TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 I416 1426790-2

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §88 Abs1

Spruch

I416 1426790-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. UGANDA, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 13.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Uganda, (im Folgenden: BF) stellte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 06.02.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

Mit Schreiben vom 08.02.2018 teilte das BFA der BF mittels Parteiengehör mit, dass dem Antrag keine Nachweise beiliegen würden, aus denen hervorgehe, warum ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremden vorliegen solle. Im weiteren Verlauf dieses Schreibens wurden nochmals die Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Tatbestände aufgezählt und die BF aufgefordert bekannt zu geben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliegen würde und entsprechende Nachweise über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu erbringen. Für die Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.

Mit Schreiben von RA Mag. Ganzer wurde innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme eingebracht und ausgeführt, dass die BF seit 2011 in Österreich aufhältig sei, unbescholten sei und seit dem 01.11.2017 bei der Stadt XXXX als Pflegeassistenz (Altenpflege) arbeiten würde. Davor habe sie bereits beim XXXX Pflegheim XXXX gearbeitet. In dieser Stellungnahme wurde weiters ausgeführt, dass aufgrund des Mangels an qualifiziertem Pflegepersonal davon auszugehen sei, dass die von der BF erbrachten und zu erwartenden Leistungen im Interesse des Landes bzw. der Bevölkerung liegen würden. Letztlich wurde ausgeführt, dass die BF über keinen Pass von Uganda verfügen würde, sie diesen mehrfach beantragt habe, ihr jedoch die Ausstellung verweigert worden sei. Unterlagen wurden dieser Stellungnahme keine beigelegt.

Mit Bescheid vom 13.04.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte unter anderem fest, dass die BF über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Form einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gültig bis 25.08.2018 verfügt und sohin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages stellte die belangte Behörde fest, dass die von der BF angekündigte Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung nicht vorgelegt worden ist und führte begründend aus, dass sie nicht unter den Personenkreis fallen würde, dem ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 - Z 5 FPG ausgestellt werden kann.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15.05.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte sie aus, dass im gegenständlichen Fall nicht zwingend davon auszugehen sei, dass sie einen Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z5 FPG beantragen habe wollen, da sie die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" vollständig erfüllen würde. Sie führte weiters aus, dass die Erstbehörde, wenn sich aus der Antragstellung oder aus dem Ermittlungsverfahren ergeben würde, dass der Fremde einen für seinen Aufenthaltszweck anderen Titel benötigt, ihn über diesen Umstand zu belehren habe. Es gelte in diesem Fall § 13 Abs. 3 AVG. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass die BF nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Dokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, die zuständigen Mitarbeiter im Honorarkonsulat von Uganda in Wien hätten die Annahme des Antrages verwehrt und seien auch nicht bereit gewesen ihr eine schriftliche Bestätigung dieser Verweigerung auszuhändigen. Im Übrigen würde sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§45 NAG) erfüllen, da sie eine abgeschlossene Deutschprüfung auf dem Niveau B1 habe, über feste und regelmäßige Einkünfte, sowie eine Krankenversicherung verfüge und eine ortsübliche Unterkunft und einen festen Wohnsitz nachweisen könne. Die belangte Behörde habe, ohne sich mit den vorliegenden Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG auseinanderzusetzen, festgestellt, dass kein Interesse der Republik Österreich vorliegen würde. Letztlich wurde noch ausgeführt, dass die BF ihre Identität nur durch den Besitz einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nachweisen könne und ihr deshalb auch der Zugang zu bestimmten innerstaatlichen Einrichtungen verwehrt sei und sie des Weiteren auch nicht an grenzüberschreitenden Fortbildungsprogrammen und Veranstaltungen teilnehmen könne, welche aufgrund der Nähe zur deutschen Grenze seitens des Arbeitgebers gewünscht wären. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde abändern und dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses Folge geben, in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen. Unterlagen wurden der Beschwerde keine beigelegt.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die BF weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist Staatsangehörige von Uganda.

Die BF verfügt über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus gültig bis 25.08.2018. Die BF verfügt somit über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet.

Die BF hat die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die seit 4 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, bei Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung, dass die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich ist, im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 5 FPG beantragt. Die BF hat keine entsprechende Bestätigung vorgelegt.

Es konnte kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Reisepasses für die BF festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen wurden dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, Verfahrensakt der belangten Behörde betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses entnommen und sind soweit unstrittig.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zu ihrem Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig bis 25.08.2018, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, ebenso, dass die BF über keine unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt.

Die Feststellung, dass die BF keine Unterlagen bzw. Nachweise erbracht hat, die für Ihren Antrag erforderlich sind, ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Auch in der Beschwerde wurden keine Unterlagen bzw. Nachweise vorgelegt.

Das fehlende Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die BF ergibt sich daraus, dass die BF ein solches weder vor dem Bundesamt, noch in der Beschwerde dartun konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 FPG lautet:

§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.

3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die Republik Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; mit Hinweis auf E 31. 3. 2000, 98/18/0316, sowie zum FrG 1993 E 27. 3. 1998, 97/21/0295).

