Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W153 2192153-1/5E
W153 2192153-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl. 527045802-161666095, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 und 3 FPG und § 46 Abs. 2 und 2a FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 13.07.2010 den ersten Asylantrag, welcher vom damaligen Bundesasylamt gem. §§ 3 und 8 AsylG negativ entschieden und zugleich eine Ausweisung in den Senegal erlassen wurde. Am 18.11.2010 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Im Zuge seines ersten Verfahrens gab der Beschwerdeführer an, keine Identitätsdokumente zu besitzen. Er habe eine Geburtsurkunde und eine Wahlkarte gehabt, diese beiden Dokumente aber bei seinem Onkel gelassen, bei dem er seit seiner Geburt gelebt habe.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.11.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 25.01.2011 wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylverfahren gem. §§ 3, 8 AsylG mit 18.11.2010 negativ entschieden worden und ebenso eine rechtskräftige Ausweisung ergangen sei. Die Frage, ob er bezüglich seiner Ausreise etwas unternommen habe, verneinte er genauso wie den Besitz von allfälligen Dokumenten. Sodann wurden ihm weitere Fragen (etwa zu seinen Personalien, Eltern, Großeltern, Ausbildung) gestellt und hierzu erklärt, dass dies zur Erlangung eines Heimreisezertifikates über seine Vertretungsbehörde notwendig sei.
In weiterer Folge wandte sich die Bundespolizeidirektion Wien mit einem Schreiben vom 31.01.2011 an die Botschaft der Republik Senegal und führte darin aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung bestehe und beabsichtigt sei, ihn nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in seine Heimat abzuschieben. In dem Antwortschreiben vom 15.02.2011 führte die senegalesische Botschaft in Berlin aus, dass allein anhand des Fingerabdruckblattes für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. Um die Staatsangehörigkeit zu prüfen, sei entweder eine Kopie des Passes oder eine Kopie des Personalausweises oder auch eine Geburtsurkunde erforderlich.
Mit weiterem Urteil eines Landesgerichts vom 27.07.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.08.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG - nach einer niederschriftlichen Einvernahme vom 09.06.2011 - die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie der Abschiebung erlassen. Durch seine Verurteilung habe er Rückkehrentscheidungs- bzw. Aufenthaltsverbotstatbestände erfüllt. Die Verhängung der Schubhaft sei notwendig, da zu befürchten sei, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren bzw. Maßnahmen entziehen werden, zumal er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.
Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung vor der Bundespolizeidirektion Wien 02.09.2011 gab der Beschwerdeführer über Vorhalt seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet an, dass er sich keine Dokumente besorgen könne, obwohl er Österreich verlassen wolle. Er verfüge über keinerlei Dokumente, auch nicht über Kopien. Ihm wurde zur Kenntnis gebracht, dass er im Anschluss an diese Niederschrift aus der Schubhaft entlassen werde. Zudem wurde er aufgefordert, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
Am 02.09.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag in Österreich.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.10.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestreite, lediglich über eine Obdachlosenmeldung verfüge und zu Österreich weder familiäre noch beruflichen Bindungen habe. In Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchmittelkriminalität könne seinen privaten und familiären Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich dem Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, am Schutz der Rechte anderer und am Schutz der Gesundheit, Vorrang eingeräumt werden. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Rückkehrverbotes würden unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Auswirkungen auf seine Lebenssituation.
Aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 28.11.2011 geht hervor, dass das Verfahren des Beschwerdeführers zwischenzeitig wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht mangels bekannter Meldung eingestellt werden musste. Mit Schreiben vom selben Tag erging ein Festnahmeauftrag gem. § 26 AsylG, welcher letztlich wegen der zwischenzeitigen Inhaftierung des Beschwerdeführers widerrufen wurde.
Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 07.11.2012 wurde die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2012 wurde über den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 68 AVG ebenfalls negativ entschieden. Am 29.11.2012 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.12.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Aus dem Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft vom 01.08.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Beendigung der Strafhaft nicht in Schubhaft genommen werde. Mangels Identitätsnachweis könne derzeit kein Heimreisezertifikat erlangt werden.
