TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W247 2202257-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W247 2202257-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch XXXX , gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2018, Zl. XXXX zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.07.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 29.07.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1.Verfahren unter der Alias-Identität XXXX :

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste unrechtsmäßig ins Bundesgebiet ein und brachte unter der Identität XXXX , geb. XXXX , am 28.09.2005 einen Asylantrag, Zl. XXXX , ein, welcher mit Bescheid vom 18.09.2007 gem. §§ 7/8 AsylG 1997 abgewiesen wurde, seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien wurde gem. § 8 Abs. 2 für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.06.2009, Zl. XXXX abgewiesen. Der BF hat das Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nicht verlassen.

2. Der BF war seit seiner Einreise lediglich von 24.10.2005 - 18.01.2006 ( XXXX ), von 11.05.2007 - 29.04.2009 ( XXXX ) und von 29.04.2009 - 08.07.2009 ( XXXX ) melderechtlich registriert.

3. Mit Bescheid vom 05.01.2010, Zl. XXXX wurde seitens der BPD Wien die Schubhaft (Der BF wurde am 05.01.2010 im Bundesgebiet betreten und war weder melderechtlich registriert, noch wies er ein Reisedokument vor) angeordnet.

Mangels vorgelegten Reisedokuments wurde seitens der Serbischen Botschaft Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt und der BF reiste unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet am 29.01.2010 aus.

4. Der BF reiste folglich neuerlich in Bundesgebiet ein und registrierte sich am 08.04.2010 an der Meldeadresse XXXX Wien.

Am 25.10.2010 wurde seitens der BPD Wien ein Waffenverbot, Zl. XXXX gegen den BF erlassen. Das Bezirksgericht Hernals traf am 11.11.2010 auf Antrag der damaligen Ex-Lebensgefährtin - und mittlerweile wieder Lebensgefährtin - des BF vom 03.11.2010 eine einstweilige Verfügung, wonach dem BF der Aufenthalt an folgenden Orten verboten wurde: Wohnung der XXXX ( XXXX ), die unmittelbare Umgebung ( XXXX), sowie der Kindergarten des Sohnes d. Antragstellerin - mj. XXXX - ( XXXX ). Dem BF wurde gerichtlich aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit XXXX zu vermeiden. Die einstweilige Verfügung wurde für das 1. Jahr ab Zustellung erlassen.

Am 28.11.2010 wurde der BF im Bundesgebiet, Wien Westbahnhof, festgenommen und erklärte dabei, in Besitz eines serbischen Reisepasses zu sein, welcher jedoch verloren gegangen sei. Eine Verlustanzeige hätte der BF keine erstattet. Aufgrund des Umstandes, dass er bei der Amtshandlung sehr nervös wirkte und sich offensichtlich um einen Fluchtweg umsah, wurden ihm Handfesseln angelegt. Eine durchgeführte Anfrage ZMR ergab, dass dem BF am 04.03.2010 seitens des PU Pozarevac ein Reisepass, Nr. XXXX , lautend auf den Namen XXXX , geb. am XXXX ausgestellt wurde.

5. Mit Bescheid vom 01.12.2010, Zl. XXXX , wurde seitens des FrB Wien gegen den BF gem. § 53 FPG eine Ausweisung verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde aberkannt. Seiner gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde seitens des UVS Wien mit Berufungsbescheid vom 13.03.2012, Zl. XXXX , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Am 14.12.2010 ware der BF im Zuge seiner Schubhaft zwecks amtsärztlicher Untersuchung in der Sanitätsstelle und verlangte er wegen Halsschmerzen eine Entlassung wegen Haftunfähigkeit, welches jedoch vom Amtsarzt verneint wurde. Daraufhin begann der BF den Amtsarzt anzuschreien und zu beschimpfen. Da er sein Verhalten nicht einstellte, wurde er in den Einzelzellentrakt verbracht und diszipliniert. Seitens der Serbischen Botschaft wurde ein Heimreisezertifikat ausgestellt und der BF wurde am 30.12.2010 nach Serbien abgeschoben.

