TE Vfgh Erkenntnis 2017/3/2 G364/2016 ua

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Veröffentlicht am 02.03.2017
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Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ParteienG 2012 §1 Abs3, §5, §6, §8, §9, §10, §11, §12, §13
Parteien-FörderungsG 2012 §4
StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1

Leitsatz

Teils Ab-, teils Zurückweisung des Individualantrags einer politischen Partei auf Aufhebung von Bestimmungen des ParteienG 2012 und des Parteien-FörderungsG 2012 betreffend die Verpflichtung zur jährlichen Erstellung eines Rechenschaftsberichtes und dessen Prüfung durch zwei unabhängige Wirtschaftsprüfer; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einbeziehung aller im Bundesgebiet tätigen politischen Parteien in Transparenz- und Offenlegungspflichten bezüglich ihrer Parteienfinanzen

Spruch

I. Soweit sich der Antrag gegen §5 Abs7 zweiter Satz, §12 Abs4 und §13 letzter Satz des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl I Nr 56/2012 idF BGBl I Nr 84/2013, richtet, wird er zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG begehrt die Antragstellerin, §5, §6 Abs2, §6 Abs3 und die Wortfolge ", spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr," in §6 Abs7, §8, §9, §10 Abs1 bis 6, sowie die Wortfolge "zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei" in §11 Abs8, §12 Abs4 und die Wortfolge " Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen." in §13 letzter Satz des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl I 56/2012 bzw. hinsichtlich §11 Abs8 PartG idF BGBl I 84/2013, sowie die Wortfolge "Die Verwendung ist im ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts im Sinne des §5 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl I Nr 56/2012, in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen." in §4 letzter Satz des Bundesgesetzes über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), BGBl I 57/2012, als verfassungswidrig aufzuheben.

In eventu beantragt die Antragstellerin in ihrem ersten Eventualantrag, §5 Abs2, sowie die Wortfolge "Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer verlangen." in §10 Abs4 letzter Satz sowie die Wortfolge "zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei" in §11 Abs8, §12 Abs4 und die Wortfolge "Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen" in §13 letzter Satz PartG (BGBl I 56/2012 bzw. hinsichtlich §11 Abs8 PartG idF BGBl I 84/2013) als verfassungswidrig aufzuheben. Im zweiten Eventualantrag beantragt sie die Aufhebung von §5 Abs2, des gesamten §8, der Wortfolge "Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer verlangen." in §10 Abs4 letzter Satz, der Wortfolge "zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei" in §11 Abs8, des §12 Abs4, der Wortfolge "Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen" in §13 letzter Satz PartG (BGBl I 56/2012 bzw. hinsichtlich §11 Abs8 PartG idF BGBl I 84/2013).

II.      Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die im Hauptantrag angefochtenen Gesetzesbestimmungen und Wortfolgen sind hervorgehoben):

1.       Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl I 56/2012 idF BGBl I 84/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Abschnitt

Politische Parteien und Rechenschaftspflicht

Gründung, Satzung, Transparenz

§1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Partei-en sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art1 B-VG, BGBl Nr 1/1930).

(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Wil-lensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.

(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.

(4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die sie beim Bun-desministerium für Inneres zu hinterlegen haben. Dieses hat dazu ein öffentlich einsehbares Verzeichnis zu führen, das den Namen der politischen Partei und das Datum der Hinterlegung der Satzung zu enthalten hat. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Die Satzungen sind von den politischen Parteien in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat insbesondere Angaben zu enthalten über die

1. Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei jedenfalls ein Lei-tungsorgan, eine Mitgliederversammlung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,

2. Rechte und Pflichten der Mitglieder,

3. Gliederung der Partei,

4. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung der politischen Partei.

(5) Politische Parteien können dem Bundesministerium für Inneres ihre freiwilli-ge Auflösung bekanntgeben.

