Entscheidungsdatum
03.08.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W202 2129367-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl. 820866806 - 14751529, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Bescheid vom 29.04.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilte es einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.05.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 24.06.2016, dem Bundesamt per E-Mail übermittelt am selben Tag um 13:37 Uhr, stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gegenständliche Beschwerde.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 29.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt ohne Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.
Das Bundesverwaltungsgericht leitete den Akt gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt weiter.
Mit Bescheid vom 22.02.2018, Zl. 820866806 - 14751529, wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.06.2016 gem. § 33 Abs. 3 VwGVG zurück. Dieser Bescheid wurde nicht in Beschwerde gezogen.
Der Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der sich im Verwaltungsakt befindenden Verständigung über die Hinterlegung vom 10.05.2016 und dem E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerdeführers vom 24.06.2016, mit welchem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt gegenständlicher Beschwerde an das Bundesamt übermittelt wurde.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchpunkt A) - Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut der im Verwaltungsakt aufliegenden Hinterlegungsbeurkundung am 10.05.2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 07.06.2016.
Die Beschwerde, welche am 24.06.2016 per E-Mail dem Bundesamt übermittelt wurde und am selben Tag beim Bundesamt einlangte, stellt sich daher als verspätet dar und war somit gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
2.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Fristversäumung, Verspätung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W202.2129367.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018