I.2.Verfahren unter der Alias-Identität XXXX :

1. Dem BF wurde am 06.07.2011 vom PU Pancevo unter der Identität

XXXX , geb. am XXXX , ein Reisepass Nr. XXXX , gültig bis 06.07.2021 ausgestellt und er reiste mit diesem Reisepass am 27.07.2011 ins Bundesgebiet ein.

Am 05.08.2012 wurde der rechtswidrige Aufenthalt des BF gem. § 120/1a FPG festgestellt. Er erklärte am 05.08.2012 in der PI Urban Loritz Platz, dass er an der Adresse XXXX wohnhaft seien. Eine melderechtliche Registrierung sei jedoch nicht erfolgt. An genannter Adresse wurde Nachschau gehalten und konnte festgestellt werden, dass der BF tatsächlich dort wohnhaft sei. Seine Freundin, Fr. XXXX erklärte, dass sie die Freundin des BF sei, der BF würde seit ca. einem Jahr immer 3-4 Tage pro Woche bei der Freundin in der Wohnung schlafen, er wurde befragt, wo er die restliche Zeit verbringen würde und der BF erklärte, dass er bei Freunden sei bzw. die ganze Nacht spazieren gehen würde. Gem. § 38 FPG wurde sein vorgefundenes Reisedokument, lautend auf XXXX , geb. am XXXX in Vrsac, Serbien, sichergestellt. Es folgten polizeiliche Anhaltungen und Anzeigen wegen Verdacht auf Verstöße gegen das SuchtmittelG und das WaffenG, sowie Amtshandlungen wegen Verdacht der Sachbeschädigung.

2. Mit Schreiben vom 05.07.2013 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme, Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Im Zeitraum von 07.11.2013 - 23.12.2013 war der BF melderechtlich an der Adresse XXXX registriert. Am 26.12.2013 erfolgte schließlich die vorläufige Festnahme gem. § 39 FPG aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts und mangels angemeldetem Wohnsitz.

Seitens der LPD Wien wurde mit Bescheid vom 27.12.2013, Zl. XXXX , eine Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot, gültig für die Dauer von drei Jahren erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 27.12.2013 ausgefolgt. Mangels eingebrachter Berufung trat der Bescheid am 11.01.2014 in Rechtskraft.

3. Mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien, XXXX vom 22.01.2014 (r.k. seit 28.01.2014), wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 u. 5 SMG, 15 StGB; § 27 Abs. 1 Z. 1 u. Abs. 2 SMG; § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG; §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB; § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon drei Monate unbedingt, gerichtlich verurteilt. Der BF wurde wegen Drogendelikten und unerlaubtem Waffenbesitz - insbesondere deshalb verurteilt, da er seine Lebensgefährtin am 09.08.2012 vorsätzlich am Körper verletzt hätte wodurch diese eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 14-tägiger Dauer erlitten hatte.

4. Mit Schreiben vom 25.03.2014 brachte der BF schriftlich einen weiteren Asylantrag ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2014, Zahl XXXX , wurde über den BF nach seiner Haftentlassung aus der Strafhaft am 04.04.2014, um 08.00 Uhr, gemäß § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die gegen den Schubhaftbescheid vom 02.04.2014 zu Zahl XXXX erhobene Beschwerde wurde durch das BVwG, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Es wurde durch den BVwG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Mit Bescheid des BFA vom 29.04.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.04.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt.

5. Am 03.05.2014 wurde der BF im Stande der Schubhaft unter dem Namen XXXX , geb. am XXXX , von Wien Schwechat via Flug nach Belgrad/Serbien um 09:59 Uhr abgeschoben.