(6) Dem Rechnungshof kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen wer-den,

1. Rechenschaftsberichte politischer Parteien sowie wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, und Prüfungsvermerke dazu entgegen zu neh-men, diese zu kontrollieren und zu veröffentlichen, Wirtschaftsprüfer für die Prüfung von Rechenschaftsberichten zu bestellen sowie die durch Valorisierung geänderten Beträge für Parteienförderung, Wahlwerbungsausgaben und Spen-den kundzumachen,

2. seiner Kontrolle unterliegende Rechtsträger aufzufordern, Rechtsgeschäfte mit politischen Parteien oder mit Unternehmen, an der eine politische Partei oder eine nahestehende Organisation oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder eine wahlwerbende Partei, die keine politi-sche Partei ist, beteiligt sind, bekannt zu geben und diese Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen,

3. Spenden, die Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politische Parteien sind, oder Abgeordnete oder Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, in unzulässiger Weise erhalten haben, entgegen zu nehmen, zu verwahren, in seinem Tätigkeits-bericht anzuführen sowie an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, und

4. im Falle von vermuteten Verstößen politischer Parteien oder wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder nahestehender Organisationen oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder von vermuteten Verstößen eines Abgeordneten oder Wahlwerbers, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, gegen Rechenschaftspflichten oder gegen Annahmeverbote von Spenden oder gegen Beschränkungen der Wahlwerbungskosten, die Unterlagen an die zustän-dige Behörde zu übermitteln.

Begriffsbestimmungen

§2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

1. 'politische Partei': jede Partei im Sinne des §1,

2. 'wahlwerbende Partei': eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,

3. 'nahestehende Organisation': eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des §5 Abs1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willens-bildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechts-grundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des §1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl Nr 156, und Rechtsträger im Sinne des §1 Abs2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl Nr 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organi-sationen im Sinne dieses Gesetzes,

4. 'Wahlwerbungsausgaben': die Ausgaben, die eine politische Partei oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl bis zum Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäi-schen Parlament spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufwendet,

5. 'Spende': jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen

a. einer politischen Partei oder

b. einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder

c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder

d. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des §4a Abs2 Z3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder

e. an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder

f. an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben,

ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs1 des Bundesgesetzes BGBl Nr 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

[...]

2. Abschnitt

Höhe und Aufteilung der Fördermittel, Beschränkung der Wahlwerbungs-

ausgaben

Parteienförderung

§3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungs-körper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlbe-rechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungs-körper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahl-werbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.

Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben

§4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abge-stimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.

(2) Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:

1. Außenwerbung, insbesondere Plakate,

2. Postwurfsendungen und Direktwerbung,

3. Folder,

4. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

5. Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,

6. Kinospots,

7. Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

8. Kosten des Internet-Werbeauftritts,

9. Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,

10. zusätzliche Personalkosten,

11. Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerber,

12. Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengrup-pen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.

3. Abschnitt

Rechenschaftspflicht

Rechenschaftsbericht

§5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unab-hängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des §1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisati-onen umfasst abweichend von Abs4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamt-summe der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsin-haltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach §1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.

(1a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) anzu-schließen, welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden.

(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (§9) überprüft und unterzeichnet werden (§8). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig.

(3) Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§4 Abs1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechen-schaftspflichten bleiben unberührt.

(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsar-ten gesondert auszuweisen:

1. Mitgliedsbeiträge,

2. Zahlungen von nahestehenden Organisationen,

3. Fördermittel,

4. Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,

5. Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,

6. Erträge aus Unternehmensbeteiligungen,

7. Einnahmen aus sonstigem Vermögen,

8. Spenden (mit Ausnahme der Z11 und 12),

9. Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,

10. Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten,

11. Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen),

12. Sachleistungen,

13. Aufnahme von Krediten,

14. sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als 5 vH der jeweili-gen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.

(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:

1. Personal,

2. Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschafts-güter,

3. Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse,

4. Veranstaltungen,

5. Fuhrpark,

6. sonstiger Sachaufwand für Administration,

7. Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,

8. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,

9. Kreditkosten und Kreditrückzahlungen,

10. Ausgaben für Reisen und Fahrten,

11. Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen,

12. Zahlungen an nahestehende Organisationen,

13. Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,

14. sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind.

