TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/5 L508 2184717-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L508 2184717-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Bhatti sowie der Religionsgemeinschaft der Ahmadi zugehörig, reiste im Juli 2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge während einer Schubhaftanhaltung am 07.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11, 75).

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 08.07.2017 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll (AS 11), dass seine Religionsgemeinschaft in Pakistan eine Minderheit sei. Sie würden ständig schikaniert werden. Seine Familie sei sehr arm. Bei einer Rückkehr dürfe er dort seine Religion nicht ausüben und gebe es keine Arbeit für ihn.

3. In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien gemäß der Dublin III-Verordnung geführt, welches keine Zuständigkeit Bulgariens ergab (AS 33 - 39, 43).

4. Am 15.11.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA), Regionaldirektion Salzburg Außenstelle Salzburg, eine Einvernahme statt (AS 105 - 119) und wurde der BF zu seinen Fluchtgründen befragt. Er sei Ahmadi und würde zu einer religiösen Minderheit gehören. Er dürfe nicht beten gehen und auch nicht arbeiten. Er sei täglich Repressalien ausgesetzt gewesen. Er könne in Pakistan aus Gründen seiner Religion nicht in Ruhe leben und hätte täglich Angst um sein Leben.

Nachgefragt zu Details schilderte der BF, dass alle aus XXXX flüchten würden. Tausende seien voriges Jahr aus XXXX nach Deutschland geflüchtet. Man könne in XXXX beten und gebe es mehrere kleine Moscheen, aber die Gemeinschaft hätte nicht genügend Personen, um diese Moscheen zu sichern. Man wisse nicht, wann der nächste Anschlag erfolge. Er persönlich sei nie von einem Anschlag betroffen gewesen. Sein Cousin habe in der Stadt Chiniot einen Computerkurs besucht. Kurz nach seiner Heimkehr hätten Personen an die Haustüre geklopft. Als sein Cousin die Tür geöffnet habe, sei dieser niedergeschossen worden. Die Täter seien sicher keine Ahmadis gewesen. Niemand wisse ganz genau, wer dies gewesen sei. Eine Anzeige sei bei der Polizei von der Familie seines Cousins eingebracht worden. Er persönlich habe seine ID-Card vorzeigen müssen, wenn er Arbeit suchen gegangen sei. Darauf stehe, dass er Ahmadi sei und sei er beschimpft und weggeschickt worden. Wenn sie irgendetwas gebraucht hätten, wo eine ID-Card notwendig gewesen sei, seien sie auch wieder beschimpft und weggeschickt worden. Er habe einige Sachen nicht kaufen können. Er sei von Mullahs und anderen Nichtgläubigen - Personen, die nicht an seine Religion glauben - beschimpft worden. Es gebe jeden Freitag große Versammlungen gegen seine Glaubensrichtung in XXXX. Man zwinge sie, ihre Geschäfte zu schließen. Auch wenn er in eine andere Stadt gegangen sei, habe es keine drei Monate gedauert, bis man eruiert habe, dass er Ahmadi sei. Weder in, noch außerhalb von XXXX habe es körperliche Übergriffe gegen ihn gegeben. Er sei aber verbal mit dem Umbringen bedroht worden. Zudem hätte er ein paar Mal auch Ohrfeigen bekommen. Es seien Mullahs zu ihm ins Haus gekommen und hätten ihn bedroht und beschimpft. Des Weiteren könne er in Pakistan keiner geregelten Arbeit nachgehen. Als Tagelöhner könne man gerade überleben.

Er könne nicht nach Pakistan zurück. Er hätte dort Angst um sein Leben.

Des Weiteren wurde dem BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde angeboten, ihm die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen auszuhändigen, damit er hierzu eine Stellungnahme abgeben könne. Der BF verzichtete dankend auf diese Möglichkeit.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF unter anderem ein pakistanisches Schulzeugnis in Kopie, einen Ausweis von XXXX, eine Deutschkursbesuchsbestätigung - Alphabetisierung 2 vom 06.11.2017, einen FIR bezüglich der Tötung eines Cousins, weitere FIRs bzw. allgemeine Informationen und Zeitungsartikel über die Lage der Ahmadiyya sowie die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan aus dem Jänner 2017 in Vorlage.

5. Am 24.11.2017 legte der BF - jeweils in Kopie - einen Nachweis der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Ahmadiyya vom 20.11.2017, drei Identitätsurkunden und ein Familienregister (AS 209 - 219) vor.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.12.2017 (AS 229 - 336) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Das Fluchtvorbringen hinsichtlich einer generellen Benachteiligung der Ahmadis wurde grundsätzlich für glaubwürdig erachtet und wurden etwa auch die Belästigungen durch Mullahs bei ihm zu Hause für glaubhaft gewertet, jedoch wurde begründend dargetan, dass diesen mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Intensität keine Asylrelevanz zukomme. Letzteres zeige sich insbesondere an dem Umstand, wonach beispielsweise die Eltern des BF noch immer problemlos in XXXX aufhältig sind.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass die vom Antragsteller geschilderten Vorfälle kein solches Ausmaß erreichen würden, um von einer Verfolgung konkret seiner Person auszugehen. Zudem wäre es dem BF möglich gewesen, sich in anderen Landesteilen von Pakistan niederzulassen.

Hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. wurde begründet dargetan, warum diese Anträge abzuweisen seien bzw. ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werde bzw. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

7. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017 (AS 339, 340, 343 und 344) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

8. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 351 - 381). Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

8.1. Zunächst wurde beantragt den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I dahingehend abzuändern, dass dem BF aufgrund seines Antrags vom 07.07.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde; hilfsweise den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt II dahingehend abzuändern, dass dem BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; hilfsweise dem BF einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zufolge dauerhafter Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu erteilen und jedenfalls über die gegenständliche Beschwerde mündlich zu verhandeln. Des Weiteren wurde beantragt landeskundliche Forschungen zur Ermittlung der auch für den Beschwerdefall relevanten allgemeinen, alle Ahmadis betreffenden Diskriminierungs-, Ausgrenzungs-, Bedrohungs- und Verfolgungssituation aller Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Ahmadis in Pakistan anzustellen bzw. alle diesbezüglich zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, Berichte und Veröffentlichungen, insbesondere von UNHCR, vom britischen Home Office und der Asian Human Rights Commission, beizuschaffen und auszuwerten, ein länderkundliches Gutachten eines Sachverständigen für Pakistan mit Spezialkenntnissen der Situation der Ahmadis einzuholen sowie die Beschwerdesache mit den sachlich/inhaltlich gleichgelagerten Beschwerdeverfahren zweier in der Beschwerde namentlich genannten Beschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden und anschließend die Verfahrensverbindungen zur separaten Entscheidung in allen drei Beschwerdefällen aufzuheben.

8.2. Vorbehaltlich weiterer Ausführungen zur allgemeinen Lage der Ahmadis in Pakistan an anderer Stelle des Schriftsatzes wäre vorweg festzustellen, dass sich diese Lage unter anderem durch eine systematische Verletzung des Grundrechts auf Religionsfreiheit und freie Religionsausübung durch Kriminalisierung der Ahmadis (§ 298 und § 295 des Strafgesetzbuches) auszeichne. Ferner existiere religiöse Intoleranz, Verhetzung und Aufwiegelung durch sektiererische, radikal-fundamentalistische sunnitische Geistliche und Verfolgungsorganisationen, wie Khatm-e-Nubuwwat, welche die Ahmadis als Blasphemiker, Beschmutzer des reinen islamischen Glaubens, Unreine, Prophetenbeleidiger, vom Glauben Abgefallene und Feinde des Islams betrachten würden. Bei Pakistan handle es sich um ein Land, in welchem große religiöse Intoleranz, religiöser Fundamentalismus und Fanatismus vorherrsche, sodass die sektiererischen und hetzerischen Angriffe der sunnitischen Mullahs, z. B. der Mullahs von Khatm-e-Nubuwwat, auf "fruchtbaren Boden fallen" würden. Dies bedinge ein Klima des religiösen Hasses gegenüber den Ahmadis, die eine kleine Minderheit in Pakistan darstellen würden, welche den Nährboden für alle, nachstehend beschriebenen, Teilphänomene und Teilerscheinungsformen des Gesamtphänomens/Gesamtfaktums der allgemeinen Verfolgung der Ahmadis in Pakistan bilde.

Ein Staat, der eine religiöse Gemeinschaft per Gesetz als nicht islamisch, ja islamfeindlich deklariere und die freie Religionsausübung der Ahmadis in ein enges, gesetzliches Korsett zwänge, wobei die Überschreitung der gesetzlichen Grenzen zur strafrechtlichen Verfolgung der Ahmadis führe, müsse sich vorwerfen lassen, das Grundrecht der Religionsfreiheit in Bezug auf die religiöse, reformislamische Minderheit der Ahmadis zu verletzen.

Die islamische Religion nehme im Leben eines Pakistaners einen hohen Stellenwert ein. In einem derartigen Gemeinwesen würden radikale, hetzerische Ideologien, wie jene der Anti-Ahmadi-Ideologie, bei breiten Teilen der Bevölkerung auf einen fruchtbaren Boden fallen, zumal viele Menschen ungebildet seien, sich von ihren Emotionen leiten lassen würden und sich als willfährige Werkzeuge der radikal-sunnitischen Prediger und Anstifter missbrauchen lassen würden. Immer wieder würden die Polizei- und Sicherheitskräfte beim Schutz der Ahmadis, z.B. bei Ausschreitungen gegen die Ahmadis, versagen.

