TE Vwgh Beschluss 2018/8/8 Ra 2018/10/0096

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §56;
NatSchG Krnt 2002 §51 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §51 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der T GmbH in A, vertreten durch MMag. Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in 9900 Lienz, Johannesplatz 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. April 2018, Zl. KLVwG- 1376/24/2016, betreffend Zurückweisung eines Antrages i.A. einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag der Revisionswerberin vom 8. Oktober 2013 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Bootshütte auf einer näher genannten Parzelle der KG T. - unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides in dem Umfang, mit dem der Antrag abgewiesen worden war - zurückgewiesen.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe die Zustimmung der Grundeigentümerin, der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBF), zur beantragten Bewilligung nicht im Sinne des § 51 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79 idF LGBl. Nr. 57/2017 (K-NSG 2002), schriftlich nachgewiesen. Die Gültigkeitsdauer des von der Revisionswerberin (über Mängelbehebungsauftrag durch das Verwaltungsgericht) am 16. April 2018 in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, am selben Tag unterfertigten Bestandvertrags mit der Grundeigentümerin beginne erst am 1. Juli 2018. Weder dieser Vertrag noch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Zustimmungserklärung des Vertreters der ÖBF stellten einen Zustimmungsnachweis im Sinne des Gesetzes dar.

3 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird in den Zulässigkeitsgründen ausgeführt, die Entscheidung weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der schriftlichen Zustimmung nach § 51 Abs. 2 K-NSG ab; die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der vorliegende Bestandvertrag (samt den mündlichen Ausführungen des Vertreters der ÖBF) stelle keine liquide Zustimmung der Grundeigentümerin dar, sei unvertretbar. Weiters liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch deshalb vor, weil "sie die Auslegung einiger Klauseln der Österreichischen Bundesforste AG

betrifft, wobei dieser Bestandvertrag als Standardvertrag ... in

einer Vielzahl von Fällen verwendet wird."

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Nach § 51 Abs. 2 K-NSG 2002 ist, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers u.a. zu den dort genannten beantragten Bewilligungen schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder ein Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

8 Gemäß § 51 Abs. 5 leg. cit. ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen, wenn Angaben oder Unterlagen im Sinne der Abs. 2 bis 4 nicht vollständig erbracht werden.

9 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass der beantragte See-Einbau der Revisionswerberin im Eigentum der ÖBF stehendes öffentliches Wassergut in Anspruch nimmt. Für diese Inanspruchnahme ist die Zustimmung der Grundeigentümerin erforderlich.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Vorschriften, die dem Antragsteller um eine naturschutzbehördliche Bewilligung die Beibringung der Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme auferlegen, wiederholt ausgesprochen, das Erfordernis des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers diene dem verwaltungsökonomischen Ziel, landschaftsschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheine, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt sei. Es solle vermieden werden, dass unnötige Verfahren durchgeführt und zwecklose - weil nicht realisierbare - Bewilligungen erteilt würden.

11 Mit "Zustimmung des Grundeigentümers" ist eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen, gemeint. Nachzuweisen ist die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundeigentümers. Es ist auch nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht (vgl. zu all dem VwGH 2.10.2007, 2004/10/0183 = VwSlg 17.291 A, mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen).

12 Die Zustimmung des Grundeigentümers muss liquid nachgewiesen werden. Liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Bedarf es diffiziler Erwägungen über Fortgeltung und Inhalt einer Zustimmungserklärung (etwa im Rahmen einer getroffenen Übereinkunft), dann liegt der vom Gesetz geforderte unzweifelhafte Zustimmungsnachweis nicht vor (vgl. neben dem zitierten Erkenntnis VwGH 2004/10/0183 z.B. auch VwGH 29.10.1992, 92/10/0091, und 27.2.1995, 91/10/0089).

13 Wird die Zustimmung nicht beigebracht, liegt ein Formgebrechen vor, das (nach erfolglosem Verbesserungsauftrag) zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen hat (vgl. auch dazu VwGH 2004/10/0183, mwN, sowie VwGH 25.4.2013, 2011/10/0109).

14 Im gegenständlichen Fall kann dahinstehen, ob der erwähnte Bestandvertrag vom 16. April 2018 - seiner Form und seinem Inhalt nach - überhaupt geeignet wäre, den liquiden Nachweis einer schriftlichen Zustimmung im Sinne der obgenannten Rechtsprechung zu begründen. Es wird damit nämlich jedenfalls nicht dem Erfordernis des Nachweises einer bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Zustimmung des Grundeigentümers entsprochen. Dass ein Zustimmungsnachweis dieser Art im gegenständlichen Fall vorliege, wird in der Revision auch nicht behauptet. Die Zurückweisung des Bewilligungsantrags durch das LVwG begegnet schon aus diesem Grund keinen Bedenken. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt insofern nicht vor.

15 Davon ausgehend kommt es auf die Auslegung der im Zulässigkeitsvorbringen näher genannten Vertragsklauseln nicht an.

16 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. August 2018

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100096.L00

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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