(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Partei und/oder eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Nahestehen-de Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer überge-ordneten territorialen Gliederung einer politischen Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der ange-führten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abge-schlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben.

(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Recht-persönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden.

Spenden

§6. (1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§2 Z5) annehmen.

(2) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§5) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen:

1. Spenden an die politische Partei und solche an ihre Gliederungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,

2. Spenden an nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des §4a Abs2 Z3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, und an Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,

3. Spenden an Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben.

(3) Die Anlage ist wie folgt zu gliedern:

1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z2 fallen,

2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,

3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z4 fallen und

4. Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.

Dies gilt nicht für Spenden an Organisationen gem. Abs2 Z1 und 2 auf Gemein-deebene sowie an Abgeordnete und Wahlwerber gem. Abs2 Z3.

(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirks-organisationen sind dabei zusammenzurechnen.

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rech-nungshofes zu veröffentlichen.

(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:

1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl Nr 156, und Landtagsklubs,

2. Rechtsträgern im Sinne des §1 Abs2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl Nr 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des §4a Abs2 Z1 bis 3 Einkommen-steuergesetz 1988, BGBl Nr 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,

7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,

8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro beträgt,

9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro beträgt,

10. natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und

11. Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.

(7) Nach Abs6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeits-bericht (Art126d Abs1 B-VG) anzuführen.

(8) Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(9) Abs3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeord-nete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausge-nommen jene im Sinne des §4a Abs2 Z3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.

(10) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs2 bis 7 können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.

Sponsoring und Inserate

§7. (1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§5) hat jede politische Partei Einnahmen aus Sponsoring (§2 Z6), deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors auszuweisen. Sponsoring für Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen ist dabei zusammenzurechnen.

(2) Ebenso sind von jeder politischen Partei Einnahmen aus Inseraten (§2 Z7), soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten auszuweisen.

(3) Die Verpflichtung zur Angabe der Einnahmen aus Sponsoring (§2 Z6) und Inseraten (§2 Z7) besteht auch für alle Gliederungen einer Partei, für Abgeord-nete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und für nahestehende Organisationen, ausge-nommen jener im Sinne des §4a Abs2 Z3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs1 bis 3 können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.

4. Abschnitt

Kontrolle der Rechenschaftspflicht

§8. (1) Die Prüfung der Rechenschaftsberichte hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

(2) Der Prüfer kann von den Organen oder von diesen dazu ermächtigten Perso-nen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unter-lagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzu-legen, der den Leitungsorganen der Partei zu übergeben ist.

(4) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflicht-gemäßer Prüfung auf Grund der Bücher der politischen Partei sowie der von den Leitungsorganen oder den vertretungsbefugten Personen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang den Vor-schriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzu-schränken.

(5) Der Prüfungsvermerk ist auf dem Rechenschaftsbericht anzubringen. Der Rechenschaftsbericht ist dem Rechnungshof zu übermitteln.

Unvereinbarkeiten für Wirtschaftsprüfer

§9. (1) Ein Wirtschaftsprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn er

1. ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt oder in den letzten drei Jahren ausgeübt hat,

2. bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Rechen-schaftsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,

3. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Arbeitnehmer einer natürli-chen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sofern die natürliche oder juristische Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter aus den in Z1 oder 2 genannten Gründen nicht Prüfer der Partei sein darf.

(3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein mit ihr verbun-denes Unternehmen (§228 Unternehmensgesetzbuch, BGBl I Nr 120/2005) oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs2 nicht Prüfer sein darf.

(4) Die Prüfer und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl I Nr 58/1999, bleiben unberührt.

Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen

§10. (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) Der Rechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsbe-richts und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.

(3) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den Anfor-derungen (§5) entspricht, ist der Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponso-ring- und Inseratenlisten und der Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs6 und der Umfang der von diesen Unternehmen im Berichtsjahr abgeschlos-senen Rechtsgeschäften mit Einrichtungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, gesondert nach einzelnen Parteien und Unternehmen, auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröf-fentlichen.

(4) Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist der betroffenen politischen Partei vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellung-nahme durch ihren Wirtschaftsprüfer verlangen.