Die kollektive Verfolgung der Ahmadis manifestiere sich in schweren Verfolgungsangriffen, die in der Vergangenheit zur Tötung einer großen Anzahl von Ahmadis geführt hätten. Diese Anschläge auf Leib und Leben würden sowohl größere Ansammlungen von Ahmadis, wie beispielsweise die schweren Anschläge im Mai 2010 (gegen zwei Ahmadi-Moscheen in Lahore) als auch gezielte, tödlich endende Angriffe auf Einzelpersonen betreffen. Ferner erfolge die Manifestation in schweren Angriffen auf die physische Integrität, welche schwere oder mittelschwere Verletzungsfolgen bei Ahmadis als Verfolgungsopfer nach sich gezogen hätten, und leichteren Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, einschließlich von Misshandlungen, welche permanent und systematisch in Pakistan stattfinden würden. Schließlich durch eine unzählbare Anzahl von singulären Drohungen mit dem Tode oder mit anderen, schweren Nachteilen, wobei sich diese Bedrohungsszenarien wiederum in vielfältigen Erscheinungsformen manifestieren würden.

All dies geschehe in einer Atmosphäre der Gesetzlosigkeit, in denen Ahmadis im Bewusstsein leben müssten, keine Möglichkeit zu haben, vor diesen Angriffen in ihre Rechtsgüter - Leben und physische Unversehrtheit - durch Angriffe oder Drohungen Schutz bei den staatlichen Sicherheitsbehörden finden zu können. Es herrsche insoweit in Pakistan - bedingt durch die eingangs geschilderten Zustände - ein Klima der Straflosigkeit, in welchen kriminelle Übeltäter willkürlich und ohne strafrechtliche Verfolgung fürchten zu müssen, ihre Verfolgungsbedürfnisse frei ausleben können.

Die in Pakistan geltende Gesetzeslage führe zu einer massiven und systematischen Verletzung des Grundrechts der Glaubens- und Religionsfreiheit der Ahmadiyya. Die religiöse Ausgrenzung, Verfolgung und die geschilderten massiven Einschränkungen der freien Glaubensausübung hätten ihre Ursachen darin, dass die Ahmadi-Reform-Muslime ihren Glaubensgründer als weiteren Propheten betrachten würden, ja sie in ihm sogar den verheißenen Messias erblicken würden, dessen Kommen nach den Glaubensüberzeugungen der Ahmadis von niemand anderem als dem heiligen Propheten angekündigt worden wäre. Jeder gläubige Ahmadi müsse stets auf der Hut sein, wo er mit Nicht-Ahmadis in Berührung komme, darauf achten, was er sage, wie er auftrete und ob er durch sein Verhalten "auffällig" werde. Zudem gebe es permanente Bedrohungen der Ahmadis, wenn sich diese in ihren Gebetshäusern zum Gebet versammeln würden. Seit den Anschlägen von Lahore im Mai 2010 laste auf den Ahmadis die permanente Angst, dass es erneut zu Anschlägen auf eine ihrer Moscheen kommen könne. Die Glaubensführer der Ahmadis hätten deshalb angeordnet, dass Ahmadi-Frauen keine Gottesdienste in den Moscheen mehr besuchen dürften, weil dies aus Sicherheitsgründen unverantwortlich wäre. Um überhaupt noch Gebetsversammlungen in den Ahmadi-Gebetshäusern abhalten zu können, hätten die Ahmadis zur Selbsthilfe und zum Selbstschutz schreiten müssen. Seit den Anschlägen in Lahore würde sie ihre Moscheen durch selbst eingesetzte, bewaffnete Wächter und Beschützer bewachen. Die Ahmadis müssten daher ihre Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen - schwer bewacht von ihren eigenen Leuten - verrichten. Des Weiteren bestehe eine allumfassende Diskriminierung und benachteiligende Ungleichbehandlung der Ahmadis in vielen Lebenslagen, die sich in Beschimpfungen und Beleidigungen im sozialen Alltag, in Diskriminierungen im Bereich des Schul- und Bildungswesens und in wirtschaftlichen Diskriminierungen im Beruf manifestiere. Im öffentlichen Leben, in ihren sozialen Beziehungen und am Arbeitsplatz sowie in der Schule seien die Ahmadis permanent davon bedroht, dass ihr Ahmadi-Sein bemerkt werde und sie deshalb als Unreine ausgegrenzt werden würden. Man meide den Kontakt zu ihnen, was zu sozialer Isolierung führe.

Als Folge der beschriebenen Gesamtsituation laste auf allen Ahmadis ein permanenter Verfolgungs- und Diskriminierungsdruck. Daraus folge wiederum, dass Ahmadis bestrebt seien, ihren Glauben und ihre Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung geheim zu halten. All dies führe die Ahmadis in die gesellschaftliche Isolierung und bewirke im alltäglichen Leben der Ahmadiyya eine extreme Unfreiheit.

