TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 L516 1430151-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L516 1430151-3/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2015, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2016 und 11.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I.

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

II.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG wird Zohaib Khalid der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.10.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im zweiten Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2014, L512 1430151-2/5E, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 24.10.2014.

2. Am 06.01.2015 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 08.01.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 04.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 sowie 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 18.02.2015 zugestellten Bescheid am 28.02.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.11.2016 und 11.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer ohne seinen Vertreter teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. Unter anderem wurde in der Verhandlung am 11.04.2018 die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin befragt.

6. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden im Beschwerdeverfahren darüber hinaus folgende Dokumente vorgelegt:

-

Schreiben der österreichischen Ehefrau vom 16.04.2015 (OZ 4)

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Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt vom 27.05.2015 (OZ 5)

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Reisepass der Ehefrau (OZ 5)

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Schulbestätigung der Ehefrau vom 30.04.2015 (OZ 5)

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Österreichische Heiratsurkunde vom 23.05.2015 (OZ 5)

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Sprachzertifikat "ÖSD Zertifikat A2" vom 28.07.2015 (OZ 7)

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Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 01.09.2015 über die - Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung eines Gewerbes. (OZ 8)

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Polizeiliche Abschlussberichte vom 23.05.2016 und 01.07.2016 (OZ 9-11)

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Gewinn- und Verlustrechnung für das Halbjahr 2016 (OZ 12)

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Reisepass des Beschwerdeführers (OZ 16; Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 03.11.2016)

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Personalausweis des Beschwerdeführers (OZ 16; Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 03.11.2016)

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Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (OZ 16; Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 03.11.2016)

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Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 20.09.2016 über die Einstellung eines Verfahrens (OZ 16; Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 03.11.2016)

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Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 26.09.2016 über die Einstellung eines Verfahrens (OZ 18)

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Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts Salzburg vom 31.01.2017 (OZ 24)

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Schreiben der Ehefrau vom 18.06.2017 (OZ 25)

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Straferkenntnis vom 20.11.2017 (OZ 26)

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Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 02.03.2018 über die Einstellung eines Verfahrens (OZ 30)

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Dienstleistungsvertrag vom 01.03.2016 (OZ 33; Beilage zur Verhandlungsschrift 11.04.2018)

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Unterstützungsschreiben (OZ 33; Beilage zur Verhandlungsschrift 11.04.2018)

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Honorarabrechnungen Jänner bis März 2018 (OZ 35)

-

Unterstützungsschreiben (OZ 35)

7. Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 zog der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides zurück (OZ 38).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX, Distrikt Sialkot, Provinz Punjab, besuchte dort 10 Jahre die Schule und reiste im Februar 2012 aus Pakistan aus. Der Beschwerdeführer hat seit über einem Jahr keinen Kontakt zu seiner Familie und weiß nicht, wo sie sich diese befindet.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste am 01.10.2012 in das Bundesgebiet ein und hält sich - bis auf zwei temporäre Aufenthalte in Deutschland vom 02.10.2012 bis 17.10.2012 sowie vom 15.11.2012 bis 16.11.2012 - seit Oktober 2012 ununterbrochen in Österreich auf. Er verfügt seit 21.01.2013 durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im zweiten Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Jene Entscheidung erwuchs mit 24.10.2014 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat sich danach keinem Abschiebeversuch widersetzt. Am 06.01.2015 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der vom BFA jedoch nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sondern nach Zulassung des Verfahrens inhaltlich entschieden wurde. Der gegenwärtige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist auch aufgrund seines zugelassenen Antrages auf internationalen Schutz rechtmäßig. Die Verfahrensdauer zu seinen Anträgen ist ihm nicht anzulasten.

1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist seit September 2013 nicht auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen. Er betreibt seit Dezember 2013 das Gewerbe der Gütebeförderung und kommt seither selbst für seinen Unterhalt in Österreich durch selbstständige versicherungspflichtige Erwerbsarbeit auf. Er ist inzwischen im Besitz einer österreichischen Lenkerberechtigung. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich eine eigene Existenz aufgebaut, verfügt über eine eigene Mietwohnung und ist sohin selbsterhaltungsfähig, arbeitsfähig und -willig.

1.5. Der Beschwerdeführer lebt seit April 2013 mit der gebürtigen österreichischen Staatsangehörigen XXXX, in aufrechter Beziehung und ist mit dieser seit XXXX verheiratet. Beide leben im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau ist in Österreich geboren sowie aufgewachsen und hat nach dem Schulbesuch eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert; gegenwärtig arbeitet sie in einem österreichischen Krankenhaus als OP-Schwester. Die Ehefrau ist Christin, beherrscht weder Urdu noch Punjabi und hat auch keine sonstigen Bindungen zu Pakistan angegeben. Die Ehefrau hat ihre gesamte Familie und ihren Freundeskreis in Österreich. Auch der Beschwerdeführer hat mittlerweile seinen Freundeskreis in der österreichischen Bevölkerung gefunden, er verbringt mit diesem seine Freizeit und spielt in einem österreichischen Sportclub. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben vor, zusammen ihre gemeinsame Zukunft in Österreich zu gestalten.

