Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W247 2201479-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch XXXX, gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2018, Zl. XXXX zum Zwecke der Sicherung der Sicherung der Abschiebung, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum seit 01.07.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 01.07.2018 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
VI. Der Antrag auf Feststellung, dass die mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2018 gegen den Beschwerdeführer angekündigte Abschiebung rechtswidrig sei, wird als unbegründet abgewiesen.
VII. Hinsichtlich weiterer Beschwerdeanträge ergeht eine gesonderte Entscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) hat 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den Beschwerdeführer (BF). Seit 02.12.2016 besteht mit VZ. XXXX eine in 1. Instanz rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Seine Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der verpflichtenden Rückkehrberatung mit Termin vom 16.11.2016 kam der BF nicht nach. Die Frist für die freiwillige Ausreise lief mit 16.12.2016 ab.
2. Am 20.12.2016 wurde bei der Botschaft der Republik Nigeria ein Heimreisezertifikat (HRZ) beantragt. Am 27.12.2016 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG. Dieser Antrag wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.01.2017 abgewiesen.
Am 09.02.2017 wurde der BF rechtskräftig vom LG Salzburg wegen Vergehen gemäß §§ 27 und 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe vom 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt, verurteilt.
Am 20.03.2017 lehnte die Botschaft Nigerias die Identifizierung des BF als Staatsbürger Nigerias ab.
3. Am 28.03.2017 wurde bei der Botschaft der Republik Kamerun ein HRZ beantragt, welches am 25.06.2018, datiert mit 18.06.2018, bei der belangten Behörde einlangte.
4. Mit Mandatsbescheid vom 08.05.2018, zugestellt am 12.05.2018, wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen in der Bundesbetreuungseinrichtung Rückkehrberatungszentrum Schwechat durchgängig Unterkunft zu nehmen. Die drei Tage zum Einfinden in o.a. Betreuungseinrichtung sind vom BF ungenutzt verstrichen. Am 16.05.2018 wurde der BF aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen und ist seit diesem Datum im Bundesgebiet nicht mehr amtlich gemeldet.
5. Mit 25.06.2018 wurde durch die belangte Behörde ein Festnahmeauftrag und ein Abschiebeauftrag erlassen. Die Flugbuchung war für 01.07.2018, 07:10 Uhr, OS 351, vorgesehen. Am 30.06.2018 fand durch einen Amtsarzt im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, eine Flugtauglichkeitsuntersuchung statt, wobei die Transporttauglichkeit des BF bestätigt wurde.
Mit Schreiben vom 29.06.2018 erfolgte beschwerdeseitig die Vollmachtsbekanntgabe durch den gewillkürten Vertreter des BF und erging der Antrag den BF aus der Schubhaft zu entlassen und/ oder die Möglichkeit des gelinderen Mittels gemäß § 76 FPG zu bewilligen (z.B.: tägliche Meldung bei einer Polizeiinspektion). Auch wurde beschwerdeseitig behauptet, dass die ausgewiesenen Rechtsvertreter den Schubhaftbescheid vom 25.06.2018 erst am 29.06.2018 um 13.04 Uhr erhalten hätten.
Mit Schreiben vom 03.07.2018 teilte die belangte Behörde zu beschwerdeseitigen Antrag auf Aufhebung der Festnahme und Verhängung des gelinderen Mittels vom 29.06.2018 zum BF mit, dass ein solcher Antrag auf Aufhebung eines Festnahmeauftrages im Verfahren nicht vorgesehen sei und dass die Beschwerdeseite, sollte es sich bei ihrem Antrag um eine Maßnahmenbeschwerde gegen den erlassenen Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung handeln, diesen Beschwerde nach Einzahlung der Gebühr von EUR 30,- beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einzubringen habe.