Als Folge dieser massiven, systematischen kollektiven Verfolgung durch Staat, Strafgesetz, sunnitische Prediger und Geistliche und Nicht-Ahmadi-Muslime habe in der Vergangenheit eine große Anzahl von Ahmadis Pakistan bereits verlassen.

8.3. Dem BFA sei vorzuwerfen, dass dem BF nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, seine Fluchtgründe im Detail zu erläutern und zu begründen. Die Einvernahme gem. § 19 Abs. 2 AsylG sei dadurch dominiert gewesen, dass der Organwalterin ein tieferes Verständnis der tatsächlichen, allgemeinen, allumfassenden Repressions-, Bedrohungs-, Diskriminierungs- und Verfolgungslage aller Ahmadis in Pakistan gefehlt habe. Die Organwalterin sei offenbar davon ausgegangen, dass eine Diskriminierung aus wirtschaftlichen Gründen in wirtschaftlichen Lebensbelangen nie eine asylrelevante Verfolgung darstellen könnte, was unrichtig sei.

Ob der BF allenfalls das Opfer einer die gesamte religiöse Minderheit der Ahmadi treffenden Verfolgung geworden sei und deswegen allein schon wegen seiner Gruppenzugehörigkeit wohlbegründet fürchten habe müssen, gleichfalls das Opfer von Verfolgung zu werden, sei vom BFA nicht in seine rechtlichen Erwägungen einbezogen worden, obwohl dies der Fall hätte sein müssen.

Hätte der BF anlässlich seiner Einvernahme zu den einzelnen Fragen ausführlicher Stellung beziehen wollen, so sei er vom Dolmetscher gebremst und ihm erklärt worden, er solle sich kurz fassen und auf die Fragen antworten.

Insbesondere seien auch die gebotenen Ergänzungsfragen iSd § 18 AsylG unterblieben, welche zur Aufklärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.

8.4. In weiterer Folge wurde das bisherige Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und ergänzend vorgebracht, dass die Lebenssituation in XXXX ghettoähnlich sei. Der innere Kern von XXXX sei von den Ahmadis als deren Stadt gegründet und besiedelt worden. Deswegen stünden diese Grundstücke und Häuser auch im Eigentum von Ahmadis und könnten von Nicht-Ahmadis nicht gekauft werden. Dies gelte jedoch nicht für die Umgebungsgebiete, die immer mehr von Nicht-Ahmadis besiedelt werden würden. Während der Stadtkern immer mehr darunter zu leiden habe, dass die Ahmadis verfolgungsbedingt emigrieren würden, was zur Folge habe, dass die Ahmadi-Bevölkerung im Stadtkern permanent sinke und viele Häuser leer stehen würden, was auch zu einer wirtschaftlichen Regression und zu einem Erlahmen der Bautätigkeit führe, verhalte es sich im Ring um den Stadtkern anders. Hier bestehe eine hohe Siedlungsdichte, hier befänden sich Versammlungsstätten, Büros, Veranstaltungsräume sowie Moscheen der Anti-Ahmadi-Kirchen.

Die Ahmadis würden keinerlei staatlichen Schutz genießen. Jederzeit könne eine willkürliche Tötung erfolgen, wobei die Täter in einem Klima der Rechtlosigkeit handeln würden. Auch in XXXX würden sich immer wieder tödliche Übergriffe auf Ahmadis ereignen. Diese würden belegen, dass sich die Ahmadis in einer kollektiven, als Gruppenverfolgung einzustufenden Verfolgungssituation befänden.

Dies beweise auch die Lebensgeschichte der Familie des BF. Der Cousin des BF - korrekt der Sohn eines Cousins der Mutter - sei im Alter von 20 Jahren am 19.09.2008 in XXXX das Opfer einer gezielten Ermordung/ Tötung geworden. Dieser sei vor der eigenen Haustüre von unbekannten Tätern, welche mit Sicherheit keine Ahmadis gewesen seien, erschossen worden.

Im Übrigen stamme der BF aus einer religiösen Familie. Ein Onkel des BF sei ein hoher Ahmadi-Geistlicher. Auch der BF sei sehr religiös. Er habe das innere Bedürfnis, täglich fünfmal das Gebet zu verrichten. Ebenso habe er das tiefe Bedürfnis, wie jeder andere gläubige Muslim, zu Allah zu beten, Mohammed als Propheten zu verehren, im Koran zu lesen, den Koran als seine höchstpersönliche "Heilige Schrift" zu betrachten und sich in den Gebetsstätten und Moscheen der Muslime zu versammeln, ohne seinen Reformglauben als Ahmadi - insbesondere seinen Glauben an den "Ahmadi-Messias" - aufgeben oder verleugnen zu müssen. Er habe ein tiefes Bedürfnis, von seinem Ahmadi-Glauben zu sprechen, dies öffentlich zu tun und öffentlich zu bekennen, dass der Reformglaube der Ahmadi-Muslime der richtige Glaube sei, welcher die Liebe und den Nicht-Hass lehre. Er wolle, wie jeder andere Nicht-Ahmadi-Muslim, in Pakistan die Religion frei praktizieren, bekennen und leben dürfen, ohne dabei schweren gesetzlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Einschränkungen unterworfen zu sein. Des Weiteren wolle er seinen Glauben auch Personen näher bringen, welche außerhalb seiner Religionsgemeinschaft stünden, um sie von den Vorzügen seiner Religion zu überzeugen.

