RS Vfgh 2017/3/6 G1/2016 ua

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Veröffentlicht am 06.03.2017
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ASVG §143a, §293, §669 Abs6a

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit einer Übergangsvorschrift betreffend die Bemessung des im Anschluss an eine befristete Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gebührenden Rehabilitationsgeldes; Anpassung der Ausgleichszulage auf Grund verfassungskonformer Interpretation der Regelung auch in diesen Übergangsfällen möglich

Rechtssatz

Abweisung eines Parteiantrags und eines Antrags des OLG Innsbruck auf Aufhebung von Wortfolgen des §669 Abs6a ASVG.

Beim Rehabilitationsgeld, das nach §143a ASVG bemessen wird, und jenem, das nach §669 Abs6a ASVG bemessen wird, handelt es sich - abgesehen von der unterschiedlichen Erstbemessung - um keine verschiedenen Leistungen.

Es liegt zwar im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, das Rehabilitationsgeld analog zu einem Pensionsanspruch durch Gewährung einer Ausgleichzulage entweder (mindest-)existenzsichernd auszugestalten oder die Bezieher insoweit auf das System der landesgesetzlich eingerichteten Mindestsicherung zu verweisen. Hat sich der Gesetzgeber aber für die existenzsichernde Variante entschieden, dann darf er innerhalb der Gruppe von Beziehern von Rehabilitationsgeld, dessen Höhe den Richtsatz gemäß §293 Abs1 lita sublitbb ASVG nicht erreicht, nicht ohne sachlichen Grund differenzieren.

Ob jemand vor diesem den Richtsatz unterschreitenden Rehabilitationsgeld Arbeitsentgelt, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder eine befristete Invaliditätspension bezogen hat, vermag mangels einer inneren Beziehung dieses Umstandes zur Frage der Gewährung und der Fortdauer der Existenzsicherung nach dem Ende dieser Leistungen eine derartige Differenzierung jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

Es entspräche ebenso wenig dem Sachlichkeitsgebot, Beziehern von Rehabilitationsgeld nur im Anschluss an eine Invaliditätspension eine Ausgleichszulage unabhängig von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen weiter zu gewähren, wie im Anschluss an eine befristet gewährte Invaliditätspension eine Ausgleichszulage unabhängig von der Höhe des Rehabilitationsgeldes auf Dauer nur deshalb zu versagen, weil zum Zeitpunkt des letzten Pensionsbezuges ein Anspruch auf Ausgleichszulage nicht bestanden hat.

§143a Abs2 ASVG und §669 Abs6a ASVG im Zusammenhang gelesen führen aber weder zwingend zu der Annahme des antragstellenden Gerichtes, dass der Gesetzgeber mit der Übergangsbestimmung bestimmten Beziehern von Rehabilitationsgeld eine garantierte, andererseits aber auch "eingefrorene" Ausgleichszulage schaffen wollte, noch zwingend zu der Annahme, dass bei einer Bemessung des Rehabilitationsgeldes nach §669 Abs6a erster Satz ASVG die Anwendung des §143a Abs2 zweiter und dritter Satz ASVG ausgeschlossen wäre. Wenn aber bei einer Rechtsnorm mehrere Interpretationen in Betracht kommen, ist jene zu wählen, nach der die Norm nicht als verfassungswidrig erscheint.

Verfassungskonform interpretiert gewährleistet §669 Abs6a ASVG weder eine von einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unabhängige Ausgleichszulage (§143a Abs2 und Abs3 ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung bleiben vielmehr auch auf Ausgleichszulagen, die nach §669 Abs6a ASVG einbezogen wurden, anwendbar) noch schließt §669 Abs6a erster Satz ASVG für den Fall, dass zur befristeten Invaliditätspension zuletzt keine Ausgleichszulage gebührt hat, die Anwendung des zweiten und dritten Satzes des §143a Abs2 ASVG aus. Die in den Anträgen behaupteten Verstöße gegen den Gleichheitssatz liegen daher nicht vor.

Entscheidungstexte

  • G1/2016 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.03.2017 G1/2016 ua

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Invalidität, Rehabilitation, Ausgleichszulage, Auslegung verfassungskonforme, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G1.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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