Infolge der unbestritten gebliebenen Aktenlage konnte festgestellt werden, dass die BF ugandische Staatsangehörige, somit Drittstaatsangehörige ist und über einen bis 25.08.2018 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" verfügt, wobei ihr dieser Titel kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschafft. Es liegen sohin die Voraussetzungen gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vor.

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wurde von der BF im Rahmen der Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) weder behauptet noch durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen. Das im Rahmen der Beschwerde dahingehende, ohne entsprechende Nachweise gebliebene, erstmalige Vorbringen, war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sohin nicht mehr zu berücksichtigen.

Dazu wird insbesondere ausgeführt, dass im Rahmen des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG, welches der BF nachweislich zugestellt wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie zur Erfüllung der Formalvoraussetzungen ihres Antrages die erforderlichen Beweismittel bzw. Nachweise vorzulegen hat, die BF diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen ist. In Ihrer Stellungnahme, die seitens des von ihr beauftragen Rechtsanwaltes bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebracht wurde, stützte sie ihre Ausführungen einerseits darauf, dass sie keinen Reisepass von den Behörden ihres Heimatstaates Uganda ausgestellt bekommen würde und andererseits, dass ihre Tätigkeit im Sozialbereich und die von ihr erbrachten und noch zu erwartenden Tätigkeiten im Interesse des Landes bzw. der Bevölkerung liegen würden, weshalb ihre Tätigkeit von Wert für die Gesellschaft zu sehen sei, sowie gut für die Gemeinschaft bzw. für die Stadt Hall oder das Land Tirol. Dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§45 NAG) vorliegen würden, wurde von der BF nicht behauptet bzw. konnte dies in Ermangelung der notwendigen Unterlagen auch nicht festgestellt werden.

Wenn im Beschwerdevorbringen ausgeführt wird, dass die Behörde den Fremden über den Umstand, dass er einen anderen Titel für seinen Aufenthaltszweck benötigt, zu belehren habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Parteiengehör klar und eindeutig darauf hingewiesen wurde, welche Voraussetzungen für welche Ziffer des § 88 Abs. 1 FPG zu erfüllen seien und dies entsprechend der Antragsbegründung mit Unterlagen zu belegen sei. Darüberhinaus wurde die BF im Rahmen der Einbringung ihrer Stellungnahme zum obigen Parteiengehör anwaltlich vertreten, weshalb auch eine weitere Manuduktionspflicht im gegenständlichen Fall nicht indiziert gewesen ist. Es geht auch aus der Textierung des Parteiengehörs klar und unmissverständlich hervor, dass dieses Parteiengehör insbesondere dazu durchgeführt wurde, um der BF die Möglichkeit zu gegeben, im Rahmen einer Verbesserung ihres Antrages die erforderlichen Unterlagen beizubringen, wobei die belangte Behörde in diesem Verfahrensstadium noch nicht abschließend von einer Antragstellung im Sinne des § 88 Abs. 1 Z5 FPG ausgegangen ist. Antragsbegründende Unterlagen wurde auch in der Stellungahme nicht vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine Antragstellung gemäß § 88 Abs. 1 Z5 FPG beabsichtigt war.

Es darf ergänzend darauf hingewiesen werden, dass es der BF unbenommen bleibt, unter Vorlage entsprechender Nachweise, einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu stellen.

Da seitens der BF die Absicht auszuwandern nie vorgebracht bzw. als Begründung des Antrages angeführt wurde, waren auch die Voraussetzungen gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 FPG zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht gegeben.

Im gegenständliche Fall hat die BF in einer Gesamtschau des Administrativerfahrens sohin einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 5 FPG gestellt. Eine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder einer Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von der BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, wurde nicht vorgebracht, weshalb auch die Voraussetzungen gemäß § 88 Abs. 1 Z 5 FPG zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht gegeben sind.

Abgesehen davon ist zu beachten, dass - wie das BFA zutreffend festgehalten hat - ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zugunsten der BF nicht festgestellt werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).

Wenn die BF in ihrer Beschwerde ausführt, dass sie den Reisepass brauche, um den Zugang zu bestimmten innerstaatlichen Einrichtungen (Bankkonto) zu erhalten, oder um im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses an grenzüberschreitenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen zu können, so zielen diese Ausführungen aber gerade auf ein persönliches Interesse ab und konnte nicht dargelegt werden, weshalb dies im Interesse der Republik Österreich sein sollte.

Dass einem Fremden durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).

Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH v. 2.9.1999, 96/18/0137, VwGH v. 19.11.2003, 2003/21/0053).

Inwieweit der Wunsch ein Bankkonto bei einer frei gewählten Bank einzurichten, im Interesse der Republik Österreich liegen soll, konnte den Ausführungen des Beschwerdeschriftsatzes nicht entnommen werden und liegt dies wohl im ausschließlichen Interesse der BF, dies insbesondere, da sie über ein bestehendes Bankkonto verfügt.

Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nicht gegeben sind und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht amstwegig eine mündliche Verhandlung durchzuführen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Fremdenpass, mangelnder Anknüpfungspunkt, private Interessen,
Rechtsanschauung des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I416.1426790.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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