6. Am 01.07.2018 musste - laut Bericht der Begleitbeamten - die Abschiebung des BF abgebrochen werden. Der BF vereitelte die Abschiebung durch im Flugzeug gesetztes lautes Schreien, Lösen des Sicherheitsgurtes und durch Gefahr der Selbstverletzung durch Anstoßen des Kopfes an der Gepäckablage. Erst nach Verlassen des Flugzeuges und Eintreffen am Abschiebeterminal, T240, beruhigte sich der BF wieder. In weiterer Folge wurde der Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung vom 25.06.2018 widerrufen und ein neuerlicher Festnahmeauftrag am 01.07.2018 durch das BFA, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt, erlassen. Der BF wurde wieder in das PAZ Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert.
7. Am 01.07.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ENGLISCH zum Zwecke der Prüfung einer Sicherungsmaßnahme durch das BFA Wien statt.
Im Wesentlichen brachte der BF vor, dass er nigerianischer Staatsbürger sei und nur in Kamerun geboren wäre. Dies wisse er, weil sein Vater aus Nigeria stamme. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, da er nirgendwo Familie habe. Weiters sei er seiner Wohnsitzauflage nicht nachgekommen, da er ein Kind in Salzburg habe, das er nicht alleine lassen könne. Nachgefragt, konnte der BF nur den Vornamen, aber nicht den Nachnamen der Mutter des gemeinsamen Kindes nennen. Sie käme aus Nigeria und lebe in Salzburg. Sein Sohn hieße Emanuel und sei am 22.11.2016 geboren worden und dieser lebe bei seiner Mutter. Die Mutter habe die Obsorge für das Kind. Der BF sei weder mit der Mutter seines Kindes noch mit jemand anderem verheiratet und habe bis zu seiner Festnahme in einem Camp in Salzburg gelebt. Der BF besitze 50€ an Geldmittel.
8. Am 01.07.2018 erging der gegenständliche Mandatsbescheid der belangten Behörde, mit welchem gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt worden ist. Dieser Bescheid ist samt Verfahrensanordnung dem BF am 01.07.2018 gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt worden. Am 02.07.2018 wurde gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG der Festnahmeauftrag vom 01.07.2018 widerrufen, da Schubhaft verhängt worden ist.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da die Frist zur freiwilligen Ausreise bereits mit 16.12.2016 abgelaufen wäre. Des Weiteren sei der BF vom LG Salzburg wegen §§27 und 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, 9 davon bedingt, verurteilt worden. Es sei weder grundversorgt, noch amtlich gemeldet, verdiene seinen Lebensunterhalt auf unbekannte Weise, sein Verhalten habe sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen, daher müsse von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden. Der mittels Mandatsbescheid angeordneten Wohnsitzauflage sei der BF nicht nachgekommen, in dem er die 3-Tagesfrist zum Erscheinen in der Einrichtung (RÜBE Schwechat) ungenutzt verstreichen ließ. Der Ausreiseverpflichtung sei der BF nicht nachgekommen, da er dort (Nigeria) niemanden kenne. Der Wohnsitzauflage sei er nicht nachgekommen, da er einen Sohn in Salzburg habe. Die Abschiebung am 01.07.2018 nach Kamerun habe der BF durch sein Verhalten im Flugzeug willentlich vereitelt. Bis auf den Sohn Salzburg verfüge der BF über keine Familienangehörigen in Österreich und habe lediglich Geldmittel in der Höhe von € 50,-. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden, da bezüglich der Person des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines Suchtmitteldeliktes strafrechtlich verurteilt worden sei und ein bis 20.09.2018 gültiges Heimreisezertifikat Kameruns vorläge.
9. Am 20.07.2018 langte beim BVwG die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 16.07.2018 samt gegenständlichem Verwaltungsakt ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF Gefahr laufe im Falle seiner Abschiebung Folter und menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt zu sein und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sei. Des Weiteren führe der BF im Bundesgebiet ein Familienleben, habe ein Kind in Österreich, führe ein schützenswertes Privatleben und habe seinen Lebensmittelpunkt in Salzburg. Der BF bereue seine Straftaten und habe sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Unterhalt werde von Hrn. XXXX geleistet bzw. habe der Beschwerdeführer gearbeitet.