Am 06.01.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Ihm wurde vorgehalten, dass er trotz einer gegen ihn erlassenen seit November 2012 durchsetzbaren und rechtskräftigen Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen, keine Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen und weder die Rückkehrberatung in Anspruch genommen noch bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes beantragt habe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass dies richtig sei. Er wisse, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung und ein auf die Dauer von 10 Jahren erlassenes Rückkehrverbot, welches nach der jetzigen Gesetzeslage als Einreiseverbot gelte, bestehe. Im Protokoll wurde weiters vermerkt, dass derzeit von der Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer Abstand genommen werde, da die Erlangung eines Heimreisedokumentes in absehbarer Zukunft nicht in Aussicht stehe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und eine Bestätigung über diesen Antrag der Behörde vorzulegen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Nach Erlangung des Reisedokumentes habe er dieses der Behörde vorzulegen und Vorbereitungen für seine Ausreise zu treffen.
Mit weiterem Urteil eines Landesgerichts vom 24.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegenXXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Am 13.12.2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.12.2016 mitgeteilt, dass seine Identität nicht festgestellt werden könne, weshalb es für eine weitere Bearbeitung seines Duldungsantrages von Nöten sei, entsprechende Nachweise zu seiner Identität und Person vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von vier Wochen gewährt, um der entsprechenden Aufforderung nachzukommen. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2017 nachweislich mittels Übernahmebestätigung zugestellt.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Absicht der Abweisung seines Antrages gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG mitgeteilt. Ihm wurde zugleich die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Das genannte Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 17.11.2017 zugestellt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 02.11.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.02.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass zum einen die Identität des Beschwerdeführers nicht habe geklärt werden können, weil er es unterlassen habe, die nötigen Dokumente vorzulegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Zudem sei in seinem Asylverfahren geprüft worden, ob eine Abschiebung in sein Heimatland zulässig sei; beide Asylanträge seien negativ entschieden worden. Eine Duldung wäre ihm nur zu erteilen, wenn die Abschiebung oder Rückkehrentscheidung in den Senegal unzulässig oder vorübergehend unzulässig wäre. Nachdem im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Duldung gem. § 46a Abs. 1 FPG nicht vorliegen würden, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit gem. § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Am 27.03.2018 wurde gegen den Bescheid des BFA vom 22.02.2018 Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Es befinde sich keine Vertretung seines Heimatstaates in Österreich; die nächstgelegene Vertretung mit Befugnis zur Ausstellung von Dokumenten, nämlich eine Botschaft des Senegal, befinde sich in Berlin. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht möglich, legal nach Berlin zu reisen, um dort vorzusprechen und die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Identitätsdokumentes zu beantragen. Auch die Bemühungen der belangten Behörde zur Ausstellung eines Heimreisedokuments seien bisher augenscheinlich erfolglos verlaufen; die senegalesische Botschaft in Berlin habe bis dato die Ausstellung eines solchen verweigert. Dem Beschwerdeführer sei es daher unverschuldet nicht möglich, einen Identitätsnachweis zu erbringen bzw. sei es nicht von ihm zu vertreten, dass die Ausreise bzw. Abschiebung bisher nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt. Er habe in den bisherigen Verfahren in Österreich gleichlautende Angaben zu seinem Namen, Geburtsdatum und seinem Herkunftsstaat gemacht. Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG würden daher im konkreten Fall vorliegen. Im Übrigen sei die dem Beschwerdeführer übermittelte schriftliche Verständigung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht ausreichend. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig sowie der deutschen Sprache nicht mächtig sei.
Mit Eingabe vom 11.04.2018 wurde ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis hinsichtlich der Beschwerde-Eingabegebühr beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Senegals.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2010 in Österreich. Er stellte bislang zwei Asylanträge im Bundesgebiet, welche beide Male rechtskräftig negativ entschieden wurden. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seit dem rechtskräftig negativen Abschluss seines Verfahrens unrechtmäßig in Österreich auf.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.10.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt vier Mal strafrechtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil eines Landesgerichts vom 24.03.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Haft und ist ein unbeschäftigter Untersuchungshäftling. Die letzte Überweisung auf sein Haftkonto waren im Dezember 2017 ein Betrag von 21 €
Von Seiten der österreichischen Behörden wurde im Zuge des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers erfolglos versucht, ein Heimreisezertifikat bei der Vertretungsbehörde der Republik Senegals zu erlangen.
