TE Bvwg Beschluss 2018/4/18 L523 2128778-3

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Veröffentlicht am 18.04.2018
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Entscheidungsdatum

18.04.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L523 2128782-3/4E

L523 2128778-3/4E

L523 2128781-3/4E

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Ost vom 10.04.2018 IFA: XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Migrantinnen Verein St. Marx, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Ost vom 10.04.2018 IFA: XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Ost vom 10.04.2018 IFA: XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer (BF), BF1 ist die Mutter und die BF2-3 ihre minderjährigen Kinder, sind Staatsbürger von Armenien und stellten am 07.01.2016 erstmals Anträge auf internationalen Schutz, welche vom Bundesasylamt vollinhaltlich abgewiesen wurde. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 17.01.2018 letztlich ebenfalls abgewiesen und erwuchsen in Rechtskraft. In diesen abgeschlossenen Verfahren wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF bei einer Rückkehr nach Armenien massive Gewalt vom Ehegatten bzw. Vater befürchteten, da dieser bereits gegen die BF gewalttätig gewesen wäre und die Polizei dennoch keinen Schutz geboten hätte, und sie auch über keine Existenzgrundlage verfügen würden.

2. Am 20.03.2018 stellten die BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Begründend führten sie insbesondere aus, dass ihre bisherigen Asylgründe weiterhin vollinhaltlich aufrecht seien - insbesondere BF1 habe weiterhin Angst um ihr Leben, da ihr Mann sie mit dem Umbringen bedrohe und sie könne daher nicht nach Armenien zurück. Auch befinde sich die BF1 nunmehr seit ca. 2 Jahren in einer psychotherapeutischen Behandlung und bekomme wegen Depressionen und Migräne Medikamente. Aus diesen Gründen stellen die BF einen neuen Asylantrag.

3. Im Rahmen einer am 10.04.2018 durchgeführten Einvernahme wurde in Bezug auf die BF1-3 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG mittels mündlichem Bescheid aufgehoben.

In den verfahrensgegenständlichen Bescheiden stellte das BFA das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal der BF dar, beschrieb die Verhältnisse, unter denen die BF im Bundesgebiet leben, ebenso die aktuelle Lage in Armenien und begründete, warum es davon ausgehe, dass die nunmehrigen Folgeanträge voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden.

Insbesondere würde anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen keine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF1 vorliegen, da diese angeführten gesundheitlichen Probleme bereits im vorherigen Asylverfahren umfassend geprüft worden seien (siehe rechtskräftige BVwG-Erkenntnisse vom 17.01.2018, XXXX). Im Übrigen würden sich die gegenständlichen Vorbringen auf das Vorbringen der vorangehenden - bereits abgeschlossenen - Asylverfahren beziehen und hätten sich keinerlei neue Fluchtgründe ergäben. Insofern hätte sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Das BVwG hätte diesbezüglich bereits rechtskräftig entschieden und sowohl festgestellt, dass in Armenien staatlicher Schutz grundlegend gewährleistet sei, als auch darüber hinaus die BF über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügen würden und zudem keine sonstigen Rückkehrhindernisse ersichtlich seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dem zufolge besteht gegen die BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung und stützen die BF ihre Folgeanträge im Wesentlichen auf Gründe (Bedrohung durch den Ehemann/Vater, psychische Probleme der BF1), über welche bereits in den Anträgen auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgesprochen wurde (XXXX).

Das ho. Gericht schließt sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des BFA vollinhaltlich an.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

2.2. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF. lautet:

"(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

2.3. Bezogen auf die BF

Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Zu Z 1: Gegen die BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes, ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Die BF brachten am 07.01.2016 erstmals Anträge auf internationalen Schutz ein, welche mit Bescheiden des BFA gem. der §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurden und mit welchen gegen die BF Rückkehrentscheidungen gem. § 52 FPG erlassen wurden. Mittels Erkenntnissen des BVwG vom 17.01.2018 (XXXX) wurden die darüber erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Zu Z 2: Aus dem dargestellten Verfahrenshergang bzw. dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die Behörde erster Instanz bereits zutreffend feststellte - dass die Folgeanträge voraussichtlich gem. § 68 AVG zurückzuweisen sind, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Die BF berufen sich weiterhin auf die bereits im Vorverfahren vorgebrachte Bedrohung durch den Ehemann bzw. Vater. In diesem Zusammenhang kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgeht, dass diese Fluchtgründe bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst sind. Daran vermögen auch die nunmehr vorgelegten Drohmails bzw. behaupteten Anrufe nichts zu ändern, handelt es sich hierbei schließlich um dieselben handelnden Personen und geht es ebenso um die bereits anlässlich des Erstverfahrens vorgebrachten Asylgründe. In diesem Zusammenhang wird auf die schlüssigen Ausführungen des BFA verwiesen.

Bezüglich der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigung der BF1, wird ebenfalls auf die zutreffenden und nachvollziehbaren Erörterungen des BFA verwiesen. So wurde bereits im Vorverfahren der Gesundheitszustand der BF1 umfassend berücksichtigt und war dieser Umstand demzufolge auch bereits Bestandteil des abgeschlossenen Asylverfahrens. Auch aus den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen ist ersichtlich, dass die BF1 nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung ist und diesbezüglich Medikamente einnimmt. Eine gegenständlich entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geht damit, bezogen auf die anzuwendende Rechtslage und Judikatur, nicht einher.

Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls hinsichtlich der Herkunftsregion der BF, gleich geblieben.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Folgeanträge voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden.

Zu Z 3: Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.

Bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren wurde festgestellt, dass derartig oben angeführte Gefahren hinsichtlich der BF nicht bestehen. Auch gegenständlich sind dem widersprechende Umstände, welche gegen die Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würden, nicht zu Tage getreten. Gegenteiliges ergibt sich auch bei Berücksichtigung der ständigen Judikatur nicht.

In Bezug auf den Gesundheitszustand wird insbesondere auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) verwiesen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Derartig außergewöhnliche Umstände liegen gegenständlich keinesfalls vor.

Dem BFA ist weiters beizupflichten, wenn es feststellt, dass in den gegenständlichen Familienverfahren kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte vorliegt und insbesondere die Familienmitglieder in gleichem Maße von der Ausweisungsentscheidung betroffen sind.

Nach Prüfung der Sachlage ist schließlich davon auszugehen, dass auch der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass bei den gegenständlichen Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG seitens des BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt wurde und die rechtlichen Voraussetzungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L523.2128778.3.00

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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