Entscheidungsdatum
12.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W168 2169193-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen
Botschaft Skopje vom 28.07.2017, Zl.: KONS/2634/2017, aufgrund des Vorlageantrags vom 08.08.2017 des XXXX, XXXX geb., StA Kosovo, über seine Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft
Skopje vom 17.05.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz
2005 - FPG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 02.02.2017 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: ÖB) den Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D. Als geplantes Einreisedatum wurde der 02.02.2017 angegeben.
Der Beschwerdeführer legte (zum Teil nach Verbesserungsauftrag) folgende Unterlagen vor:
* Kopie eines Versicherungsauszuges, gültig vom 02.02.2017 bis 01.08.2017
* Kopie des Reisepasses der Einladerin
* Kopie des Personalausweises der Einladerin, ausgestellt am 28.02.2009
* Anmeldebescheinigung für EW-Bürgerinnen und Schweizer Bürgerinnen vom 28.04.2015
* Auszug aus dem ungarischen Heiratsregister
* Heiratsurkunde der Republik Kosovo in deutscher und kosovarischer Sprache vom 25.01.2017, wonach als Datum der Eheschließung der 16.08.2017 aufscheint
* Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom 25.01.2017 in deutscher und kosovarischer Sprache
* Strafregisterbescheinigung des Beschwerdeführers vom 27.01.2017 in deutscher und kosovarischer Sprache
* Heiratsbestätigung des Beschwerdeführers der Republik Kosovo vom 11.07.2016
* Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers der Republik Kosovo vom 11.07.2016
Am 10.02.2017 wurde der BF von der ÖB-Skopje zu einem Interview geladen, um eine Plausibilitätsprüfung seiner Angaben durchzuführen.
Aus einem Schreiben der ÖB-Skopje an das Bundesministerium für Inneres vom 10.02.2017 ergibt sich, dass der BF im Zuge dieses Interviews u.a. Folgendes angegeben hat:
Seine Ehefrau sei vor der Ehe bereits einmal verheiratet gewesen und habe einen Sohn und eine Tochter, er habe beide Kinder jedoch nie gesehen und könne auch keine Angaben zu deren Alter angeben. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zur Familie seiner Ehegattin. Die Ehegattin des Beschwerdeführers arbeite seit 6 Jahren für eine Reinigungsfirma in Wien und habe keinen Beruf erlernt. Er selbst habe eine technische mittlere Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Die letzten drei Jahre habe er illegal auf einer Baustelle in Wien gearbeitet. Seine Ehefrau habe er durch seine Schwägerin in der Wohnung seines Bruders kennengelernt und sie habe ihm im Frühling 2015 beim Abendessen in einem Restaurant im 7. Bezirk den Heiratsantrag gemacht. Am 16.08.2016 hätten sie im Kosovo geheiratet, da er vorher ohne gültige Dokumente nicht ausreisen hätte können. Der Beschwerdeführer habe von seiner Ehefrau eine goldene Halskette als Geschenk erhalten und als Hochzeitsreise seien sie eine Woche in Albanien gewesen. Beide Eheleute würden einen Ring mit Gravur tragen. Den Geburtstag habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau gefeiert, habe von ihr einen Gutschein im Wert von 200 Euro erhalten und er selbst habe seiner Ehefrau einen Ring für ca. 170 Euro gekauft.
Die ÖB-Skopje merkte in diesem Schreiben zu den Angaben des BF Folgendes an:
Da der dringende Verdacht des Vorliegens einer Scheinehe bestehe (Altersunterscheid von 14 Jahren, 3jähriger illegaler Aufenthalt in Österreich, angeblich lange Beziehung mit Ehefrau, trotzdem keine gemeinsamen Sprachkenntnisse) werde um Einvernahme der Ehefrau und Übermittlung des Untersuchungsergebnisse gebeten.
In der Folge wurde am 14.04.2017 der ÖB Skopje seitens des BMI der Erhebungsbericht der LPD Burgenland übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund des dabei festgestellten Sachverhaltes und insbesondere den massiv divergierenden Angaben der Eheleute von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei, die nur geschlossen worden sei, um ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erhalten. Die Einladerin gab im Zuge einer Einvernahme an, dass sie ihren Ehemann durch eine Freundin in einem Lokal kennengelernt habe. Zur Eheschließung hätten sie sich ein paar Monate nach dem Heiratsantrag entschlossen. Ihr Ehegatte habe ihr im Mai 2016 über Facebook einen Heiratsantrag gemacht und sie hätten am 15.08.2016 im Kosovo geheiratet. Ihr Ehemann habe sich bei seinem ersten Besuch in Österreich ein paar Tage bei ihr aufgehalten und habe ihm im Zuge der Hochzeit kein Geschenk gemacht. Die Hochzeitsreise sei ca. 3 oder 4 Tage in XXXX gewesen. Zu seinem Geburtstag habe die Einladerin ihrem Ehegatten auch kein Geschenk gemacht.