I.3.Verfahren unter der Alias-Identität Danijel JOVANOVIC:

1. Gemäß Einreisestempel in seinem serbischen Reisepass lautend auf den Namen XXXX , geb. am XXXX , Nr. XXXX ausgestellt am 29.08.2014, reiste der BF am 10.09.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 09.12.2016 wurde der BF durch Beamte der LPD Wien im Zuge einer Amtshandlung vor Ort A- XXXX kontrolliert und wurde dabei festgestellt, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Gegen seine Person bestand unter einem früheren Namen, welchen der BF zwischenzeitlich wiederum geändert habe, eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem bis zum 03.05.2017 gültigen Einreiseverbot im Gebiet Schengen. Daher wurde auf Grund der Sachlage seine Festnahme iSd § 40 BFA-VG verfügt und seine Vorführung vor die Behörde veranlasst. Am 10.12.2016 wurde über den BF die Schubhaft verhängt und dieser am 14.12.2016 in sein Heimatland abgeschoben.

2. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm §9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Dieser Bescheid ist am 29.12.2016 rechtskräftig geworden ist.

I.4.Verfahren unter der Alias-Identität XXXX :

1. Der BF, der sich laut Reisepass unter neuer Identität in Österreich aufhielt, wurde am 29.09.2017 als Beifahrer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einer Identitätsfeststellung unterzogen. Bei einer Einvernahme zur Klärung des Aufenthaltes bzw. zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde der BF am 03.11.2017 vor das BFA geladen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigenden Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr.100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Die gegen diese Rückkehrentscheidung beschwerdeseitig erhobene Beschwerde ist noch beim BVwG anhängig.

3. Der BF wurde am 28.07.2018 bei einer Personenkontrolle angehalten, sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und in das PAZ Breitenfeldergasse 21 eingeliefert, wo er zur Abklärung des Aufenthaltsstatuses, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Beisein einer für den BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache SERBISCH einvernommen wurde. Eingangs wurde der BF zum Ermittlungsstand informiert. Danach wurde der BF befragt, wo er sich in Österreich aufhalte. Er antwortete, dass er in der XXXX wohne. Nachgefragt, gab der BF an im Juni 2017 mit einem Bus über Ungarn wieder ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Der Grund wären die Lebensgefährtin und sein Sohn, welche hier leben würden und österreichische Staatsbürger wären. Nachgefragt, wie er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere, meinte der BF, dass er von seiner Frau lebe und manchmal seine Tante in der Schweiz ihm Geld schicke. Seine Frau sei arbeitslos, da sie Probleme mit dem Rücken habe. Der BF habe bei sich EUR 10,- an Bargeld. Nachgefragt, ob er im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei, meinte der BF: "Nein, Ich habe keinen Beruf erlernt, habe aber als Maler und Anstreicher gearbeitet". Nachgefragt, ob Verwandte von ihm oder enge Freunde im Bundegebiet oder der EU leben würden, meinte der BF:

"Ich habe keinen Kontakt zu meinen Eltern. Ich habe eine Schwester, aber keinen Kontakt zu ihr. Im Bundesgebiet lebt meine Lebensgefährtin und mein Sohn, XXXX und XXXX , 10 Jahre alt". Nachgefragt, erklärte der BF an Asthma, Panikattacken und Angstzuständen zu leiden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, nicht verheiratet zu sein, einen Sohn, 10 Jahre, zu haben und über einen gültigen Reisepass zu verfügen. An Bargeld besitze der BF zur Zeit EUR 10,-.