Nach beschwerdeseitigen Angaben befinde sich der BF seit 29.06.2018 bis dato in Schubhaft und die Anordnung eines gelinderen Mittels sei unterblieben. Aus Panik in ein ihm völlig fremdes Land abgeschoben zu werden, sei der BF am 01.07.2018 derart nervlich aufgeregt gewesen, dass die Flugsicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Der BF habe sich dem vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht entzogen, und habe zuletzt in einem Flüchtlingscamp in Salzburg gewohnt. Weshalb er dort nicht gemeldet gewesen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Der BF sei in Kamerun geboren, seine Familie lebe glaublich dort. Allerdings habe er keinen Kontakt zu dieser und wisse nicht, ob diese noch lebe. Die Beschwerdeseite habe angekündigt, dass der BF im Fall der Verbringung nach Nigeria bzw. Kamerun bzw. Afrika einen neuerlichen Asylantrag stellen würde, da der BF um sein Leben fürchten würde. Allerdings habe der BF nie mitgeteilt, dass er nicht freiwillig ausreisen würde. Eine Freund namens XXXX wäre bereit ihm eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Da derzeit eine Abschiebung nicht zulässig und die Anordnung einer Schubhaft rechtwidrig sei, folge daraus, dass dem BF auch nicht die Kosten auferlegt werden könnten.
Es würde keine Fluchtgefahr vorliegen, daher möge der BF aus der Schubhaft entlassen werden und/ oder die Möglichkeit des gelinderen Mittels gemäß § 76 FPG bewilligt werden.
Beantragt wurde 1) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, 2) Fällung folgender Bescheide: 2a) Die mit Schreiben des BFA vom 02.07.2018 gegen den BF angekündigte bevorstehende Abschiebung sei rechtwidrig, 2b) die gegen den BF am 01.07.2018 begonnene durchgeführte Abschiebung und angekündigte bevorstehende Abschiebung sei rechtswidrig, 2c) der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde sei schuldig, dem BF gem. § 79 AVG 1991 die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen per Exekution zu bezahlen, 3) die dringende Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
10. Im Rahmen der Beschwerdevorlage verwies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und auf jenen bereits im angefochtenen Schubhaftbescheid von der belangten Behörde vertretenen Positionen. Darüber hinaus wurde das erkennende Gericht von der belangten Behörde informiert, dass die für 22.07.2018 beabsichtigte Abschiebung des BF nach Kamerun durch die belangte Behörde ausgesetzt worden sei. Es gäbe am 27.07.2018 einen Vorführtermin an der nigerianischen Botschaft. Im Falle einer nachträglichen Identifizierung des BF durch die nigerianischen Behörden werde eine Abschiebung nach Nigeria erfolgen.
Beantragt wurde 1) die Abweisung der Beschwerde samt den auf Seite 10 der Beschwerdeschrift angeführten Eilanträgen, 2) die Zuerkennung des Kostenersatzes in der gesetzlichen Höhe;
11. Die Beschwerdeseite wurde am 24.07.2018 fernmündlich über den von der belangten Behörde hg mitgeteilten Umstand informiert, dass die belangte Behörde eine Abschiebung des BF am 22.07.2018 nicht vorgenommen habe, da am 27.07.2018 eine neuerliche Vorführung vor der nigerianischen Botschaft vereinbart worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 01.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, seiner Beschwerde vom 16.07.2018 gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2018, sowie der Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX geboren am XXXX, ist nigerianischer Staatsangehöriger, wurde aber in Kamerun geboren. Er ist des Englischen mächtig. Der Beschwerdeführer ist ledig. Zu seiner in Kamerun lebenden Familie hat der BF keinen Kontakt. Im Bundesgebiet hat der BF einen Sohn namens Emanuel, welcher bei seiner Mutter in Salzburg wohnhaft ist. Die Mutter hat die Obsorge für das Kind. Von der Mutter seines Sohnes weiß der BF nur den Vornamen. Der BF lebte weder in einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter seines Sohnes, noch im gleichen Haushalt, wie sein Sohn oder die Mutter seines Sohnes. Neben seinem Sohn verfügt der BF im Bundesgebiet über keine Familienmitglieder.