1.6. Der Beschwerdeführer hat im Juli 2015 die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" bestanden und kann sich sehr gut in deutscher Sprache verständigen.

1.7. Der Beschwerdeführer wurde für eine am 27.04.2013 begangene Tat von einem österreichischen Bezirksgericht mit seit 22.10.2013 rechtskräftigem Urteil vom 16.10.2013 gem § 231 (2) StGB (Überlassung eines Ausweises) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (200,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt. Er wurde für eine am 22.10.2014 begangene Tat von einem österreichischen Landesgericht mit seit 23.02.2015 rechtskräftigem Urteil vom 19.02.2015 gem § 80 StGB, § 288 (1u4) StGB, § 223 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Er wurde für eine am 30.04.2016 begangene Tat von einem österreichischen Landesgericht mit seit 31.01.2017 rechtskräftigem Urteil vom 31.01.2017 gem § 202 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 9, 00 EUR (1.080,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Wegen einer Verwaltungsübertretung wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 20.11.2017 über den Beschwerdeführer gem § 99 Abs 1b iVm § 5 StVO eine Geldstrafe von 1.000,00 EUR verhängt. Der Beschwerdeführer bereut die von ihm verübten Taten.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Seine Identität steht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2016 im Original vorgelegten und in Kopie zum Akt genommenen pakistanischen Reisepasses fest (OZ 16; Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 03.11.2016).

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Lebensverhältnissen in Pakistan, seiner Ausreise aus Pakistan und zum Nichtbestehen eines Kontaktes zu seiner Familie (oben II.1.2.) beruhen auf seinen Angaben im ersten Verfahren vor dem BFA (dort AS 11, 15, 261, 263) im Einklang mit der vorgelegten Geburtsurkunde (OZ 16; Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 03.11.2016) sowie in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift (VHS) 11.04.2018, S 6), welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.

2.3. Die Feststellungen zur Einreise und zur Aufenthaltsdauer in Österreich, zu den gestellten beiden Anträgen auf internationalen Schutz, zu den dazu geführten Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem BFA dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht (oben II.1.3.) ergeben sich aus dem Inhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes, aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den in jenen Verfahren ergangenen und bereits oben bezeichneten Entscheidungen. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen beruhen auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR). Dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung widersetzt oder entzogen hätte, lässt sich den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat auch seit Anfang 2013 sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist.

2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 nicht mehr auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen ist (oben II.1.4.), ergibt sich aus seinen Angaben im Einklang mit den Eintragungen im elektronischen Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren Gewinn- und Verlustrechnungen, Verträge, Honorarabrechnungen, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt sowie der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt und damit seine seit mehreren Jahren ausgeübte selbstständige gewerbliche Erwerbstätigkeit als Paketzusteller nachgewiesen (OZ 8, 12, 33, 35). Abrechnungen von beispielsweise Jänner bis März 2018 in Höhe von monatlich zw gerundet 3.400,00 EUR und 3.700,00 EUR zeigen, dass der Beschwerdeführer davon seine Existenz bestreiten kann und er dies auch in Zukunft können wird. Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 auch an, in Österreich eine Ausbildung machen zu wollen (VHS 11.04.2018, S 7).

2.5. Die Feststellungen zu den Privat- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich, zu seiner Eheschließung, zu seiner Ehefrau sowie zu seinem Freundeskreis in Österreich und seinen Aktivitäten in einem Sportclub (oben II.1.5.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner als Zeugin befragten Ehefrau in der Verhandlung am 11.04.2018 (OZ 33; Beilage A zur Verhandlungsschrift 11.04.2018). Diese Angabe erwiesen sich als konsistenten, widerspruchsfreien und im Einklang mit den vorgelegten Urkunden stehend (Heiratsurkunde (OZ 5), Unterstützungsschreiben des Cricket-Clubs (Beilage B zur Verhandlungsschrift 11.04.2018)), weshalb diese als glaubhaft erachtet werden können.

2.6. Die Feststellungen zur erfolgreich absolvierten Deutschprüfung und den vorhandenen Deutschkenntnissen (oben II.1.6.) beruhen auf der im Verfahren in Kopie (OZ 7) sowie in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten und für unbedenklich erachteten Urkunde. Der Beschwerdeführer verstand auch alle ihm in der Verhandlung am 03.11.2016 in deutscher Sprache gestellten Fragen sofort und konnte diese ohne Schwierigkeiten oder Zögern beantworten (VHS 03.11.2016, S 6).

2.7. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie zu dessen Verwaltungsübertretung (oben II.1.7.) beruhen auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie auf dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis (OZ 37, 26). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 aus eigenem Antrieb angegeben, sich für das entschuldigen zu wollen, was er getan habe, und er hat dargelegt, dass er inzwischen seinen Lebenswandel geändert hat, er nun neben der Arbeit Sport betreibt, mehr Zeit mit seiner Frau verbringt und vom Alkoholkonsum Abstand gewinnen möchte, um weitere Straftaten in Zukunft zu verhindern ((OZ 33; Beilage A zur Verhandlungsschrift 11.04.2018).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zur Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides

3.1 Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 10.07.2018 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).

