Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I404 2200073-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.11.2017, Zl. 1130839704/161303737, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2017 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin negativ entschieden. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 04.12.2017 rechtswirksam zugestellt.
3. Am 13.02.2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel einer Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag.
4. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2018, Zl. 1130839704/161303737, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde am 24.05.2018 der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt und blieb unbekämpft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der angefochtene Bescheid wurde am 04.12.2017 persönlich an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, am 13.02.2018 mittels Fax (zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der angefochtene Bescheid wurde am 04.12.2017 (Montag) rechtswirksam an die Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt. Ausgehend von diesem Zustelldatum endete daher die vierwöchige Einbringungsfrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG mit Ablauf des 02.01.2018 (Dienstag), sodass die am 13.02.2018 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der Bescheid vom 10.04.2018, Zl. 1130839704/161303737, betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde am 24.05.2018 der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt und blieb unbekämpft.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I404.2200073.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018