Seit 16.05.2018 ist der BF aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen und seit 16.05.2018 in Österreich auch nicht mehr amtlich gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, wie der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreitet. Der BF verfügt über finanzielle Barmittel von EUR 50,-. Der Beschwerdeführer wurde am 09.02.2017 rechtskräftig vom LG Salzburg wegen Verstoß gegen §§ 27 und 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe vom 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt, verurteilt.
Seit 02.12.2016, VZ. XXXX, liegt in 1. Instanz eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Weder ist der BF der verpflichtenden Rückkehrberatung mit Termin vom 16.11.2016, noch der freiwilligen Ausreise, deren Frist am 16.12.2016 ablief, nachgekommen. Der BF ist somit unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Darüber hinaus liegt ein bis 20.09.2018 gültiges Heimreisezertifikat Kameruns vor. Am 20.03.2017 teilte die nigerianischen Behörden mit, dass eine Identifizierung des BF als nigerianischer Staatsbürger abgelehnt werde. Am 27.07.2018 wird ein neuer Vorführtermin bei der nigerianischen Botschaft stattfinden.
Der BF legte im gegenständlichen Verfahren eine fehlende Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen Behörden an den Tag. Am 01.07.2018 vereitelte der BF gezielt durch sein Verhalten im Flugzeug eine Abschiebung seiner Person nach Kamerun. Am 01.07.2018 ist über den BF die Schubhaft verhängt worden. Der BF hat im Rahmen seiner Beschwerdeschrift vom 16.07.2018 auf Seite 7 angekündigt, im Falle seiner Verbringung nach Nigeria bzw. Kamerun bzw. Afrika einen neuerlichen Asylantrag einzubringen. Es kann weder festgestellt werden, dass der BF gewillt ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, noch, dass er eine Verbringung in seinen Herkunftsstaat akzeptieren wird.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, noch verfügt er in Österreich über einen ordentlichen Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer verfügt über kaum Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 01.07.2018 bis zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig. Es gibt keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
1.3. Zur Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung und der Frage nach einem gelinderen Mittel.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG hätte erreicht werden können.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gelten.
2.3. Die Feststellungen zur fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich zum einen daraus, dass er im Verfahren widersprüchliche Angaben zu seinem eigentlichen Herkunftsstaat getätigt hat. Dadurch wurden die zuständigen österreichischen Behörden bei der Identitätsfeststellung des BF behindert. Des Weiteren kam der BF der verpflichtenden Rückkehrberatung mit Termin vom 16.11.2016 nicht nach, ist trotz aufrechter Rückkehrentscheidung vom 02.12.2016 seiner Ausreiseverpflichtung nicht gefolgt und hat der ihm per Mandatsbescheid vom 08.05.2018 auferlegten Wohnsitzauflage nicht Folge geleistet. Zum anderen widersetzte er sich am 01.07.2018 durch sein bewusst gesetztes Betragen im Flugzeug seiner Abschiebung, obwohl er eine negative Entscheidung auf seinen Antrag auf internationalen Schutz erhalten hatte.
2.4. Das Vorhandensein von Familienangehörigen, abgesehen von seinem in Salzburg lebenden Sohn, in Österreich hat der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 01.07.2018 explizit verneint, auch sonst ist ein Hinweis auf eine wesentliche, soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen.
