TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/4 G306 2196846-1

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Veröffentlicht am 04.06.2018
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Entscheidungsdatum

04.06.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76

Spruch

G306 2196846-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA.: Algerien, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 29.11.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses wies mit Erkenntnis vom 19.12.2016, Zl.: I403 21423121/2E die Beschwerde als unbegründet ab.

Am XXXX.2016 wurde das BFA vom Verein Menschenrechte Österreich darüber in Kenntnis gesetzt, dass beim BF ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden habe und dieser angab, nicht freiwillig in sein Heimatland rückkehren zu wollen.

Im Anschluss tauchte der BF unter und wurde wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Seit dem XXXX.2016 scheint keine Meldung mehr im Zentralen Melderegister auf.

Am XXXX.2016 stellte der BF in Deutschland - unter seinen falschen alias Namen - einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, im Gefolge dessen er im Rahmen des sogen. Dublin-Verfahrens nach Österreich überstellt und am XXXX.2018 in Schubhaft genommen. Bereits am XXXX.2018 - bei der ED Behandlung und der Basisbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde dem BF ein Formular zur Ausfüllung - zwecks Heimreisezertifikates - ausgefolgt.

Am XXXX.2018 stellte der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Mit Bescheid des BFA vom 19.03.2018 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dagegen erhob der BF fristgerecht die Beschwerde an das BVwG. Mit rk Erkenntnis vom 04.04.2018 des BVwG, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheiderlassung des BFA vom 19.03.2018, wurde das Verfahren zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates, wieder aufgenommen und um Deligationsvorführung ersucht.

Am XXXX.2018 wurde der BF der algerischen Botschaft vorgeführt. Es erfolgte durch die Botschaft die Mitteilung, dass es sich beim BF - vermutlich - um einen algerischen Staatsbürger handelt und die Angaben in Algerien noch überprüft werden müssen.

Am XXXX.2018 erfolgte bei der algerischen Botschaft in Wien eine Urgenz betreffend Heimreisezertifikats. Die zuständige BFA Regionaldirektion wurde am 03.05.2018 von der BFA - Direktion davon in Kenntnis gesetzt, dass die Überprüfung in Algerien zumindest 3 - 4 Monate in Anspruch nehmen würde. Am XXXX.2018 erfolgte von der BFA - Direktion neuerlich eine Urgenz bei der algerischen Botschaft.

Am 30.05.2018 legte das BFA, RD Oberösterreich, eingelangt am BVwG am selben Tag, den gesamten Verfahrensakt zu Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Das BFA gab zur Vorlage eine Stellungnahme ab und führte darin aus, dass das Verfahren betreffend Erlangung eines HRZ bereits bei negativen Bescheiderlassung betreffend den Folgeantrag auf internationalen Schutz wiederaufgenommen worden wäre. Der BF in Zuge des Verfahrens vor der algerischen Botschaft als - vermutlich - Algerier identifiziert worden wäre und dass die Erhebungen in Algerien in etwa 3 - 4 Monaten dauern würden. Der BF - aufgrund seines bisherigen Verhaltens - nicht vertrauenswürdig wäre und sich abermals einer Außerlandesbringung durch Untertauchen entziehen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF seit XXXX.2018 durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Solches wurde vom Fremden auch nicht, etwa in einer Schubhaftbeschwerde, geltend gemacht.

Festgestellt wird, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und zielführend geführt hat. Der BF wurde durch die algerischen Behörden als vermutlicher Algerier identifiziert. Diese Feststellung erfolgte am XXXX.2018. Eine Urgenz Seites des BF bei der algerischen Botschaft brachte zu Ergebnis, dass die Ermittlungen in Algerien in etwa 3 - 4 Monate in Anspruch nehmen werden.

Der BF ist bereits einmal untergetaucht und hat sich nach Deutschland abgesetzt nachdem sein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der BF musste aufgrund dessen am XXXX.2018 wieder von Deutschland rückübernommen werden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zu Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vorgegeben.

Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich, er hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.

Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Aufgrund der eigenen Angaben des BF sowie des Akteninhalts steht fest, dass der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, nicht gewillt ist, sich Rechtsordnungen entsprechend zu verhalten. Er hat sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen um seine Abschiebung zu hintertreiben. Der BF begab sich illegal nach Deutschland stellte auch dort einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde auch dieser negativ bescheiden. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung abermals zu entziehen.

Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.

Im Hinblick auf das eingeleitete Abschiebungsverfahrens ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates muss jedoch in absehbarer Zeit erfolgen. Bei einer etwaigen neuerlichen amtswegigen Überprüfung innerhalb der nächsten 4 Wochen, müssten seitens des BFA bereits stichhaltigere Angaben betreffend die Erlangung des Heimreisezertifikates vorliegen, um eine Schubhaft weiterhin aufrecht erhalten zu können.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die Ausstellung eines HRZ wurde bereits veranlasst und muss in absehbarer Zeit - in den nächsten Wochen - eine konkrete Antwort der algerischen Botschaft vorliegen.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, Anhaltung, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliches
Interesse, Schubhaft, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G306.2196846.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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