RS Vfgh 2017/3/6 G126/2016

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Veröffentlicht am 06.03.2017
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Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
WirtschaftskammerG 1998 §122 Abs1 bis Abs6

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Regelungen über die umsatzabhängige Kammerumlage 1; keine unsachliche Ungleichbehandlung eines nicht unter die Ausnahmebestimmungen fallenden Unternehmens; allenfalls unverhältnismäßige Inanspruchnahme einzelner Kammermitglieder auf Grund ihrer Umsätze als Härtefälle hinnehmbar

Rechtssatz

Abweisung des - insoweit zulässigen - Antrags des Bundesfinanzgerichtes auf Aufhebung von §122 Abs1 bis Abs3 WirtschaftskammerG 1998 - WKG idF BGBl I 153/2001. Im Übrigen Zurückweisung des Antrags.

Das Bundesfinanzgericht ist im Recht, wenn es auf Grund der geäußerten Bedenken §122 Abs1 WKG bekämpft. Die behauptete Unsachlichkeit des vom Gesetzgeber gewählten Systems der Kammumlage 1 (KU 1) könnte nur durch die Aufhebung der die KU 1 anordnenden Bestimmung des §122 Abs1 WKG, die das Bundesfinanzgericht auch anzuwenden hat, beseitigt werden.

Das Bundesfinanzgericht schließt auch die (jedenfalls zum Teil nicht präjudiziellen) Absätze 2 bis 6 des § 122 WKG in den Antrag mit ein, weil es einen untrennbaren Zusammenhang dieser Absätze mit § 122 Abs. 1 WKG sieht. Damit ist das Bundesfinanzgericht aber nur teilweise im Recht:

In §122 Abs2 WKG werden Ausnahmen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen von der in §122 Abs1 WKG festgelegten Berechnungsmethode gesetzlich festgelegt; §122 Abs3 WKG enthält eine Ermächtigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer, derartige Ausnahmen zu beschließen. Diese Ausnahmebestimmungen sind nicht "für das antragstellende Gericht offenkundig nicht präjudiziell" und insoweit auch nicht offensichtlich trennbar. Der Antrag erweist sich hinsichtlich dieser beiden Absätze daher als zulässig. Ein untrennbarer Zusammenhang der Absätze 4 bis 6 des §122 WKG mit §122 Abs1 WKG ist jedoch nicht erkennbar.

Es besteht kein Zweifel, dass die Vorsteuern, die seit der 11. Handelskammergesetznovelle, BGBl 661/1994, die Basis für die Berechnung der KU 1 bilden, ein tauglicher Indikator für die Betriebsgröße sind.

Entscheidend für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Ausnahmeregelung gemäß §122 Abs3 WKG ist, dass diese Bestimmung die Möglichkeit, die KU 1 unter bestimmten Voraussetzungen durch Verordnung herabzusetzen, nur für einzelne Berufszweige bzw Gruppen von Kammermitgliedern vorsieht und nicht für einzelne Kammermitglieder. Diese Bestimmung setzt daher voraus, dass die Merkmale jener Berufszweige, deren Kammermitglieder bei einer Anwendung der allgemeinen Bemessungsgrundlagen unverhältnismäßig in Anspruch genommen würden, generell abstrakt umschreibbar sind. Dass diese Voraussetzung auf jenen Berufszweig zutrifft, dem das im Anlassverfahren beschwerdeführende Unternehmen angehört, hat das Bundesfinanzgericht nicht dargetan. Soweit bloß bei einzelnen Kammermitgliedern auf Grund einer besonderen Gestaltung ihrer Umsätze eine allenfalls unverhältnismäßige Inanspruchnahme erfolgt, bilden diese Härtefälle, die nach der Rechtsprechung des VfGH der Gesetzgeber in Kauf nehmen darf. Der VfGH kann den Ausführungen des Bundesfinanzgerichts - über die (unzutreffende) Bezugnahme auf die frühere Regelung des §57 Abs2 Z1 HKG idF der 10. HKG-Novelle hinaus - auch nicht entnehmen, dass die bekämpfte Regelung geradezu systematisch derartige Härtefälle verursachen würde.

Es liegt daher - allenfalls - ein "Härtefall" im Sinne der Judikatur des VfGH vor, der aber nicht die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung zur Folge hat. Es ist dabei auch in Betracht zu ziehen, dass die KU 1 nicht isoliert gesehen werden darf und gegebenenfalls ein Ungleichgewicht bei der Berechnung der KU 1 insbesondere auch durch die (lohnsummenabhängige) KU 2 gemäß §122 Abs7 und Abs8 WKG und die Grundumlage gemäß §123 WKG abgeschwächt werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wirtschaftskammern, Kammerumlage, Ausnahmeregelung - Regel, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G126.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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