TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/5 G305 2193110-2

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Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

G305 2193110-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. XXXX, und die gegen die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA: Nigeria, vom 29.05.2018, vertreten durch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Bundes (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX (im Folgenden: belange Behörde oder kurz: BFA), Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.2. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 12.04.2018 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid erhob er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 20.04.2018 (innert offener Frist) Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zu einer weiteren Anhaltung seiner Person nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz seiner Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie die Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

1.3. Am 25.04.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, der erschienenen Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die englische Sprache durchgeführt, anlässlich der die Beschwerde im Rahmen des mündlich verkündeten Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), weiter festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.), dem BF aufgetragen wurde, dem Bunde binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution die Aufwendungen des Bundes zu ersetzen (Spruchpunkt III.) und sein Antrag auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen wurde (Spruchpunkt IV.).

1.4.Gegen dieses mündlich verkündete Erkenntnis erhob der BF am 14.05.2018 die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und verband diese mit den Anträgen, die außerordentliche Revision für zulässig zu erklären, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden und in Stattgebung der Revision und der eingebrachten Schubhaftbeschwerde - unter Kostenzuspruch - der Beschwerde stattzugeben und den Schubhaftbescheid sowie die gesamte darauf gestützte Anhaltung des Revisionswerbers für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, hilfsweise gemäß § 42 Abs. 2 VwGG das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und gemäß §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung den Bund schuldig zu erkennen, die dem Revisionswerber durch das Revisionsverfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines Rechtsvertreters zu ersetzen bzw. der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.5. Mit Beschluss vom 25.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0094-7, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des BF, der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2018, Zl. G308 2193110-1/6Z, betreffend Schubhaft erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge und sprach aus, dass dem Antrag in Bezug auf Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses (Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft) stattgegeben werde.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Asylfolgeantrages vom 15.01.2018 gemäß § 12 Abs. 1 AsylG erneut faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei, der nur gemäß § 12a Abs. 2 AsylG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aberkannt werden können. Ein solcher Bescheid sei im gegenständlichen Fall nicht ergangen. Die mit Bescheid vom 31.03.2018 erlassene Rückkehrentscheidung, gegen die dann mit Schriftsatz vom 30.04.2018 Beschwerde erhoben wurde, sei in Hinblick auf die Anordnung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG noch nicht durchführbar. Davon ausgehend habe im Zeitpunkt des in Rede stehenden Fortsetzungsausspruches am 25.04.2018 für den Revisionswerber die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) gegolten, sodass gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Schubhaft gegen ihn nicht in Betracht gekommen sei. Der für die Aufrechterhaltung der Schubhaft aktuell als Titel dienende Spruchpunkt A. II. des angefochtenen Erkenntnisses sei rechtswidrig, sodass die darauf gegründete Haft, die ohne neuen Schubaftbescheid nicht nachträglich konvalidieren könne, zu beenden sei.

2. Zweiverfahren:

2.1. Mit dem in der Folge ergangenen, neuerlich auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten Mandatsbescheid vom 25.05.2018, Z. XXXX, verhängte die belangte Behörde über den BF abermals die Schubhaft zum Zweck seiner Abschiebung.

2.2. Gegen diesen, dem BF am 25.05.2018 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid erhob dieser am 29.05.2018 (sohin innert offener Frist) eine auf die Bestimmung des § 22a BFA-VG gestützte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Einvernahme des BF und der namhaft gemachten Zeuginnen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zu seiner weiteren Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz seiner Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, auferlegen. Auch wendete er die Nichtigkeit des Mandatsbescheides ein, zumal sich aus diesem das Bescheidmerkmal der ordnungsgemäßen Fertigung nicht ergebe. Auch enthalte er keine handschriftliche Unterschrift, eine elektronische Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei gemäß § 18 Abs. 4 AlVG. Da ihm bis dato kein den formalen Mindesterfordernissen entsprechender Schubhaftbescheid zugestellt wurde, befinde er sich nach wie vor im Stande der Festnahme gemäß den Bestimmungen des BFA-VG, wobei die Anhaltung im Rahmen der Festnahme grundsätzlich maximal bis zu 48 Stunden, bei Bestehen eines Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich für einen Zeitraum von 72 Stunden zulässig sei. Bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise der belangten Behörde hätte die Festnahme am 26.05.2018 beendet werden müssen, sodass sich die Anhaltung über diesen Zeitpunkt hinaus als unverhältnismäßig erweise. Weiter heißt es, dass die belangte Behörde vorliegend zu Unrecht von einer Fluchtgefahr ausgegangen sei. Er habe sich bereit erklärt, an seiner Abschiebung mitzuwirken und sich der belangten Behörde zur Verfügung zu halten. Auch habe er eine enge soziale Bindung zu seinen Paten XXXX und XXXX. Diese soziale Verankerung und die Möglichkeit einer Unterkunftnahme sei bereits in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes ausführlich dargelegt und bestätigt worden. Da er über eine Wohnmöglichkeit verfüge, sei die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung anstelle der Schubhaft naheliegend.