Aufgrund der religiös motivierten Diskriminierung sei der BF gezwungen gewesen, als einfacher Tagelöhner zu arbeiten, also sich täglich um Arbeit zu bemühen. Damit habe sich der BF auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie befunden. Der "Taglohn" der aus derartigen Tätigkeiten erarbeitet werden könne, reiche für eine Abdeckung der elementaren Existenzbedürfnisse nicht oder jedenfalls nicht regelmäßig aus, zumal auch nicht jeden Tag ein Arbeitgeber gefunden werden könne. Der BF habe sich dazu dorthin begeben müssen, wo Baustellen seien. Es seien dies die den alten Stadtkern von XXXX umgebenden Orte, wie etwa Chiniot, Lalia, Ahmadnagar und Chanir.

Zudem sei der BF auch immer wieder beschimpft und als Ahmadi beleidigt worden. Er habe eine extreme soziale Ausgrenzung und Isolierung erfahren. Auf zahlreichen Geschäften befänden sich Aufschriften, wonach dort nicht an Ahmadis verkauft werde.

Wenn der BF eine Tagelöhnerarbeit gefunden gehabt habe, habe er sich immer in Gefahr befunden, dass die dort tätigen anderen Arbeiter seine religiöse Identität herausfinden. Es sei vorgekommen, dass der BF von den anderen Arbeitern gefragt worden sei, woher er den komme. Wenn er dann gesagt habe, er komme aus XXXX, hätten sie ihn - als Ungläubigen - beschimpft und gefragt, wie er sich unterstehen könne, mit Nicht-Ahmadis zusammenzuarbeiten und mit diesen zu essen.

Einer der Cousins des BF sei bei einer Ahmadiyya-Gemeinde als Sicherheitswächter tätig gewesen. Dieser sei deshalb in das Verfolgungsvisier der radikalen, extremistischen Sunniten geraten und habe Pakistan verlassen müssen. In Deutschland sei sein Cousin als Flüchtling anerkannt worden. Zudem habe ein väterlicher Onkel jüngst in Faisalabad einen Regierungsjob verloren, weil er ein Ahmadi sei. In XXXX fänden immer mehr Anti-Ahmadi- Kundgebungen statt.

8.5. Die Beweiswürdigung erweise sich teilweise als absurd. So werde in den dortigen Ausführungen Punjab als "das sicherste Gebiet Pakistans" bezeichnet. Dabei werde die kollektive Bedrohungs- und Verfolgungslage aller Ahmadis vollkommen ausgeblendet. Die Begründung, es wäre allein die Sache des BF gewesen, in einen anderen Teil von Pakistan auszuweichen, um dort eine Existenzgrundlage aufzubauen, verkenne völlig, dass sich Ahmadis in allen Teilen Pakistans mit den gleichen Repressionen, Schikanen, sozialen Ausgrenzungen, Diskriminierungen und Verfolgungen konfrontiert sehen würden.

8.6. Die landeskundlichen Feststellungen seien, was die entscheidungsrelevante, "allgemeine Lage" der Ahmadi anbelange, oberflächlich, grob mangelhaft und in wesentlichen Punkten unverständlich.

8.7. Das BFA gehe bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem zu engen Verständnis des Begriffs "Verfolgung" aus. Es lasse unberücksichtigt, dass die Definition von "Verfolgungshandlungen" in Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie offen sei und viel Raum für rechtliche Interpretationen lasse. Insbesondere könne eine Verfolgung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sei, dass eine Person davon ihn ähnlicher wie der unter Buchstabe Art. 9 Abs. 1 lit a legcit beschriebenen Weise betroffen sei.

In Erinnerung zu rufen sei auch die Rechtsprechung des VwGH, der zufolge auch Eingriffe in die wirtschaftlichen Erwerbsmöglichkeiten, wie etwa der "aus Konventionsgründen erfolgte" Verlust des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes beachtlich sein könne, wenn dadurch die Lebensgrundlage des Asylwerbers massiv bedroht werde.

