TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/27 W153 1435496-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W153 1435496-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl. 616721509-1612268, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG

2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein, stellte hier am 29.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen. Hierbei gab er an, sich zum muslimischen Glauben zu bekennen und zur Volksgruppe der Serere zu gehören. Er stamme aus ärmlichen Verhältnissen. Seine Mutter sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater und seinen zwei jüngeren Brüdern im Senegal gelebt. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr für ihn sorgen könne. Zudem sei der Beschwerdeführer von Verbrechern aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, um kriminell zu werden. Da sich der Beschwerdeführer bedroht gefühlt und Angst um sein Leben gehabt habe, habe er seine Heimat verlassen.

Am 24.04.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, in der Heimat sechs Jahre lang die Grundschule, zwei Jahre lang die Hauptschule und dann noch ein Jahr lang das Gymnasium besucht zu haben. Sein Vater sei zunächst als Maurer tätig gewesen und die Mutter habe sich um die Familie gekümmert. Nach deren Tod habe der Vater aufgehört zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe nicht gearbeitet und sei bis zuletzt von seiner Mutter versorgt worden. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, nach dem Tod seiner Mutter die Schule verlassen zu haben. In seinem Heimatdorf gebe es eine große Gruppe von Aggressoren, die junge Leute suche, deren Lebenssituation sehr schwierig sei. Sie würden diese Jugendlichen zu Kriminellen ausbilden, die stehlen und Einbrüche sowie Morde verüben würden. Den Beschwerdeführer hätten sie auf der Straße angesprochen und versucht, ihn zu rekrutieren. Nachdem sie bemerkt hätten, dass er dies nicht gewollt habe, seien sie ihm gegenüber aggressiv geworden. Sein Vater sei der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer mit diesen kriminellen Betätigungen Geld verdienen könnte und habe von ihm verlangt, mitzumachen. Der Beschwerdeführer habe überlegt, sich an die Polizei zu wenden, dann jedoch mangels Vertrauen in diese davon abgesehen, weil sie inhaftierte Personen nach kurzer Zeit wieder freilasse. In anderen Dörfern gebe es wieder andere Gruppen. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer das Haus der Familie verlassen, auf dem Markt geschlafen und versucht, kleine Arbeiten zu verrichten und kleine Sachen auf der Straße zu verkaufen. Als er eine bestimmte Summe Geld verdient gehabt hätte, habe er sich einer Gruppe angeschlossen, die das Land verlassen habe. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe.

Mit Bescheid vom 14.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Zusammenfassend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass den Beschwerdeführer der Wunsch nach einer Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation zum Verlassen seiner Heimat bewogen habe. Weiters sei in der Republik Senegal eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern anzunehmen. Durch den unbedenklichen Gesundheitszustand und die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die landestypischen Verhältnisse sei in Verbindung mit seinem verwandtschaftlichen Umfeld sowie seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit jedenfalls gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt so wie bisher aus eigenem werde bestreiten können. In Österreich führe er kein Familienleben sowie kein schutzwürdiges Privatleben und habe keine erkennbare Integration aufzuweisen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Am 19.09.2013 langten beim Asylgerichtshof Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung für einen Fußballklub ein.

Am 01.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Niveau B1 des Beschwerdeführers ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2018 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.05.2013 - nach einer durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2017 sowie unter Berücksichtigung der beiden eingebrachten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 13.06.2017 und 12.09.2017 - gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Senegal ernstlich Gefahr liefe, zukünftig intensive Übergriffe jener kriminellen Organisation zu erleiden, welcher er den Beitritt verweigert habe. Nachdem diese kriminelle Organisation versucht habe, eine Vielzahl von Jugendlichen zu rekrutieren, sei ihre primäre Absicht nicht darin gelegen, gerade den Beschwerdeführer zu rekrutieren, sondern ihr Personal insgesamt zu mehren. Zudem habe der Beschwerdeführer nie den Anführer der Vereinigung kennengelernt, sei nur mit einfachen Mitgliedern der Organisation konfrontiert gewesen und habe sich auch nie an die Behörden gewandt. Im Übrigen sei er mittlerweile 22 Jahre alt und demnach kein Jugendlicher im engeren Sinn mehr, was auch gegen ein künftiges Interesse der kriminellen Vereinigung an seiner Person sprechen würde. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine fortgeschrittene Schulbildung. Im Senegal bestehe derzeit auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zuletzt wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer etwa fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte, über ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B1 verfüge und sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung gut auf Deutsch ausdrücken habe können. Er habe auch den Versuch unternommen, im Profifußball erwerbstätig zu werden, was an rechtlichen Grenzen gescheitert sei. Er absolviere derzeit eine Ausbildung, um seinen Pflichtschulabschluss nachzuholen. Der Beschwerdeführer engagiere sich auch ehrenamtlich und führe freundschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, darunter auch zu österreichischen Staatsangehörigen. Andererseits habe er keine familiären bzw. beruflichen Bindungen zu Österreich. Trotz der im Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer von knapp fünf Jahren fortgeschrittenen sozialen Integration und guten Deutschkenntnissen sei mithin davon auszugehen, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes Beschwerdeführers im Bundesgebiet seine privaten Interessen an einem Verbleib hier noch überwiegen würden.

