TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 I403 2167846-2

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

I403 2167846-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zl. 1078082104/180306724, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste von Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtroute führte er aus, dass er im Mai 2015 seine Heimat verlassen habe, über Libyen und die Türkei nach Griechenland gereist und dann über Mazedonien und Ungarn nach Österreich gekommen sei. In Griechenland und in Ungarn habe er wissentlich keinen Asylantrag gestellt. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er zusammengefasst aus, dass er aufgrund eines Familienstreites geflohen sei. Nach dem Tod seiner Eltern habe sein Onkel das Grundstück übernehmen wollen, es sei zum Streit gekommen und nun wolle sein Neffe ihn töten.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 17.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin-Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde und wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich am 28.08.2015 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Nachdem eine Überstellung jedoch nicht fristgerecht möglich war, wurde das Verfahren am 04.02.2016 zugelassen.

Am 06.06.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er ausführte, dass er in Nigeria gemeinsam mit seiner Familie in einem einstöckigen Haus gelebt habe, welches in zwei Wohnbereiche, einen für seinen Vater und einen für seinen Onkel, aufgeteilt gewesen sei. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund von Grundstückstreitigkeiten und Problemen das Familienhaus betreffend geflohen sei. Das Grundstück sowie das Haus würden nämlich seinen Großeltern gehört haben und seien diese zwischen seinem Vater und seinem Onkel aufgeteilt worden. Sein Onkel habe dann das gesamte Haus besitzen wollen, und es sei zu Streitigkeiten und Kampfhandlungen zwischen den Familien gekommen. Der Sohn des Onkels habe seinen Vater mit einer Flasche in den Nacken geschlagen und dieser sei kollabiert und bewusstlos zu Boden gegangen. Auch die Mutter sei angegriffen worden, habe versucht davonzulaufen und sei dann auch zu Boden gegangen. Er selbst habe ein Holzbrett genommen und habe dem jüngsten Sohn des Onkels auf den Kopf geschlagen, bis dieser zu Boden gegangen sei und begonnen habe am ganzen Körper zu zittern und ihm Schaum aus dem Mund gelaufen sei. Daraufhin habe er sein Zuhause verlassen und habe seitdem auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Er habe mitbekommen, dass seine Eltern verstorben seien, wisse aber nicht genau, ob auch sein Cousin verstorben sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von seinen Cousins umgebracht zu werden und aufgrund des Mordes an seinem Cousin Probleme mit der Polizei zu bekommen. Von der Möglichkeit, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen, machte er keinen Gebrauch. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er für die Zeitung "20er" arbeite, einen Deutschkurs besuche, eine Ausbildung zum Fitnesstrainer mache, hobbymäßig Fußball spiele und regelmäßig in die Kirche gehe. In Österreich habe er weder Verwandte noch Familienangehörige und lebe auch mit niemandem in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er gesund sei.

Am 14.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Landeskriminalamt bezüglich seiner Angaben vor der belangten Behörde zum Mord an seinem Cousin befragt. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 03.08.2017 eingestellt.

Mit Bescheid vom 28.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde am 04.08.2017 zugestellt.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 11.08.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte wesentliche Verfahrensmängel und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich das Gericht (gemeint wohl die belangte Behörde) nicht mit seinem Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch seine Cousins auseinandergesetzt habe und auch nicht damit, dass der geschilderte Vorfall mit Toten und Verletzten kriminalpolizeiliche Ermittlungen in Nigeria auslösen hätte müssen. Diese Feststellungen wären aber wesentlich gewesen, weil -wenn die geschilderten Handlungen weder Ermittlungen gegen ihn noch gegen die restliche Familie zur Folge gehabt hätten- davon auszugehen wäre, dass in seinem Herkunftsland Anarchie herrsche und die Rechtsdurchsetzung sowohl gegen ihn als auch gegen die Täter dem Faustrecht überlassen wäre und er somit bewusst schutzlos den Behörden bzw. der Willkür seiner Gegner ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde hätte zur Abklärung, ob gegen ihn rechtliche Schritte in Nigeria eingeleitet worden seien, einen Vertrauensanwalt beauftragen müssen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid abändern und dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in eventu subsidiären Schutz stattgeben, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben.

Am 16.08.2017 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, und es wurde angeführt, dass aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit die Frage der kriminalpolizeilichen Ermittlungen in Nigeria nicht mehr zur Diskussion gestanden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich Anarchie und Faustrecht würden den Länderfeststellungen widersprechen. Die Beauftragung eines Vertrauensanwalts sei aufgrund der eklatanten Widersprüche und der absolut nicht nachvollziehbaren Angaben nicht notwendig gewesen, zumal auch die österreichischen Justizbehörden ihre diesbezüglichen Ermittlungen ohne weitere Erhebungen, insbesondere in Nigeria, eingestellt hätten.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2018, Zl. 2167846-1 wurde die Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Am 29.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer hierbei an, via Facebook mit seiner in Nigeria lebenden Schwester in Kontakt getreten zu sein. Dadurch hätte er erfahren, dass er in Nigeria aufgrund des im Rahmen des Erstverfahrens geschilderten Vorfalles mit seinem Cousin aus dem Jahr 2015 nunmehr von der Polizei gesucht werde. Darüber hinaus seien seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht.