4. Mit Mandatsbescheid vom 29.07.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid und die Verfahrensanordnung wurden gegen Unterschriftsleistung persönlich ausgehändigt.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich in Österreich illegal aufhalte. Der BF sei keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und habe keine begründete Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Der BF habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, da er trotz aufrechtem Einreiseverbot und Abschiebungen immer wieder illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und - obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand - die Ausreise verweigerte. Des Weiteren sei der BF auch strafrechtlich bereits rechtskräftig verurteilt worden. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren, einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach und sei in keinster Weise integriert, da keinerlei soziale und berufliche Verankerung bestünde. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass bzgl. der Person des BF insbesondere nach den Kriterien § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben sei. Trotz bestehendem Einreiseverbot sei der BF in das Bundesgebiet zurückgekehrt und wurde bereits in der Vergangenheit auf Grund bestehender Einreiseverbote abgeschoben. Unter Annahme von Alias-Namen sei er immer wieder ins Bundesgebiet eingereist. Es sei - ob des geschilderten Vorverhaltens des BF - davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine auf 2 Jahre befristete Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot - lautend auf den aktuellen Namen des BF - befände sich in Beschwerde, sei aber durchsetzbar. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden, da bezüglich der Person des BF weder die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung, noch die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten, noch eine periodische Meldeverpflichtung in Betracht kämen, da aufgrund der persönlichen Lebenssituation, sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig.

5. Am 30.07.2018 langte beim BVwG die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde datiert mit 23.07.2018 ein, der gegenständliche Verwaltungsakt folgte am 31.07.2018. In der gegenständlichen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verhängung der Schubhaft, sowie deren weitere Ausrechterhaltung unverhältnismäßig und rechtswidrig seien, da eine Fluchtgefahr des BF iSd § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 76 Abs. 3 FPG nicht vorliegen würde. Im vorliegenden Fall sei maßgeblich, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz bei der Lebensgefährtin und dem Sohn verfügen würde und für die Behörden an dieser Adresse erreichbar wäre. Auch würde die Lebensgefährtin den BF finanziell unterstützen. Das Bestehen der familiären Bindungen würde vielmehr die Gefahr eines Untertauchens ausschließen. Des Weiteren habe die belangte Behörde keine ausreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt und die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF seien bei der Verhängung der Schubhaft gerade nicht berücksichtigt worden und daher sei die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig gewesen. Somit sei die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig und auch die Fortsetzung der Schubhaft als unzulässig zu qualifizieren. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum für sie ein gelinderes Mittel nicht in Frage gekommen sei. Insbesondere hätte die belangte Behörde dem BF aufgetragen, sich in periodischen Abständen bei der Behörde zu melden, wäre der BF dieser Weisung nachgekommen, da er auch eine gesicherte Unterkunft in Österreich habe. Beantragt wurden 1) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der Lebensgefährtin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, 2) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, 3) im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, 4) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem. VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage verwies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und auf jene bereits im angefochtenen Schubhaftbescheid von der belangten Behörde vertretenen Positionen. Auf das Beschwerdevorbringen werde von Seiten der belangten Behörde nicht weiter eingegangen, da der RV offenbar in Unwissenheit, ob der zahlreichen Aliasdatensätze des BF nicht über die fremdenrechtliche Historie des BF hinreichend in Kenntnis sei. Darüber hinaus wurde das erkennende Gericht von der belangten Behörde informiert, dass am 02.08.2018 die Außerlandesbringung des BF terminisiert ist und dem BVwG aus eigenem berichtet werde.

Beantragt wurde 1) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und 2) den Beschwerdeführer zum Ersatz von Kosten iHv EUR 426,2- zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, seiner Beschwerde vom 30.07.2018 gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2018, sowie der Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist des Serbischen mächtig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat im Bundesgebiet einen 10jährigen Sohn, namens XXXX , und eine Lebensgefährtin, namens XXXX . Seine Eltern und eine Schwester leben in Serbien und zu diesen besteht kein Kontakt. Des Weiteren verfügt der BF über eine Tante in der Schweiz.

Er verfügt über 3 weitere Aliasidentitäten ( XXXX alias XXXX alias XXXX ) unter denen er in der Vergangenheit unter bewusster Täuschung der österreichischen Behörden und zum Zwecke der Verlängerung seines unrechtmäßigen Verbleibs in Österreich verschiedene Asylverfahren und Verfahren zur Aufenthaltsberechtigung in Österreich angestrengt hat, welche allesamt negativ entschieden worden:

1) Der BF reiste unter seiner Aliasidentität XXXX erstmalig unrechtmäßig spätestens am 28.09.2005 ins Bundesgebiet ein, stellte einen Asylantrag, welcher am 16.06.2009 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde und reiste am 29.01.2010 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.

