RS Vfgh 2017/3/2 G364/2016 ua

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Veröffentlicht am 02.03.2017
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Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ParteienG 2012 §1 Abs3, §5, §6, §8, §9, §10, §11, §12, §13
Parteien-FörderungsG 2012 §4
StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1

Leitsatz

Teils Ab-, teils Zurückweisung des Individualantrags einer politischen Partei auf Aufhebung von Bestimmungen des ParteienG 2012 und des Parteien-FörderungsG 2012 betreffend die Verpflichtung zur jährlichen Erstellung eines Rechenschaftsberichtes und dessen Prüfung durch zwei unabhängige Wirtschaftsprüfer; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einbeziehung aller im Bundesgebiet tätigen politischen Parteien in Transparenz- und Offenlegungspflichten bezüglich ihrer Parteienfinanzen

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Antrags der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) in Bezug auf §5 Abs7 zweiter Satz, §12 Abs4 und §13 letzter Satz ParteienG 2012 mangels Legitimation. Antragstellerin nicht Normadressatin.

Im Übrigen Abweisung des - zulässigen - Individualantrags.

Die gesetzlich für alle politischen Parteien normierte Verpflichtung zur jährlichen Erstellung eines Rechenschaftsberichtes nach dem ParteienG 2012 sowie die genaueren Regeln zur Ausgestaltung dieses Berichtes und zur Prüfung durch zwei voneinander unabhängige Wirtschaftsprüfer sowie durch den Rechnungshof greifen unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin als politische Partei ein.

Auch wenn die - für den Fall der Abgabe eines unrichtigen oder unvollständigen Rechenschaftsberichtes in §10 Abs6 ParteienG 2012 vorgesehene - Verhängung einer Geldbuße nicht als strafrechtliche Anklage nach Art6 EMRK, sondern als Ermessensentscheidung im Rahmen eines besonderen Sanktionensystems zu qualifizieren ist, ist es der Antragstellerin nicht zumutbar, sich durch Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Abgabe eines vollständigen und richtigen Rechenschaftsberichtes der Gefahr einer Sanktionierung auszusetzen, um in weiterer Folge einen bekämpfbaren Bescheid zu erwirken. Kommt eine politische Partei der Verpflichtung zur Abgabe eines Rechenschaftsberichtes hingegen nicht nach, so kann die Unterlassung vom Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat nicht geahndet werden. Daher existiert kein zumutbarer Weg, der der Zulässigkeit des vorliegenden Antrages entgegenstehen könnte.

Angesichts der konkreten Ausgestaltung des Systems der Rechenschaftspflicht nach §§5 ff ParteienG 2012 bestehen weder auf Grund der Freiheit der Betätigung politischer Parteien nach §1 Abs3 ParteienG 2012 noch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtliche Bedenken.

Die umfassenden Bestimmungen des ParteienG 2012 zur Herstellung von Transparenz und zur Verankerung öffentlicher Kontrolle dienen auch dazu, für die politischen Parteien im Hinblick auf ihre zweckbestimmte Tätigkeit ein Umfeld zu schaffen, das ihnen eine möglichst gleichberechtigte Teilnahme und Mitwirkung an der öffentlichen Meinungs- bzw Willensbildung ermöglicht, weshalb diese der Vielfalt und der Chancengleichheit der politischen Parteien, die sich an den Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern beteiligen (können), dienen.

Das Anknüpfen der Offenlegungs- und Rechenschaftspflichten an die Tätigkeit von politischen Parteien, ohne hinsichtlich der "Größe" der Partei oder der tatsächlichen Teilnahme an Wahlen zu differenzieren, ist sachlich gerechtfertigt. Für alle im Bundesgebiet tätigen politischen Parteien gehört es "zu den wesentlichen Zielen", ihre "politischen Vorstellungen im Wege der Ausübung staatlicher Funktionen durch ihre Beauftragten und Vertrauensträger in den verschiedenen Gremien der Gesetzgebung und staatlichen Verwaltung" zu verwirklichen, "ganz besonders in den allgemeinen Vertretungskörpern". Von dieser dem ParteienG immanenten Grundposition ausgehend ist es nicht unsachlich, alle politischen Parteien in gleicher Weise von den Transparenz- und Offenlegungspflichten zu erfassen.

Der verpflichtenden Überprüfung durch zwei voneinander unabhängige Wirtschaftsprüfer stehen keine Bedenken entgegen, weil so von unabhängiger Seite eine Überprüfung der Angaben der Parteien gewährleistet ist und diese Art der Ausgestaltung die gewünschte Transparenz der Finanzen herzustellen vermag.

Soweit die Antragstellerin die Unsachlichkeit der Regelung darin erblickt, dass sich die aus diesen Verpflichtungen ergebenden Kosten für die Wirtschaftsprüfer in ihrem Fall nicht für die gesamte Legislaturperiode aus der einmalig zuerkannten Parteienförderung decken lassen, ist auch darauf hinzuweisen, dass sich politische Parteien neben der Parteienförderung auch aus anderen Quellen finanzieren.

Die zur Sachlichkeit der Regelung dargestellten Überlegungen gelten auch für die behauptete Verletzung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums.

Die Art der Sanktionierung von Verstößen gegen die im ParteienG 2012 normierten Offenlegungs- und Rechenschaftspflichten liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dem nicht entgegenzutreten ist, wenn er ein Regelungssystem zur Herstellung von Transparenz und öffentlicher Kontrolle der Parteienfinanzen schafft, das zum Teil von der rechtlichen Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens absieht (im Falle der Nichtabgabe eines Rechenschaftsberichtes) und sich - im Hinblick auf die Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte und der damit verbundenen erhöhten Publizität - darauf beschränkt, die strikte Sanktionierungsmöglichkeit nur bei der Erstattung unrichtiger oder unvollständiger Rechenschaftsberichte vorzusehen.

Entscheidungstexte

  • G364/2016 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.03.2017 G364/2016 ua

Schlagworte

Partei politische, Parteienförderung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G364.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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