TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/31 W186 2201744-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2201744-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2018, Zl. 1194530209-180680910, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 11.06.2018 im Zuge einer Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde rechtskräftig mit 27.06.2012 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt.

2. Am 19.07.2018 wurde gegen den BF die Festnahme angeordnet und er wurde zum Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Verhängung von Schubhaft einvernommen.

Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"...] Hatten Sie je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land in der EU?

A: Nein.

F: Seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich?

A: Seit 09. letzten Monats, also seit 09.06.2018.

F: Waren Sie schon öfters in Österreich?

A: Nein.

F: Wie sind Sie nach Österreich eingereist und zu welchem Zwecke?

A: Ich bin mit dem Flugzeug von Delhi nach Österreich eingereist. Es war ein Direktflug.

F: Aus Indien reisten Sie legal mittels Ihrem Reisepasse über den dortigen Flughafen aus?

A: Ja.

F: Wohin wollten Sie eigentlich reisen, welches Land war das Ziel Ihrer Reisebewegung also zum Verlassen Indiens.

A: Der Schlepper machte alles für mich. Ein Reiseziel hatte ich nicht.

F: Mit welchem Ziel reisten Sie nach Österreich?

A: Ich fühlte mich hier sicher, deshalb stellte ich hier einen Asylantrag.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass jetzt.

A: Den habe ich im Flugzeug vergessen.

F: Von wem war der Pass ausgestellt und wie lange war er gültig.

A: Er wurde vom Passamt in XXXX ausgestellt. Wann er ausgestellt wurde, weiß ich nicht. Wie lange er gültig ist, weiß ich auch nicht.

F: Wo befindet sich Ihre Geburtsurkunde?

A: In XXXX , das ist mein Dorf. Das ist im Bezirk XXXX , in der Provinz Punjab. Eine Straße oder eine Hausnummer im Dorf gibt es nicht.

F: Das ist Ihre Wohnadresse im Heimatland?

A: Befragt erkläre ich, dass an jener Adresse meine zwei Brüder und meine Eltern wohnen.

F: Sind Sie im Besitz eines Reisedokuments oder anderer Dokumente?

A: Ich habe derzeit keine Dokumente hier bei mir.

Auf Nachfrage erkläre ich, dass meine Geburtsurkunde zu Hause an der Adresse befindlich ist. OB sich dort noch weitere Dokumente für meine Person befinden weiß ich nicht. Ich müsste mit zu Hause Kontakt aufnehmen.

F: Sie haben im österreichischen Bundesgebiet keinen Wohnsitz. Sie sind behördlich nicht gemeldet? Ist das richtig?

A: Das ist richtig.

F: Wurden Sie jemals festgenommen, verurteilt oder hatten Sie anderwärtigen Kontakt zur Polizei?

A: Hier in Österreich wurde ich nur bei meiner Ankunft festgenommen bzw. hatte ich behördlichen Kontakt.

F: Durch die Ausübung welcher Erwerbstätigkeiten haben Sie ein Einkommen im Heimatland zur Bestreitung Ihres täglichen Lebens erwirtschaftet?

A: Ich war Bauarbeiter. Eine Landwirtschaft besitzt meine Familie auch und arbeitete ich auch dort mit.

F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen finanziellen Mittel (Bargeld, Konto, Ersparnisse, sonstiges Vermögen...)?

A: Ca. 40, -- Euro.

F: Sie haben keine Aufenthaltserlaubnis und keine Arbeitserlaubnis. Wie bzw. von welchem Einkommen bzw. finanziellen Mitteln glauben Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können?

A: Das weiß ich nicht. Ich habe nur mehr 40, -- Euro. Ich möchte hier arbeiten.

F: Haben Sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich legal aufhältige Familienangehörige Ihrer Kernfamilie?

A: Nein.

F: Pflegen Sie in Österreich soziale Kontakte (Mitglied von Vereinen, anderen Organisationen oder Aktivitäten...)?

A: Nein.

F: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie Deutschkurse absolviert?

A: Nein.

F: Wer von Ihren nächsten Familienangehörigen lebt im Heimatland?

A: Meine Eltern und meine 4 Geschwister leben in Indien.

Wie angegeben leben meine Eltern und 2 Brüder im Dorf XXXX , wo auch ich lebte.

