TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/5 G308 2197801-1

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Veröffentlicht am 05.07.2018
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Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §75
FPG §76
VwGVG §35

Spruch

G308 2197801-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 13.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika Pennitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: China, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, XXXX, in der heutigen Verhandlung substituiert Mag. SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. XXXX, betreffend Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von XXXX.2018 bis XXXX.2018 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen; der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

O auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am ausdrücklich verzichtet wurde.

O auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Anhaltung, gekürzte Ausfertigung, Kostentragung, mündliche
Verkündung, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, unverhältnismäßige
Verlängerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2197801.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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