(5) Räumt die nach Abs4 verlangte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Unvollständigkei-ten im Rechenschaftsbericht nicht aus, hat der Rechnungshof aus einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder übermittelten Liste mit Wirtschaftsprüfern durch Los einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Rechenschaftsberichts (§5) zu beauftragen. Für den so zu bestellenden Wirt-schaftsprüfer findet §9 mit der Maßgabe Anwendung, dass der bestellte Wirt-schaftsprüfer auch kein Amt oder keine Funktion in einer anderen Partei oder für eine andere Partei ausüben oder in den letzten drei Jahren ausgeübt haben darf. Die politische Partei hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.

(6) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen §5 Abs4 oder Abs5 oder §7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen §5 Abs6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen §5 Abs6 oder gegen §7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Abs4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.

(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen §6 Abs4 nicht ausgewiesen oder entgegen §6 Abs5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen §6 Abs6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

(8) Für den Fall der Überschreitung des in §4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.

Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat

§11. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geld-strafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterla-gen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Senat ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er besteht aus drei Mit-gliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer

1. das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissen-schaftlichen Studien abgeschlossen hat und

2. über eine zumindest zehnjährige Berufserfahrung verfügt,

3. über umfassende Kenntnisse des österreichischen Parteiensystems verfügt und

4. jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet und aufgrund seiner bisherigen Tätig-keit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft oder Bildung von anerkannt hervor-ragender Befähigung ist.

(3) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied darf nicht bestellt werden:

1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesre-gierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allge-meinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine Funkti-on in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertre-tungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,

2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbür-gerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien im Sinne des §1 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl Nr 369, stehen,

3. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekre-tärs oder eines anderen in §5, 6 oder 8 Abs1 des Bezügegesetzes, BGBl Nr 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes sowie

4. Personen, die eine der in Z1 bis 3 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(5) Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Die Bundesregierung ist für je ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied an einen Besetzungsvor-schlag, bestehend aus jeweils drei alphabetisch gereihten Personen

1. des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes,

2. des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes sowie

3. des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes gebunden.

(6) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(7) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Ge-schäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

(8) Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehr-heit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidun-gen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwal-tungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

(9) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Sanktionen

§12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.

(2) Wer vorsätzlich

1. eine Spende entgegen §6 Abs4 nicht ausweist oder

2. eine Spende entgegen §6 Abs5 annimmt und nicht meldet oder

3. eine Spende entgegen §6 Abs7 annimmt und nicht weiterleitet oder

4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von §6 Abs4, 5 oder 6 Z9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politi-schen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (§6 Abs9), eine Spende unter Verstoß gegen §6 Abs4 nicht ausgewiesen oder entgegen §6 Abs5 angenommen und nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen §6 Abs7 angenommen und nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.

(4) Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vor-schriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwal-tungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) §19 VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichti-gen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu neh-men.

5. Abschnitt

Anwendung auf andere Rechtsträger

Wahlwerbende Parteien

§13. Die §§4 bis 12 gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuwei-sen.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Valorisierungsregel

§14. (1) (Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in §3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt 'Statistik Österreich' verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

(2) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in §4 und §6 Abs4 und 5 sowie Abs6 Z6 bis 9 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt 'Statistik Österreich' verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die 50 Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die 50 Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Rechnungshof hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

[…]

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§16. (1) (Verfassungsbestimmung) Vorbehaltlich der in Abs3 getroffenen Anordnung treten §1, §3, §6 Abs10, §11 Abs1 und 6 sowie §14 Abs1 mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt das Parteiengesetz, BGBl Nr 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 111/2010, mit Ausnahme seines §4 außer Kraft. Soweit dies zur Anpassung an §3 erforderlich ist, ist die Abänderung landesgesetzlicher Regelungen bis spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 vorzunehmen.