Mit Schreiben vom 26.04.2017, übernommen am 27.04.2017, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihm wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass er den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig und in sich widersprüchlich. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben bestehen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, zu seiner ungarischen Ehefrau im Rahmen der Freizügigkeit EU nach Österreich reisen zu wollen. Aufgrund der Erhebungen der Botschaft werde davon ausgegangen, dass es sich um eine Aufenthaltsehe gemäß § 117 FPG handle. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch im Bundesgebiet die Gesetze und Verordnungen nicht beachte. Die Wiederausreise des Beschwerdeführers erscheine nicht gesichert.
Zu diesem Vorhalt erstattete der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers via E-Mail vom 08.05.2017 eine Stellungnahme und brachte in dieser im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer mit einem Touristenvisum mehrmals in Österreich gewesen sei und sich die Einladerin und er kurz nach seiner Ankunft in Österreich verliebt hätten. Die Einladerin sei anfänglich von Ungarn gependelt, in weiterer Folge habe sie jedoch in Wien gewohnt. 2015 habe sie eine Reinigungsfirma in XXXX gegründet und sei selbstständige Kleinunternehmerin dieser Firma. Ihre Kunden habe sie jedoch ausschließlich in Wien, da sie dort einen sehr großen Bekanntenkreis habe. Die beiden Eheleute würden beabsichtigen, in Österreich ein gemeinsames Familienleben im Sinne der Art. 8 EMRK zu führen. Die Einladerin beabsichtige auch, von ihrem Ehegatten schwanger zu werden. Nach internationalem Recht sei der Beschwerdeführer auch ohne Visum berechtigt, nach Österreich nach internationalem Recht einzureisen. Das NAG regele nicht das gemeinsame Zusammenleben der Eheleute in Österreich, es gebe überhaupt keine Anhaltspunkte, von einer Aufenthaltsehe ausgehen zu müssen und die Familie habe ein Recht, in Österreich nach Art. 8 EMRK ein Familienleben zu führen. Wenn die Behörde rechtswidrig und beharrlich vermeine, dass eine Aufenthaltsehe vorliege, dann wäre ein Gerichtsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Österreich einzuleiten, welches aufgrund der tatsächlichen Lebenssituation sofort eingestellt werden würde.
Mit Bescheid vom 17.05.2017 verweigerte die Österreichische Botschaft in Skopje das Visum mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sein unglaubwürdig und in sich widersprüchlich. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestehen. Sein Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Er habe angegeben, zu seiner ungarischen Frau einreisen zu wollen. Aufgrund der Erhebungen der Botschaft werde davon ausgegangen, dass es sich um eine Aufenthaltsehe gemäß § 117 FPG handle. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch im Bundesgebiet nicht die Gesetze und die Verordnung beachten werde und nach Ablauf des Visums das Bundesgebiet nicht verlassen werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung vermeine, dass aufgrund ihrer Erhebungen davon ausgegangen werde, dass es sich um eine Aufenthaltsehe nach § 117 FPG handle. Daraus werde der unzulässige Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer auch im Bundesgebiet die Gesetze und Verordnungen nicht beachten werde und nach Ablauf des Visums das Bundesgebiet nicht verlassen werde. Diese Begründung sei nicht nur nicht plausibel, sondern widerspreche den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung. Gerade die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Einreisetitel Visum D anstrebe, zeige auf, dass er sich unverbrüchlich an die Gesetze im Bundegebiet halten wolle. Er könnte genauso gut in das Bundesgebiet als Ehemann einer ungarischen Staatsbürgerin einreisen und komme nicht das NAG zur Anwendung. Es handle sich um einen Familienangehörigen einer ungarischen Staatsbürgerin, die im Bundesgebiet dauerhaft lebe. Die Unterstellung, es liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und die daran geknüpfte Rechtsfolge, den Beschwerdeführer nicht in das Bundesgebiet einreisen zu lassen, widerspreche dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Die belangte Behörde habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, auf den Inhalt der Ermittlungsergebnisse einzugehen, sondern stelle einfach apodiktisch fest, dass eine Aufenthaltsehe vorliegen müsse. Diese Vorgangsweise widerspreche den fundamentalen Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung. Die Feststellung bezüglich einer Aufenthaltsehe nach § 117 FPG sei rechtlich mit einem Feststellungsmangel behaftet. Die belangte Behörde sei nämlich bei dieser Feststellung davon ausgegangen, dass ein bloßer verdacht rechtlich dazu führen könne, eine negative Entscheidung fällen zu können. Sie übersehe dabei, dass im Bundesgebiet auch der Grundsatz der "Unschuldsvermutung" anzuwenden sei. Wenn die belangte Behörde zur Ansicht gelange, es liege eine Aufenthaltsehe vor, so hätte sie nicht das Recht gehabt, die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet zu verweigern. Die Behörde hätte einen Bescheid erlassen können, dass ein Visum D für die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet gar nicht erforderlich sei. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Skopje vom 07.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag übermittelt, da der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen waren. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass, sollten die genannten Mängel innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens nicht behoben bzw. die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden, die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würde.