2.3. Am 29.05.2018 legte die belangte Behörde die gegen den Mandatsbescheid vom 25.05.2018 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Angelegenheit hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

2.4. Am 30.05.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die englische Sprache durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF behauptet den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Nigerias zu sein. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet eingereist und hält sich hier zumindest seit dem 21.09.2015 auf. Am angeführten Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Mit Bescheid vom 31.10.2017, Zl. XXXX wies die belangte Behörde seinen auf die Gewährung von internationalen Schutz gerichteten Antrag vom 21.09.2015 gemäß den §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine auf die Bestimmung des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützte Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihm gemäß den §§ 57 und 55 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer jedoch keine Beschwerde, sodass dieser am 29.11.2017 in Rechtskraft erwuchs.

1.5. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt reiste er illegal ins Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und stellte am 03.08.2017 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland.

Nachdem die infolge dieses Asylantrages von den deutschen Asylbehörden durchgeführte EURODAC-Auswertung einen Treffer für Österreich erbrachte, beantragte die in Deutschland zuständige Behörde gemäß Art. 18.1 b der VO (EU) Nr. 604/2013 ein Übernahmeansuchen. Diesem Ersuchen erteilte die in Österreich zuständige Behörde am 11.08.2017 die Zustimmung, während der in Deutschland gestellte, auf die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gerichtete Antrag abgelehnt wurde.

1.6. Infolge seines Untertauchens konnte die offizielle Überstellung bzw. Übernahme des BF aus Deutschland nicht durchgeführt werden und führte dies zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf den 24.05.2019.

1.7. In der Folge reiste er abermals illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.01.2018 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 31.03.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Zuerkennung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 15.01.2018 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ab.

Mit Schriftsatz vom 30.04.2018 erhob er gegen diesen Bescheid eine auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften" gestützte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beheben und die Sache zur Durchführung eines materiellen Verfahrens gemäß §§ 3 und 8 AsylG zurückverweisen, Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF für auf Dauer unzulässig erklärt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen.

Die den Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2018 betreffende Beschwerdesache wurde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und ist das Beschwerdeverfahren hier zu Zl. I 401 2194382-1 anhängig und ist dieses noch nicht erledigt.

Die wider den BF erlassene Rückkehrentscheidung ist nicht rechtskräftig.

1.8. Am 11.04.2018, 10:15 Uhr, wurde er von einer Polizeistreife in XXXX fremdenpolizeilich kontrolliert und am selben Tag, um 11:15 Uhr, festgenommen und in der Folge ins Anhaltezentrum XXXX überstellt.

Mit dem (hier nicht verfahrensgegenständlichen), auf die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten Bescheid vom 12.04.2018, Zl. XXXX, ordnete die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

1.9. Am 04.05.2018 wurde er zur Überprüfung seiner Identität der Botschaft von Nigeria vorgeführt.

Bis dato liegt ein Heimreisezertifikat des Herkunftsstaates Nigeria für den BF nicht vor (Aussage des BehV in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, S. 8 ff).

1.10. Am 25.05.2018, um 15:20 Uhr, wurde er wegen Wegfalls der Haftgrundlage (Beschluss des VwGH vom 25.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0094-7) aus der Schubhaft entlassen und erging zeitgleich gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG mit dem Zweck der Sicherstellung der beabsichtigten Abschiebung ein neuerlicher Festnahmeauftrag wider ihn.

