TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/25 G311 2188092-1

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Entscheidungsdatum

25.04.2018

Norm

AEUV ProtokollNr. 24
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G311 2188092-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2018, ZlXXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte im Stande der Strafhaft am 13.12.2017 mündlichen einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz statt.

Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen bzw. seiner Furcht vor einer Rückkehr in das Herkunftsland an, dass er Kroatien eigentlich verlassen habe, um bei einem Bekannten vom Beschwerdeführer geborgtes Geld wieder zurückzuerlangen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer während der im Bundesgebiet stattfindenden strafgerichtlichen Verhandlung wegen eines von ihm begangenen Eigentumsdeliktes Kenntnis darüber erlangt, dass die kroatischen Behörden in deren Strafregister bezogen auf den Beschwerdeführer offenbar Einträge führen würden, welche nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Beschwerdeführer werde dort des Kindesmissbrauches in mehreren Fällen beschuldigt und werde aus diesem Grund auch behauptet, dass der Beschwerdeführer in Kroatien eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt habe. Dies entspreche überhaupt nicht den Tatsachen. Er gehe davon aus, dass dies der Grund dafür sei, weshalb der Beschwerdeführer immer wieder Probleme mit Behörden gehabt habe. Beispielsweise habe ihn ein Grenzbeamter im Beisein seiner Kinder und des Neffen am 15.08.2014 am Grenzübergang zwischen Bosnien und Kroatien nach einer unnötig in die Länge gezogenen Amtshandlung im übertragenen Sinne mit den Worten "Fährst du jetzt die Kinder vergewaltigen, du scheiß Pädophiler" beschimpft. Sobald der Beschwerdeführer seinen kroatischen Strafregisterauszug vorweise, werde er als verurteilter Pädophiler abgestempelt. Sogar sein Anwalt im Strafverfahren hätte ihn mit Verweis auf den kroatischen Strafregisterauszug als "FRITZL" bezeichnet. Der Beschwerdeführer fürchte nun, von den kroatischen Behörden diskriminiert zu werden. Der Menschenrechtsbeirat in Luxemburg fühle sich für seinen Fall nicht zuständig. Der Beschwerdeführer könne und wolle nicht in einem Land leben, dass in derart schlecht behandle. Mittlerweile würden selbst die eigenen Kinder mit dem Beschwerdeführer nichts mehr zu tun haben wollen.

Seitens der vernehmenden Beamten wurde nach Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, darunter auch der kroatische Strafregisterauszug, jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer niemals des Kindesmissbrauches bezichtigt oder angeklagt worden sei. Die kroatische Bezeichnung des Strafregisters trage lediglich auch die Bezeichnung "Register Pedophila".

Der Beschwerdeführer gab sohin nach Aufklärung dieses Missverständnisses an, dass er von 21.09.2004 bis 01.05.2012 eine Haftstrafe wegen Drogenhandels und schwerer Körperverletzung verbüßt habe. Er habe wegen diverser Übertretungen immer wieder in Haft gesessen. Zuletzt deshalb, weil ihn seine Ex-Ehegattin der Vergewaltigung bezichtigt habe. Seine Unschuld habe er nie beweisen können. Dies sei jedoch das einzige Sexualdelikt gewesen. Am 29.09.2016 sei in der Zeitung "XXXX" ein Artikel erschienen, in welchem der Beschwerdeführer mit Foto bezichtigt worden sei, dass er einen Polizisten mit dem Umbringen bedroht hätte. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch erst erfahren, als er am 07.10.2016 von einer Spezialeinheit der Polizei von Zuhause abgeholt worden sei. Auch diese Vorwürfe würden nicht den Tatsachen entsprechen und sei der Beschwerdeführer am 07.05.2017 wieder entlassen worden, da sich die Vorwürfe nicht erhärtet hätten. Im Falle einer Rückkehr und einer nicht erfolgten Aufklärung dieser Missverständnisse fürchte der Beschwerdeführer, dass die Menschen in Kroatien von seinen angeblichen pädophilen Neigungen erfahren und den Beschwerdeführer bestenfalls diskriminieren, im schlimmsten Fall aber zur Selbstjustiz greifen würden. Er gehe davon aus, dass jeder Mensch den Strafregisterauszug falsch verstehen würde. Es sei in Kroatien üblich, dass bei einem Wohnortwechsel die neuen Nachbarn über den Zuzug eines pädophilen informiert werden. Der Beschwerdeführer habe so keine Möglichkeit, in seiner Heimat in Ruhe zu leben.

