Entscheidungsdatum
13.07.2018Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z3Spruch
L512 2196373-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 27.01.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz des XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Laszlo SZABO, beschlossen:
A) Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde am 10.07.2018
wird das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingestellt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens ):
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (in der Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: die Beschwerde wegen der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, konkret das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Entsprechend § 13 Abs. 7 AVG ist festzuhalten, dass ein (verfahrensleitender) Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann.
Durch die Zurückziehung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den vom Beschwerdeführer am 27.01.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz war somit das auf Art. 130 Abs. 1 Zif. 3 B-VG gestützte Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L512.2196373.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018