Die anderen 2 Geschwister sind Schwestern leben auch im Punjab, eine im Dorf XXXX und die andere im Dorf XXXX .

F: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Sie haben kein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet. Sie dürfen nicht arbeiten. Ihr Asylgesuch ist abgelehnt. Was spricht aus Ihrer Sicht gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum?

A: Ich kann nicht nach Hause, ich habe die Probleme die ich im Asylverfahren angab.

F: Sie haben bis vor kurzem Ihr Leben im Heimatland gemeistert. Sie sind ein junger, gesunder erwachsener Mann. Sie haben schulische Bildung, waren bisher in der Lage für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen und haben Familienbezug in Ihr Heimtland. Es ergibt sich somit für erkennende Behörde kein nachvollziehbarer Grund zur Annahme, dass Sie in Ihrem Heimatland Ihr tägliches Leben nunmehr nicht mehr meistern könnten. Aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland übergibt sich überdies für das gesamte Staatsgebiet Indiens keine lebens- oder existenzbedrohende Gefährdungslage. Was sagen Sie dazu?

A: Ich besuchte 8 Jahre die Grundschule. Ich bin aber dort in Gefahr.

Auf Grund Ihres Verhaltens ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stellt ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gegen Sie auf die Dauer von bis zu 5 Jahren zulässig!

LA: Sie haben die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben!

A: Ich werde kooperieren. Ich werde mich nicht wehren. Ich verstehe.

F: Willigen Sie in Ihre Abschiebung nach Indien ein?

A: Ja.

F: Haben Sie vor sich Ihrer Abschiebung nach Indien zu widersetzen?

A: Nein.

F: Wenn Sie nunmehr in Ihre Abschiebung nach Indien einwilligen gehe ich davon aus, dass Sie keine Gefährdung aus GFK rechtlichen Gründen zu gewärtigen haben.

A: Ich reiste aus Indien aus weil ich dort in Gefahr war. Mehr möchte ich nicht angeben. ...]"

3. Mit Mandatsbescheid vom 19.07.2018 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung.

4. Das Bundesamt traf in seinem Bescheid die folgenden Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie behaupten den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und indischer Staatsangehöriger zu sein.

Sie sind nicht in Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten.

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Ihr Antrag auf internationalen Schutz ist rechtskräftig gem. § 3 AsylG abgewiesen. Ihnen ist kein subsidiärer Schutz gem. § 8 AsylG gewährt. Ihnen ist kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zuerkannt.

Sie haben keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.

Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und nicht berechtigt Grundversorgung zu erhalten.

Sie sind mittellos.

Sie halten sich illegal in Österreich auf.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Sie können Österreich nicht selbständig verlassen. Sie besitzen kein Reisedokument.

Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und nicht berechtigt Grundversorgung zu erhalten.

Sie sind mittellos und können Ihren Lebensunterhalt auf legale Weise in Österreich nicht

bestreiten. Sie verfügen im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie sind nach Österreich illegal angereist.

-

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

-

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Eine Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung haben Sie nicht.

-

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sind zur Grundversorgung nicht berechtigt.

-

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich bislang nur im Sondertransit des Flughafen Wien-Schwechat aufgehalten haben, Sie nicht Deutsch sprechen und Sie keinerlei Bezug zum österreichischen Bundesgebiet haben.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie.

Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach.

Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet.

Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten.

Sie sind nicht Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen.

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden.

Ihr Antrag auf Internationale Schutzgewährung ist rechtskräftig negativ abgewiesen. Sie sind zum Aufenthalt nach dem AsylG nicht berechtigt. Auch sonst sind Sie zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt, weshalb Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig ist.

Ihren Reisepass legen Sie im Verfahren vor der Behörde nicht vor; Sie behaupten diesen im Flugzeug auf Ihrem Direktflug von Delhi nach Österreich, nach legal erfolgter Ausreise über den Flughafen Delhi vergessen bzw. verloren zu haben. Diese Aussage haben Sie durch die Vorlage einer etwaiger Verlustmeldung nicht untermauert und liegt der Verdacht nahe, dass Sie Ihren Reisepass bewusst vor den österreichischen Behörden nicht in Vorlage zu bringen, um dadurch die Effektuierung aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erschweren bzw. die Feststellung Ihrer Identität zu verzögen bzw. zu verunmöglichen.

Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht gegeben.

Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet und sind mittellos. Sie haben keine andere Wahl als an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet festzuhalten. Es besteht daher Fluchtgefahr.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit, wie ausführlich dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.

Daher ist die Entscheidung zur auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.

Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen.

Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um selbstständig im Bundesgebiet Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Sie können keiner legalen Beschäftigung nachgehen, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen.

Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten.

Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten.

Ihre Identität kann nicht ermittelt werden, da Sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. ...]"

5. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 23.07.2018 Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.07.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft und begründet diese wie folgt:

Es liege keine Fluchtgefahr vor. Der BF sei bereit mit der Behörde zu kooperieren und freiwillig nach Indien auszureisen. Er sei auch bereit, seine Geburtsurkunde beizubringen. Außerdem habe die Behörde die Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht geprüft. Darüber hinaus habe die Behörde nicht die gebotene Einzelfallabwägung durchgeführt und auch nicht angegeben, wie lange es dauern würde, ein Heimreisezertifikat zu erlangen und welche Schritte sie diesbezüglich unternommen habe. Fluchtgefahr liege im Fall des BF nicht vor, da bislang noch keine Abschiebeversuch stattgefunden habe und er somit keine Gelegenheit gehabt hätte, eine Abschiebung zu umgehen.

Schließlich sei die Anordnung der Schubhaft auch unverhältnismäßig, da kein gelinderes Mittel zur Anwendung gekommen sei. Abschließend beantragt die Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Mit Beschwerdevorlage vom 24.07.2018 legte das Bundesamt die Akten vor und gab dazu die folgende Stellungnahme ab:

"Der BF] stellte sich am 11.06.2018 ohne Dokumente der Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat und wurden einer Identitätsfeststellung gem. § 12a GrekoG unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und indischer Staatsbürger zu sein.

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Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle Flughafen geführt.

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Bei der Erstbefragung am 12.06.2018 vor dem SPK Schwechat, REFERAT III-FB 2- SOT gab er befragt nach seinen Fluchtgründen Folgende an:

"Ich hatte eine Affäre mit einem muslimischen Mädchen. Ihre Familie hat dies erfahren und wollte mich umbringen. Aus diesem Grund habe ich mein Heimatland verlassen." (siehe S. 6 des Protokolls der Erstbefragung)

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Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden er am 20.06.2018 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA einvernommen.

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Der Antrag auf internationalen Schutz und Ihr Antrag auf hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid des Bundesamts am 27.06.2018 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt.

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Gegen den Bescheid des BFA erhoben der Fremde Beschwerde.

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Mit Erkenntnis des BVwG W1242200231-1/3E rechtskräftig mit 18.07.2018 wurde die eingebrachte Beschwerde abgewiesen.

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Am 19.07.2018 wurden die Anhaltung im Sondertransit Flughafen Wien-Schwechat aufgehoben, da Ihre Zurückschiebung nicht möglich ist.

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Im Anschluss wurde gegen die Person des Fremden die Festnahme angeordnet und wurden er niederschriftlich vor dem Bundesamt zur Erlassung einer Schubhaft und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen.

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Sie wurden am 19.07.2018 in das PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt.

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Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

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Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen eine Organisation, welche Sie über die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr während und nach Abschluss des Verfahrens beraten und unterstützen kann, zur Seite gestellt.

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Gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wurde am 19.07.2018 die Schubhaft zum Zwecke

• der Sicherung des Verfahrens der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und

• der Sicherung der Abschiebung

angeordnet. Der Bescheid wurde mittels Übernahmebestätigung an den Fremden am 19.07.2018 ausgefolgt.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 20.07.2018 wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Zi 1 FPG erlassen und Ihre Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zi 6 FPG erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Fremden mittels Übernahmebestätigung am 20.07.2018 ausgefolgt.

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Mit 19.07.2018 wurde ein HRZ Verfahren gestartet.

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Am 24.07.2018 langte ha. eine Aktenforderung des BVwG aufgrund Schubhaftbeschwerde gem. § 22aBF-VG ein und wurde dieser durch das BFA Folge geleistet.