Am 18.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Kroatien eigentlich verlassen habe, um bei einem Freund Schulden in Höhe von EUR 500,00 einzutreiben. Von den im europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) angeführten Straftaten würden nur die unter 1., AZ XXXX, wegen des Schmuggels von Marihuana, sowie die unter 4., AZ XXXX, wegen schwerem Diebstahl den Tatsachen entsprechen. Die weiteren sieben angeführten Verurteilungen, darunter wegen Pädophilie, als Sexualstraftäter und wegen Erpressung habe der Beschwerdeführer nicht begangen. Keinesfalls habe der Beschwerdeführer Sexualstraftaten begangen. In den letzten vier Jahren habe der Beschwerdeführer an den Grenzen und bei Polizeibehörden immer wieder Probleme wegen diesen unrichtigen Strafregistereinträgen gehabt. Auch sei er von der kroatischen Polizei als Pädophiler beschimpft worden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung selbst angegeben habe, wegen schwerer Körperverletzung und Vergewaltigung an seiner Frau verurteilt worden zu sein, führte er aus, dass dies nicht der Wahrheit entspreche und er immer alles richtig angegeben habe. Im Falle einer Rückkehr nach Kroatien fürchte der Beschwerdeführer umgebracht zu werden, falls jemand von seiner Verurteilung wegen Pädophilie erfahre.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, dem Beschwerdeführer am 29.01.2018 im Stande der Strafhaft zugestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 zurückgewiesen.

Mit dem am 27.02.2018 beim Bundesamt, EAST Ost, eingelangten Schreiben vom 26.02.2018 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die kroatischen Behörden im ECRIS über den Beschwerdeführer unrichtige Einträge vorgenommen hätten. So werde einerseits angeführt, dass bei ihm ein Eintrag im Pädophilen-Register vorliege und gehe andererseits hervor, dass der Beschwerdeführer der Vergewaltigung "mit Ausnahme der Vergewaltigung von Minderjährigen" schuldig sei. Dies sei ein Widerspruch und habe der Beschwerdeführer niemals Kinder angefasst. Seit diesen Einträgen werde der Beschwerdeführer bei Grenzkontrollen diskriminiert und beschimpft. Im österreichischen Strafverfahren habe ihn sein Anwalt als "Fritzl" beschimpft. Der Beschwerdeführer fürchte, dass die kroatischen Behörden noch weitere Fehlinformationen über den Beschwerdeführer verbreiten und habe sich schon die eigene Familie von ihm abgewandt. Der Beschwerdeführer fürchte, in Kroatien der Selbstjustiz der Nachbarschaft zum Opfer zu fallen. Der Beschwerdeführer habe seine Ex-Frau nie vergewaltigt und sei er dafür zu Unrecht verurteilt worden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl zu gewähren.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten dort am 05.03.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer gibt an, die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) zu führen und Staatsangehöriger der Republik Kroatien zu sein. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kroatisch und er bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben.

Der Beschwerdeführer ist daher Unionsbürger.

Eigenen Angaben nach reiste der Beschwerdeführer am 22.05.2017 von Kroatien aus und in das Bundesgebiet ein.