(2) §2, §4, §6 Abs1 bis 9, §9, §10 Abs7 und 8, §11 Abs2 bis 5 und 7 bis 9, §12, §13 und §15 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. §6 Abs4 ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Kalenderjahr nur das zweite Halbjahr 2012 erfasst ist. §7 gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 geschlossen wurden. §5, §8 und §10 Abs1 bis 6 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt §4 des Parteiengesetzes, BGBl Nr 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 111/2010, außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) §1 Abs4 zweiter Satz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen der §§2 bis 12 sind nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinem Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind.

(5) §11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 84/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."

2.       §4 des Bundesgesetzes über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), BGBl I 57/2012, lautet wie folgt (der angefochtene Satz ist hervorgehoben):

§4. Jede politische Partei, die Fördermittel nach diesem Bundesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung ist im ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts im Sinne des §5 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl I Nr 56/2012, in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen."

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Die Antragstellerin bringt Folgendes vor:

1.1.    Die Antragstellerin, die Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ), sei eine politische Partei im Sinne des §1 PartG und zuletzt bundesweit bei der Nationalratswahl 2013 als wahlwerbende Gruppe angetreten. Dabei habe sie 48.175 Stimmen erreicht; dies entspreche 1,03 % der abgegebenen Stimmen. Sie habe jedoch kein Mandat im Nationalrat erreicht.

Die Mitarbeiter der Antragstellerin seien zu einem großen Teil ehrenamtlich tätig. Die Antragstellerin finanziere sich vorwiegend über Mitgliedsbeiträge, kleine Spenden und den Betrag, der ihr nach der Nationalratswahl 2013 gemäß §1 Abs3 PartFörG für das betreffende Wahljahr in Form eines einmaligen Anspruches auf Fördermittel vom Bund für ihre Tätigkeit ausbezahlt worden sei. Je für sie bei der Nationalratswahl abgegebener Stimme habe sie einen Betrag von € 2,50 (sohin für das Wahljahr 2013 € 120.000,–) erhalten. Im Vergleich dazu hätten im Nationalrat vertretene Parteien gemäß §1 Abs2 PartFörG Anspruch auf einen bedeutend höheren Betrag, sodass in Summe jährlich bis zu € 270 Millionen an Parteienförderung von Bund, Ländern und Gemeinden ausgegeben würden. Kleinstparteien erhielten – mangels Vertretung im Nationalrat – zumeist keinerlei staatliche Parteienförderung und könnten zudem viel weniger Spenden lukrieren.

Die Antragstellerin sei auf Grund der Gesetzeslage dazu gezwungen, ein Drittel der einmaligen Parteienförderung, die sie für die derzeitige Legislaturperiode auf Grund ihres Abschneidens bei der Nationalratswahl 2013 bekommen habe, allein für die Kosten der Prüfung des Rechenschaftsberichtes eines Jahres aufzuwenden. Die von der Antragstellerin bezogene Parteienförderung ("die im Übrigen unter dem informellen Titel 'Wahlkampfkostenrückerstattung' gewährt wird, daher eigentlich für einen anderen Zweck verwendet werden sollte") reiche nicht aus, um die Kosten der Erstellung und Prüfung des Rechenschaftsberichtes zu decken.

1.2.    Zu ihrer Antragslegitimation bringt die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes vor:

"Die Antragstellerin ist eine politische Partei im Sinn des §1 Parteiengesetz, die bundesweit bei der Nationalratswahl 2013 angetreten ist. Als solche unterliegt sie der Rechenschaftspflicht nach §5 Parteiengesetz 2012; sie hat gemäß §5 Parteiengesetz jährlich einen umfassenden Rechenschaftsbericht über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben zu erstellen, der von zwei von ihr zu bezahlenden Wirtschaftsprüfern zu überprüfen und [zu] unterschreiben ist und dem Rechnungshof zur Prüfung übermittelt werden muss. Sollte die Antragstellerin der Rechenschaftspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen, so sieht das Gesetz für bestimmte Verstöße Sanktionen in Form von Geldbußen in beträchtlicher Höhe vor. Diese Geldbußen werden auf Grund einer Mitteilung des Rechnungshofes vom Unabhängigen Parteientransparenzsenat verhängt.