Am 24.01.2018 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen. Hierbei führte er im Wesentlichen Folgendes aus (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"...

LA: Haben Sie Kontakt in Ihr Heimatland?

VP: Nein.

LA: Welche Angehörigen haben Sie in Senegal?

VP: Mein Vater und meine zwei Brüder.

LA: Wo wohnen Ihre Angehörigen?

VP: Ich weiß nicht, wo sie momentan wohnen.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Vater und Ihren Brüdern?

VP: Nein, seit meiner Ausreise habe ich keinen Kontakt.

LA: Haben Sie noch andere Verwandte in Senegal?

VP: Nein.

LA: Wann hatten Sie zuletzt mit jemand aus Ihrem Herkunftsland Kontakt?

VP: Ich kann mich nicht erinnern. Seit langem habe ich nur Kontakt zu Leuten aus Salzburg.

LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt und wovon bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt im Heimatland?

VP: Fliesenleger und Bauarbeiter.

LA: Was haben Sie im Senegal gearbeitet?

VP: Ich habe nur in den Ferien als Bauarbeiter gearbeitet. Fliesenleger habe ich in Österreich gelernt.

LA: Welche Schulbildung haben Sie?

VP: Bis zum Gymnasium.

LA: Sind Sie nach wie vor ledig?

VP: Ja.

LA: Seit wann sind Sie in Österreich?

VP: Bald 5 Jahre, seit 2013.

LA: Wo wohnen Sie in Österreich?

VP: Immer in Salzburg, schon seit 5 Jahren.

LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

VP: Ich bekomme jeden Monat 335 Euro von der Caritas. Ich habe nach Arbeit gefragt, aber es gibt keine.

LA: Wo haben Sie gefragt?

VP: Tanja, sie arbeitet seit langem bei der Caritas. Ich habe Fußball gespielt im Profibereich bei XXXX im Jahr 2015.

LA: Haben Sie als Fußballspieler Geld verdient?

VP: Ich habe bei XXXX gespielt, dann bei XXXX. Normalerweise hätte ich Geld bekommen müssen, aber ich wurde nicht bezahlt von Gerhard Storger (phon.)

LA: Haben Sie in Hallein hobbymäßig gespielt?

VP: Ich habe dort in der Landesliga gespielt. Bei XXXX habe ich in der Salzburgliga gespielt.

LA: In Hallein haben Sie durch Fußball kein Geld verdient?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie bei XXXX einen Vertrag, in welchem stand, dass Sie Geld bekommen?

VP: Ich hatte dort einen Vertrag.

LA: Sind Sie arbeitsfähig?

VP: Ja.

LA: Was würden Sie gerne arbeiten?

VP: Ich kann als Fliesenleger arbeiten, ich kann am Bau arbeiten.

LA: Würden Sie auch andere Arbeiten als Profifußballer verrichten?

VP: Ja. Fußball war ein Hobby. Wenn ich eine Arbeit habe, arbeite ich gerne.

LA: Waren Sie bei AMS?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich schon mal ehrenamtlich gearbeitet?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Die Caritas hat gesagt, ich soll beim Roten Kreuz fragen. Ich habe gefragt, ob ich freiwillig arbeiten kann. Momentan ist aber alles voll.

LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?

VP: Nein, nur Freunde.

LA: Leben Sie in einem Quartier?

VP: Ich wohne mit einem Freund zusammen und wir teilen uns die Miete.

LA: Besteht zu einer der genannten Personen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

VP: Früher hat mir jemand viel geholfen, jetzt aber nicht mehr.

LA: Haben Sie Freunde in Österreich?

VP: Ich habe viele Freunde. Bei Austria habe ich ein Team, ich habe viele Freunde. Wir treffen uns jede Woche. Ich treffe mich mit Rafael Sammer (phon.), er ist aber beschäftigt.