Hierbei wurde auch unter auszugsweiser Zitierung eines UNHCR-Berichts aus Jänner 2017 und eines Berichts des britischen Home Office aus Mai 2016 dargelegt, wie schlimm die allgemeine Lage der Ahmadis in Pakistan wirklich sei und warum bei ihnen in der Tat eine kollektive Verfolgungssituation zu bejahen sei, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft allein aufgrund ihres Ahmadi-Glaubens und der damit verbundenen "Stigmatisierung" wohlbegründet fürchten müsse, das Opfer von eingriffsintensiver Verfolgung in ihre, vom Staat zu schützende, individuelle Rechtssphäre zu werden.

8.8. Zufolge einer von der Regierung beschlossenen Liberalisierung der Blasphemie-Gesetzgebung sei es zu einer weiteren Verschärfung der kollektiven Verfolgungssituation aller Ahmadis in Pakistan gekommen: Vertreter der sunnitischen Extremisten - insbesondere von Khatm-e-Nubuwwat - würden gegen diese Liberalisierung Sturm laufen. Es handle sich um jene Bestimmungen im Strafgesetzbuch, welche insbesondere auch zur strafrechtlichen Verfolgung der Ahmadis aus religiösen Gründen herangezogen werden würden. Die Anti-Ahmadi-Lobby in der pakistanischen Gesellschaft fürchte nunmehr, dass es aufgrund der Liberalisierung der Blasphemie-Gesetzgebung nur mehr eingeschränkte Möglichkeiten gebe, die Ahmadis mit rechtlichen Mitteln zu verfolgen. Es sei zu landesweiten Protesten, wie Straßenkundgebungen, gekommen. Hierdurch sei das aggressive und hasserfüllte gesellschaftliche Klima gegenüber den Ahmadis weiter aufgeheizt worden. Unter diesen Umständen könne auch das letzte der in Pakistan verbliebenen Geschwister-Kinder des BF nicht länger in Pakistan verweilen und plane dieses bereits aktiv seine Flucht und Ausreise.

Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die für die Entscheidung auf jeden Fall wesentlichen "Länderfeststellungen" zur allgemeinen Lage der Ahmadis in Pakistan aufgrund von aktuellen Erkenntnisquellen und Berichten zu treffen. Es hätten daher die für diese Feststellungen herangezogenen Berichte und Quellen entsprechend zeitlich aktualisiert werden müssen, was nicht geschehen sei. Daher würden sich die den angefochtenen Bescheid in landeskundlicher Sicht tragenden "Länderfeststellungen" als zeitlich nicht mehr hinreichend aktuell erweisen.

8.9. Bezüglich der Lage der Ahmadis in XXXX sei zu bedenken, dass XXXX hoffnungslos überbevölkert sei, weil es Ahmadis landesweit als Zufluchtsort diene. XXXX sei zu einem Ahmadi-Ghetto geworden. Demgemäß hätten junge Ahmadis keine wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten, sondern müssten Jobs in den umliegenden Orten suchen, wodurch sie erneut verfolgungsexponiert seien. Vor allem seien sie aber auch dort der Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Lage in XXXX gehe eindeutig hervor, dass auch dort schwere Übergriffe auf Ahmadis stattfinden würden. In diesem Zusammenhang wurden auch nochmals - unter auszugsweiser Zitierung des UNHCR-Berichts aus Jänner 2017 und des Berichts des britischen Home Office aus Mai 2016 - mehrere in XXXX erfolgte, Ahmadis betreffende Übergriffe dargelegt. Zwar könnten sich Ahmadis aufgrund der Mehrheit der Bevölkerung, die sie in XXXX stellen würden, dort subjektiv sicherer fühlen. Auch dort seien sie allerdings den Bedrohungen durch ihre Gegner ausgesetzt. In XXXX seien die Ahmadis für ihre Kontrahenten besonders sichtbar. Jedes Jahr würden gleich mehrere Anti-Ahmadi-Konferenzen von den Opponenten in XXXX abgehalten werden. Am 07.08.2014 habe Al Jazeera ein Interview mit dem Sprecher der Ahmadi-Gemeinde veröffentlicht, in welchem dieser berichtet habe, dass die Polizei die Ahmadis immer wieder bedränge, indem sie den Aufforderungen der Verfolger Folge leiste, anstatt gegen Hasspredigten vorzugehen. Auch aus sozio-ökonomischen Gründen sei den Ahmadis eine Ansiedelung in XXXX nicht zumutbar, weil es dort keine Arbeitsplätze gebe und daher ein Auspendeln nach Chiniot oder Faisalabad erforderlich sei.

Auch das UK-Home Office zitiere einen EASO-Bericht der Fact-Finding-Mission Pakistan von Dezember 2014, wonach es trotz der Dominanz der Ahmadi-Bevölkerung in XXXX auch dort für Ahmadis Bedrohungen gebe, zumal viele der Gegner der Ahmadis wüssten, dass sie in XXXX eine Konzentration von Ahmadis vorfänden.