2) Nachdem der BF unter der Identität XXXX neuerlich in das Bundegebiet eingereist ist, wurde gegen ihn gem. § 53 FPG am 1.12.2010 eine Ausweisung verhängt und diese vom UVS am 13.03.2012 bestätigt. Der BF wurde am 30.12.2010 nach Serbien abgeschoben.

3) Der BF reiste unter seiner zweiten Identität Stefan GBRIC am 27.07.2011 ins Bundesgebiet ein. Am 27.12.2013 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm. einem für 3 Jahre gültigen Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erlangte am 11.01.2017 Rechtskraft.

4) Am 25.03.2014 brachte der BF unter der Identität XXXX einen weiteren Asylantrag ein, welcher per Bescheid des BFA vom 29.04.2014 abgewiesen wurde. Über den BF ist per Mandatsbescheid vom 02.04.2014 Schubhaft verhängt worden, die Beschwerde dagegen ist vom BVwG abgewiesen worden und der BF am 03.05.2014 im Stande der Schubhaft nach Serbien abgeschoben worden.

5) Spätestens am 10.09.2014 reiste der BF unter seiner dritten Identität XXXX in das Bundesgebiet ein. Gegen ihn ist per Bescheid des BFA vom 14.12.2016 eine Rückkehrentscheidung samt ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot ausgesprochen worden, welche am 29.12.2016 rechtskräftig geworden ist. Gegen den BF wurde am 10.12.2016 Schubhaft verhängt und er wurde am 14.12.2016 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

6) Unter seiner vierten Identität XXXX reiste der BF im Juni 2017 neuerlich ins Bundesgebiet ein und wurde am 29.09.2017 bei einer Fahrzeugkontrolle aufgehalten. Am 05.12.2017 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von 2 Jahren erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, welche derzeit beim BVwG anhängig ist. Die Rückkehrentscheidung ist jedoch durchsetzbar.

Des Weiteren ist der BF durch wiederholt strafrechtswidriges Verhalten im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden:

LG F.STRAFS.WIEN 082 HV 16/2012s vom 22.01.2014 RK 28.01.2014

§ 27 (1) Z 1 (2) SMG

§ 27 (1) Z 1 (3 u 5) SMG § 15 StGB

§ 107 (1) StGB

§§ 83 (1), 84 (1) StGB

§ 50 (1) Z 3 WaffG

Datum der (letzten) Tat 06.01.2014

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Es wird festgestellt werden, dass der BF in Österreich keiner ordentlichen Beschäftigung nachgegangen ist oder nachgeht. Der BF verfügt über finanzielle Barmittel von EUR 10,-, ist nicht selbsterhaltungsfähig und ist somit als mittellos zu betrachten. Er lebt von seiner Lebensgefährtin, welche selbst arbeitslos ist. Eine berufliche, soziale Verankerung des BF im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Eine familiäre Verankerung des BF im Bundesgebiet ist durch seinen Sohn und seine Lebensgefährtin gegeben.

Drüber hinaus ist der BF trotz des Vorliegens aufrechter Einreiseverbote und wiederholter Abschiebungen in seinen Herkunftsstaat - unter Inanspruchnahme verschiedener Aliasidentitäten - immer wieder unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und hat teils unter Missachtung der österreichischen Meldebestimmungen unrechtmäßig Wohnsitz im Bundesgebiet bezogen. Er wurde hierbei von seiner Lebensgefährtin unterstützt und auch finanziell versorgt. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren eine fehlende Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen Behörden an den Tag, da er die zuständigen Behörden über seine wahre Identität zu täuschen versuchte, somit seine bisherigen, gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidungen und bestehende Einreiseverbote zu verschleiern versuchte und somit seinen im Bundesgebiet unrechtmäßigen Aufenthalt mutwillig zu verlängern suchte. Der BF hat sich durch sein Vorverhalten als auch im Verfahren als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es kann weder festgestellt werden, dass der BF gewillt ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, noch, dass er eine Verbringung in seinen Herkunftsstaat akzeptieren wird.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 29.07.2018 bis zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig. Es gibt keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