Am 10.04.2018 wurde dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers seitens des BFA die Mitteilung gem. § 29. Abs. 3 Z 4 AsylG ausgefolgt, dass beabsichtigt werde, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen.

Am 03.05.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund wiederum an, sein Onkel und dessen Kinder würden in Nigeria nach ihm suchen. Dass der Beschwerdeführer nunmehr auch von der Polizei in Nigeria gesucht werde, erwähnte er nicht mehr.

Mit Bescheid vom 28.05.2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß § 68 Abs. 1 AVG" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer "gemäß § 55 Abs. 1a 3 FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG" ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 29.05.2018 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.06.2018 Beschwerde erhoben und behauptet, die belangte Behörde hätte sich gar nicht erst mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandersetzen dürfen, da sie den Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde missachtet, dass das Polizeiwesen in Nigeria nicht funktioniere und der Beschwerdeführer alleine schon deshalb schutzlos gegen die Verfolgung seines Onkels sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde beheben, und dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuerkennen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe Igbo an und ist christlichen Glaubens. Er ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, darüber hinaus unterhält er auch keine maßgeblichen privaten Kontakte, die ihn an Österreich binden. Der Beschwerdeführer kann kein Zertifikat eines absolvierten Deutschkurses vorweisen. Er bezieht in Österreich die Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2018 rechtskräftig entschieden wurde, hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, in Nigeria von seinem Onkel und dessen Angehörigen aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfolgt zu werden.

Das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 29.03.2018 ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.

1.2. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots:

Der Beschwerdeführer hat die ihm seitens der belangten Behörde per Bescheid vom 28.07.2017 gewährte Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise, welche durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2018 bestätigt wurde, nicht eingehalten, sondern unmittelbar nach Ablauf dieser Frist einen neuen, offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Darüber hinaus steht fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist.

1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 28.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungs-partei behaupten (AA 21.11.2016). Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a).

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen.

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vgl. GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 21.11.2016). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und die Beschwerdeführerin diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014).

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik. (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.11.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten An-tibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016).

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2017

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IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 8.6.2017

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IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 4.7.2017

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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich am 02.07.2018.

Der Beschwerdeführer selbst gab im Rahmen der Niederschrift vor der belangten Behörde am 03.05.2018 an, 2014 in Nigeria wegen Tuberkulose behandelt worden zu sein. Er gab auch an, in Österreich bei einem Arzt gewesen zu sein, konnte jedoch keinerlei diesbezügliche Befunde vorlegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des erhobenen Sachverhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer - wie auch schon zum Zeitpunkt der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses vom 12.03.2018 - gesund und arbeitsfähig ist.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte in seinem ersten Verfahren zur Frage der Gewährung auf internationalen Schutz zusammengefasst vorgebracht, dass er in Nigeria aufgrund von privaten Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel und dessen Familie der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei. Im Fall einer Rückkehr liefe er unweigerlich Gefahr, von seinen Cousins umgebracht zu werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam in diesem ersten Asylverfahren ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht aufgrund verschiedener Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten zum Schluss, dass große Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig zu erachten seien. Selbst wenn man aber dem Vorbringen Glauben schenken würde, würde der Beschwerdeführer sich den dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen können, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes begeben würde. Von einer existenziellen Bedrohung im Falle einer Rückkehr sei nicht auszugehen. Besondere familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich würden sich auch aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes nicht ergeben haben.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2018, GZ: I416 2167846-1/7E, erwuchs aufgrund der ordnungsgemäßen Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter am 13.03.2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer erklärte in der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.03.2018, Österreich seither nicht verlassen zu haben.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid des BFA eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Sofern der Beschwerdeführer in der erhobenen Beschwerde vorbringt, dass die belangte Behörde in rechtswidriger Weise eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe vorgenommen habe, obwohl sie den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist dem entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Fall in den Ausführungen der belangten Behörde nicht darum ging, die Glaubhaftmachung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu bewerten, sondern festzustellen, ob ein geänderter Sachverhalt vorliegt. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings nicht gegeben, wie im Folgenden aufgezeigt wird:

Der Beschwerdeführer antwortete in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.03.2018 auf die Frage, was sich seit Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung geändert habe, dass er nunmehr nicht nur von Privatpersonen in Form seines Onkels und dessen Familie verfolgt, sondern auch von der Polizei in Nigeria gesucht we

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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