Des Weiteren betone das Generalsekretariat der Ahmadiyya-Muslim-Gemeinde-Österreich - nach einer Recherche des Generalsekretärs der Ahmadiyya-Muslim-Gemeinde-Österreich über die Lage der Ahmadis in XXXX -, dass die Lage der Ahmadis in XXXX ebenso schlimm sei, wie in anderen Teilen Pakistans. Auch dort fänden immer wieder Hassparolen und -predigten gegen Ahmadis statt, während sich die Ahmadis gesetzlich nicht einmal versammeln dürften.

Es sei daher festzuhalten, dass die Ahmadis auch in XXXX den Verfolgungen, Drangsalierungen, Schikanen und Einschüchterungen ihrer Gegner ausgesetzt seien, was sich immer wieder auch in physischen Übergriffen auf Ahmadis, welche in XXXX leben würden, äußere.

XXXX sei ferner vermutlich die einzige Stadt der Welt, dessen gesamte Bewohner vom Staat aufgrund der Religion - einmal im Jahr 1989 und dann im Jahr 2005 - angezeigt worden seien. Auf diese Weise würde(n) die Regierung bzw. die staatlichen Behörden die Ahmadis schikanieren und bedrängen können, wann immer es ihnen gefalle oder der Druck seitens der Mullahs größer werde. Damit werde gezielt versucht, Ahmadis Angst einzujagen und sie dazu zu bewegen, eines Tages ihren Glauben abzulegen oder auszuwandern. Die größte Moschee XXXXs sei wegen des ständigen Bedrohungsszenarios seit mehreren Jahren gesperrt. Es gebe seit vielen Jahren regelmäßige Drohungen seitens sunnitischer Bewegungen, die Stadt XXXX bzw. die Gemeindeeinrichtungen zu attackieren. Alle Einfuhrstraßen stadteinwärts seien - bis auf wenige Ausnahmen - gesperrt worden. Die Straßen, die in Richtung Gemeindeeinrichtungen gehen würden, seien abgemauert und strengstens bewacht. Die Jahresversammlung der Ahmadiyya Muslim Jamaat "Jalsa Salana", die seit dem Begründer der Gemeinde eingeführt worden sei, werde in allen Ländern der Welt abgehalten. In XXXX habe die letzte Jahresversammlung im Jahr 1984 stattgefunden. Seitdem erlaube ihnen die Regierung nicht mehr, Versammlungen dieser Art durchzuführen.

8.10. Abschließend wurde angekündigt, dass der BF nach erfolgter Beschwerdevorlage direkt an das BVwG auf elektronischem Wege eine Urkundenvorlage vornehmen werde. Hiermit werde der BF entscheidungsrelevante Berichte und Erkenntnisquellen zur allgemeinen Verfolgungs-, Repressions- und Diskriminierungssituation der Ahmadis in Pakistan in elektronischer Form vorlegen.

8.11. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Bhatti sowie der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya an.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller zwei für Pakistan gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.

Seine Eltern und mehrere Onkel und Tanten leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Pakistan.

Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Verlassen des Heimatlandes aufgrund allgemeiner Benachteiligung der Ahmadis im niederschwelligen Bereich) wird grundsätzlich für glaubhaft erachtet. Mangels Intensität der Verfolgung kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Der BF absolvierte in Pakistan eine zehnjährige Schulausbildung. Er lebte dort seit seiner Geburt in XXXX im Distrikt Chiniot im Punjab an einer gemeinsamen Adresse mit seinen Eltern und Geschwistern. Der BF hat vor seiner Ausreise als Tagelöhner gearbeitet. Der BF verließ Pakistan etwa in der zweiten Jahreshälfte 2016 und reiste in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Der BF befindet sich in der Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über umfassende Deutschkenntnisse verfügt. Der BF besucht(e) einen Deutschkurs (Deutsch für Asylwerbende - Alphabetisierung 2), brachte aber bislang keine Bestätigung über eine diesbezüglich erfolgreich abgelegte Prüfung in Vorlage. Der BF übernahm in seiner Unterkunft Reinigungsarbeiten und besuchte Workshops. Unterstützungserklärungen wurden nicht vorgelegt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil in Pakistan verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Punjabi und Urdu.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war festzustellen:

KI vom 4.5.2017: Update zur Sicherheitslage: Anschlagszahlen 1. Quartal 2017 (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Update: Anschlagszahlen des 1. Quartals 2017 laut Aufzeichnungen Pakistan Institute for Peace Studies