LA: Haben Sie sonstige Kontakte zur österreichischen Gesellschaft geknüpft?

VP: Ja. Ich habe auch Freunde bei XXXX. Thomas und Phillip. Letzterer arbeitet bei der XXXX.

LA: Spielen Sie noch immer Fußball?

VP: Ich hatte eine Knieverletzung. Ich hatte Physiotherapie. Die Ärzte haben gesagt, ich darf lange nicht spielen. Eineinhalb Jahre habe ich nicht gespielt. Ich suche jetzt einen neuen Verein.

LA. Bei Austria können Sie nicht mehr spielen?

VP: Der Verein ist jetzt unten, ich versuche es jetzt bei Anif.

LA: In Zukunft wollen Sie wieder Fußball spielen?

VP: Ja, aber es ist ein Hobby für mich.

LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?

VP: Deutsch A1, A2, Pflichtschulabschluss, B1.

LA: Sie machen derzeit den Pflichtschulabschluss - welche Fächer haben Sie bereits abgeschlossen?

VP: Ich habe das Zertifikat Gesundheit und Soziales gemacht. Ich muss das selber wie B1 bezahlen, daher habe ich noch nicht weiter gemacht.

LA: Besuchen Sie im Moment die Schule?

VP: Nein, nur den Deutschkurs in der Bibliothek Salzburg.

LA: In welchen Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?

VP: In keiner. Ich habe auch freiwillig in XXXX im Berg gearbeitet. Ich war im Heim XXXX, ich habe die Straße gesäubert.

LA: Stimmt es, dass Sie ein Fußballturnier organisiert haben?

VP: Ja, das ist jedes Jahr bei der Polizei.

LA: Was haben Sie dort gemacht?

VP: Wir hatten unsere eigene Mannschaft, wir haben Leute eingeladen und informiert.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

VP: Fitnessstudio, laufen und Freunde treffen.

LA: Schildern Sie bitte Ihren Tagesablauf.

VP: Unter der Woche gehe ich zwei Mal in die Bibliothek am Dienstag und Donnerstag. Am Montag gehe ich laufen, danach ins Fitnessstudio, dann treffe ich Freunde.

LA: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

VP: Ich will immer etwas machen, ich will nicht jeden Tag nichts tun. Ich will arbeiten. Ich versuche immer, ich lese viel, ich habe Bücher zu Hause. Ich lese auch über Politik, ich schaue viele Nachrichten, ich versuche, immer gut deutsch zu reden.

LA: Waren Sie in Österreich straffällig?

VP: Einmal habe ich eine Strafe bekommen, ich hatte kein Busticket. Ich habe das schon bezahlt.

LA: Wie haben Sie den B1 Kurs und den Pflichtschulabschluss finanziert?

VP: Ich habe weniger Lebensmittel gekauft und gespart.

LA: Sind Sie in Österreich oder in einem anderen Land vorbestraft?

VP: Nein.

LA: Wie möchten Sie in Österreich Ihr Leben gestalten?

VP: Ich kenne die Leute hier, ich kann nicht sagen, dass ich 100 Prozent integriert bin, aber ich verstehe die Leute und ich kann mit ihnen reden. Ich kenne viele Leute in Salzburg. Ich habe viele Freunde hier. Ich will hier Arbeit finden. Für meine Zukunft will ich viel lernen.

Verfahrensleitende Verfügung:

Ihnen werden nun mit Quellenangaben versehene landeskundliche Feststellungen zum Staat Senegal ausgehändigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. Es steht Ihnen frei dazu binnen zwei Wochen bis 08.02.2018 ohne Setzung einer Nachfrist eine Stellungnahme abzugeben. Zum Umstand, dass Sie in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden, wird auf Folgendes hingewiesen:

Die VP wird darauf hingewiesen, dass er die Stellungnahme dazu auf Deutsch einbringen muss und sich hierfür an die Caritas oder Rechtsberatung wenden kann. § 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des § 23 AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.

LA: Wollen Sie diese landeskundliche Feststellungen ausgehändigt haben?

VP: Ja.

LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen?

VP: Ja. Ich werde bald hier 5 Jahre sein. Ich hatte hier keine Probleme, ich mache auch keine Probleme, ich bin nicht kriminell, ich versuche immer, zu arbeiten. Ich darf nicht arbeiten.

LA: Gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Nein.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Nein.

Anm.: Die meisten Fragen wurden vom Asylwerber auf DEUTSCH verstanden und auf Deutsch beantwortet.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt. Sie haben danach die Möglichkeit, noch etwas richtig zu stellen, Ergänzungen anzufügen bzw. hinzuzufügen.