Die Einreise erfolgte mit zwei schwer vorbestraften kroatischen Staatsangehörigen in einem gestohlenen Fahrzeug und unmittelbar nach Entlassung aus der Untersuchungshaft in Kroatien am 07.05.2017. Unmittelbar nach der Einreise in das Bundesgebiet beging der Beschwerdeführer mit seinen Mitreisenden zwei Einbruchsdiebstähle.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer ist in Kroatien bereits neunmal strafgerichtlich verurteilt. Darunter jedenfalls einmal wegen Suchtgifthandels sowie wegen zwei Sexualdelikten.

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet lediglich im Rahmen der Verbüßung seiner Haftstrafe eine Hauptwohnsitzmeldung seit 23.05.2017 in der Justizanstalt XXXX auf.

Der Beschwerdeführer ist bereits zweimal geschieden und hat Sorgepflichten für fünf in Kroatien lebende Kinder (ein Kind aus erster Ehe, vier weitere Kinder aus zweiter Ehe). Er besitzt Ackerland und ein Einfamilienhaus. Er arbeitet in Kroatien im landwirtschaftlichen Betrieb und erwirtschaftet durch die Verpachtung von Ackerland monatlich zwischen EUR 700,-- und EUR 2.000,-- an Einkommen. Zuletzt hat der Beschwerdeführer zudem als Kraftfahrer gearbeitet. In Kroatien leben weiters die Eltern des Beschwerdeführers sowie eine jüngere Schwester. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers ist bereits 2009 verstorben.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre oder private Bezüge. Er hat in XXXX entfernte Verwandte mütterlicherseits, mit welchen er losen Kontakt pflegt. Eine maßgebliche Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht liegt nicht vor.

Die Republik Kroatien gilt als sicherer Herkunftsstaat und ist seit 01.07.2013 Mitglied der Europäischen Union.

Die Republik Kroatien hat seit ihrem Beitritt zur Europäischen Union mit 01.07.2013 alle nachfolgenden Verträge - zuletzt den Reformvertrag von Lissabon - unterzeichnet, der nunmehr in seinem Art. 6 EUR die verbindliche Wirkung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 in der am 12.12.2007 angepassten Fassung vorschreibt. Art. 2 EUV normiert darüber hinaus die Werte, auf die sich die Union gründet vor, die allen Mitgliedsstaaten der Union gemeinsam sind und die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte umfassen sowie einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und durch Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Sowohl die Slowakische Republik als auch die Europäischen Union haben jeweils für sich die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch die von ihm mit seiner Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze die Bindung der Mitgliedstaaten an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand ausgesprochen und wurde diese Bedingung im Reformvertrag von Lissabon nunmehr auch normativ festgelegt, wobei sich dieser Grundrechtsbestand aktuell insbesondere aus der schon angeführten Grundrechtecharta sowie der EMRK speist (Art. 6 EUV). Die für den Beitritt neuer EU-Staaten zur Europäischen Union vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 49 EUV iVm. Art. 6 EUV), darunter auch die untrennbare positive Beurteilung der jeweiligen allgemeinen Menschenrechtslage im jeweiligen beitrittswilligen Staat, beruhen daher auf den von den Gründungsmitgliedern abgeschlossenen Verträgen, die zur Gründung der Europäischen Union und damit auch zur den von der Europäischen Union selbstständig erlassenen und großteils bindenden Sekundärrechtsakten führten. Der Beitritt von neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 01.05.2013 ist daher untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden.

All dies geht auch aus den Erwägungsgründen des Protokolls Nr. 24 zum EU-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in welchen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Union nach Art. 6 Abs. 1 EUV die Recht, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der EU enthalten sind, die Grundrechte nach Art. 6 Abs. 3 EUV, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören und, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV die Rechtsvorschriften einhält. Das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren zur Aussetzung bestimmter Rechte ist nur für den Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorgesehen und zwar unter dem Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem zweiten Teil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisten sowie, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Als Unionsmitglied ist die Republik Kroatien daher auch Teil des geltenden Unionsrechts, somit ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU. Es kann daher auch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).