Zusammenfassend ergab sich, dass die deutschen Übersetzungen folgender, vom Beschwerdeführer eingebrachte Schriftstücke nicht vorlagen:
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Auszug aus dem Heiratsregister
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Auszug aus dem Personenstandregister
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Meldebescheinigung
Mit Schreiben vom 09.06.2017 ersuchte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung bis zum 23.06.2017, um den Verbesserungsauftrag erfolgreich vornehmen zu können. Mit Schreiben vom 09.06.2017 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers ausnahmsweise eine Fristverlängerung von 7 Tagen gewährt.
Mit Schreiben vom 14.06.2017 wurden folgende Dokumente in deutscher Sprache vorgelegt:
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Auszug aus dem ungarischen Heiratsregister vom 12.12.2016
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Auszug aus dem ungarischen Personenstandsregister vom 13.06.2017
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Auszug aus dem kosovarischen Personenstandsregister vom 14.06.2017
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Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen vom 28.04.2015
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Erlagschein 110,- Euro.
In der Folge erlies die ÖB Skopje am 28.07.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde, wobei die Botschaft zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer irrig meine, dass er zur Einreise auch ohne Visum D berechtigt wäre. Tatsache sei, dass begünstigte Drittstaatsangehörigen, die der Visumspflicht unterliegen würden, nicht durch die Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin davon befreit werden würden. Wiederum irrig gebe der Beschwerdeführer an, dass das NAG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar wäre, obwohl genau das NAG auch den Zuzug der Freizügigkeitsrichtlinie regele. Auch seien noch einmal die augenscheinlichen Divergenzen zwischen den Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau angeführt, die eine Scheinehe offensichtlich erscheinen lassen würden: Der Beschwerdeführer gebe an, dass er die Gattin durch seine Schwägerin in der Wohnung seines Bruders kennen gelernt hätte. Die Gattin gebe an, dass sie ihn bei einem Essen in einem Lokal kennengelernt habe. Der Beschwerdeführer gebe an, dass die Gattin ihm im Frühling 2015 bei einem Abendessen im 7. Bezirk einen Heiratsantrag gemacht habe. Die Gattin gebe an, dass er ihr Mai 2016 über Facebook einen Heiratsantrag gemacht habe. Zudem würden die Eheleute keine gemeinsame Sprache sprechen. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, Deutsch zu sprechen, könne es aber nicht, da die Befragung mithilfe eines Übersetzers geführt werden müsse. Der Beschwerdeführer brachte vor, längere Zeit in Österreich illegal gelebt zu haben, davon habe er 3 Monate bei der Gattin gelebt. Die Gattin erklärte, dass der Beschwerdeführer ein Visum für die Schweiz oder für Schweden gehabt habe und ein paar Tage bei ihr verbracht habe.