VP: Ja.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Fragen bzw. Einwendungen, Ergänzungen vorzubringen?

VP: Nein.

Anmerkung: Die Ergänzung wird rückübersetzt.

Anmerkung: Der VP wird eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt.

LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Niederschrift und die Rückübersetzung! VP: Ja.

[...]"

Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG in den Senegal zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Zusammengefasst führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Familienangehörige habe noch würden sich in Österreich aufenthaltsberechtigte Personen befinden, zu denen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache auf B1 Niveau, die Sprache seines Herkunftslandes jedoch auf Muttersprachenniveau. Der Beschwerdeführer habe in Österreich hobbymäßig Fußball gespielt, jedoch kein Einkommen durch diese Tätigkeit erzielt und sei demnach auch nicht in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen. Er habe sich auch nicht nachweislich um Arbeit bemüht und sei nicht beim Arbeitsmarktservice vorstellig gewesen, um sich dort nach eventueller Arbeit zu erkundigen. Er habe zunächst verneint, ehrenamtliche Tätigkeiten in Österreich verrichtet zu haben, später jedoch angeführt, freiwillig im Bergbau und in der Straßenreinigung gearbeitet zu haben. Er habe diesbezüglich jedoch keine Nachweise vorlegen können. Insgesamt gesehen hätten während der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich keine Hinweise dafür festgestellt werden können, dass in sprachlicher, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht besondere Umstände hervorgekommen wären, die auf eine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich hinweisen würden.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer halte sich durchgehend seit fünf Jahren im Bundesgebiet auf, sei gut integriert und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er sei bemüht, in Österreich den Pflichtschulabschluss zu absolvieren. Er spreche Deutsch auf B1 Niveau und erfülle zumindest einen Teil der gesetzlichen Voraussetzungen, die eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus rechtfertigen würden. Während des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer seine bisherige Integration durch die Einreichung einer Reihe an Dokumenten bestätigt. Der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied beim Verein XXXX und sei derzeit in Gesprächen mit einem namentlich genannten Fußballverein; er wolle in einer höheren Liga spielen. Zudem sei der Beschwerdeführer arbeitswillig und würde gern arbeiten, wenn die gesetzlichen Regelungen es zulassen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 29.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass er eine Lebensgemeinschaft führt.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Ein Beschäftigungsverhältnis wurde nicht aufgezeigt.

Er spricht gut Deutsch und hat bereits das Niveau B1 erreicht. Der Beschwerdeführer absolviert einen Lehrgang für den Pflichtschulabschluss und hat zumindest einen Teil der Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden (Zertifikat Gesundheit und Soziales). Der Beschwerdeführer hat freiwillig im Bereich Bergbau und Straßenreinigung geholfen und spielt hobbymäßig Fußball.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Eine schwere Erkrankung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur maßgeblichen Situation im Senegal:

"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 17.8.2017, Parlamentswahlen am 31.7.2017 (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Bei der Parlamentswahl am 31.7.2017 im Senegal hat das Parteienbündnis von Präsident Macky Sall nach vorläufigen Ergebnissen die meisten Sitze gewonnen. Es habe 125 der 165 Sitze erhalten, meldete die senegalesische Nachrichtenagentur APS unter Berufung auf die Wahlbehörde. Das stärkste Oppositionsbündnis war demnach das des früheren Präsidenten Abdoulaye Wade mit 19 Mandaten. Das Bündnis des Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, habe sieben Sitze erhalten (DS 5.8.2017; vgl. JA 5.8.2017). Die Wahlergebnisse wurden unter Ablehnung einer Petition der Oppositionsparteien am 14.8.2017 durch das senegalesische Verfassungsgericht bestätigt (TP 16.8.2017).

Der Wahlkampf war von Gewalt überschattet. Bei Zusammenstößen zwischen Unterstützern des Präsidenten und des wegen Veruntreuung von Geldern inhaftierten Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, hatte die Polizei in den vergangenen Tagen dutzende Menschen festgenommen und Tränengas eingesetzt (DS 5.8.2017; vgl. NZZ 2.8.2017). Wades Anhänger waren offenbar an der Zerstörung von 145 Wahllokalen beteiligt, unter den Dutzenden von Verhafteten am Wahltag waren auch mindestens drei seiner Anhänger (NZZ 2.8.2017).