2.5. Die Feststellungen zum fehlenden, ordentlichen Wohnsitz des BF in Österreich und zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des BF fußen auf dem Umstand, dass der BF seit 16.05.2018 weder im Bundesgebiet ordentlich gemeldet ist, noch sich in Grundversorgung des Landes Salzburg befindet. Da der BF lediglich über EUR 50, - an Barmittel verfügt und über keine ordentliche Beschäftigung verfügt, ist er als mittellos zu betrachten. Wenn in der Beschwerde angeführt ist, dass sein Freund XXXX bereit gewesen wäre dem BF eine Unterkunft in Salzburg zur Verfügung zu stellen (siehe auch Schreiben des Hrn. XXXX vom 22.05.2018), so kann vom erkennenden Gericht objektiv nicht nachvollzogen werden, warum der BF von diesem Angebot keinerlei Gebrauch gemacht hat. Der Umstand, dass der BF - anstelle auf das Wohnraumangebot seines Freundes einzugehen - bis zu seiner Festnahme am 29.06.2018 ein Leben im Verborgenen vorzog, spricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts wiederum für seine mangelnde Kooperationswilligkeit mit den österreichischen Behörden und legt eine erhöhte Ausreiseunwilligkeit des BF nahe.
2.5. Hinweise auf schwerwiegende, gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vom BF behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.4. Der § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchpunkt A:
3.5. Der § 76 des Fremdenpolizeigesetz 2006 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
3.6. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3.7. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft seit 01.07.2018:
3.7.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat nachweislich seine Identitätsfeststellung im Verfahren betreffend internationalen Schutz durch Vernichtung des Reisepasses und weiterer Reiseunterlagen erschwert und sich am 27.12.2017 der Zurückweisung in seinen Heimatstaat Indien widersetzt, obwohl sein Antrag auf internationalen Schutz zu diesem Zeitpunkt bereits abgewiesen worden ist.
3.7.2. Die belangte Behörde begründete das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Erschwerung oder Behinderung der Abschiebung durch den BF (Z 1)- da dieser sich am 01.07.2018 der Abschiebung - trotz negativer Entscheidung auf seinen Antrag auf internationalen Schutz- widersetzte - und auch mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z3), sowie mit dem geringen Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich (Z 9) - insbesondere das Bestehen eines tatsächlich bestehenden Familienlebens, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel in Österreich sind für den BF nicht gegeben. Wie aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid klar ersichtlich ist, stützte sich die belangte Behörde bei der Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte somit auch den Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten werden, zumal sich jene der Ziffern 1 und 3 auch unter Einbeziehung des Inhaltes der Beschwerde als unstrittig erweisen. Dass sich der BF - wie in der Beschwerdeschrift auf Seite 5 behauptet - nicht bewusst gewesen sein soll, dass er in einem Flüchtlingscamp in Salzburg nicht gemeldet gewesen wäre, ändert nichts an dem Umstand, dass er sich seit 16.05.2018 nicht mehr in der Grundversorgung des Landes Salzburg befindet und seit diesem Datum auch nicht mehr amtlich in Österreich gemeldet ist. Sehr wohl bewusst dürfte dem BF gewesen sein, dass er zuvor einer per Mandatsbescheid vom 08.05.2018 angeordneten Wohnsitzauflage in der Bundesbetreuungseinrichtung RÜBE Schwechat nicht Folge geleistet hat. Dieser Bescheid ist dem BF nachweislich zugegangen. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme am 29.06.2018 bewusst das Leben im Verborgenen gesucht hat. Substanzielle Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides wurde im Übrigen in der Beschwerde vom 16.07.2018 nicht vorgebracht.
