Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W230 1425714-2/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, geb. XXXX , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. XXXX , wegen Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG aufgrund des Verstreichenlassens der zweiwöchigen Frist zur Erhebung eines Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten.
Schlagworte
Fremdenpass, gekürzte Ausfertigung, ReisedokumentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W230.1425714.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018