Quellen:

-

DS - Der Standard (5.8.2017): Regierungskoalition im Senegal gewinnt Wahl,

http://derstandard.at/2000061996084/Parlamentswahl-in-Senegal, Zugriff 17.8.2017

-

JA - Jeune Afrique (5.8.2017): Sénégal : la majorité présidentielle remporte haut la main les législatives, http://www.jeuneafrique.com/depeches/464037/politique/senegal-la-majorite-presidentielle-remporte-haut-la-main-les-legislatives/, Zugriff 17.8.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (2.8.2017): Parlamentswahlen in Senegal

-

Die Koalition in Senegal gewinnt, https://www.nzz.ch/international/parlamentswahlen-in-senegal-sieg-der-regierungspartei-ld.1308946, Zugriff 17.8.2017

-

TP - The Point (16.8.2017): Senegal's parliamentary election results validated,

http://thepoint.gm/africa/gambia/article/senegals-parliamentary-election-results-validated, Zugriff 17.8.2017

Politische Lage

Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 6.2015a, vgl. AA 10.2015a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist in Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 21.11.2015).

Die senegalesische Bevölkerung hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten und demokratisch glaubwürdigen Wahlprozess am 25.3.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident wurde der erfolgreichste Oppositionskandidat Macky Sall. Am 1.7.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist (AA 21.11.2015). Die Regierung begann auf Grundlage ihres Regierungsprogramms "Yonnu Yokkute" zahlreiche Reformen. Sie hat ferner Verfahren eingeleitet, in denen Korruption und Unterschlagungen der vergangenen Jahre aufgearbeitet werden sollen. Seit Juli 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur Entwicklung der Infrastruktur ("Plan Sénégal Emergent") (AA 10.2015a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)

-

AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Senegal - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.2.2016

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2016

Sicherheitslage

Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 19.2.2016). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien [in beiden letztgenannten Regionen erhöhtes Sicherheitsrisiko aufgrund von Operationen terroristischer Gruppen in der Sahelzone, zu der Mali und Mauretanien gehören] erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 19.2.2016, vgl. AA 19.2.2016, EDA 19.2.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (19.2.2016): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 19.2.2016

-

EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.2.2016): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 19.2.2016

-

FD - France Diplomatie (19.2.2016): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 19.2.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf. Formal ist die Justiz natürlich unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 6.2015a). Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regeln und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 21.11.2015).

Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 6.2015a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 21.11.2015).

Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen (AA 21.11.2016).

Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch das Mandat wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 21.11.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2016

Sicherheitsbehörden

Polizei und Gendarmerie (letztere untersteht dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Korruption und Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift (AA 21.11.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)

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USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/306283/443556_de.html, Zugriff 22.2.2016

Korruption

Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls (GIZ 6.2015a). Im Kampf gegen Korruption und Amtsmissbrauch reaktivierte die neue Regierung das bereits bestehende Sondergericht gegen illegale Bereicherung ("Cour de répression contre l'enrichissement illicite" - CREI. Laufende Ermittlungen wurden in Einzelfällen in die Öffentlichkeit getragen, auch von Regierungsmitgliedern (AA 21.11.2015, vgl. GIZ 6.2015a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2016

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 6.2015a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 21.11.2015). Die NGOs sind im nationalen Dachverband CONGAD vereint (GIZ 6.2015a). Vertreter von Menschenrechtsgruppen können sich kritisch in der Öffentlichkeit äußern. Von Drangsalierungen, wie sie teilweise vor dem Machtwechsel 2012 vorkamen, ist nichts bekannt (AA 21.11.2015). Die Menschenrechtsorganisationen RADDHO (Rencontre Africaine pour la Défense des Droits de l'Homme) und ONDH (Organisation Nationale des Droits de l'Homme au Sénégal) sowie einige andere Organisationen, die sich zu einem Netzwerk zusammengeschlossen haben, verteidigen die Wahrung der Menschenrechte im Land (GIZ 6.2015a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2016

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USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/306283/443556_de.html, Zugriff 22.2.2016

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 6.2015a). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte, insbesondere die in der laizistischen Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit (AA 10.2015a). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich entspannt. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat. Bisher zeigten Versuche religiöser Kreise in oder außerhalb Senegals, dies zu ändern, keine erkennbare Wirkung, es gibt jedoch im Land eine spürbare, substanzielle Besorgnis vor islamistischem Terrorismus (AA 21.11.2015).

Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen:

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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen ersten Zusatzprotokolls;

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Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;

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Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

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Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlich

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Zusatzprotokoll;

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Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

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Behandlung oder Strafe;

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Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. zwei der drei Zusatzprotokolle);

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Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption;

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Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

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Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 21.11.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Senegal - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.2.2016

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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