Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I409 1260217-4/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Juni 2017, Zl. "IFA: 281356802 Verfahren: 1732000", den Beschluss gefasst:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV) sowie gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung besteht (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Gegen den angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verband dieses Rechtsmittel mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab.
Gegen den Bescheid vom 31. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis vom 19. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gegen den Bescheid vom 31. Juli 2017 als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2018 sah der Verfassungsgerichtshof von einer Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof ab. Begründend wird in diesem Beschluss ausgeführt, dass die vorliegende Beschwerde die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (in concreto: § 16 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016) rüge. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof im Verfahren G 134/2017 geprüft. Mit Erkenntnis vom 26. September 2017 habe er diese Bestimmung aufgehoben. Die vorliegende Beschwerde sei einem Anlassfall dieses Gesetzesprüfungsverfahrens nicht gleichzuhalten. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Unangreifbarkeit von durch den Verfassungsgerichtshof bereits aufgehobenen (und daher einer neuerlichen Aufhebung nicht mehr zugänglichen) Gesetzesbestimmungen lässt das Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Mit Schreiben vom 23. April 2018 legte der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2017 "aufgrund der noch nicht erfolgten Vorlage durch das BFA" "eigenständig" vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:
1.1. Soweit im vorliegenden Beschwerdefall die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht nicht durch die belangte Behörde, sondern durch den Beschwerdeführer selbst erfolgte, ist die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu bejahen, zumal die Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG, die der belangten Behörde offen gestand, um eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, bereits ungenützt verstrichen ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltunsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ra 2017/19/0421, mit Hinweis auf Cede, Rechtsschutz bei unterbliebener Beschwerdevorlage, AnwBl 2017, 16ff).
1.2. Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2017 als unbegründet ab.
Gegen den Bescheid vom 31. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis vom 19. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gegen den Bescheid vom 31. Juli 2017 als unbegründet ab.
Es steht somit rechtskräftig fest, dass die mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 erhobene Beschwerde verspätet eingebracht worden war.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - zum Berufungsverfahren ergangenen, auf das Beschwerdeverfahren übertragbaren - Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/12/0030, Folgendes ausgesprochen:
"Nach herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1997, Zl. 97/17/0162, mit weiteren Hinweisen) ist das Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag infolge Versäumung der Berufungsfrist vor Zurückweisung der Berufung als verspätet keinesfalls geboten. Wäre die belangte Behörde aber nicht einmal gehalten gewesen, mit der Zurückweisung der Berufung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zuzuwarten (was vorliegendenfalls infolge der zeitgleichen Entscheidung aber ohnedies geschehen ist), so ist umso mehr die Frage zu verneinen, ob vor Zurückweisung der Berufung ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über den die Wiedereinsetzung im Instanzenzug versagenden Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2008 abzuwarten gewesen wäre."
Sollte das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. September 2017 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Beschwerde stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Beschwerdewege bewilligt werden, würde der vorliegende Zurückweisungsbeschluss vom heutigen Tage außer Kraft treten, zumal durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren nach § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hätte nämlich zur Folge, dass alle nach dem Eintritt der Säumnis, d.h. nach Ablauf der versäumten Frist bzw. nach Beginn der versäumten Handlung im betroffenen Verfahren gesetzten behördlichen Verfahrensakte rückwirkend von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit verlieren, also ex lege außer Kraft treten bzw. als nicht (mehr) existent anzusehen sind. Es wird fingiert, dass sie mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie erlassen bzw. gesetzt wurden, vernichtet werden. Auch in Rechtskraft erwachsene Bescheide sowie Beschlüsse und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte treten mit Bewilligung der Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. dazu die vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, zu § 72 Abs. 1 AVG ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2012, 2009/22/0017, und vom 11. Juli 2012, 2009/08/0131).
2. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde daher - in Bindung an das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. September 2017 - als verspätet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ersatzentscheidung, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I409.1260217.4.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018