Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AlVG 1977 §16 Abs1 litg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde der IK in K, vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in Graz, Friedrichgasse 6/IV/17, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 3. November 1998, Zl. LGS600/RALV/1218/1998-Dr. J/Fe, betreffend Widerruf von Pensionsvorschussleistungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 1998 gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 148/1998, der der Beschwerdeführerin zuerkannte Bezug von Pensionsvorschussleistungen im Ausmaß der Notstandshilfe für den 6. und für den 18. März 1998 widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe im Gesamtausmaß von S 508,-- verpflichtet wurde.
Mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 2436/98, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit weiterem Beschluss vom 21. August 1999 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die belangte Behörde sah es in der Begründung des angefochtenen Bescheides als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin, die bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Pensionsvorschussleistungen im Ausmaß der Notstandshilfe mit einem Tagesbetrag von S 254,-- beziehe, sich in der Zeit vom 5. bis 7. März 1998 und vom 17. bis 19. März 1998 in Ungarn aufgehalten habe. Hiebei seien der 5. und der 17. März 1998 Anreisetage, der 7. und der 19. März 1998 Heimreisetage und die jeweils dazwischengelegenen Tage Aufenthaltstage in Ungarn gewesen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe grundsätzlich während des Aufenthaltes im Ausland. Gemäß § 38 AlVG seien die Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Gesetzes auch für die Notstandshilfe anwendbar. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Zahnbehandlung stelle, insbesondere weil dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht habe entnommen werden können, dass es sich um eine für die Erhaltung der Gesundheit erforderliche, in Österreich nicht durchführbare Behandlung gehandelt habe, keinen Grund für eine Nachsicht des Ruhens der Leistungen während des Auslandsaufenthaltes dar. Auch habe die Behörde erst nachträglich von dritter Seite (Gebietskrankenkasse) von den Auslandsaufenthalten der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt.
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.
Gemäß Abs. 3 dieses Paragrafen ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Gemäß § 23 Abs. 1 leg. cit. kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit, einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschussweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
Gemäß Abs. 2 Z 1 dieses Paragrafen ist es für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erforderlich, dass abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen
vorliegen.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 38 leg. cit. sind, soweit in diesem Abschnitt (über die Notstandshilfe) nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 (über das Arbeitslosengeld) sinngemäß anzuwenden.
Soweit die Beschwerdeführerin, der unbestritten auf Grund eines noch nicht erledigten Ansuchens um Berufsunfähigkeitspension gemäß § 23 AlVG vorschussweise Notstandshilfe gewährt wird, die Auffassung vertritt, § 16 Abs. 1 lit. g AlVG finde auf sie keine Anwendung, weil sie gemäß § 23 Abs. 1 (gemeint wohl § 23 Abs. 2 Z 1) leg. cit. nicht zur Suche eines Arbeitsplatzes verpflichtet sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass zwar gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 leg. cit. bei Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe wohl die Fragen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft ausser Betracht zu bleiben haben, dass aber die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen gegeben sein müssen. Daraus ist abzuleiten, dass die Bestimmungen über das Ruhen eines Anspruches auf Notstandshilfe auch in Fällen der vorschussweisen Gewährung derselben anzuwenden sind. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ihre Meinung auch auf § 16 Abs. 3 leg. cit. zu stützen sucht, ist ihr zu erwidern, dass wohl die in dieser Bestimmung angeführten Nachsichtsgründe, soweit sie sich auf Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit beziehen, für die Beschwerdeführerin als Pensionsantragsstellerin nicht in Frage kommen, dass aber in dieser Gesetzesstelle auch Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen, als berücksichtigungswürdige Umstände für eine Nachsicht vom Ruhen der Bezüge infolge Auslandsaufenthaltes angeführt sind. Davon, dass nur Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit als Nachsichtsgründe in Frage kämen, kann somit keine Rede sein. Daraus folgt aber, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus § 16 Abs. 3 leg. cit. nicht abgeleitet werden kann, infolge der im Fall der Beschwerdeführerin gegebenen Unmaßgeblichkeit von Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit sei darauf zu schließen, dass § 16 Abs. 1 lit. g AlVG für ihre Auslandsaufenthalte nicht zur Anwendung zu kommen habe. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof - wie sich aus seinem Ablehnungsbeschluss ergibt - die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt.
Die Beschwerdeführerin hat aber auch - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt hat - keine berücksichtigungswürdigen Umstände für eine Nachsicht vorgebracht. Weder der Hinweis auf ihre "ausgeblutete Finanzlage", derentwegen sie die Zahnbehandlung nicht im Inland, sondern in Ungarn habe durchführen lassen, noch die Behauptung, es könnten ihr wegen der Zahnbehandlung in Ungarn Pensionsvorschussleistungen nicht entzogen werden, sind geeignet, das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen - solche wären zwingende familiäre Gründe - darzutun.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, es liege eine verfassungswidrige Rechtslage vor, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof - wie aus der Ablehnung der Beschwerde zu schließen ist - gegen die angewendeten Gesetzesbestimmungen offenbar keine Normbedenken gehegt hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen nicht erkennen, weil die angeführten Regelungen den dem Gesetzgeber von der Verfassung eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschreiten. Dass aber eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der Beschwerdeführerin durch eine im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes angeführte "allenfalls" grob unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen erfolgt wäre, ist schon aus den oben angeführten, die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dartuenden Gründen - unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdeführerin diese vor dem Verwaltungsgerichtshof überhaupt verfolgen kann (siehe zum "Gleichheitsgrundsatz" z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/03/0361) - zu verneinen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020273.X00Im RIS seit
18.10.2001