3.7.3. Der Mangel einer sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich iSd. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG - insbesondere erwähnt seien hier das Fehlen einer legalen Erwerbstätigkeit, ausreichender Existenzmittel sowie das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes des BF in Österreich - ist im Vorliegenden Fall unstrittig und konnte von Beschwerdeseite in keiner Weise entkräftet werden. Zwar befindet sich, wie auch im angefochtenen Bescheid eingeräumt, ein Sohn des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die Obsorge trägt jedoch die Mutter und weder ist der Beschwerdeführer mit der Mutter seines Sohnes verheiratet, noch in einer Lebensgemeinschaft, noch hat er im gleichen Haushalt mit Kind und Mutter gelebt. Es ist daher, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid richtigerweise angeführt, von keinem tatsächlich bestehenden Familienleben des BF in Österreich auszugehen. Der Grad der Verbundenheit zur Mutter seines Sohnes lässt sich auch darin ersehen, dass der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme am 01.07.2018 nicht im Stande gewesen war, den Nachnamen der Mutter seines Kindes anzugeben. Wenn man weiters in Betracht zieht, dass der BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung weder seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, noch im Verfahren widerspruchlose Angaben zu seinem Herkunftsstaat gemacht hat, noch seiner Wohnsitzauflage nachgekommen ist, so ist den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid insoweit beizupflichten, als sie von einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF mit den österreichischen Behörden ausgeht. Die Vereitelung seiner Abschiebung am 01.07.2018 wird von der belangten Behörde zu Recht als Behinderung der Rückkehr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG gewertet und spricht unstrittig für eine vorhandene Ausreiseunwilligkeit des BF.
3.7.4. Zum bisherigen Gesamtverhalten des BF im Bundesgebiet sei erwähnt, dass seine strafrechtliche Verurteilung vom 09.02.2017 wegen §§ 27, 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe vom 10 Monaten, 9 Monate davon bedingt, das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert.
3.7.5. Die belangte Behörde ging somit in einer Gesamtschau der vom VwGH o.a. Aspekte zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in konkretem Ausmaß bestand und hat das Bestehen eines Sicherungsbedarfs individuell im konkreten Falle hinreichend begründet. Ergänzend sei noch erwähnt, dass die Beschwerdeseite auch im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 16.07.2018 nochmals die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht hat, in dem sie angab: "[...] Für den Fall der Verbringung nach Nigeria bzw. Kamerun bzw. Afrika müsste er (der BF, Anm des erkennenden Gerichts) neuerlich Asyl beantragen, dies weil er um sein Leben fürchtet [...]". Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 7, vorletzter Absatz vorgebracht wird: "[...] Der Beschwerdeführer hat nie mitgeteilt, dass er nicht freiwillig ausreisen würde [...].", so vermag die Beschwerdeseite im Endeffekt damit nicht durchzudringen. Gegen den BF liegt seit 02.12.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Weder ist der BF der verpflichtenden Rückkehrberatung vom 16.11.2016 nachgekommen, noch nutzte er die Frist für die freiwillige Ausreise bis 16.12.2016. Auch in der Zeit danach hat der BF keinerlei erkennbare Anzeichen für eine freiwillige Ausreise gesetzt. Auch kann aus seinem bisher gesetzten Verhalten nur der Schluss gezogen werden, dass er sich auch weiterhin einer Ausreise in seinen Herkunftsstaat widersetzten wird.
3.7.6. Auf Grund der klar erkennbaren, erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
3.7.7. Im gegenständlichen Fall folgt das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer hat in Österreich kein tatsächlich bestehendes Familienleben; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Darüber hinaus lässt die finanzielle Situation des Beschwerdeführers (Barvermögen EUR 50,-) die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit beim Bundesamt nicht zu. Die Möglichkeit der Auferlegung von im § 77 Abs. 3 vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten erscheint dem erkennenden Gericht vor dem Hintergrund des durch das bisherige Verhalten des BF begründeten konkreten Risikos des Abtauchens seiner Person kein probates Sicherungsmittel zu sein.
3.7.8. Unter Berücksichtigung der konkreten Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestierte, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war somit nicht ausreichend um den notwendigen Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima ratio -Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich als verhältnismäßig. Da eine begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch durchsetzbar ist, ein gültiges Heimreisezertifikat für Kamerun vorliegt und am 27.07.2018 bereits ein neuerlicher Termin für die Vorführung vor der nigerianischen Botschaft festgesetzt ist, um auszuloten, ob eine nachträgliche Identifizierung des BF durch die nigerianischen Behörden möglich ist, erweist sich die Dauer der Anhaltung in Schubhaft seit 01.07.2018 auch nicht als unverhältnismäßig. Vielmehr liegt angesichts der nach Schubhaftverhängung zügig betriebenen Abschiebungsvorbereitungen ein verdichteter Sicherungsbedarf vor.