Der Beschwerdeführer brachte vor, eine goldene Halskette als Hochzeitsgeschenk erhalten zu haben, wobei die Gattin meinte, dass sie ihm nichts geschenkt habe. Zudem gab die Ehegattin an, nur 3-4 Tage in XXXX geblieben zu sein, während der Beschwerdeführer angebe, dass die Hochzeitsreise 7 Tage in Albanien stattgefunden habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Kinder nicht bei der Gattin leben würden, obwohl dies der Fall sei. Der Beschwerdeführer erwähnte im Antragsformular, arbeitslos zu sein, die Erwähnung seiner Arbeitszeiten beziehe sich noch auf die Zeit, als er illegal im Bauwesen tätig gewesen sei. Sie gebe an, dass er als Elektriker tätig sei. Der Beschwerdeführer gebe bezüglich der Berufstätigkeit seiner Ehegattin an, dass diese bei einer kosovarischen Reinigungsfirma arbeite, währenddessen diese jedoch erklärte, selbstständige Reinigungskraft zu sein. Auch bezüglich der Angaben zu einem Geburtstagsgeschenk würden sich Diskrepanzen ergeben: Die Gattin gab an, dem Beschwerdeführer nichts zum Geburtstag geschenkt zu haben, der Beschwerdeführer erklärte im Gegenzug jedoch, dass er seinen Geburtstag mit ihr gemeinsam verbracht habe und einen Gutschein von über 200 Euro erhalten habe. Der Beschwerdeführer moniere, dass der Schluss der belangten Behörde, er würde auch im Bundesgebiet die Gesetze und Verordnungen nicht achten, unzulässig sei. Jedoch sei es gemäß § 11 Abs. 1 FPG Aufgabe der Vertretungsbehörde, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrmals gegen das Gesetz verstoßen. Er sei laut eigner Aussage illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe sich dort 3 Jahre aufgehalten und illegal gearbeitet. Danach sei er eine Ehe eingegangen, um sich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Wenn der Beschwerdeführer nun angebe, dass die Tatsache, dass ein Visum D zur Einreise beantragt worden sei, zeige, dass er sich an die Gesetze halten wolle, könne dies nur wieder als irrige Annahme aufgefasst werden, da eine Einreise ohne Visum für Kosovaren auf legalem Wege nicht möglich sei, wie es dem Beschwerdeführer laut Einvernahme auch selbst bekannt sei. Der Beschwerdeführer meine weiter, dass die belangte Behörde den Grundsatz der "Unschuldsvermutung" missachtet habe. Eine Visumsverweigerung sei aber keine strafrechtliche Verurteilung, weswegen die "Unschuldsvermutung" keinen Einfluss auf die Erteilung eines Visums haben könne. Der Grundsatz könne im Visumverfahren nicht angewendet werden, da die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 1 FPG eben die Aufgabe habe, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht. Eine Ablehnung wegen "nicht gesicherter Wiederausreise" könne auch nur vor der tatsächlichen Einreise stattfinden, als vor "Tatbegehung" und werde auch so vollzogen. Das Argument sei also nicht zielführend. Der Beschwerdeführer habe weder in seiner Stellungnahme noch in der Beschwerde Argumente vorgebracht, die die Ernsthaftigkeit der Ehe oder die Tiefe der Beziehung zwischen den Eheleuten untermauern würden. Er stelle nur die Entscheidung der belangten Behörde in Zweifel, für diese sei es allerdings aufgrund der Ergebnisse der niederschriftlichen Befragung eindeutig, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle. Wenn der Beschwerdeführer auch auf Art. 8 EMRK verweise, so sei dazu zu sagen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewähre. Des Weiteren schütze Art. 8 EMRK nur bestehendes Familienleben. Ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sei aber aufgrund der vorliegenden Scheinehe nicht anzunehmen. Daher sei bereits der Schutzbereich des Art. 8 EMRK nicht erfüllt. Ginge man davon aus, wäre der Eingriff durch den Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt, weil der Beschwerdeführer als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit angesehen werde.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.08.2017 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.08.2017 wurde am 30.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2017 bei der ÖB Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D mit aus der Beilage resultierendem Hauptzweck der Einreise nach Österreich zu seiner Ehegattin, die als ungarische Staatsangehörige, die in Österreich legal beschäftigt sei und wohne, eine freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin sei, sodass auch ihm ein Aufenthaltsrecht zukomme.
Die beschwerdeführende Partei hat betreffend ihres des Zweckes und den Bedingungen ihres Aufenthaltes divergierende Angaben, bzw. nicht ausreichende Begründungen erstattet. Aufgrund dieser Angaben ist nachvollziehbar seitens der ÖB vom Vorliegen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe ausgegangen worden. Ebenso sind auch aufgrund der nachweislichen Erstattung von Falschangaben die begründeten Zweifel wonach sich der Beschwerdeführer nach Ablauf des Visums wieder in seine Heimat zurückbegeben würde zu Recht von der ÖB dargelegt worden.
Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens der beschwerdeführenden Partei mit der Bezugsperson konnte im gegenständlichen Verfahren glaubhaft nicht dargelegt werden.
Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
2.) Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Skopje und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellungen betreffend des Bestehens einer Aufenthalts- bzw. Scheinehe, sowie des Nichtvorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens gründen sich insgesamt auf die Aussagen der beiden Eheleute im gegenständlichen Verfahren. So konnten die Eheleute bereits die näheren Umstände ihres Kennenlernens übereinstimmend nicht darlegen, bzw. wurden von der Ehegattin und des Beschwerdeführers bereits hierzu im Wesentlichen divergierende, bzw. nicht nachvollziehbare Angaben erstattet. So ist bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine für eine private Kommunikation ausreichenden Deutschkenntnisse aufweisen und die Eheleute auch keine gemeinsame Sprache sprechen anzuführen. Diese Tatsache ergibt sich bereits aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10.02.2017, die aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nur mithilfe eines Übersetzers geführt werden konnte. Gab die Ehefrau des Beschwerdeführers bezüglich der Umstände des Kennenlernens an, dass sie den Beschwerdeführer bei einem Essen in einem Lokal kennengelernt habe, so führte der Beschwerdeführer ausdrücklich aus, dass er seine Gattin durch seine Schwägerin in der Wohnung seines Bruders kennengelernt habe. Weiters wurden etwa auch bezüglich der Umstände des Heiratsantrages widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben. Führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm seine Ehefrau 2015 bei einem Abendessen im 7. Bezirk einen Heiratsantrag gemacht habe, so erklärte die Bezugsperson, dass der Heiratsantrag von ihrem Ehegatten über Facebook erfolgt sei. Insbesondere wurden auch bezüglich der gestellten Fragen hinsichtlich eines gemeinsamen Zusammenlebens keine überstimmenden Angaben erstattet. So brachte der Beschwerdeführer vor, während seines illegalen Aufenthaltes in Österreich insgesamt drei Monate lang bei seiner Gattin gelebt zu haben. Seine Ehefrau gab im Widerspruch hierzu jedoch an, dass dieser nur wenige Tage bei ihr verbracht habe. Weiters wurden divergierende Angaben auch bezüglich des Hochzeitgeschenks und der Hochzeitsreise erstattet. So wurden diesbezüglich zur Gänze unterschiedliche Ausführungen erstattet. So gab der Beschwerdeführer an, eine goldene Halskette erhalten zu haben, verneinte seine Ehefrau jedoch eine solche Schenkung. Diese führte weiters hinsichtlich einer Hochzeitsreise befragt aus, dass sie anstatt einer Reise 3-4 Tage in XXXX geblieben sei, so gab der Beschwerdeführer jedoch im Gegenteil hierzu an, dass die Hochzeitsreise im Form eines siebentägigen Aufenthaltes in Albanien stattgefunden habe. Aufgrund dieser in wesentlichen Punkten eindeutig divergierenden Angaben zum Zeitpunkt der Schließung der Ehe ist dem Beschwerdeführer der Beweis des Bestehens eines Familienlebens nicht gelungen. Auch den Umstand, dass die Kinder seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt mit dieser zusammenleben, vermochte der Beschwerdeführer nicht wiederzugeben. Ebenso konnten die beiden Eheleute keine gleichlautenden Auskünfte zu ihren beruflichen Tätigkeiten erstatten. Einerseits ist den Aussagen des Beschwerdeführers eindeutig zu entnehmen, dass dieser nicht über die Tatsache informiert war, dass seine Ehefrau bei einer kosovarischen Reinigungsfirma tätig ist und andererseits wusste die Bezugsperson nicht um die Arbeitslosigkeit ihres Ehegatten. Ebenso führte der Beschwerdeführer fälschlich aus, dass er die Bezugsperson während einer legalen Einreise kennenglernt hätte, wohingegen sich dieser zu der angegebenen Zeit jedoch nach illegaler Einreise im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sämtliche Divergenzen der Angaben konnten durch den Beschwerdeführer letztlich nicht aufgeklärt werden.
Auch hinsichtlich des Bestehens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens hat ein Antragsteller den vollen Beweis zu liefern. Diesbezüglich wurden keine Ausführungen erstattet wonach im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen eines nachvollziehbar begründet berücksichtigungswürdigen und schützenswerten Familienlebens auszugehen wäre. Durch sämtliche zu Protokoll gegebenen Angaben hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht den vollen Beweis hinsichtlich des Vorliegens eines solcherart berücksichtigungswürdigen Familienlebens erbringen können, bzw. die dargelegten Indizien, die auf das Vorliegen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe hinweisen insgesamt nicht zerstreuen können. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergeben sich somit insgesamt nachvollziehbare Indizien die auf das Vorliegen einer Scheinehe hinweisen, bzw. sind aufgrund der erstatteten Angaben berechtigte Zweifel daran, dass die beschwerdeführende Partei nach Ablauf ihres Visums wieder in ihre Heimat zurückreisen würde, begründet dargelegt worden.
