Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I409 2176518-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Senegal, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Oktober 2017, Zl. "13-248949908/170869888", zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein senegalesischer Staatsbürger mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU", stellte bei der belangten Behörde am 25. Juli 2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Er begründete seinen Antrag wie folgt:
"Ich habe ein Pass bei der senegalesischen Botschaft in Berlin gestellt. Dies wurde zurückgewiesen. Ich brauche einen Pass für folgende:
*Antrag für österreichische Staatsbürgerschaft
*Verlängerung Daueraufenthalt EG
*Reise in Ausland".
Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, einen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für seine Person zu erbringen.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass er als dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger keine Möglichkeit habe, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Senegal zu beschaffen. Er dürfe nicht ins Ausland ohne Pass und sein Land habe keine Botschaft in Österreich, er könne auch weder seinen Aufenthalt in Österreich verlängern, noch die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß "§ 88 Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz" abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 9. November 2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausführt, dass ihm ohne Fremdenpass eine Grenzüberschreitung und die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft verunmöglicht werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
A) 1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hält sich seit 2003 in Österreich auf. Sein Aufenthalt ist rechtmäßig aufgrund eines am 2. Oktober 2013 vom Stadtmagistrat Innsbruck ausgestellten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG", gültig bis 2. Oktober 2018. Am 13. Jänner 2009 wurde ihm ein senegalesischer Reisepass ausgestellt.
Es konnte kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer festgestellt werden.
A) 2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.
A) 3. Rechtliche Beurteilung:
A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:
"Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. ...;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ...".
A) 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
A) 3.2.1. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses:
1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2010, 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN).
1.2. Wenn der Beschwerdeführer für sich ins Treffen führt, dass er ohne Fremdenpass die Grenze nicht überschreiten dürfe, ist ihm entgegen zu halten, dass der Umstand, keine Reise ins Ausland unternehmen zu können, keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse iSd § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 dartun könnte (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2010, 2010/18/0279).
Soweit er meint, er bräuchte einen Fremdenpass, um seinen Aufenthaltstitel verlängern und die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen zu können, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum ihm der Nachweis seiner Identität nicht auch mit seinem abgelaufenen, senegalesischen Reisepass möglich sein sollte.
2. Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetzes 2005 nicht gegeben sind, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
A) 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Fremdenpass, Herkunftsort, Identität,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I409.2176518.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018