Im Zuge der zweiten Asylantragstellung wurde der Beschwerdeführer explizit aufgefordert, bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei Versuche unternommen hat, bei der Vertretungsbehörde der Republik Senegal ein Reisedokument zu erlangen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, da er kein Identitätsdokument vorgelegt hat.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer auch an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt. Wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, ist nach aktueller Rechtslage ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt, verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Es liegen keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers vor sich darum bemüht zu haben. Zumindest nach dem 01.11.2017 wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich um ein Heimreisezertifikat zu bemühen.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der Umstand, dass ein Heimreisezertifikat bis dato nicht ausgestellt werden konnte, letztlich auf die Verschleierung der Identität und der Herkunft und die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Heimreisezertifikats zurückzuführen ist. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer unverschuldet keinen Identitätsnachweis erbringen könne, da er über keinen solchen verfüge und sich die nächstgelegene senegalesische Botschaft in Berlin befinde, wo er nicht legal hinreisen könne, ist zu entgegnen, dass auch eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft in Berlin auf elektronischem oder postalischem Weg denkbar wäre. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass etwaige Bemühungen des Beschwerdeführers durchaus erfolgreich gewesen wären.
Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer weiter in Untersuchungshaft befindet, ergibt sich aus der Information der zuständigen Justizanstalt.
Die Feststellungen bezüglich des Vermögens des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorgelegten Vermögensbekenntnis vom 11.04.2018 und der Haftauskunft vom 02.07.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I.
Zu den Rechtsgrundlagen
§ 46a FPG in der derzeit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017: in Kraft seit 01.11.2017) lautet:
"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des § 46a FPG deutlich wird, hat diese lediglich klarstellende Funktion: "Schon bisher ergibt sich aus § 31 Abs. la Z 3, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf weIcher Ziffer des § 46a Abs. 1 die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. Die vorgeschlagene Änderung soll diesen Zusammenhang deutlicher zum Ausdruck bringen, als dies bisher der Fall war. Sie ist zum Zwecke der KlarsteIlung auch insofern angezeigt, als nach der jüngeren Rechtsprechung bestimmte Fälle der Duldung (bzw. das der Duldung zugrunde liegende Abschiebungsverbot) hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Fortbestand einer bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. auf die Zulässigkeit der Erlassung einer solchen Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gleichgestellt bzw. angenähert werden (zB. VwGH 24.05.2016, Ra 201 6/2 1 /0101; 04.08.20 1 6, Ra 201 6/2 1 /0209). Insofern wird auf die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen in §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, § 21 Abs. 2a Z 3 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 und 9 verwiesen. Die durch die Duldung unberührt bleibende Ausreiseverpflichtung des Fremden fällt selbstverständlich dann weg, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme, aus der sich die Ausreiseverpflichtung ergibt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt. Dies ist nach geltendem Recht etwa der Fall, wenn dem Fremden nachträglich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (§§ 60 Abs. 3 Z I und 69 Abs. 3) oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird (§ 60 Abs. 3 Z 2).
Bei der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 1 Z 3 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung vor dem Hintergrund der Neugestaltung des § 52 Abs. 9. Die vorgeschlagene Änderung in Abs. 3 erfolgt im Hinblick auf die Neufassung des § 80 Abs. 4. Dessen Z 4 führt erstmals den Begriff des (faktischen, nicht rechtlichen) "Abschiebungshindernisses" in das FPG ein. Es ist daher zweckmäßig, diesen Begriff zu definieren, wobei es sich anbietet, hierfür auf den bereits aus der Duldungsregelung bekannten Begriff des tatsächlichen Grundes, aus weIchem die Abschiebung vorübergehend als unmöglich erscheint, zu verweisen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 52 Abs. 9 und 80 Abs. 4 verwiesen."