1.3. Zur Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung und der Frage nach einem gelinderen Mittel.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG hätte erreicht werden können. Aufgrund des Verhaltens des BF und dem daraus folgenden, überwiegenden öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF im Bundesgebiet ist im gegenständlichen Fall von einem erhöhten Sicherungsbedarf auszugehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren einen Reisepass zum Nachweis seiner Identität vorgelegt.

2.3. Die Feststellungen zur fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich zum einen aus dem Vorverhalten des BF und dem Umstand, dass er trotz aufrechter Rückkehrentscheidung samt einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot vom 14.12.2016 und der erfolgten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat am 14.12.2016 unrechtmäßig wiederum - unter Verwendung seiner vierten Aliasidentität spätestens im Juni 2017 - in das Bundesgebiet eingereist ist.

2.4. Das Vorhandensein eines 10jährigen Sohnes und seiner Lebensgefährtin in Österreich hat der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 29.07.2018 explizit angegeben, das Vorhandensein von weiteren Familienangehörigen oder engen Freunden im Bundesgebiet explizit verneint. Auch sonst ist ein Hinweis auf eine wesentliche soziale oder berufliche Verankerung des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen. Die familiäre Verankerung des BF im Bundesgebiet ist als stark gemindert anzusehen (siehe Seite 19).

2.5. Die Feststellungen zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des BF fußen auf dem Umstand, dass der BF lediglich über EUR 10, - an Barmittel verfügt und im Bundesgebiet keiner ordentlichen Beschäftigung nachging oder nachgeht und von seiner arbeitslosen Lebensgefährtin lebt. Auch dies ergibt sich aus den dbzgl. Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 29.07.2018 vor dem BFA.

2.5. Hinweise auf schwerwiegende, gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vom BF behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.4. Der § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchpunkt A:

3.5. Der § 76 des Fremdenpolizeigesetz 2006 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

3.6. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.7. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft seit 29.07.2018:

3.7.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat nachweislich seine Identitätsfeststellung im Verfahren betreffend internationalen Schutz durch Vernichtung des Reisepasses und weiterer Reiseunterlagen erschwert und sich am 27.12.2017 der Zurückweisung in seinen Heimatstaat Indien widersetzt, obwohl sein Antrag auf internationalen Schutz zu diesem Zeitpunkt bereits abgewiesen worden ist.

3.7.2. Die belangte Behörde begründete das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Umstand, dass gegen den BF ein aufrechtes 10jähriges Einreiseverbot vorliegt (Z 2)- und der BF trotzdem unter Verwendung einer weiteren Aliasidentität neuerlich unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, sowie mit dem geringen Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich (Z 9) - insbesondere sei das Vorliegen einer beruflichen oder sozialen Bindung des BF zu Bundesgebiet nicht gegeben, beziehungsweise würden die familiären Bindungen des BF an das Bundesgebiet durch den Umstand relativiert, dass der BF durch seine Lebensgefährtin und das Kind in seinem illegalen Aufenthalt Unterstützung erfahren habe. Wie aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid klar ersichtlich ist, stützte sich die belangte Behörde bei der Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 2 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte somit auch den Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

