TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/11 L512 2158344-2

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Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

AVG §19 Abs1
AVG §19 Abs2
B-VG Art.133 Abs3
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

L512 2158344-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 05.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 1

und 2 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 11.08.2011 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zl. XXXX, wurde dieser Antrag gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und der BF gemäß § 10 AsylG nach Pakistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.07.2013, XXXX, gem. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Der daraufhin folgende Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 15.05.2014 abgewiesen. Der BF hat gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel ergriffen und erwuchs diese Entscheidung am 11.06.2014 in Rechtkraft.

I.2. Am 05.05.2014 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2017, Zl. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgehalte, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid wurde vom BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mündlich verkündet am 28.04.2017, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erachtet. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 20.06.2018 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am 22.06.2018 rechtswirksam zugestellt.

I.3. Mit Ladungsbescheid vom 05.06.2018 wurde der BF gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgefordert als Beteiligter persönlich am XXXX, um XXXX Uhr zum BFA, Regionaldirektion Salzburg, zu kommen und mitzuwirken. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde Folgendes angeführt: "Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes".

Es wurde dem BF aufgetragen den Ladungsbescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente, wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Weiters wurde festgehalten, dass ein persönliches Erscheinen des BF nötig ist.

Dem Ladungsbescheid war eine Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG beigelegt.

Der Ladungsbescheid wurde dem BF am 07.06.2018 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

I.4. Der BF erhob mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 13.06.2018 Beschwerde gegen den Ladungsbescheid und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Ladungsbescheides. Begründend wurde festgehalten, dass das Verfahren des BF über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.08.2011, Zl. XXXX - gemeint ist hier wohl der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.05.2014, Zl. XXXX

noch nicht abgeschlossen sei und nach wie vor beim BVwG anhängig sei. Es sei eine mündliche Entscheidung verkündet worden, jedoch sei bisher trotz entsprechender Antragstellung die Entscheidung nicht schriftlich ausgefertigt worden. Dem BF komme nach wie vor das vorläufige Aufenthaltsrecht gemäß § 51 AsylG zu. Die aufschiebende Wirkung sei zuerkennen, weil der Zweck der Beschwerde vereitelt werden würde, wenn der BF bereits vor Beendigung seines Asylverfahren fremdenpolizeilichen Ladungsbescheiden, welche letztendlich der Vorbereitung seiner Abschiebung dienen, Folge leisten müsste. Es würde keine gesetzliche Grundlage für ein derartiges Vorgehen des BFA vor endgültiger Beendigung des Asylverfahrens geben. Ein Vollzug der mit Bescheid vom 28.04.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung sei noch nicht zulässig.

I.5. Die Beschwerde und der erstinstanzliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2018 vorgelegt.

I.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 11.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zl. XXXX, wurde dieser Antrag gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und der BF gemäß § 10 AsylG nach Pakistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.07.2013, XXXX, gem. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Der daraufhin folgende Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 15.05.2014 abgewiesen. Der BF hat gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel ergriffen und erwuchs diese Entscheidung am 11.06.2014 in Rechtkraft.

Am 05.05.2014 brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2017, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mündlich verkündet am 28.04.2017, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erachtet. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 20.06.2018 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am 22.06.2018 rechtswirksam zugestellt.

Mit Ladungsbescheid vom 05.06.2018 wurde der BF gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgefordert als Beteiligter persönlich am XXXX, um XXXX Uhr zum BFA, Regionaldirektion Salzburg, zu kommen und mitzuwirken. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde Folgendes angeführt: "Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes".

Der Ladungsbescheid wurde dem BF am 07.06.2018 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BF und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.

Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann. Gemäß § 46 Abs. 2a FPG kann die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).

Mit der Frage, ob Vorbereitungshandlungen des BFA zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und in diesem Zusammenhang vorgenommene Ladungen zum BFA insbesondere mit dem Zweck der Identitätsfeststellung des Fremden generell das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012 und VwGh 29.05.2018, Ro 2018/21/0006, befasst. Demnach lässt sich grundsätzlich auch für Asylwerber keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme von der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vorbereitenden Handlungen ableiten, allerdings mit der sich aus § 33 Abs. 4 BFA-VG ergebenden Einschränkung, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bereits ab- oder zurückgewiesen worden ist oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes setzt somit auch der angeführten Bestimmung zufolge nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Allerdings gilt auch für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung eines Asylwerbers (insbesondere) zur Identitätsfeststellung, dass sie - wie bei jedem anderen Fremden - schon in diesem Stadium nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG und damit verhältnismäßig sein muss.

Vor diesem Hintergrund ist der in der Beschwerde angeführten Begründung - die Ladung des BF, einem zum Zeitpunkt der Zustellung des Ladungsbescheides in Österreich aufhältigen Asylwerbers, mit dem Zweck der Identitätsfeststellung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einholung eines Ersatzreisedokumentes sei nicht zulässig, weil noch keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt - nicht beizupflichten.

Die gegenständliche Ladung war aus Sicht des erkennenden Gerichtes ausnahmsweise schon in diesem Stadium nötig. Zu diesem Zeitpunkt existierte bereits die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes - vor allem der Ausspruch über die Erlassung einer gegen den BF gerichteten Rückkehrentscheidung - auch wenn die beantragte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses noch nicht vorlag. Zudem wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bereits zuvor seitens des BFA - wenn auch nicht rechtskräftig - abgewiesen. Da bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Ladungsbescheides vorbereitenden Handlungen des BFA zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und in diesem Zusammenhang vorgenommene Ladungen zum BFA insbesondere mit dem Zweck der Identitätsfeststellung des Fremden zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschienen, erfolgte der Ladungsbescheid unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit iSd § 19 Abs 1

AVG.

Aus den oben genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zu Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität abgeht.

Schlagworte

Identitätsfeststellung, Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht,
Reisedokument, Verfahrensführung, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L512.2158344.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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