Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G306 1262832-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am 20.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion Wien, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Den Antrag begründete die BF damit, dass sie aus politischen Gründen sowie aus Sicherheitsgründen keinen eigenen Reisepass erlangen könne.
Mit einer Verständigung von der Beweisaufnahme seitens des BFA vom 16.08.2017 wurde die BF zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Mit Eingabe vom 21.08.2017 gab die BF eine Stellungnahme ab. Die BF führte darin im Wesentlichen aus, dass eine Vorsprache bei der Botschaft der Republik Kosovo nicht so einfach wäre. Des Weiteren bezieht sie sich auf ihr und das Asylverfahren ihrer Kinder.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF durch Hinterlegung am 12.03.2018 rechtmäßig zugestellt, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründet wurde die abweisende Entscheidung zusammengefasst damit, dass die BF aufgefordert worden wäre einen Nachweis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass die BF einen kosovarischen Reisepass bereits bei der Botschaft beantragt habe bzw. sie nicht in der Lage wäre von ihrem Heimatland ein gültiges Reisedokument zu erlangen.
Mit dem am 16.03.2018 beim BFA, RD Wien, eingelangten und mit 07.03.2018 datierten Schriftsatz, erhob die BF, durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung, die Beschwerde gegen den genannten Bescheid des BFA. Darin wurde beantrag, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stattzugeben. Begründet wurde zusammengefasst angeführt, dass es der BF nicht möglich wäre einen kosovarischen Reisepass zu beschaffen. Sie befürchte im Fall einer Kontaktaufnahme, dass ihre Informationen durch Mitarbeite der Botschaft an andere Personen im Kosovo weitergegeben werden könnten.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF war bis zum 28.02.2018 im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG. Den Kindern der BF wurde mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.05.2008 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt. Aufgrund dessen wurde auch der BF - als leibliche Mutter der Kinder - derselbe Schutz zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde jedoch im Instanzenzug abgewiesen.
Die BF begründete ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem zurückliegenden Asylverfahren ihrer Kinder und ihrem eigenen Asylverfahren. Des Weiteren gab die BF an, dass eine Vorsprache bei der Botschaft der Republik Kosovo nicht so einfach wäre.
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Ausstellung von Fremdenpässen § 88 FPG lautet wie folgt:
"Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die BF stellte am 20.01.2017 beim BFA, RD Wien gemäß § 88 Abs. 2a FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Begründend führt die BF im Antrag an, dass sie aus politischen und Sicherheitsgründen - wie bereits in ihrem Asylverfahren angeführt, es schwierig wäre bei der Kosovarischen Botschaft vorzusprechen.
Die BF wurde vom BFA mit Schreiben vom 16.08.2017 aufgefordert darzulegen - nachzuweisen - dass sie einen kosovarischen Reisepass beantragt habe bzw. nicht in der Lange wäre von ihrem Heimatland ein gültiges Reisedokument zu erlangen.
Die BF gab dazu fristgereicht eine Stellungnahme ab und wiederholte zusammengefasst die Angaben im Asylverfahren sowie das Asylverfahren ihrer Kinder. Die BF wieder holte nochmals, dass eine Vorsprache bei der Botschaft der Republik Kosovo nicht so einfach wäre.
Das Asylverfahren der BF wurde als unbegründet abgewiesen. Den Kindern wurde ein subsidiärer Schutz zugebilligt sodass die BF - als leibliche Mutter - denselben Schutz zuerkannt bekam. Zur Abweisung des Antrag auf internationalen Schutzes führte der damals zuständige Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren vom 06.11.2013, Zl.: B18 262.832-2/2009/13E aus: "Im vorliegenden Fall ergeben sich in dem durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte, wonach dem BF in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohen würde, zumal dem herangezogenen Länderdokumentationen sowie der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft in Pristina vom 27.09.2008 kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Verfolgungshandlungen asylrelevanter Eingriffsintensität aufgrund eines der in Der GFK genannten Tatbestände zu gewärtigen hätte."
Das BFA führt in ihrem bekämpften Bescheid an, dass die persönliche Vorsprache der BF bei der Botschaft der Republik Kosovo Wien zumutbar sei, da sich dies aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs ergeben würde. Gegenteiliges führte der BF weder in seiner Stellungnahme vor dem BFA noch in der gegenständlich eingebrachten Beschwerde substantiiert an.
Subsidiäre Schutzberechtigte sind nach § 88 Abs. 2 a FPG idgF. dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatsstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert.
Im gegenständlichen Fall, hat es die BF nicht einmal versucht bei ihrer Botschaft in Wien ein Reisedokument zu beantragen sodass das BFA rechtskonform entschieden und den Antrag abgewiesen hat.
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes sowie die Angaben in der eingebrachten Beschwerde, konnte kein neuer Sachverhalt festgestellt werden, welche eine andere Entscheidung zuließe.
Aufgrund dessen war die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu Spruchteil B.): Unzulässigkeit der Revision
Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Fremdenpass, Herkunftsstaat, mangelnder Anknüpfungspunkt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G306.1262832.3.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018