Am 25.05.2018, 16:45 Uhr, wurde ihm der nunmehr in Beschwerde gezogene, mit selbem Tag datierte Mandatsbescheid durch persönliche Ausfolgung zugestellt, worin die belangte Behörde (abermals) aussprach, dass gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über ihn zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt werde.

1.11. Beim BF scheinen folgende (Haupt-)wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:

12.01.2016 bis 25.04.2016 XXXX Hauptwohnsitz

25.04.2016 bis 08.09.2017 XXXX Hauptwohnsitz

12.04.2018 bis 03.05.2018 XXXX Hauptwohnsitz

04.05.2018 bis laufend XXXX Hauptwohnsitz

02.03.2018 bis 12.04.2018 XXXX Obdachlos

1.12. Mit XXXX und XXXX hat der BF zwei im Bundesgebiet (sie sind seit dem 14.07.2017 bis laufend an der Anschrift XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet) aufhältige Paten, die für ihn zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt um Ostern 2016 die Patenschaft übernommen haben, für ihn sorgen wollen und ihm ein Angebot unterbreitet, dass er bei ihnen an der Anschrift XXXX, wohnen kann (Aussage der Zeugin XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 25.04.2018, S. 9, Aussage des Zeugen XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 25.04.2018, S. 11 f; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, S. 7).

Abgesehen von seinen Paten konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet aufhältige bzw. hier lebende Verwandte bzw. ein nennenswertes Privatleben hätte. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet jemals mit einer Frau zusammengelebt und mit ihr ein Kind gezeugt hätte (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.04.2018; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, S 5; eingeholte (negative) ZMR-Abfragen betreffend die vorgebliche Kindesmutter und das vorgebliche Kind).

Er ist weder beruflich noch sozial integriert.

1.13. Er befindet sich in Schubhaft und wird diese im XXXX vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der vor dem erkennenden Gericht am 30.05.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bzw. auf den zu seiner Identität in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2018 gemachten Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Konstatierungen zu seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet, zu seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland, zu seinem Untertauchen dort und zu seiner erneuten (illegalen) Einreise ins Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) nach Österreich einreiste.

Die dazu getroffenen Feststellungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Personen (XXXX und XXXX), die für den BF die Patenschaft übernommen und überdies zugesagt haben, dass er bei ihnen wohnen kann, beruhen auf den Aussagen der vor dem BVwG als Zeugen einvernommen Paten und den sie bestätigenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die zum Hauptwohnsitz der Paten des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf einer Angabe des BF (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, S. 7) und auf einer diese bestätigenden von Amts wegen eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.

Die Konstatierung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF Verwandte im Bundesgebiet hat, bzw. dass nicht festgestellt werden konnte, dass er im Bundesgebiet mit einer Frau zusammengelebt hat und mit ihr ein Kind gezeugt hätte, waren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen, da der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.04.2018 die Frage, ob er in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte hätte, verneinte (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.04.2018, S. 5 unten), während er diametral in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2018 angab, mit einer Frau, namens XXXX ein Kind mit dem Namen XXXX zu haben; allerdings vermochte er weder Angaben zum Wohnort, noch zum Geburtsdatum der vorgeblichen Kindesmutter und des vorgeblichen Kindes zu machen (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, S. 5). Eine vom BVwG zur Verifizierung dieser Angaben gemachte ZMR-Abfrage, blieb ebenso ohne Ergebnis. Die Angaben des BF sind nicht nur aus den angeführten Gründen, sondern auch deshalb unglaubwürdig, da er im Gegensatz zur Wohnsitzadresse der vorgeblichen Kindesmutter, mit der er auch vorgab, zusammengelebt zu haben, die Wohnsitzadresse seiner beiden Paten, XXXX und XXXX sehr wohl anzugeben vermochte (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, S. 7). Hätte der BF - wie behauptet - tatsächlich eine Beziehung zu einer Frau gehabt, mit der er zusammengelebt haben wollte und mit der er ein Kind haben will, so hätte er sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Sicherheit an die Wohnadresse dieser Frau erinnert, zumal er in Bezug auf die eigenen Wohnsitzmeldungen keinerlei Erinnerungslücken zeigte.

Die Konstatierung zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass er sich ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet.

Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Ersatzlose Behebung des Schubhaftbescheides und Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt A.I.):

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Der mit "Haft" betitelte Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lautet:

"Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU."