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Am 25.07.2018 wurde der Fremde im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum niederschriftlich durch einen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen und hat der Fremde hierbei im Wesentlichen folgende Angaben gemacht:

Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.

Der Dolmetscher ist für die Sprache Punjabi bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden.

V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft bzw. einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot geführt wird.

Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können.

Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Nein.

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?

A: Sehr gut.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Ja, ich werde durch die Diakonie vertreten.

F: Haben Sie in Österreich jemals einen Asylantrag gestellt?

A: Ja, am Flughafen.

F: Sie wurden darüber belehrt, dass Sie im Flughafenverfahren jederzeit freiwillig ausreisen können. Ist das korekt?

A: Ja.

F: Ihnen wurde mitgeteilt, dass UNHCR einer Abweisung Ihres Asylantrags zustimmen wird. Ist das korrekt?

A: Ja.

F: Warum sind Sie eigentlich nach Abweisung des Asylantrags nicht ausgereist?

A: Ich will nicht zurück.

F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?

A: Nein.

ANM: keine Meldeadresse; Belehrung über das MeldeG in Österreich

F: Werden Sie sich im Bundesgebiet anmelden?

A: Ja.

F: Haben sie in Österreich eine Wohnung oder Wohnmöglichkeit?

A: Nein, ich kann nur in einen Tempel gehen und dort Leute fragen, ob sie mich zu sich nahc Hause mitnehmen.

F: Haben Sie Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte im Bundesgebiet?

A: Nein.

F: Inwieweit verfügen Sie über Geldmittel, haben Sie eine Bankomatkarte oder Kreditkarte?

A: Ich habe keine Bankomatkarte. Ich habe wenig Bargeld, ca. 40 €.

F: Wie wollen Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestreiten?

A: Ich werde mir Geld schicken lassen. Meine Familie wird mir Geld schicken lassen.

F: Sind Sie in Österreich je einer Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Die ho. Behörde beabsichtigt, Sie festzunehmen und im Stande der Schubhaft abzuschieben! Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Nein.

F: Würden Sie freiwillig ausreisen?

A: Nein, ich will nicht zurück nach Indien.

F: In der Schubhaftbeschwerde führen Sie auf Seite 2 an, dass Sie "mit den Behörden kooperieren" würden und "freiwillig nach Indien ausreisen" würden. Jetzt verweigern Sie Unterschriftsleistungen und wollen nicht freiwillig zurückkehren. Erklären Sie das.

A: Ich verstehe nicht, warum ich seit ich in Österreich bin, immer eingesperrt bin. Ich kann nicht zurück nach Indien.

F: Nochmals, Sie haben angegeben, dass Sie freiwillig ausreisen würden. Erklären Sie diesen Widerspruch.

A: Jetzt kann ich nicht ausreisen. Nach einiger Zeit, wenn sich die Situation in Indien für mich verbessert hat, werde ich ausreisen.

F: Wann glauben Sie, dass Sie ausreisen können?

A: Das weiß ich nicht.

F: Sie gaben an, dass Sie eine Geburtsurkunde besorgen könnten. Haben Sie sich diese bereits schicken lassen?

A: Nein, ich habe kein Telefon.

F: Wurden Sie vom VMÖ bereits wegen einer freiwilligen Rückkehr besucht?

A: Ja.

F: Was kam bei der Beratung heraus?

A: Ich sagte ihnen, ich will hierbleiben. Ich bin nicht rückkehrwillig.

F: Aus welchem Grund unterschreiben Sie die HRZ-Formulare nicht?

A: Ich will nicht abgeschoben werden.

F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich - Arbeit, Ausbildung, etc.?

A: Nein.

F: Sofern Sie jetzt entlassen werden würden, was würden Sie weiter machen?

A: Ich werde in den Tempel gehen und dort arbeiten, die geben mir essen. Ich kann im Tempel wohnen.

F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?

A: Ich bin gesund.

F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo?

A: Nein.

F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?

A: Nein.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert, da sie sich insgesamt erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weder sprechen Sie Deutsch, noch gehen Sie einer Beschäftigung nach, noch absolvieren Sie eine Ausbildung.

Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar.

Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Nein.

V: Der Schubbescheid wurde Ihnen bereits zugestellt.

Sie fanden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen?

A: Nein, ich habe keine Fragen.