3.7.9. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 01.07.2018 abzuweisen.
3.8. Zum Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung:
3.8.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
3.8.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem abermaligen Untertauchen abhalten sollte. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass er jederzeit bereit wäre, erneut ein solches Verhalten zu setzen, sollte er sich davon einen substanziellen Vorteil - etwa die Verunmöglichung einer Abschiebung - versprechen.
3.8.3. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin gegeben. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei etwa eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Anknüpfungspunkte allerdings nicht gegeben. Was seine familiäre Situation in Österreich betrifft, verfügt der BF über einen Sohn in Salzburg, für den dessen Mutter die Obsorge trägt. Der BF ist weder mit der Mutter seines Kindes verheiratet, noch lebt er mit ihr in einer Lebensgemeinschaft, noch lebt er mit ihr und dem Kind im gleichen Haushalt. Der Grad der Vertrautheit des BF mit der Mutter seines Kindes lässt sich alleine dadurch ersehen, dass er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.07.2018 nicht einmal in der Lage gewesen ist, deren Nachnamen zu nennen. Es ist somit von keinem aufrechten Familienleben des BF im Bundesgebiet auszugehen.
3.8.4. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers, sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist.
3.8.5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich die Fortsetzung der Schubhaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig.
3.8.6. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.9. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.9.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.9.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
3.9.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere erwies sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen, die Vereitelung seiner Abschiebung am 01.07.2018 als unstrittig und hat der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft durch sein bisheriges Verhalten substanziell entwertet.
3.9.4. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
3.10. Kostenersatz
3.10.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.10.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
3.10.3. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
3.11. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.11.1. Wie bereits unter 3.8.4 näher ausgeführt besteht aufgrund einer erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers, ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung. Es liegt gegen den BF seit dem 02.12.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Der BF befindet sich seit Ablauf der Frist für die freiwillige Rückkehr am 16.12.2016 unrechtmäßig in Österreich. Er ist auch seither seiner Rückkehrverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen, bei ihm ist eine konkrete Fluchtgefahr festgestellt worden und er hat seine Abschiebung am 01.07.2018 durch eigenes Verhalten bewusst vereitelt. Darüber hinaus wurde der BF während seiner Zeit in Österreich strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 9 Monate bedingt verurteilt. In einer Gesamtschau seines Verhaltens im Bundesgebiet liegt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung des BF gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vor. Somit ist eine Abschiebung des BF als nicht unverhältnismäßig zu betrachten.
3.12. Antrag auf Feststellung, dass die mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2018 gegen den BF angekündigte Abschiebung rechtswidrig sei.
Wie im Beschwerdeschreiben vom 16.07.2018 auf Seite 2 vorbracht, hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.07.2018, zugestellt am 02.07.2018, den ausgewiesenen Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 22.07.2018 abgeschoben wird und den Antrag auf Feststellung gestellt, dass die mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2018 gegen den BF angekündigte Abschiebung rechtswidrig sei. Durch die Mitteilung seitens der belangten Behörde, dass die für 22.07.2018 geplante Abschiebung des BF nach Kamerun vom BFA ausgesetzt worden ist, zur Zeit keine Abschiebung des BF nach Kamerun geplant ist und am 27.07.2018 ein neuerlicher Vorführtermin vor der nigerianischen Botschaft terminisiert ist, ist das Schreiben vom 02.07.2018 in casu gegenstandslos geworden und daher wird der dbgzl. beschwerdeseitige Antrag abgewiesen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, aufschiebende Wirkung, Aussetzung, Familienleben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W247.2201479.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018