Eine entscheidungsrelevante Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 46a FPG ergibt sich daher durch das BGBl. I Nr. 145/2017 nicht.
Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 wurde - auch unter Berücksichtigung des eben zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 23.03.2017, Ro 2017/21/0005 - die Bestimmung des § 46 FPG in Bezug auf die Frage der Mitwirkungspflicht eines Fremden an der Erlangung eines Heimreisezertifikates geändert:
§ 46 Abs. 2 und 2a FPG in der derzeit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017: in Kraft seit 01.11.2017) lauten:
"(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen."
Diese Bestimmung wurde in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (RV2285 BlgNR 25. GP 18) auszugsweise wie folgt erläutert:
Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also zB. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu beantragen. Der vorgeschlagene Abs. 2 trägt dem Rechnung und sieht daher vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Neuregelung ist erforderlich, weil der Wortlaut des bisherigen Abs. 2 auf die Mitwirkung des Fremden an den Maßnahmen bzw. Amtshandlungen des Bundesamtes zum Zwecke der Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) eingeschränkt ist und daher die Pflicht des Fremden, Vorbereitungen für seine Ausreise eigenständig - und somit außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes - zu treffen, nicht umfasst (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/2 1/0005 und Ra 017/21/0035).
Die Pflicht des Fremden nach dem vorgeschlagenen neuen Abs. 2 umfasst unter anderem die AntragsteIlung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Da je nach Herkunftsstaat die zuständigen ausländischen Behörden unterschiedliche Anforderungen für die Ausstellung von Reisedokumenten aufstellen, ist eine abschließende Aufzählung der diesbezüglich vom Fremden zu setzenden Einzelschritte nicht zweckmäßig. Trägt das Bundesamt dem Fremden die Erfüllung der Pflicht gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 mit Bescheid auf - wozu es bloß ermächtigt, keineswegs aber verpflichtet ist -, sind die vom Fremden konkret zu setzenden Schritte im Spruch des Bescheides genau zu bezeichnen. Bei der Bezeichnung dieser Einzelschritte werden die Anforderungen, welche die zuständige ausländische (Vertretungs-)Behörde für die Ausstellung von Reisedokumenten jeweils vorsieht, entsprechend zu berücksichtigen sein.
Wie auch in den Erläuterungen zu Abs. 2a festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Abs. 2a) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist - und dem Fremden nur dann mit Bescheid gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2b auferlegt werden kann -, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge "vorbehaltlich des Abs. 2a" zum Ausdruck gebracht werden.
Satz 2 sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit wird auf die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen § 76 Abs. 3 Z la verwiesen).
Satz 3 sieht vor, dass Fremde, deren Aufenthalt gemäß § 46a Abs. I geduldet ist, von der Verpflichtung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 ausgenommen sind. Gegen solche Fremde kann daher auch kein Mitwirkungsbescheid gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2b erlassen werden. Eine solche Ausnahme ist erforderlich, um zu verhindern, dass auf solche Fremden durch die bescheidmäßige Auferlegung der Mitwirkung und - in weiterer Folge - die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 2 und 3 EMRK) ein mittelbarer Zwang zur Ausreise ausgeübt wird.
Zu § 46 Abs. 2a:
Die vorgeschlagene Änderung dient einer sprachlich klareren Fassung der schon bisher in Abs. 2 normierten Verpflichtung des Fremden, an sämtlichen Amtshandlungen des Bundesamtes zum Zweck der Erlangung einer für die Abschiebung in den Zielstaat notwendigen Bewilligung im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird der bisherige Begriff des "Ersatzreisedokumentes" durch den weiteren Begriff der "für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung" ersetzt. Es wird dadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass verschiedene Herkunftsstaaten jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Ausstellung solcher Bewilligungen stellen und die Bezeichnung dieser Bewilligungen auch je nach Herkunftsstaat variieren kann. Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen neuen Abs. 2, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-)Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Abs. 2 nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21 /0005, Rz. 13).
Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 2 nunmehr vor, dass der Fremde - vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2a - verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden - einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung - zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet.
Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht grundsätzlich neben der eigenständigen Verpflichtung des Fremden gemäß Abs. 2. Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Abs. 2 tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber (sofort) gegenüber der ausländischen Behörde gemäß Abs. 2a tätig zu werden. Dies wird durch das Wort "jederzeit" in Satz 1 des vorgeschlagenen Abs. 2a klargestellt.
Die im bisherigen Abs. 2 Satz 2 enthaltene Anordnung, dass für die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen durch das Bundesamt § 97 Abs. 1 und die darin genannten Ausstellungsvoraussetzungen sinngemäß anzuwenden sind, wird im Interesse einfacherer Lesbarkeit durch einen Klammerausdruck im ersten Satz ersetzt.
Satz 2 des vorgeschlagenen Abs. 2a schreibt einerseits den bereits in Abs. 2 enthaltenen Grundsatz fort, dass der Fremde zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 nicht (mehr) verpflichtet ist, wenn und sobald das Bundesamt von seiner Ermächtigung, die für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde einzuholen, Gebrauch macht. Darüber hinaus stellt Satz 2 nunmehr klar, dass die Mitwirkungspflicht des Fremden auch für den Fall der Ausstellung eines Reisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen gemäß § 97 gilt. Schließlich konkretisiert Satz 2 die den Fremden treffenden Pflichten durch eine nicht abschließende Aufzählung von Einzelschritten, an denen der Fremde mitzuwirken bzw. die er zu setzen hat. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und - allenfalls - der Herkunft. Während sich der Begriff der Identität aus § 36 Abs. 2 BFA-VG ergibt und demnach (nur) den oder die Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift beinhaltet, umfasst der Begriff der Herkunft darüber hinausgehende Informationen, wie etwa die Feststellung der Heimatregion und den dortigen früheren Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Fremden sowie die Frage, ob im Herkunftsstaat Familienangehörige verblieben sind und wo sich diese gegebenenfalls aufhalten. Die Feststellung oder nähere Eingrenzung der Herkunft kann insbesondere in jenen Fällen erforderlich sein, in denen eine zweifelsfreie Feststellung sämtlicher in § 36 Abs. 2 BFA-VG genannter Identitätsdaten nicht gelingt; dabei stehen dem Bundesamt sämtliche verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel, einschließlich des Sachverständigenbeweises (etwa die Einholung eines Sprachgutachtens, dazu VwGH 19.03.2009, 2008/0110020), offen.
Im gegenständliche Fall stützt der Beschwerdeführer seinen Antrag darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen iS von § 46a Abs. 1 Z 3 leg.cit. unmöglich erscheine.
Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das BFA nach der rechtskräftigen Entscheidung in Hinblick auf den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers sodann im Jänner 2011 an die Botschaft der Republik Senegal herangetreten ist und um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht hat. Im Antwortschreiben der Botschaft vom 15.02.2011 wurde festgehalten, dass hierzu Identitätsdokumente (Kopie des Passes oder des Personalausweises oder die Geburtsurkunde) erforderlich seien. Im Zuge des Verfahrens in Hinblick auf die zweite Asylantragstellung des Beschwerdeführers wurde dieser in der Einvernahme vom 06.01.2014 vom BFA explizit dazu aufgefordert, bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen, eine Bestätigung über diesen Antrag und nach Erlangung eines Reisedokumentes dieses vorzulegen sowie Vorbereitungen für seine Ausreise zu treffen.
Nach damaliger Rechtslage wäre der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen. Die Rechtslage hat sich in der Zwischenzeit aber geändert und ist ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, nunmehr - vorbehaltlich des § 46 Abs. 2a FPG - verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die neue Rechtslage bestand bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides.
