Entscheidungsdatum
25.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 2120438-1/18E
Schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Teil-Erkenntnisses, ergänzt um Spruchpunkt V.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Dr. Karner & Mag Dr. Mayer, Steyrergasse 103/2, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2016, Zl. 1031592604-14985953, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 zu Recht erkannt:
A I)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
A II)
Der Beschwerde zu Spruchpunkt V. wird stattgegeben und das 10-jährige Einreiseverbot behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt V)
3. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 27.01.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Mail vom 03.02.20156 übermittelte die belangte Behörde einen weiteren Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28.01.2016, der ebenfalls als Beschwerde ausgeführt ist.
5. Am 21.03.2016 sowie am 18.06.2018 fand im Beisein des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt, in der das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde, das aber nur die Spruchpunkte I - IV. umfasste. Der Spruchpunkt V. (Einreiseverbot von 10 Jahren) wurde schlichtweg übersehen.
6. Mit Mail seines Rechtsvertreters vom 19.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der IIka und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist in Nigeria verheiratet und steht mit der dort lebenden Ehefrau und den beiden Kindern weiterhin in Kontakt.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
Seit (spätestens) 18.09.2014 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Er ist gesund und erwerbsfähig. Er hat sich privat eine Kleinwohnung angemietet, bezieht Unterstützungsleistungen der Grundversorgung und trägt mit dem Verkauf einer Straßenzeitung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bei. Er weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er spricht die deutsche Sprache auf Niveau A1 und besuchte zuletzt vom 15.03.2018 bis 03.07.2018 einen Deutschkurs A1.2. Neben der Beschäftigung als Verkäufer einer Straßenzeitung, die er schon seit 2016 ausübt, war er Mitglied eines Gesangschores, hat sich aus diesem aber aus Zeitgründen zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.01.2015, XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2014 beim Verkauf von Kokain aufgegriffen. Seither hat der Beschwerdeführer keinen Grund mehr zu Beanstandungen gegeben und sich Wohlverhalten.
1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer persönlichen Verfolgung durch Boko Haram oder einer terroristischen Gruppe "Cult" ausgesetzt war. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass von seinem Schwiegervater eine asylrelevante Bedrohungssituation ausgeht.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Außerdem wurde mit dem Beschwerdeführer in zwei mündlichen Verhandlungen sowohl sein Fluchtvorbringen als auch seine persönliche Situation in Österreich erörtert.
Der Verfahrensgang ist durch die dort angeführten Unterlagen dokumentiert.
Wie aus dem Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2018 ersichtlich wurden in dieser Verhandlung nur die Spruchpunkte I. bis IV. abgehandelt und darüber abgesprochen. Spruchpunkt V. (10-jähriges Einreiseverbot) wurde schlichtweg übersehen, zumal die belangte Behörde bereits in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist für eine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt hat und sich dieser Spruchpunkt am Beginn der zweiten Seite des Bescheides, unmittelbar vor der englischen Übersetzung befand.
Spruchpunkt V war damit nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung und mündlichen Verkündigung. In der schriftlichen Ausfertigung dieses Teilerkenntnisses wird nun u.e. auch über den fehlenden Spruchpunkt V. abgesprochen.
2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand sowie zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Dass er noch immer Kontakt zu seiner Familie, räumt er selbst ein.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aber aufgrund fehlender Dokumente nicht fest.
Dass der Beschwerdeführer nur schwach ausgebildete Deutschkenntnisse aufweist ergibt sich aus den persönlichen Erfahrungen des erkennenden Richters in den beiden mündlichen Verhandlungen und der vorgelegten Kursbestätigungen. Seine Aktivitäten bei Megaphon sowohl als Straßenverkäufer als auch als Chorsänger sind durch die Angaben des Beschwerdeführers und diesbezügliche Unterstützungsschreiben belegt.
Die Feststellung betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich leitet sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und dem eingeholten Strafurteil ab.
2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers.
Zunächst gibt der Beschwerdeführer als fluchtauslösenden Vorfall ausschließlich den Überfall von Boko Haram auf seinen damaligen Wohnort in der Nähe von Chibok an. Sein Geschäft, in dem er sich aufhielt wurde niedergebrannt, er konnte noch aus dem Gebäude fliehen und verließ, ohne den Versuch mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, aus Angst um sein Leben fluchtartig das Land.
Schon allein der Umstand, dass ein Familienvater seine Familie mit zwei Kindern schutzlos zurücklässt, keine Informationen über deren Schicksal einholt, sondern nur fluchtartig das Land verlässt, widerspricht sämtlichen Erfahrungswerten und ist unplausibel.
In weiterer Folge wurde aus dem "guten" muslimischen Schwiegervater, der den arbeitslosen Beschwerdeführer aus dem Süden zu sich in den Norden holte, ihm dort ein Geschäft überließ und damit die wirtschaftliche Existenz der jungen Familie sicherte (Einvernahme vom 05.01.2016), im Zuge des Verfahrens ein Tyrann, der den Beschwerdeführer unterdrückte und von ihm sogar forderte zum Islam zu konvertieren (Einvernahme vom 21.03.2016). In Steigerung dieses Vorbringens erfolgte auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 auch eine Bedrohung mit einem Messer. Nunmehr geht es nach Informationen des Beschwerdeführers auch seiner Familie nicht mehr gut, sie wir von seinem Schwiegervater geschlagen und bekommt auch nichts zum Essen. Bei einer Rückkehr wird ihn sein Schwiegervater töten, er wird ihn überall finden, weil er reich und überall Verbindungen im Land hat (Einvernahme vom 19.06.2018). Aus der Flucht vor Boko Haram wurde damit sukzessive die Gefahr einer Verfolgung durch den Schwiegervater mit muslimischen Hintergrund in den Mittelpunkt gestellt.
