Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W159 2200380-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 iVm § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 02.06.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), wies diesen Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia ab (Spruchpunkt II.), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderen Schutz nicht, erließ gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III. - Spruchpunkt V.), erteilte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.), kannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.), erließ ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt VIII.) und stellte fest, dass der Antragsteller das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.11.2016 verloren habe (Spruchpunkt IX.).
Dieser Bescheid wurde nachweislich am 07.06.2018 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung ist festgehalten, dass die Beschwerdefrist 4 Wochen beträgt.
Mit Schriftsatz vom 06.07.2018 (mittels Telefax an diesem Tag um 14:42 Uhr abgesandt) erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 09.07.2018 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Verspätungsvorhalt vom 16.07.2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer von der Verfristung der Beschwerde in Kenntnis.
Die zuständige Beschwerdevertreterin nahm am 26.07.2018 Akteneinsicht, erstatte jedoch auf den Verspätungsvorhalt hin keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde nachweislich am 07.06.2018 dem Beschwerdeführer zugestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde per Telefax am 06.07.2018 abgesandt. Die Verspätung der gegenständlichen Beschwerde ist dem Beschwerdeführer aufgrund des Verspätungsvorhaltes und der Akteneinsicht bekannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Übernahmebestätigung und dem Absendungsvermerk der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigert hat, hindert die Zustellung nicht, zumal die Zustellung durch den zustellenden Mitarbeiter beurkundet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG BGBl. 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Fall VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A) I. - Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag dem 07.06.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Beschwerdefrist endet daher mit Ablauf des Donnerstags vier Wochen, später somit mit Ablauf des 05.07.2018. Die Beschwerde, welche laut Telefax-Absendevermerk am 06.07.2018 abgesendet wurde, stellte sich daher als verspätet dar und war somit gemäß § 7 Abs. 14 Z 1 iVm § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG in Verspätung zurückzuweisen.
Aufgrund der Verspätung war auch auf die Beschwerde (einschließlich des Anschlusses der aufschiebenden Wirkung) inhaltlich nicht einzugehen (VwGH vom 22.02.2001, 2000/20/0506 u.a.).
Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - vielmehr ergibt sich die Entscheidung aus einer völlig eindeutigen Rechtslage. Auch liegen sonst keine Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Fristversäumung, Verspätung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W159.2200380.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018