Die Ausführungen der ÖB wonach der Beschwerdeführer somit durch sämtliche von ihm erstattete Ausführungen die Zweifel betreffend seines angegebenen Zweckes und der Bedingungen seines intendierten Aufenthaltes in Österreich glaubwürdig und widerspruchsfrei nicht darlegen konnte, sowie nicht ausreichend begründet habe, sind somit aus dem vorliegenden Akteninhalt begründet ableitbar und diese wurden im angefochtenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar dargelegt.
3.) Rechtliche Beurteilung:
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1.
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2.
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§ 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, lautet wie folgt:
§ 12. (1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Bestimmungen zur Visumpflicht
Form und Wirkung der Visa D
§ 20. (1) Visa D werden erteilt als
1.-Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2.-Visum aus humanitären Gründen;
3.-Visum zu Erwerbszwecken;
4.-Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5.-Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6.-Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
7.-Visum zur Wiedereinreise.
(2) Visa gemäß Abs. 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
-1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2.-kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
3.-die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
1.-der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
2.-begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
3.-der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
4.-der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;
5.-der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
6.-der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
7.-der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
8.-gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
9.-der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
10.-Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
11.-bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
12.-bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
13.-der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.
Visa zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 25. (1) Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde mit, dass einem Fremden, der der Visumpflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre (§ 23 Abs. 2 NAG), ist dem Fremden unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
(2) Die Versagung des Visums wegen Vorliegens von Gründen gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 bis 5 und 10 ist nicht zulässig. Wird das Visum nicht erteilt, hat dies die zuständige Vertretungsbehörde der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 FPG ist die Erteilung eines Visums unter anderem dann zu versagen, wenn begründete Zweifel im Verfahren zur
Erteilung eines Visums an [ ... ] der Echtheit der vorgelegten
Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen.
Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente und des Vorbringens der Antragsteller unrichtig seien. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen.
Im Ergebnis kann wie bereits oben dargelegt kann der ÖB Skopje nicht entgegengetreten werden, wenn diese in casu nachvollziehbar darlegt, dass begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend der Gründe und der Bedingungen seiner Einreise bestehen, bzw. aufgrund der erstatteten Aussagen und der vorgelegten Dokumente konkret Zweifel am Charakter der Ehe bestehen, bzw. der Verdacht der Schein- bzw. Aufenthaltsehe erkannt werden konnte. Dieserart vorgehalten konnte der Beschwerdeführer diese Zweifel durch sein ergänzendes Vorbringen insgesamt nicht ausräumen.
Im gegenständlichen Verfahren wurden zudem Ausführungen, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben jemals bestanden hat, glaubwürdig und nachvollziehbar nicht dargelegt. Das Vorliegen eines iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, als auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst nicht ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne schützenswert erkannt werden.
Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).
Die Behörde hat nach Vornahme umfassender Ermittlungen ihre Entscheidung getroffen und diese im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und begründet dargelegt. Die Durchführung ergänzender Erhebungen, bzw. die Vornahme von weiteren Einvernahmen war im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich. Dies zumal nicht ersichtlich ist, bzw. nicht dargelegt werden konnte, welcher substantielle Erkenntnismehrwert daraus gezogen werden hätte können. Dem Beschwerdeführer ist es zudem während des laufenden Verfahrens offen gestanden entsprechend begründetes weiteres Vorbringen zu erstatten, bzw. ihr Vorbringen durch die Vorlage von Beweismitteln zu untermauern. Der Beschwerdeeinwand, wonach im gegenständlichen Fall die Unschuldsvermutung zur Anwendung komme, geht mangels Anhängigkeit eines Strafverfahrens im konkreten Fall ins Leere.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Die belangte Behörde hat über die Erteilung eines Visums der Kategorie D somit ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 FPG nicht vorliegen. Daher war die Erteilung des Visums aus den oben genannten Gründen zu verweigern. und die ÖB Skopje hat somit zu Recht gegenständlichen Antrag als unbegründet abgewiesen.
Dem Beschwerdebegehren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und zeugenschaftlicher Einvernahme der Ehegattin des BF steht § 11a Abs. 2 FPG somit entgegen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen und dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsehe, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W168.2169193.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018