Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I405 1400774-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, Zl. 780467705-3199936, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als
unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I. (erster Satz) und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten haen:
I. Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.
II. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz 2005 haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 28.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 02.06.2008 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass er in Nigeria von einer militanten Gruppe und seinem Onkel verfolgt und mit dem Tod bedroht werde.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2008 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG als unbegründet ab; zugleich verfügte die belangte Behörde gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.07.2008 Beschwerde an den Asylgerichtshof.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2015, I409 1400774-1, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang des Spruchpunktes III. aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) zurückverwiesen.
6. Am 25.09.2015 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen.
7. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom vom 23.10.2015, Zl. 780467705-3199936, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I.) Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG er ab dem 01.01.2014 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt III.).
8. Der Bescheid des BFA wurde dem BF, samt den Verfahrensanordnungen vom 23.10.2015 wonach dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt und ihm die verpflichtende Teilnahme an einem Rückehrberatungsgespräch aufgetragen wurde, am 23.10.2015 zugestellt.
9. Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF fristgerecht vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
11. Am 10.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen. Das BFA hatte mit Schreiben vom 14.02.2018 mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. Der BF wurde über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Der BF legte eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt vor, wonach sich der BF seit dem 13.03.2018 aufgrund einer Drogentherapie in stationärer Behandlung befinde.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2018 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine Anfragebeantwortung zu Nigeria Informationen zur Drogenersatztherapie [a-8778] des Austrian Centre for Country of Origin § Asylum Research and Documentation (ACCORD) übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte bislang nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der BF stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 28.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes 17.07.2008, Zl. 08 04.677-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2015, I409 1400774-1/24E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Der BF verfügte außer der vorläufigen Aufenthaltsberichtigung aus dem Asylverfahren über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig, wenngleich festgestellt wird, dass er sich vom 13.03.2018 bis zum 25.04.2018 aufgrund einer Drogentherapie in stationärer Behandlung befand.
Der BF ist ledig und verfügt über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet.
Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über qualifizierte Deutschkenntnisse verfügt bzw. eine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Der BF weist in Österreich zwei rechtskräftige Verurteilungen auf.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu Zl. XXXX auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF spricht Ibo und Englisch. Er ist trotz mehrjähriger Abwesenheit mit den gesellschaftlichen Grundstrukturen Nigerias weiterhin vertraut. In Lagos lebt (seinen Angaben folgend) nach wie vor seine Schwester, dies ohne existentielle wirtschaftliche Probleme.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
1.3. Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Gwoza ist der Sitz der Landesregierung des Borno State. Die Stadt hat ca. 276.000 Einwohner. Die Umgebung der Stadt ist felsig und hügelig. Die Gwoza Hills erreichen eine Höhe von ca 1.300 m Seehöhe und wird durch die Mandara Mountains, die eine natürliche Grenze zwischen Nigeria und Kamerun bilden, abgeschlossen. Gwoza LGA ist als offenkundiges Versteck von Boko Haram Aufrührern bekannt, die dort 2009 angekommen sind. Die Gegend litt unter Gewalt durch islamistische Aufrührer. Am 23.06.2014 erschienen unbestätigte Berichte, dass ganz Gwoza unter Attacken litt. Am 02.06.2014 fand an der nigerianisch-kamerunischen Grenze ein Terroranschlag statt, der mutmaßlich von Boko Haram durchgeführt wurde und zumindest 2.000 Zivilisten das Leben kostete. Am 24.08.2014 verkündete Boko Haram in Gwoza das Kalifat. Seit März 2015 ist Gwoza wieder in der Gewalt des nigerianischen Staates.
Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Drogenersatztherapie [a-8778] des Austrian Centre for Country of Origin &Asylum Research and Documentation (ACCORD):
Das nigerianische Nationale Amt für die Umsetzung des Drogengesetzes (National Drug Law Enforcement Agency, NDLEA) stellt auf seiner Website eine Liste mit NGOs zur Verfügung, die auf dem Gebiet der Eindämmung der Nachfrage nach Drogen ("Drug Demand Reduction") tätig seien. Unter den aufgeführten NGOs findet sich das "House of Refuge Rehabilitation Centre", das Behandlung sowie Rehabilitation anbiete. Die Adresse der NGO sei No. 1 Fubara Dublin Street Alpha Beach, Lekki-Epe Express road Lagos. Die Angebote der anderen NGOs umfassen laut der Liste unter anderem großteils Beratungs- und vorbeugende Bildungsmaßnahmen. (NDLEA, ohne Datum (a))
Die Freedom Foundation Nigeria, eine religiöse NGO in Lagos, schreibt in einem Bericht von 2011, dass das "House of Refuge" ein Rehabilitations- und Ressourcenzentrum sei, das von der Freedom Foundation betrieben werde. Das House of Refuge verfüge über 25 Betten und biete folgende Dienste an: personalisierte Evaluierungen, Behandlungsplanung, medizinische überwachte Entgiftung, Programme zur Unterstützung und therapeutischen Behandlung von Familien, verhaltensbezogene Therapie und Beratung, psychologische, soziale und spirituelle Dienste, personalisierte Nachbehandlung und Wissensvermittlung zur Vermeidung von Drogenmissbrauch:
"House of Refuge (HOR) is a not-for-profit substance abuse rehabilitation and resource centre owned by Freedom Foundation, a faith-based non-governmental organization located in Lagos State, Nigeria. It was established in 2006 to provide solutions to substance abuse problems in the society. [...] House of Refuge is 25-bed facility located in a serene environment and provides a broad range of services including personalized evaluations; treatment planning; medically supervised detoxification; family support and therapy programs, behavioural therapy and counseling; psychological, social and spiritual services; personalized after care and substance abuse prevention education." (Freedom Foundation Nigeria, 2011)
Das NDLEA erwähnt auf seiner Website zudem, dass das NDLEA Behandlung und Rehabilitation von drogenabhängigen Personen im nationalen NDLEA-Zentrale und den 36 Gliedstaaten-Kommandaturen ("State Commands") durchführe. Behandlung und Rehabilitation durch die NDLEA umfasse Evaluierung, Beurteilung/Diagnose, Entgiftung/Stabilisierung, Beratung, Psychotherapie, Familientherapie, Wissensvermittlung zu Drogen, Lehrtätigkeiten zu Bewältigungsfähigkeiten, Rehabilitation/Reintegration, Rückfallprävention und Nachbehandlung:
"In line with this NDLEA carries out treatment and rehabilitation of drug dependent persons in the NDLEA national headquarters and all the 36 state commands including FCT-Abuja. The public are advised to visit any of the commands and contacts as provided in this website. Ways by which NDLEA carries out the task of treatment and rehabilitation include: Evaluation, Assessment/diagnosis, Detoxification/Stabilization, Counselling, Psychotherapy, Combination therapy, Family Therapy, Drug Education, Teaching on Coping Skills, Rehabilitation/Reintegration, Relapse Prevention (Aftercare/Follow up)" (NDLEA, ohne Datum (b))
Laut einer Studie des Arztes Peter O. Onifade vom September 2011 zu Arten, zur Verbreitung und zu Charakteristika von Behandlungszentren für Drogenmissbrauch in Nigeria seien im Zuge der Studie 31 Zentren ("units") identifiziert worden, die in Nigeria eine Behandlung von Drogenmissbrauch anbieten würden. Der Anteil an den tatsächlich existierenden Stellen sei jedoch schwierig zu bestimmen gewesen, da kein aktuelles Verzeichnis verfügbar gewesen sei. Die Studie verweist auf ein Verzeichnis von Behandlungszentren, das im Jahr 2004 vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC) in Nigeria veröffentlicht worden sei. Darin seien 72 Zentren enthalten gewesen, wobei es sich jedoch bei einem Großteil um psychiatrische Krankenhäuser gehandelt haben soll, die nicht notwendigerweise als Zentren für die Behandlung von Drogenmissbrauch eingerichtet worden seien:
"The study identified 31 units which were dedicated to the treatment of substance abuse in Nigeria. It was difficult to estimate the proportion of actual existing units in the country that this figure represented as there was no updated map or directory of substance abuse treatment units in the country. This untoward scenario would not have existed had there been a registration/accreditation institution for such units in the country. The ministry of health in each state of the country registers and accredits hospitals while the Corporate Affairs Commissions registers companies, associations and NGOs which might be parent bodies to some of these substance abuse treatment units. In other words, for now, registration of substance abuse treatment units in Nigeria is inferred from the registration of their parent bodies. The last published directory of treatment centers compiled by UNODC Nigerian country office in 2004 through project AD/NIR/02/F22 contained 72 centers, many of which were psychiatric hospitals but not necessarily substance abuse treatment units." (Onifade, 18. September 2011) Onifade schreibt weiters, dass NGO-Behandlungszentren laut der Studie nicht angemessen finanziert worden seien. Das Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme) habe nur einen minimalen Beitrag zur Behandlung von Drogenmissbrauch geleistet:
"There was inadequate funding of the NGO units as most of them had no buildings of their own and received no government or international funding. The National Health Insurance Scheme in Nigeria had minimal contribution to the treatment of people with substance abuse. The scheme is a social security system which seeks to guarantee the provision of needed health services to persons on the payment of token contributions at regular intervals. However it makes provision for admission in a ward for only 15 days in a year and, for now, has well established program for only the formal sector, consisting of the public service and organized private sector; whereas two-third to three-quarter of those accessing substance abuse treatment in Nigeria are unemployed and are thereby effectively barred from the funding opportunities afforded by the health insurance."
(Onifade, 18. September 2011)
In den Zentren seien verschiedene Dienste angeboten worden, so die Studie weiters. Am häufigsten habe es sich um kurzzeitige Krisenberatung oder informelle Beratung und Dienste
zur Schadensminimierung gehandelt. Am wenigsten verbreitet sei ein strukturierter Langzeitdienst gewesen. Der Großteil der Zentren habe die Verantwortung für Unterkunft, akademische Ausbildung, finanzielle Hilfe und Hilfe bei der Arbeitssuche den Verwandten der PatientInnen zugeschrieben. Die Mehrheit der Zentren habe angegeben, Dienste zur Schadensminimierung anzubieten, jedoch habe kein Zentrum den Austausch von Spritzen angeboten. Die Hälfte der Zentren habe zudem keine Behandlungsverfahren oder Behandlungsergebnisse evaluiert:
"The units provided a variety of services as a group. Most common were short-term crisis/informal advice and harm reduction services. The least common was structured longer-term services. Most residential units regarded the clients' relatives as being responsible for the housing, academic training, financial and job finding assistance. This is a great gap in meeting the clients' needs since the services left to the clients relatives are important components of comprehensive drug abuse treatment. Matching treatment services to an individual's particular problems is critical to his or her ultimate success in returning to productive functioning in the family, workplace, and society. Though majority of the units reported providing harm reduction services, none provided syringe exchange despite the recent finding that injection drug users exist in all the regions of Nigeria with current prevalence rate of 8% among street drug users, who reported heroin, cocaine, speedball and pentazocine as the main substances injected. Half of the units had no evaluation done on their treatment process or outcomes. Non-availability of evaluation data undermines any quality improvement effort in the units. Because there is still much to be learnt about the most effective, efficient and humane ways to help people with substance use disorders and to reduce the associated harm to users themselves and to others, it has been recommended that evaluation should be a feature of treatment systems and treatment policy to identify treatment needs, plan needs-based interventions, show if these interventions are consistent with needs and plans, and assess effectiveness and efficiency." (Onifade, 18. September 2011)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 29. Juli 2014)
Freedom Foundation Nigeria: Substance Abuse Treatment In Nigeria:
Case Study Of A Non-Profit Rehabilitation Centre, 2011 http://www.academia.edu/1415982/SUBSTANCE_ABUSE_TREATMENT_IN_NIGERIA_CA SE_STUDY_OF_A_NON-PROFIT_REHABILITATION_CENTRE NDLEA - National Drug
Law Enforcement Agency: Research and NGO Liaison, ohne Datum (a) http://www.ndlea.gov.ng/v1/?q=content/ngo-activities NDLEA -
National Drug Law Enforcement Agency: Treatment and Rehabilitation, ohne Datum (b)
http://www.ndlea.gov.ng/v1/?q=content/treatment-rehabilitation
Onifade, Peter O. et al: A descriptive survey of types, spread and characteristics of substance abuse treatment centers in Nigeria, 18. September 2011
http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3182902/
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2018. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden. Die Feststellung, wonach der BF vom 13.03.2018 bis zum 25.04.2018 stationär aufgrund einer Drogentherapie in Behandlung war ergibt sich aufgrund der Vorlage der einer Aufenthaltsbestätigung des XXXX sowie der Nachschau in einen aktuellen ZMR-Auszug.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Nigeria sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über qualifizierte Deutschsprachkenntnisse verfügt und bis dato keine qualifizierte Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat, ergibt sich daraus, dass der BF bislang keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vorlegte. Die negative Feststellung zur Lebensgemeinschaft/Beziehung des BF, ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass der BF dieses Vorbringen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.09.2015, lässt er diese angebliche Beziehung auch auf konkrete Nachfrage gänzlich unerwähnt. Fernerhin erachtet es die erkennende Richterin das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft, da der BF, welcher sich laut eigenen Angaben seit sieben Jahren in einer Beziehung befindet, nicht in der Lage war, das Geburtsdatum seiner Freundin zu nennen.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, geht aus einem GVS-Auszug hervor.