3.1.2. Mit Mandatsbescheiden vom 12.04.2018 und vom 25.05.2018 ordnete die belangte Behörde gegenüber dem BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung an. In beiden Fällen stützt sich der jeweilige Mandatsbescheid auf die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (Erlassung einer durchsetzbaren - wenn auch nicht rechtskräftigen - Rückkehrentscheidung).

Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Einwand des BF bezüglich der Nichtigkeit des in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheides, da sich aus diesem das Bescheidmerkmal der ordnungsgemäßen Fertigung nicht ergebe, weil er keine handschriftliche Unterschrift, eine elektronische Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei gemäß § 18 Abs. 4 AlVG, ins Leere geht, zumal die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Bescheidausfertigung sämtliche notwendigen Bescheidmerkmale aufweist und daher nicht von einem nichtigen Bescheid gesprochen werden kann.

Mit Beschluss vom 25.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0094-7, erkannte der Verwaltungsgerichtshof der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. G308 2193110-1/6Z erhobenen Revision des BF die aufschiebende Wirkung zu und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass dem Revisionswerber (und nunmehrigem Beschwerdeführer) auf Grund seines Asylfolgeantrages vom 15.01.2018 gemäß § 12 Abs. 1 AsylG wieder ein faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei, der in dieser Konstellation nur gemäß § 12a Abs. 2 AsylG bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid aberkannt hätte werden können. Auch sei die mit Bescheid vom 31.03.2018 erlassene Rückkehrentscheidung noch nicht durchführbar gewesen. Da im Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Fortsetzungsausspruches vom 25.04.2018 für den Revisionswerber (und nunmehrigen BF) die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) gegolten habe, sei nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Schubhaft gegen ihn nicht in Betracht gekommen. Auch heißt es im bezogenen Beschluss des Höchstgerichtes weiter, dass der für die Aufrechterhaltung der Schubhaft aktuell als Titel dienende Spruchpunkt A.II. evident rechtswidrig sei, sodass die darauf gegründete Haft zu beenden sei.

Die vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2018 über die Beschwerde des BF gegen den am 25.05.2018 neuerlich erlassenen, ebenfalls auf die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten Mandatsbescheid der belangten Behörde, durchgeführte mündliche Verhandlung brachte zu Tage, dass der BF am 15.01.2018 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Asylfolgeantrag), und dass über den in der Folge ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2018, Zl. XXXX, eine am 30.04.2018 erhobene Beschwerde zu Zl. I 401 2194382-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.

Der BF wurde erstmals am 11.04.2018 in Schubhaft genommen. Am 25.05.2018 wurde diese Schubhaft im Hinblick auf den Beschluss des VwGH vom 25.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0094-7 aufgehoben, doch wurde gleich wieder eine neuerliche Schubhaft über den BF verhängt, ohne dass sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt gegenüber jenem Sachverhalt geändert hätte, der schon dem im Vorverfahren in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 12.04.2018 zu Grunde gelegen war.

Im Übrigen ist die mit Bescheid der belangten Behörde am 31.03.2018 erlassene Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar. Ein konkreter Sicherungsbedarf ist nicht gegeben.

3.1.3. In Anbetracht auf die oben zitierte, im Beschluss vom 25.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0094-7, wiedergegebene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich daher auch der gegenständlich in Beschwerde gezogene Mandatsbescheid vom 25.05.2018 als rechtswidrig, weshalb dieser aufzuheben war.

3.2. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):

Den oben unter Punkt 3.1. dargelegten Erwägungen zum Nichtvorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Im Lichte der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 25.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0094-7, war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ra 2016/21/0144).

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da in Stattgebung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 25.05.2018 auszusprechen war, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht gegeben sind und und die weitere Anhaltung in Schubhaft unzulässig ist, ist der BF gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.

Der Beschwerdeführer hat fristgerecht beantragt, ihm den Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnug sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß dem Beschwerdeführer der von der belangten Behörde als unterlegenen Partei zu leistende Aufwandersatz in der Gesamthöhe von 426,20 Euro aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Zlen. Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Anhaltspunkt, Antragsbegehren, Aufwandersatz, Behebung der
Entscheidung, Feststellungsentscheidung, Fortsetzung der Schubhaft,
Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtswidrigkeit,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2193110.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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