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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision des J W in L, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. September 2017, Zl. LVwG-850808/2/Bm/JHo, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit gewerbebehördlichem Bescheid vom 14. April 2017 wurde die Genehmigung der Änderung einer bestimmt bezeichneten gewerblichen Betriebsanlage unter Auflagen erteilt.
2 Mit Antrag vom 5. Mai 2017 begehrte der Revisionswerber die Zustellung des Genehmigungsbescheides.
3 Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2017 zurückgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Revisionswerber von der mündlichen Verhandlung mit dem Bemerken, keinen Einwand gegen die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung zu haben, entfernt hätte. Dies hätte den Verlust der Parteistellung nach sich gezogen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid abgewiesen. Das Verwaltungsgericht traf unter anderem die Feststellung, der Revisionswerber sei mit Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung persönlich über den Verfahrensgegenstand, Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und die Präklusionsfolgen in Kenntnis gesetzt worden und habe an der Verhandlung teilgenommen. Nach Durchführung des Lokalaugenscheins habe sich der Revisionswerber - wie alle anderen teilnehmenden Nachbarn - von der Verhandlung entfernt, nachdem er dem Verhandlungsleiter eine Arbeitslosenstatistik mit dem Ersuchen, diese zum Akt zu nehmen, ausgehändigt habe. Aus der Verhandlungsschrift gehe hervor, dass sich der Revisionswerber mit dem Bemerken entfernt habe, keinen Einwand gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung oder der Baubewilligung zu erheben.
5 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, der Revisionswerber habe keine Gefährdung oder Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts behauptet oder Einwendungen vorgebracht, die seine Parteistellung aufrechterhalten hätten. Wegen des Verlustes seiner Parteistellung sei der Antrag des Revisionswerbers auf Bescheidzustellung zu Recht zurückgewiesen worden.
6 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die - als Beschwerde bezeichnete - außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit ins Treffen, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung des Verhaltens des Revisionswerbers sei unrichtig. Die Behörde habe rechtlich verkannt, dass das Verhalten nicht zum Verlust der Parteistellung geführt hätte und den Genehmigungsbescheid erlassen, ohne sich ausreichend mit den Einwendungen der Nachbarn auseinander zu setzen.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht revisibel ist. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0130, mwN).
13 Der Revisionswerber behauptet nicht konkret, entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Einwendungen erhoben zu haben. Inwiefern die Auslegung des Verwaltungsgerichts betreffend den Verlust der Parteistellung ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen unvertretbar sei, bringt die Revision nicht vor.
14 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 8. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040090.L00Im RIS seit
04.09.2018Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018