3.7.3. Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten werden, zumal sich jenes der Ziffer 2 auch unter Einbeziehung des Inhaltes der Beschwerde als jedenfalls unstrittig erweist. Der Mangel einer sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich iSd. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG - insbesondere erwähnt seien hier das Fehlen einer legalen Erwerbstätigkeit des BF und ausreichender Existenzmittel des BF in Österreich - ist im vorliegenden Fall unstrittig und konnte von Beschwerdeseite in keiner Weise entkräftet werden. Es ist zwar in der Person des Sohnes und der Lebensgefährtin tatsächlich von einer gewissen familiären Verankerung des BF im Bundesgebiet auszugehen, doch ist dieser familiäre Bezug durch folgende Umstände erheblich geschwächt: Zum einen hat es in Österreich aufgrund der wiederholten Abschiebungen des BF - unter seinen verschiedenen Identitäten - kein seit seiner Ersteinreise ins Bundesgebiet durchgehendes, aufrechtes Familienleben des BF in Österreich gegeben. Darüber hinaus ist der BF in Kenntnis seines über weite Strecken unrechtmäßigen Aufenthaltes stets der Unsicherheit seines Verbleibs im Bundesgebiet bewusst gewesen, was gegen die relevante Verfestigung des Familienlebens des BF im Bundesgebiet spricht. Zuletzt ist er trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung samt auf 10 Jahre befristetem Einreiseverbot, welches am 29.12.2016 rechtskräftig wurde, und seiner Abschiebung am 14.12.2016 in seinen Herkunftsstaat, wieder unter einer weiteren Aliasidentität ins Bundesgebiet unrechtmäßig eingereist und nahm seinen unrechtsmäßigen Aufenthalt - unterstützt von seiner Lebensgefährtin - in Österreich wieder auf. Diese rechtswidrige Verhalten des BF und seiner Lebensgefährtin kann nicht dazu geeignet sein, sozusagen zugunsten des BF, als Argument gegen eine konkrete Fluchtgefahr des BF im gegenständlichen Fall wirksam ins Treffen geführt zu werden. Ein dbzgl. Argumentationsversuch der Beschwerdeseite auf Seite 3 der Beschwerdeschrift kann vor dem Hintergrund eines vitalen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen nur als verfehlt betrachtet werden. Das im Vorverhalten des BF zu Tage getretene Unvermögen des BF zur Kooperation mit den zuständigen Behörden, seine offensichtliche Unwilligkeit sich an gesetzliche Vorschriften im Bundesgebiet zu halten, die kriminelle Energie, die der BF seit seiner ersten Einreise nach Österreich aufgewendet hat um die Behörde über seine wahre Identität zu täuschen, sein Bemühen durch unberechtigte Asylanträge Verfahren zu verschleppen und seinen Aufenthalt durch beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet zu verlängern, sprechen nach Ansicht des erkennenden Gerichts klar für das beträchtliche Risiko im vorliegenden Fall, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft durch Untertauchen seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen suchen wird.

Die vom VwGH (vgl. VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498) geforderten weiteren Umstände um - neben dem unstrittigen Vorliegen der fehlenden Ausreisewilligkeit des BF - den aktuellen Sicherungsbedarf begründen zu können, sind von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid klar aufgeführt und unmissverständlich argumentiert worden. Wenn die Beschwerdeseite auf Seite 3 der Beschwerdeschrift vorbringt, dass der BF in Österreich am Wohnort seiner Lebensgefährtin über einen gesicherten Wohnsitz verfügen würde an dem er für die Behörden erreichbar wäre, so vermag die Beschwerdeseite vor dem Hintergrund der Vielzahl an Aufenthaltsorten, an denen der BF seit seiner Ersteinreise in 2005 Wohnung bezog, hiermit an der insgesamt mangelnden sozialen, beruflichen, und letztlich auch verminderten familiären Verankerung des BF im Bundesgebiet im Bundesgebiet iSd. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nichts Wesentliches zu verändern.

Letztlich ist nach der Judikatur des VwGH (vgl. 25.03.2010, Zl. 2009/21/0276) bei der Prüfung der Fluchtgefahr auch strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden entsprechend einzubeziehen:

"In einem Verfahren betreffend Anordnung der Schubhaft muss bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das massive strafrechtliche Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr, die sich auch in dem erlassenen Aufenthaltsverbot manifestiert, einbezogen werden. Diesen Umständen kann nämlich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. E 17. März 2009, 2007/21/0542)".