Darüber hinaus wendet die Republik Kroatien weder Art. 15 EMRK samt Außerkraftsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen an, noch ist ein Verfahren gemäß Art. 7 Abs. EUV eingeleitet worden oder hat der Rat oder ein Mitgliedstaat dazu einen Beschluss nach Art. 7 Abs. 2 erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet, seinen familiären und privaten Bezügen im Herkunftsstaat und den mangelnden familiären und privaten Bezügen sowie integrativen Momenten im Bundesgebiet ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie den Angaben im aktenkundigen Protokolls- und Beschlussvermerkes des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, über die Ablehnung der Entlassung aus der Freiheitstrafe des Beschwerdeführers. Aus dem Protokolls- und Beschlussvermerk vom 26.09.2017 sowie aus der Vollzugsinformation ergeben sich auch die Vorstrafen des Beschwerdeführers in Kroatien.

In Anbetracht der vom Beschwerdeführer selbst zugestandenen strafgerichtlichen Verurteilungen in Kroatien und seinem strafrechtliche relevanten Verhalten im Bundesgebiet unmittelbar nach seiner Einreise ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, weshalb die übrigen Eintragungen im kroatischen bzw. europäischen Strafregister über vom Beschwerdeführer verübte Straftaten nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe glaubhaft machen, die das erkennende Gericht veranlassen würden, die Richtigkeit der sieben übrigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Kroatien in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Gründe nannte, weshalb die Republik Kroatien an diesem Vorgehen ein Interesse zeigen sollte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den - seiner Ansicht nach - falschen Strafregistereintragungen stellt eine Schutzbehauptung dar.

Das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt kommt ihm jedoch schon aufgrund seines Freizügigkeitsrechtes als Unionsbürger grundsätzlich zu.

Die strafgerichtliche Verurteilung und die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in den Justizanstalten ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister, Zentrale Melderegister und Fremdenregister).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Protokoll (Nr.24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der europäischen Union lautet:

"Die hohen Vertragsparteien - in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten sind, in der Erwägung, dass die Grundrechte nach Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören, in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsvorschriften einhält, in der Erwägung, dass nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Werte achten muss, eingedenk dessen, dass Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorsieht, unter Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem zweiten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisten, in dem Bewusstsein, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in dem Wunsch, zu verhindern, dass Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird, in der Erwägung, dass dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet - sind über folgende Bestimmungen Übereinkommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Einziger Artikel

In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,

a. wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam

Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen;

b. wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat;

c. wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat;

d. wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird."

Der Punkt d lässt die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zu, allerdings ist vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag - von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist - so viel Substanz hat, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Dazu muss der Asylwerber allerdings eine glaubwürdige, nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte darlegen, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt sein muss. Darüber hinaus muss der Asylwerber nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Ausführungen darbringen, warum er sich nicht des Schutzes des Staates - also insbesondere der Gerichte - bedient hat, um einer privaten oder punktuellen staatlichen Verfolgung zu entgehen. Erst dann kann davon gesprochen werden, dass der Asylwerber in der Lage war darzulegen, die - widerlegliche - Vermutung des Gesetzes, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, stimme nicht (s.a. UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04).

Die Tatbestände der lit. a bis c des angeführten Protokolls trafen und treffen derzeit auf keinen EU-Mitgliedstaat zu. Ebenfalls ergab bereits eine Grobprüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit. d des Protokolls nicht, dass die in lit. d des Protokolls Nr. 24 statuierte Vermutung im Falle des Beschwerdeführers unzutreffend ist.

Von einer glaubwürdigen, nachvollziehbaren und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringenden Fluchtgeschichte, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt wäre, kann keine Rede sein. Da somit im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Beschlussfassung iSd lit. d besteht und auch die Tatbestände der lit. a bis c des Protokolls Nr. 24 nicht erfüllt sind, darf der gegenständliche Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß dem einzigen Artikel des genannten Protokolls nicht berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden.

Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt III Nr. 132/2009 zu Recht als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die an sich zulässige Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Asylantragstellung, EU-Bürger, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Mitgliedstaat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2188092.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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