Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W139 2201861-1/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) stattgegeben.
Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Sayed, reiste mit seiner Stieffamilie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 09.02.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Kabul und habe auch dort gelebt. Nach der Ausreise aus Afghanistan habe er sich etwas mehr als ein Jahr lang im Iran aufgehalten. Zum Fluchtgrund führte er an, da seine Mutter verstorben und sein Vater verschwunden sei, sei er mit seinem Stiefvater aus Afghanistan geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe niemanden mehr in Afghanistan gehabt außer seiner Schwester. Diese sei verheiratet und habe den Beschwerdeführer nicht aufnehmen wollen.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.05.2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei Sayed und bekenne sich zum Islam der schiitischen Sadat-Richtung. Er sei in Kabul geboren worden. Seine Mutter sei früh verstorben. Sein Vater sei drogenabhängig gewesen und sei in den Iran gegangen. Der Beschwerdeführer habe danach mit ihm nie mehr Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer sei dann bei seiner Großmutter väterlicherseits aufgewachsen. Seit sie verstorben sei, sei er von einer Familie als Ziehsohn aufgenommen worden. Seine Ziehfamilie habe wegen der Tochter der Familie Probleme gehabt und da er mit dieser Familie zusammengelebt habe und als Familienmitglied angesehen worden sei, sei er an körperlichen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen. Diese Probleme hätten jedoch nicht direkt ihn selbst betroffen. Persönlich sei er nie bedroht oder verfolgt worden, er habe keine Probleme in Afghanistan. Seine Ziehfamilie sei dann ausgereist und er habe nicht zurückbleiben können, da er keinerlei Anschluss in Afghanistan gehabt habe. Daher sei er mit ausgereist und mit dieser Familie nach Österreich gekommen. Befragt, was er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab der Beschwerdeführer an, er wäre in Afghanistan alleine. Er habe dort keinen familiären Anschluss und keinen Platz zum Leben. Zudem habe sich einerseits die Sicherheitslage und andererseits die Lage der Schiiten verschlechtert, seitdem der IS nach Afghanistan gekommen sei. Es sei nicht mehr sicher.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung werde gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen - und soweit für die vorliegende Entscheidung relevant - aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Seine Fluchtgründe würden sich lediglich darauf beziehen, dass er mit seiner Ziehfamilie zusammen sein habe wollen und aus diesem Grund gemeinsam mit dieser Familie Afghanistan verlassen habe, da auch die Familie ausgereist sei. Eine maßgebliche Verfolgung seiner Person im Sinne der GFK habe er nicht vorgebracht, weshalb ein Grund für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sei.
5. Mit Schreiben vom 23.07.2018 erhob der Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid. Er beantragte unter anderem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei aufgrund einer falschen rechtlichen Beurteilung erfolgt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren asylrelevante Verfolgungsgründe vorgebracht. Er habe stets angegeben, dass man ihn als Sohn der Ziehfamilie betrachtet habe und dass ihn die Verfolgungshandlungen dadurch indirekt betreffen würden, sowie, dass er in physische Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, nicht ausreichend nachgefragt und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr seiner Rechtsvertretung sein Vorbringen näher erläutert habe. Bereits im Kindesalter des Beschwerdeführers sei beschlossen worden, dass er die Tochter der Ziehfamilie später heiraten sollte. Ein mächtiger älterer Paschtune habe aber diese Tochter heiraten wollen. Sie habe sich dieser Zwangsheirat verwehrt und sei dabei von ihrer Familie und auch vom Beschwerdeführer als Verlobten unterstützt worden. Deshalb sei es zu Auseinandersetzungen gekommen. Aufgrund der fortschreitenden Bedrohung und Angst vor einer Verfolgung hätten sich der Beschwerdeführer und seine Ziehfamilie zur Flucht entschlossen. In Österreich sei es zu einem Bruch zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ziehfamilie und der Tochter gekommen und es sei auch die Verlobung gelöst worden, da beide ihren Partner selbst wählen wollen würden.
6. Am 31.07.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme, mit welcher unter Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Gnandi, C-181/16, neuerlich angeregt wird, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A):
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 6 Z 1 und 2 AsylG 1997, einer mit § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter § 6 Z 1 AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 31.01.2002, 99/20/0531).
Im vorliegenden Fall stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Begründung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG, weil der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe im Verfahren nicht vorgebracht habe, sondern lediglich ausgeführt habe, er hätte mit seiner Ziehfamilie zusammen sein wollen und wäre daher anlässlich deren Ausreise aus Afghanistan ebenfalls ausgereist.
Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, begründete der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.05.2018 seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er an körperlichen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei, da er mit seiner Ziehfamilie zusammengelebt habe und es wegen der Tochter der Familie Probleme gegeben habe.
Ohne zu verkennen, dass der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme angab, die Probleme hätten nicht direkt ihn betroffen und er sei persönlich nie bedroht oder verfolgt worden bzw er habe persönlich keine Probleme in Afghanistan, kann dies allein jedoch nicht dazu führen, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse bei seiner Würdigung gänzlich außer Acht lässt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, was er im Fall einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, angab, er wäre in Afghanistan alleine und seitdem der IS nach Afghanistan gekommen sei, habe sich die Sicherheitslage und die Lage der Schiiten verschlechtert und es sei nicht mehr sicher.
Der Beschwerdeführer hat damit unter Berücksichtigung der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt durchaus Verfolgungsgründe vorgebracht, die potentiell auch einen Bezug zu Aspekten des internationalen Schutzes aufweisen können, zumal es dabei nicht auf eine fehlende Glaubhaftigkeit bzw die Eintrittsgefahr der behaupteten Verfolgung ankommt, sondern auf den Umstand, ob die Verfolgungsgründe überhaupt vorgetragen wurden. Ein Anwendungsfall des § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG ist demnach gegenständlich nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass im konkreten Fall ein sonstiger Tatbestand des § 18 BFA-VG vorliegt, bestehen überdies nicht.
Aus diesen Gründen war der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.
Um einen gravierenden Nachteil für den Beschwerdeführer zu verhindern, wurde dieser Spruchpunkt vorab behandelt. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird in einem weiteren Erkenntnis, erforderlichenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gesondert entschieden.
Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung (Teilerkenntnis), die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht betont ausdrücklich, dass in der Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Vorentscheidung der Beschwerde in der Sache liegt, zumal der Vollzug der angefochtenen Entscheidung die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wesentlich erschwert hätte.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W139.2201861.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018