Das Missachten der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung eines Rechenschaftsberichtes ist zwar bemerkenswerterweise überhaupt sanktionslos. Die Antragstellerin könnte es sich daher leicht machen und die gesetzlich ihr auferlegte Verpflichtung einfach nicht erfüllen. Dies wird tatsächlich von vielen politische Parteien offenbar auch so gehandhabt: Nach der vom Innenministerium zu veröffentlichenden Liste der politischen Parteien sind derzeit über 1.000 (in Worten: eintausend) politische Parteien in Österreich registriert. Die Verpflichtung zur Abgabe eines Rechenschaftsberichtes trifft gem. §16 Abs4 Parteiengesetz 2012 all jene politischen Parteien, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben, oder seit dem 1[.] Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind.

Auf der auf der Homepage des BMI abrufbaren Liste der Parteien, die ihre Satzung hinterlegt haben, sind derzeit 417 Parteien angeführt, die dies seit 1.1.2000 gemacht haben; eine unbekannte Zahl an weiteren wahlwerbenden Parteien im Sinne des Parteiengesetzes ha[t] seit diesem Zeitpunkt an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern teilgenommen. Es ist davon auszugehen, dass die §§2 bis 12 Parteiengesetz 2012 für mehr als 500 Parteien Anwendung finde[n]. Ein Rechenschaftsbericht auf der Homepage des Rechnungshofes gem. §10 Abs3 Parteiengesetz 2012 wurde jedoch nur von zehn(!) (2013) bzw. neun (2014) politischen Parteien veröffentlicht. Mehr als 98 % (!!) der politischen und wahlwerbenden Parteien in Österreich missachten daher die gesetzlichen Vorschriften.

Für die Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichts und insbesondere für die Bestellung der geforderten zwei Wirtschaftsprüfer fallen der Antragstellerin insgesamt Kosten in Höhe von ca. € 40.000,00 pro Jahr an, die einen Großteil der finanziellen Mittel der Antragstellerin aufbrauchen. Insbesondere stehen die Kosten für den jährlichen Rechenschaftsbericht auch in keinem Verhältnis zu den Fördermitteln, die der Antragstellerin nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012 einmalig nach der Nationalratswahl 2013 gewährt wurden (€ 120.000,00).

Allein die Honorarforderungen der zu bestellenden zwei Wirtschaftsprüfer belaufen sich auf € 6.000,- bis € 12.000,- (zzgl. Ust) pro Wirtschaftsprüfer und Jahr. In einer Legislaturperiode von fünf Jahren muss die Antragstellerin sohin mindestens einen Betrag von € 86.400 (incl. Ust) für die Prüfungsleistungen durch die Wirtschaftsprüfer aufbringen. Dabei sind in diesem Betrag die Kosten für die Erstellung des Rechenschaftsberichts durch MitarbeiterInnen der Antragstellerin noch gar nicht miteinberechnet. Diese belaufen sich für einen Zeitraum von fünf Jahren auf € 110.000,00. Seit dem Jahr 2013 hat die Antragstellerin € 120.000,00 zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht ausgegeben.

Die angefochtenen Regelungen über die Rechenschaftspflicht politischer Parteien, insbesondere die Regelungen über die Pflicht zur Bestellung von zwei Wirtschaftsprüfern greifen in die Rechtssphäre der Antragstellerin unzulässig ein: Der Antragstellerin wird ihre Tätigkeit als politische Partei, deren Existenz verfassungsrechtlich durch §1 Parteiengesetz 2012 abgesichert ist, durch die Bestimmungen über die Pflicht zur Abgabe von Rechenschaftsberichten erheblich erschwert, wenn nicht auf lange Sicht sogar gänzlich verunmöglicht. Die angefochtenen Bestimmungen wirken sich direkt und gravierend auf die finanzielle Situation der Antragstellerin aus und binden auch ihre – im Vergleich zu größeren Parteien spärlichen – personellen Ressourcen.

All diese Ereignisse sind weder von gerichtlichen, noch von behördlichen Entscheidungen abhängig, noch kann die Antragstellerin

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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