Entscheidungsdatum
06.06.2018Norm
AsylG 2005 §25 Abs2Spruch
L526 2168801-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch GRUBER - CALAYAN Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. XXXX beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 25 Abs. 2 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005), eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt) stellte nach illegaler Einreise am 18.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dazu erfolgte am selben Tag eine asylgesetzliche Erstbefragung des BF durch einen Beamten der Landespolizeidirektion Wien.
3. Am 02.06.2018 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt.
4. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 02.08.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag des BF auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak abgewiesen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, unter einem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt IV).
5. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.08.2017 zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
7. Die Beschwerdevorlage vom 25.08.2017 langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung L519 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09.08.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen.
8. Mit Schreiben vom 4.10.2018 wurden Unterstützungsschreiben vorgelegt, die über die überdurchschnittliche Integration des BF sowie dessen Charakter Auskunft geben sollten.
9. Mit Schreiben vom 15.05.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, wurde bekanntgegeben, dass der Asylantrag mit sofortiger Wirkung zurückgezogen werde. Zugleich wurde bekanntgegeben, dass im Asylverfahren ein Fehler mit dem Namen des BF passiert sei. Aus dem dieser Eingabe beigeschlossenen Anhang geht hervor, dass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein entsprechender Antrag auf Berichtigung der persönlichen Daten gestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP zu § 31 VwGVG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047-11, ausgeführt:
"Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus."
§ 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) normiert, dass das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Zu A)
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den im Spruch näher bezeichneten Bescheid und wurde mit Schreiben vom 15.5.2018 zurückgezogen. Im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylG 2005 wird das Zurückziehen des Antrags auf internationalen Schutz als Zurückziehung der Beschwerde gewertet. Mit der Zurückziehung gegenständlicher Beschwerden ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Der im Spruch näher bezeichnete Bescheid erwuchs mit der Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren war einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den konkreten Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Beschlüsse beschäftigen sich ausschließlich mit der Tatsache, dass gegenständliche Beschwerden freiwillig zurückgezogen wurden und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047-11, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Gegenstandslosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L526.2168801.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018