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Mazedonien unzulässig ist.

Zu Spruchteil B):

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,
Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.1248256.2.01

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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