3.2. Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II bewirkt, dass Spruchpunkte I und II des Bescheides des BFA vom 13.02.2015 in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkte I und II des Bescheides des BFA spruchgemäß einzustellen war (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Spruchpunkt II

Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten.

Rechtsgrundlagen

3.3. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.4. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.5. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

3.6. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.7. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.8. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.9. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Gemäß Abs 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.

3.10. Gemäß § 81 Abs 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.12. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

3.13. Fallbezogen sprechen zunächst gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die Umstände, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2012 unrechtmäßig in Österreich eingereist ist und sein Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war. Gegen einen weiteren Verbleib sprechen auch die vorliegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers. Für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht demgegenüber nach dem festgestellten Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer seit 16.11.2012 und somit gegenwärtig seit über fünfeinhalb Jahren ununterbrochen in Österreich aufhält, zudem davon bis auf den Zeitraum nach Abschluss des ersten Verfahrens am 24.10.2014 bis zur Stellung seines zweiten Antrages am 06.01.2015 rechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat sich keinem Abschiebeversuch widersetzt und verfügt seit 21.01.2013 durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Der Beschwerdeführer hat auch seit Anfang 2013 sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Gegenständlich handelt es sich zwar nicht um den ersten sondern um seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei jedoch demgegenüber zu berücksichtigen ist, dass das BFA diesen zweiten Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sondern aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest für möglich gehalten und eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist bereits seit September 2013 nicht auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde oder auf andere Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen. Er betreibt seit Dezember 2013 das Gewerbe der Gütebeförderung und kommt seither selbst für seinen Unterhalt in Österreich durch selbstständige versicherungspflichtige Erwerbsarbeit auf. Er ist inzwischen im Besitz einer österreichischen Lenkerberechtigung. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich eine eigene Existenz aufgebaut, verfügt über eine eigene Mietwohnung und ist sohin selbsterhaltungsfähig, arbeitsfähig und -willig. Der Beschwerdeführer kann sich auf Deutsch sehr gut verständigen und hat mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde sowie Bekannte in Österreich. Zu seiner Familie in Pakistan hat er hingegen seit ungefähr einem Jahr keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer lebt seit April 2013 mit einer gebürtigen österreichischen Staatsangehörigen in aufrechter Beziehung und ist mit dieser seit 23.05.2015 verheiratet. Beide leben im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben vor, zusammen ihre gemeinsame Zukunft in Österreich zu gestalten. Die Ehefrau ist in Österreich geboren sowie aufgewachsen und hat nach dem Schulbesuch eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert; gegenwärtig arbeitet sie in einem österreichischen Krankenhaus als OP-Schwester. Die Ehefrau ist Christin, beherrscht weder Urdu noch Punjabi und hat auch keine sonstigen Bindungen zu Pakistan. Die Ehefrau hat ihre gesamte Familie und ihren Freundeskreis in Österreich. Es ist der Ehefrau daher nicht zumutbar, ihren Wohnsitz nach Pakistan zu verlegen. In Zusammenhang mit den vorliegenden Verurteilungen ist - ohne die verurteilte Handlung des Beschwerdeführers zu verharmlosen - zu berücksichtigen, dass die verhängten Freiheitsstrafen ausschließlich bedingt verhängt wurden und sämtliche verhängten Strafen in Relation zu den Strafrahmen bis auf eine Verurteilung vom 19.02.2015 jeweils im unteren Drittel blieben. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer nach der letzten Tatbegehung am 30.04.2016 seit mittlerweile über zwei Jahren strafgerichtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, er lebt inzwischen auch in geordneten Familienverhältnissen, zeigte sich in der mündlichen Verhandlung reumütig und hat Maßnahmen getroffen, um weitere Straftaten hintanzuhalten, weshalb insgesamt von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall aufgrund des Inhaltes des vom BFA vorgelegten Verfahrensaktes und des zusätzlich in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2016 und 11.04.2018 verschafften persönlichen Eindrucks hinsichtlich der bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft und der positiven Zukunftsprognose zu dem festgestellten Sachverhalt.

In Anbetracht der gegenständlichen Umstände überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

3.14. Im Ergebnis ergibt sich daraus, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles den privaten Interessen des Beschwerdeführers ein so großes Gewicht zukommt, dass die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig.

3.15. Der Beschwerdeführer hat im Juli 2015 die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" erfolgreich absolviert. Gemäß § 81 Abs 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

3.16. Es war daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattzugeben, festzustellen, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 Z 2 AsylG den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.

Zu B)

Revision

3.17. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

3.18. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben, geänderte
Verhältnisse, Integration, Integrationsvereinbarung,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, strafrechtliche
Verurteilung, Verfahrenseinstellung, Zukunftsprognose, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.1430151.3.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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