Dass der BF über keinen, über die vorläufige Aufenthaltsberichtigung aus dem Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltstitel verfügt hat, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage.
Die Feststellung betreffend der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.
Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der BF hat im Übrigen keine substantiierten Einwände gegen das Ermittlungsverfahren vorgebracht bzw. allfällige gravierende Verfahrensfehler konkret aufgezeigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 Z.1 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält [...]
Der BF ist nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels und er kann keinen gültigen Sichtvermerk vorlegen. Keiner der Tatbestände eines rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 31 FPG ist erfüllt, dies wurde vom BF auch nicht behauptet. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der BF halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt.
3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.2.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
3.2.4. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG:
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom BF nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.
Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.2.5. Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung:
Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Wie bereits oben in den Feststellungen konstatiert, handelt es sich bei dem BF um einen ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen, welcher illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und missbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über welche bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet, was vom BF auch nicht behauptet wurde.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende besonders berücksichtigungs-würdige Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht erkennbar.
Auch der Zeitraum des Aufenthalts des BF mit zehn Jahren ist als nicht auffällig lang zu bewerten. Für diesen Zeitraum erbrachte der BF kaum Integrationsleistungen, die in Anbetracht der Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet für seinen Verbleib in Österreich ausschlagen würden.
Der BF geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach und er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Er verfügt in Österreich über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sein bisheriges Aufenthaltsrecht basierte lediglich auf einen (zu Unrecht) gestellten Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Zulasten des BF wiegen seine strafrechtlichen Verurteilungen wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz. In Anbetracht seiner strafrechtlichen Verurteilungen aufgrund des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, stellt sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar und ist daher auch ein allfälliger Eingriff in sein Privatleben im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen, um die Bevölkerung vor Drogenkriminalität zu schützen.
Der BF brachte durch die Begehung der Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732).
Des Weiteren war in die Abwägung einzubeziehen, dass von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden kann, zumal seinen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit vom Bundesverwaltungsgericht im Asylbeschwerdeverfahren abgesprochen wurde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, keine Umstände vorliegen, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Der BF hat auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebung unzulässig erscheinen lässt.
Zur Drogenabhängigkeit des BF ist anzumerken, dass den Feststellungen (Anfragebeantwortung) zu entnehmen ist, dass es in Nigeria verschiedene NGO's gibt, die sich der Behandlung sowie Rehabilitation von Suchtkranken widmen. Es ist dem BF im Falle einer Rückkehr unbenommen, sich an eine dieser Organisationen zu wenden, um medizinische und therapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;
Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05;
EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom BF nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn er straffällig geworden ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 leg. cit. ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt rechtskräftigt verurteilt worden ist.
Die belangte Behörde hat sich beim Ausspruch des Verlustes des Aufenthaltsrechts des BF auf eine Verurteilung gestützt, welche zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes bereits getilgt war.
Jedoch wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen der Vergehen nach §