In casu ist der BF durch wiederholt strafrechtswidriges Verhalten im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden:

LG F.STRAFS.WIEN 082 HV 16/2012s vom 22.01.2014 RK 28.01.2014

§ 27 (1) Z 1 (2) SMG

§ 27 (1) Z 1 (3 u 5) SMG § 15 StGB

§ 107 (1) StGB

§§ 83 (1), 84 (1) StGB

§ 50 (1) Z 3 WaffG

Datum der (letzten) Tat 06.01.2014

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

3.7.4. Die belangte Behörde ging somit in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in konkretem Ausmaß bestand und hat das Bestehen eines Sicherungsbedarfs individuell im konkreten Falle hinreichend begründet.

3.7.5. Auf Grund der klar erkennbaren, erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

3.7.6. Im gegenständlichen Fall folgt das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwar einen familiären Bezugspunkt, dieser ist vor dem Hintergrund des vertrauensunwürdigen Verhaltens des BF, seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft mit den Behörde und seines Bestrebens durch willentliche Täuschung der Behörden seine Aufenthaltsbeendigung im Bundesgebiet zu verzögern und seines Nichtbeachtens bestehender Einreiseverbote jedoch nicht geeignet um das beträchtliche Risiko des Untertauchens des BF im Falle der Beendigung des Schubhaft hintanzuhalten; Darüber hinaus gibt es keine weiteren feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung des BF im Bundesgebiet annehmen zu können. Auch ist eine berufliche Verankerung des BF im Bundesgebiet nicht gegeben. Darüber hinaus lässt die finanzielle Situation des Beschwerdeführers (Barvermögen EUR 10,-) die Hinterlegung einer angemessenen, finanziellen Sicherheit beim Bundesamt nicht zu. Der Beschwerdeführer verfügt, wie oben erwähnt, im Bundesgebiet über einen gesicherten Wohnsitz am Wohnort der Lebensgefährtin. Aus diesem Grunde argumentiert die Beschwerdeseite auf Seite 5 der Beschwerdeschrift, dass in casu mit einer periodischen Meldeverpflichtung des BF das Auslangen im Sinne des § 77 Abs. 3 Z 2 FPG gefunden hätte werden können. Dabei verkennt die Beschwerdeseite, dass der BF bereits in der Vergangenheit seine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Behörden unter Beweis gestellt hat und sich damit als nicht vertrauenswürdig im bisherigen Verfahren erwiesen hat. Die Möglichkeit der Auferlegung von im § 77 Abs. 3 vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten erscheint dem erkennenden Gericht vor dem Hintergrund des durch das bisherige Verhalten des BF begründeten konkreten Risikos des Abtauchens seiner Person kein probates Sicherungsmittel zu sein.

3.7.7. Unter Berücksichtigung der konkreten Fluchtgefahr, die sich im Nichtbeachten vom Einreiseverboten durch den BF, seiner kriminellen Vergangenheit und in der insgesamt als mangelhaft zu bezeichnenden, sozialen Verankerung des BF im Bundesgebiet manifestierte, überwog daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war somit nicht ausreichend um den notwendigen Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima ratio -Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich als verhältnismäßig. Da eine begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch durchsetzbar ist, für 02.08.2018 bereits die Außerlandesbringung des BF terminisiert wurde, erweist sich die Dauer der Anhaltung in Schubhaft seit 29.07.2018 auch nicht als unverhältnismäßig. Vielmehr liegt angesichts der nach Schubhaftverhängung zügig betriebenen Abschiebungsvorbereitungen ein verdichteter Sicherungsbedarf vor.

3.7.8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.07.2018 abzuweisen.

3.8. Zum Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung:

3.8.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.8.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens, wie etwa dem Nichtbeachten von - gegen seine Person bestehenden - Einreiseverboten, und seine als gering anzusehenden sozialen Verankerung im Bundesgebiet jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er über keine feststellbaren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, seine familiäre Verankerung als geschwächt anzusehen ist und er nicht gewillt ist seinen Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Fall

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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