TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/17 98/02/0394

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art137;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §99;
VStG §49a Abs1;
VStG §51 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des H B, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich vom 15. April 1998, Senat-BN 97-495, betreffend Rückzahlung einer Geldstrafe i.A. Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. April 1996 wurde gegen den Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- verhängt.

Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer am 8. Mai 1996 eingezahlt.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 1996 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Baden den Antrag, die von ihm seiner Ansicht nach rechtsgrundlos bezahlte Geldstrafe rückzuüberweisen. Am 6. Juni 1997 wies die Bezirkshauptmannschaft Baden seinen Antrag mit Bescheid ab. Der vom Beschwerdeführer dagegen am 16. Juni 1997 an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gerichteten Berufung gab die belangte Behörde mit der angefochtenen Entscheidung vom 15. April 1998 keine Folge.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 29. September 1998, B 1107/98, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Vor diesem bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; er erachtet sich erkennbar in seinem Recht auf Zurückzahlung des als Geldstrafe bezahlten Betrages verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit der Beschwerde die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die die Zuständigkeit der belangten Behörde begründenden Normen entnommen werden könnte (vgl. insbesondere die Ausführungen über die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter), geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die belangte Behörde zur Bescheiderlassung zuständig war (vgl. insoweit auch den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1998). Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, ist der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51 Abs. 1 VStG Berufungsinstanz in Verwaltungsstrafsachen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0076, mwN), ist der Begriff "Verwaltungsstrafsachen", der sich auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen" bezieht, umfassend zu verstehen. Es bestehen daher keine Bedenken, auch den vorliegenden Antrag auf Rückzahlung einer auf Grund einer Anonymverfügung bezahlten Geldstrafe hierunter zu verstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, G 93/95 - 10 und Folgezahlen, = VfSlg. 14. 957).

Der Beschwerdeführer begehrte - wie oben erwähnt - die Rückzahlung einer nach seinem Vorbringen irrtümlich bezahlten, mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe.

Die Behörde erster Instanz hat in ihrem diesen Antrag abweisenden Bescheid zur Stützung ihrer Rechtsansicht auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1995, A 16/94-13, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof über den Antrag auf Rückzahlung einer auf Grund einer Organstrafverfügung geleisteten Zahlung - der Sache nach - entschieden und die Klage abgewiesen. Die Behörde erster Instanz verwies darauf, dass die Rechtskonstruktion der Anonymverfügung, mit der der Organstrafverfügung im Wesentlichen übereinstimme (im Besonderen seien die Vorschriften über die Rückzahlung bzw. Einrechnung von Strafbeträgen gleich), weshalb die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Lösung des Falles herangezogen werden habe können und sich ein Eingehen auf die Ausführungen des nunmehrigen Beschwerdeführers zu den §§ 1431 und 1435 ABGB erübrige.

Auch die belangte Behörde hat in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid auf die bereits erwähnte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1995 verwiesen und ausgeführt, dass sie die darin geäußerte Rechtsansicht als herrschende Rechtsmeinung ihrer Entscheidung zu Grunde lege. Eine Rückleistung durch die Behörde habe entsprechend der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht zu erfolgen.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich - trotz des Umstandes, dass damit durch die Übernahme des Spruches der Behörde erster Instanz das Begehren des Beschwerdeführers "ab"-gewiesen wurde - durch die Bezugnahme auf das dort zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die belangte Behörde in Wahrheit zum Ausdruck gebracht hat, für die in Rede stehende Rückforderung sei die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben (was nach dessen Wortlaut eine vom Beschwerdeführer angestrebte Austragung im Verwaltungswege ausschließt). Da diese Rechtsanschauung der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht (vgl. nicht nur dessen Erkenntnis vom 27. November 1995, A 16/94, = VfSlg 14.323 samt der dort zitierten Vorjudikatur, sondern zum Fall einer Anonymverfügung auch dessen Erkenntnis vom 26. Juni 1996, A 12/95, = VfSlg 14.538), welcher Rechtsanschauung sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wobei im Hinblick auf dieses Ergebnis auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen war.

Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020394.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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