V: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung ins PAZ Wien überstellt werden.

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.

2. Entsprechend dem bisherigen Verhaltens des BF begründen folgende Kriterien im Falle des Fremden eine Fluchtgefahr:

Entgegen den Ausführungen in der vorliegenden Schubhaftbeschwerde, wonach der Fremde mit den Behörden kooperieren und freiwillig nach Indien ausreisen wolle und er sich eine Geburtsurkunde organisieren könne, gibt der Fremde in seiner Niederschrift am 25.07.2018 vor dem BFA folgendes an:

F: Würden Sie freiwillig ausreisen?

A: Nein, ich will nicht zurück nach Indien.

F: In der Schubhaftbeschwerde führen Sie auf Seite 2 an, dass Sie "mit den Behörden kooperieren" würden und "freiwillig nach Indien ausreisen" würden. Jetzt verweigern Sie Unterschriftsleistungen und wollen nicht freiwillig zurückkehren. Erklären Sie das.

A: Ich verstehe nicht, warum ich seit ich in Österreich bin, immer eingesperrt bin. Ich kann nicht zurück nach Indien.

F: Nochmals, Sie haben angegeben, dass Sie freiwillig ausreisen würden. Erklären Sie diesen Widerspruch.

A: Jetzt kann ich nicht ausreisen. Nach einiger Zeit, wenn sich die Situation in Indien für mich verbessert hat, werde ich ausreisen.

F: Wann glauben Sie, dass Sie ausreisen können?

A: Das weiß ich nicht.

F: Sie gaben an, dass Sie eine Geburtsurkunde besorgen könnten. Haben Sie sich diese bereits schicken lassen?

A: Nein, ich habe kein Telefon.

F: Wurden Sie vom VMÖ bereits wegen einer freiwilligen Rückkehr besucht?

A: Ja.

F: Was kam bei der Beratung heraus?

A: Ich sagte ihnen, ich will hierbleiben. Ich bin nicht rückkehrwillig.

F: Aus welchem Grund unterschreiben Sie die HRZ-Formulare nicht?

A: Ich will nicht abgeschoben werden.

Aus den niederschriftlichen Angaben des Fremden in seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.07.2018 ergibt sich somit, dass der Fremde tatsächlich und entgegen den Darstellungen in der vorliegenden Schubhaftbeschwerde somit weder mitwirkungswillig noch rückkehrwillig ist. Die schriftlichen Behauptungen in der Schubhaftbeschwerde zur bestehenden Rückkehrwilligkeit und Mitwirkungswilligkeit erweisen sich somit als haltlos und wahrheitswidrig.

Änderungen im Persönlichkeitsprofil des Fremden sind seit Verhängung der Schubhaft nicht eingetreten.

Der Fremde ist illegal im Bundesgebiet aufhältig. Er verfügt über keine gesicherten Bindungen und ist in Österreich nicht integriert. Der Fremde hat keinen Unterstand im Bundesgebiet, ist mittellos und verweigert die Kooperation mit der Behörde. Es besteht kein Anspruch auf Unterbringung in der Grundversorgung.

Der Fremde will an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet festhalten. Er ist nicht gewillt nach Indien zurückzukehren. Er ist nicht bereit an der Herbeischaffung von persönlichen Dokumenten mitzuwirken.

In Gesamtschau obiger Ausführungen ist der Sicherungsbedarf des Fremden in der Schubhaft aufgrund der nach wie vor vorliegenden Gefahr des Untertauchens bzw. der nach wie vor gegebenen Fluchtgefahr gegeben.

3. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. den Bescheid des BFA bestätigen

2. Seitens der Behörde wird der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Abs 1, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der BF ist volljähriger indischer Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht nicht fest.

Rechtlicher Status in Österreich:

Der BF befindet sich seit dem 11.06.2018 in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz ist rechtskräftig abgewiesen worden. Gegen den BF ist eine Rückkehrentscheidung erlassen worden.

Grad der sozialen Verankerung in Österreich:

Der BF verfügt in Österreich über keine relevanten sozialen Anknüpfungsmomente. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.

Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz.

Gesundheitlicher Zustand:

Der BF ist haftfähig.

Durchführbarkeit der Abschiebung: Die Behörde hat ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. In der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 02.07.2018):

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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