Anlass für das Verlassen des Südens von Nigeria war ursprünglich die Arbeitslosigkeit und die Schwangerschaft seiner Partnerin, mit der Beschwerde ist es die Weigerung des Beschwerdeführers, der terroristischen Gruppierung "Cult" beizutreten und die daraus resultierende Verfolgung.
Schon durch diese permanenten Änderungen belasten die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens schwer, zumal der Beschwerdeführer selbst immer wieder, sowohl auf seine persönliche als auch auf die allgemeine wirtschaftliche Lage hinweist. Hinzu kommt noch eine Vielzahl von Widersprüchlichkeiten in den jeweiligen Einvernahmen, die auch unter der Annahme von Übersetzungsfehlern, dazu führen, dass dieses Vorbringen nicht der Realität entspricht und nur dazu dient einen Fluchtgrund zu konstruieren.
2.3. Zum Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation in Nigeria beruhen auf den aktuellen Länderberichten zu Nigeria, die auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten und mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden.
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage vorliegt, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie bereits in den Feststellungen ausgeführt herrscht im Staatsgebiet von Nigeria kein flächendeckender internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht.
Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
Diese Feststellungen wurden mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erörtert und im Allgemeinen auch zugestimmt, mit der Einschränkung, dass wenn man von anderen Menschen gesucht werde, es die Regierung nicht kümmere.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A I) Abweisung der Beschwerde
3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):
Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sein Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft angesehen wird.
Dazu kommt, dass auch im Fall einer glaubhaften Verfolgung diese nicht asylrelevant wäre, weil sie durch innerstaatliche Flucht beendet werden kann. Es gibt keinerlei Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zu anderen Menschen nicht ungehindert und ungefährdet nach Nigeria und innerhalb des Landes - konkret z. B. in eine der Städte - reisen könnte. Daher wäre dieser Umstand nach § 11 AsylG 2005 zu berücksichtigen und der Antrag deswegen abzuweisen gewesen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):
Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Hinweise auf das Vorliegen eines Bürgerkrieges oder einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):
Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Rückkehrentscheidung
Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig.
Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Beschwerdeführer ist im September 2014 eingereist. Seither weist er auch Wohnsitze im Inland auf. Im Lichte des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise damit knapp 5 Jahre gedauert hat. Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann deshalb keine Rede sein.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer hat geringe Deutschkenntnisse und ist bisher über das Niveau A1 nicht hinausgekommen. Er verkauft zwar seit 2016 regelmäßig eine Straßenzeitung ist aber weiterhin auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen. Er nimmt derzeit am sozialen Leben in Österreich aktiv nicht teil. Er hat zwar während seines Aufenthaltes privat eine Kleinwohnung angemietet, in der er auch wohnt, sonstige maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht haben sich aber nicht ergeben.
Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer mit einer strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2015 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften belastet und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Damit hat er nach § 13 AsylG sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet (spätestens) mit Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung (19.01.2015) verloren.
All das relativiert das Gewicht seiner privaten Interessen im Inland.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und es leben dort seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder, mit denen er noch immer im regelmäßigen Kontakt steht
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer neben seiner strafgerichtlichen Verurteilung kaum Integrationsmerkmale aufweist, und seinen Aufenthalt nur mittels eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz nach illegaler Einreise verwirklichen konnte.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
Zulässigkeit der Abschiebung
Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich damit zu diesem Spruchpunkt ebenfalls als unbegründet.
3.4 Zur Ausreisefrist:
Das BFA hat die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt, wobei es sich auf § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bezog. Dieser Bestimmung - konkret Abs. 2 - ist zu entnehmen, dass diese Frist grundsätzlich 14 Tage beträgt, soweit nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine längere Frist gebieten (Abs. 2 f) oder nach Abs. 1a keine solche besteht. Da keiner der Ausnahmefälle behauptet wurde oder vorlag, hat das BFA die Frist korrekt festgestellt, womit die Beschwerde auch für diesen Spruchpunkt abzuweisen war.
Zu A II) Behebung des Einreiseverbotes
3.5 Die belangte Behörde hat das 10-Jährige Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs.3 Z 2 FPG gestützt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(.....)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(.....)
2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
Der Beschwerdeführer wurde 2 Monate nach seiner illegalen Einreise beim Verkauf von Kokain betreten und am 19.02.2016 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Seither ist der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig geworden und hat sich gesetzeskonform verhalten, ist seit 2016 als Verkäufer einer Straßenzeitung beschäftigt und Mieter einer Kleinwohnung.
Von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, von der die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung am 19.01.2018 noch zu Recht ausgegangen ist, kann unter der Berücksichtigung dieser positiven Entwicklung des Beschwerdeführers nicht mehr ausgegangen werden. Die 2 1/2 Jahre Wohlverhalten lassen eine positive Zukunftsprognose zu, sodass das Einreiseverbot ersatzlos behoben werden konnte.
Da sich der Sachverhalt unmittelbar aus dem Akteninhalt ergibt und sich der erkennende Richter bei den mündlichen Verhandlungen selbst ein Bild von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers machen konnte, erübrigt sich eine nochmalige Verhandlung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Drohungen, Einreiseverbot aufgehoben, geänderte Verhältnisse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I408.2120438.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018