TE Vfgh Beschluss 1997/10/6 V109/97, V110/97, V111/97, V112/97

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität

Leitsatz

Einstellung von amtswegen eingeleiteter Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren nach Zurückziehung der Beschwerden in den Anlaßverfahren

Spruch

Die Verordnungsprüfungsverfahren werden eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Mit den zu B940/95 und B941/95 protokollierten Beschwerden wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die Bescheide der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 17.2.1995, Z MD/00/35340/94/26, und vom 13.2.1995, Z MD/00/24424/95/6.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerden, beschloß der Verfassungsgerichtshof am 17. Juni 1997, die Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "b) als 'Erweiterte Wohngebiete'," in §1 der 2. Schutzzonenverordnung der Stadt Salzburg 1993, Beschluß des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom 19. Juni 1993, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. Juni 1993, Folge 12/1993, S 4, idF der Abänderung durch Beschluß des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom 8. Februar 1995, kundgemacht im Amtsblatt vom 27. Februar 1995, Folge 4/1995, S 2, sowie der Zahl ".1011/1," in der Kundmachung der vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg am 11. Juli 1994 beschlossenen befristeten Bausperre, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 15. Juli 1994, Folge 13/1994, S 2, gemäß Art139 Abs1 B-VG zu überprüfen.

3. Mit Schriftsatz vom 14. August 1997 zog die Beschwerdeführerin die unter 1. näher bezeichneten Beschwerden zurück. Am heutigen Tag beschloß der Verfassungsgerichtshof daraufhin die Einstellung der beiden Beschwerdeverfahren.

4. Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, sofern er "eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Entfällt die Anwendbarkeit mangels weiterer Anhängigkeit der Rechtssache noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verordnungsprüfungsverfahren, ist das Verordnungsprüfungsverfahren grundsätzlich (mit Ausnahme der Klaglosstellung im Anlaßverfahren gemäß Art139 Abs2 B-VG) einzustellen.

Daher waren die Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V109.1997

Dokumentnummer

JFT_10028994_97V00109_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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