Es wurde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit Inkrafttreten der neuen Regelung an die Vertretungsbehörde Senegals gewandt hätte, um ein Reisedokument zu beantragen bzw. zur Feststellung seiner Identität beizutragen.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht zusammengefasst fest, dass der Umstand, dass ein Heimreisezertifikat bis dato nicht ausgestellt werden konnte, letztlich auf die Verschleierung seiner Identität und seiner Herkunft und die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Heimreisezertifikats zurückzuführen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht, dass der Umstand, dass im gegenständlichen Fall nur eine "Verfahrensidentität" vorliegt, grundsätzlich der Ausstellung einer Karte nicht entgegensteht (vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH vom 16.5.2012, 2012/21/0053, wo das Höchstgericht diese Rechtsansicht äußerte). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht auf den Umstand, dass bloß eine Verfahrensidentität vorliegt, zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Identität verschleiert hat und auch nicht vorgebracht wurde, dass er sich nach Inkrafttreten des § 46 Abs. 2 und 2a FPG in der derzeit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017) am 01.11.2017 um ein Heimreisezertifikat bemüht hätte. Damit hat er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht ausreichend mitgewirkt (§ 46a Abs. 3 Z 3 FPG).
Der Beschwerdeführer hat somit die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete gemäß Abs. 4 leg. cit. auszustellen.
Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II:
Durch die Bestimmung des § 8a VwGVG soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015, G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung kommt zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nichts anderes bestimmt ist; die Bestimmung gelangt daher nur subsidiär zur Anwendung. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K2 zu § 8a VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
* Art 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung;
* der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt;
* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen;
* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, aaO, K 5 zu § 8a VwGVG).
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Ra 2016/20/0043, dass, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014) hat, kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger bzw. Verfahrenshelfer besteht.
Auch im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt, den der Beschwerdeführer für sein Verfahren mit der Vertretung bevollmächtigte und der sowohl die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018 einbrachte als auch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellte, sodass kein Anspruch auf einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer besteht.
Der Beschwerdeführer stellte im Zuge der eingebrachten Beschwerde daher einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, dem er seinen Ausführungen folgend auf die Befreiung von den Gerichtsgebühren einschränkt.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs. 1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04).
Im Rahmen der Antragstellung brachte der in Haft befindliche Antragsteller vor, er sei völlig vermögenslos und könne sich daher die Eingabegebühr von € 30,- nicht leisten. Es stehe im derzeit weder Bargeld noch sonstiges Vermögen zur Verfügung.
Diesem Antrag ist aus folgenden Gründen nicht stattzugeben:
Erstens, wie oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nach der nunmehr geänderten Rechtslage (FrÄG 2017; BGBl. I Nr. 145/2017 in Kraft seit 01.11.2017) gem. § 46 Abs. 1 FPG der Verpflichtung nach Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht nachgekommen und somit war die Voraussetzung für eine Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zweifelsfrei nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer hätte sich somit gemäß der neuen Rechtslage vorerst eigenständig um Erlangung eines Heimreisezertifikates bei seiner Botschaft zu bemühen. Erst wenn ihm das nachweislich nicht gelingt, könnte er neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a FPG stellen.
Der Beschwerdeführer hat jedoch eine Beschwerde eingebracht.
Da seine beabsichtigte Rechtsverfolgung jedoch offenbar aussichtslos erscheint, ist der Antrag auf Gebührenbefreiung zu Unrecht erfolgt.
Außerdem befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft, wo seine Versorgung sichergestellt ist. Bei der Eingabegebühr von 30 €
handelt es sich um einen Betrag, den man sich in der Haft durch Arbeit durchaus verdienen kann. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre es dem Beschwerdeführer daher, auch bei eingeschränkten Betätigungsmöglichkeiten von Untersuchungshäftlingen, durchaus zumutbar, sich diesen Betrag zu erwirtschaften. Da im Dezember eine Überweisung auf sein Haftkonto erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass er 2017 als Untersuchungshäftling bereits gearbeitet hat.
Die Entrichtung einer Eingabegebühr in der Höhe von 30 € vermag daher den notwendigen Unterhalt des Beschwerdeführers angesichts seiner Versorgung in der Haft nicht zu beeinträchtigen (vgl. auch VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit und der Möglichkeit, sich den Betrag von 30 € in der Haft erwirtschaften zu können, abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussichtslosigkeit, Duldung, Identität, Mitwirkungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W153.2192153.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018