Im Jänner 2017 war Pakistan insgesamt von 29 Terroranschlägen betroffen, bei denen 40 Personen getötet wurden. 128 Personen wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa - 6 Anschläge mit einem Toten; Sindh - 4 Anschläge mit 3 Toten; alle in Karatschi; Belutschistan - 14 Anschläge mit 7 Toten; FATA - 3 Anschläge mit 27 Toten (PIPS 10.2.2017). Darunter fiel auch der Sprengstoffanschlag auf einen Gemüsemarkt in Parachinar / Kurram Agency, bei welchem am 21.1.2017 mindestens 25 Menschen getötet und rund 85 Personen verletzt worden sind (Dawn 22.1.2017). Die Kurram Agency ist eine mehrheitlich von Schiiten bewohnte Agency, der Verwaltungssitz Parachinar oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten (NZZ 31.3.2017). Punjab war von 2 Anschlägen mit 2 Toten betroffen. In Gilgit-Baltistan und Islamabad wurden keine Anschläge gemeldet (PIPS 10.2.2017).

Der Februar war nach einer langen Zeitspanne rückläufiger terroristischer Gewaltakte von einem starken Anstieg betroffen. In sechs aufeinanderfolgenden Selbstmordanschlägen wurden allein in weniger als einer Woche beinahe 100 Menschen getötet (BBC News 17.2.2017). Im Februar stiegen die Anschläge und Opferzahlen auf 159 Tote und 426 Verletzte in 32 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 23 Toten; Belutschistan - 8 Anschläge mit 9 Toten; Sindh - 92 Tote in 5 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Darunter finden sich auch die Opfer des Selbstmordanschlages auf den Lal Shahbaz Qalandar - Schrein des Sufismus in Sehwan vom 16.2.2017 (Dawn 17.2.2017). Drei der registrierten Anschläge fanden in Karatschi statt. Punjab war von einem Anschlag mit 16 Toten betroffen. Azad Jammu Kaschmir war von einem Anschlag mit 2 Verletzten betroffen. In der FATA wurden 10 Anschläge mit 19 Toten verübt. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 17.3.2017).

Im März ging die Zahl der Anschläge wieder zurück auf 28. Dabei wurden 40 Menschen getötet und 98 verletzt. Regionale Verteilung:

Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 9 Toten; FATA - 9 Anschläge, 30 Tote. Darunter war wieder ein größerer Anschlag in Parachinar, der alleine 23 Tote forderte. In Belutschistan fanden 9 Anschläge statt, niemand wurde dabei getötet. Sindh verzeichnete 2 Anschläge ohne Tote, dabei fand kein Anschlag in Karatschi statt. Der Punjab zählte einen Anschlag mit einem Toten. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 14.4.2017).

Das 1. Quartal 2017 verzeichnet mit insgesamt 89 Anschlägen bei einer Opferzahl von 239 Toten und 652 Verletzten zwar eine geringere Anzahl von Anschlägen als im Vergleichszeitraum des 1. Quartals 2016. In diesem wurden 103 Anschläge mit 285 Toten und 547 Verletzte aufgezeichnet (eigene Auswertung aus: PIPS 10.2.2017, PIPS 17.3.2017, PIPS 14.4.2017, PIPS 7.2.2016, PIPS 7.3.2016, PIPS 7.4.2016).

Quellen:

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BBC News (17.2.2017): Pakistan: IS attack on Sufi shrine in Sindh kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-38994318, Zugriff 17.2.2017

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Dawn (22.1.2017): 'Terrorists will fail in their attempt to regain lost relevance,' army chief says, http://www.dawn.com/news/1309800/terrorists-will-fail-in-their-attempt-to-regain-lost-relevance-army-chief-says, Zugriff 23.1.2017

-

Dawn (17.2.2017): At least 70 dead as bomb rips through Lal Shahbaz shrine in Sehwan, Sindh, http://www.dawn.com/news/1315136/at-least-70-dead-as-bomb-rips-through-lal-shahbaz-shrine-in-sehwan-sindh, Zugriff 17.2.2017

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NZZ - Neue Züricher Zeitung(31.3.2107): Mindestens 24 Tote auf belebten Markt,

https://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/bombenanschlag-in-pakistan-mindestens-zehn-tote-auf-belebten-markt-ld.154575, Zugriff 3.5.2017

-

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.2.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: January, 2017, Zugriff 28.4.2017

-

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (17.3.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: February, 2017, Zugriff 28.4.2017

-

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (14.4.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: March, 2017, Zugriff 28.4.2017

-

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.2.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: January, 2016, Zugriff 28.4.2017

-

PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.3.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: February, 2016, Zugriff 28.4.2017

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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.4.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: March, 2016, Zugriff 28.4.2017

1. Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province/NWFP) sowie den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 12.2016a).

Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2016 auf knapp unter 202 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 12.1.2017).

Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die durch die Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 12.2016a).

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, zehn weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend deren Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 12.2016a).

Bei den Parlamentswahlen vom 11.5.2013 wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI (Pakistan Tehreek-e-Insaf) des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament (AA 12.2016a).

Ebenfalls am 11.5.2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 Prozent der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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