Entscheidungsdatum
28.06.2018Norm
AsylG 2005 §58Spruch
I405 2108729-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 42681308-140317985, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 06.10.2003 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2004 wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei, sowie der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
3. Die dagegen erhobene Berufung wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Aktenvermerk vom 29.03.2007 eingestellt.
4. Am 23.12.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Dem Antrag legte der BF eine Meldeauskunft, ein Externistenprüfungszeugnis sowie einen Versicherungsdatenauszug bei.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 12.03.2015 wurde dem BF aufgetragen, das Original und die Kopie seines Reisepasses, eine schriftliche Antragsbegründung, Erklärung darüber, wo er sich von 03.06.2006 bis 04.12.2014 aufgehalten habe und Nachweise zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes vorzulegen.
6. In seiner Stellungnahme vom 08.04.2015 erklärte der BF vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, dass er seit 2004 in Österreich aufhältig sei. Er habe den Hauptschulabschluss nachgeholt und verdiene seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von zwei Zeitschriften. Der BF besitze keinen Reisepass, es werde daher ersucht, die Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses zuzulassen.
7. Am 29.04.2015 wurde sodann der BF einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen und zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt zwischen 2006 und 2014 befragt.
8. Im Verwaltungsakt liegt den BF betreffend eine "Geburtsurkunde" (Statutory Declatation of Age), ausgestellt von der nigerianischen Botschaft am 20.04.2015, auf.
9. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.05.2015, Zl. 42681308-140317985, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
10. Gegen den am 20.05.2015 zugestellten Bescheid wurde am 03.06.2015 Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde auf die gute Integration des BF in Österreich verwiesen und dass der Verwaltungsgerichtshof nach einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen ausgehe. Daher sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu gewähren.
11. Am 10.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne
des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF reiste am 06.10.2003 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Asylantrag, über welchen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2004 gemäß §§ 7 und 8 AsylG rechtkräftig negativ entschieden wurde. Die dagegen gerichtete Berufung wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Aktenvermerk vom 29.03.2007 eingestellt.
Der BF war von 03.06.2006 und 04.12.2014 im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet. Ob er sich in dieser Zeit tatsächlich in Österreich aufgehalten, kann nicht festgestellt werden. Der BF war während dieser Zeit nicht in der XXXX in XXXX wohnhaft.
Der BF ist ledig und kinderlos. Es leben keine nahen Verwandten oder sonstige Angehörige des BF in Österreich. Seine Familie lebt in Nigeria. Er spricht Deutsch auf dem Niveau B1 und hat die Externistenprüfung abgelegt. Er verkauft zwei Zeitschriften und ist aktives Mitglied einer Kirche. Er ist unbescholten.
Am 23.12.2014 stellte der BF beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.03.2015 wurde dem BF aufgetragen, das Original und die Kopie seines Reisepasses, eine schriftliche Antragsbegründung, Erklärung darüber, wo er sich von 03.06.2006 bis 04.12.2014 aufgehalten habe und Nachweise zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes vorzulegen.
Der BF ist seiner Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Identitätsdokumenten nicht nachgekommen. Er legte lediglich eine "Geburtsurkunde" (Statutory Declatation of Age), ausgestellt von der nigerianischen Botschaft am XXXX2015, vor.
In seiner Stellungnahme vom 08.04.2015 ersuchte der BF, die Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses zuzulassen. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde nicht abgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, sowie aus den Aussagen des BF.
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes steht die Identität des BF nicht fest.
Die Feststellungen zur Einreise, zum Asylantrag und dem eingestellten Berufungsverfahren des BF beim Unabhängigen Bundesasylsenat ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellung, dass der BF von 03.06.2006 und 04.12.2014 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des zentralen Melderegisters. Entgegen seiner Angabe war der BF nicht in der XXXX in XXXX wohnhaft; dies ergibt sich aus der Auskunft des Teams Obdach XXXX vom 20.04.2018.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Österreich und in Nigeria beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht sowie auf den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, wonach der BF die Externistenprüfung abgelegt hat, ergibt sich aus dem Externistenprüfungszeugnis vom 13.12.2005. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus dem B1-Zeugnisses vom 07.05.2017. Die Feststellung zur Verkaufstätigkeit des BF von zwei Zeitschriften sowie zu seiner Mitgliedschaft in einer Krieche ergeben sich aus den Angaben des BF. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Dass der BF seiner Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Identitätsdokumenten nicht nachgekommen, ergibt sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht.
Die Feststellung zum Mangelheilungsantrag des BF zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 08.04.2015. Die Feststellung, dass die belangte Behörde über diesen Antrag nicht abgesprochen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA VG, BGBl I 2012/87 i. d. F. BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und 8 Abs. 7 BFA VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Beabsichtigt die Behörde gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat sie darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Nach § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen, und zwar in ein in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides, zumal dies eine einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorgelagerte Frage darstellt (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314-3).
Da die belangte Behörde über den Antrag des BF vom 08.04.2015, die Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses zuzulassen, nicht abgesprochen hat, und zwar weder im Spruch noch in der Begründung, waren die vom BFA vorgenommene Zurückweisung des Antrags gemäß § 55 AsylG und die darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkte rechtswidrig.
Da das erkennende Gericht aber weder die Entscheidung über den Heilungsantrag selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 entscheiden kann, weil es damit die Sache des BF überschreiten würde, war daher nur spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Antragsbegehren, Behebung der Entscheidung, Bescheiderlassung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I405.2108729.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018