TE Bvwg Beschluss 2018/6/7 L508 2130987-2

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Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L508 2130987-2/7

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei XXXX sowie XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl.: XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt ihrer Einreise und Asylantragstellung noch minderjährig, reiste legal nach Österreich ein und stellte am 24.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Als gesetzliche Vertreterin wurde die in Österreich lebende Tante der minderjährigen BF bestimmt und wurde bzw. wird die mjr. BF von der XXXX XXXX vertreten. Am 20.03.2018 erreicht die BF die Volljährigkeit.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dieser erstinstanzliche Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der BF, XXXX XXXX, am 30.11.2017 zugestellt. Der gegenständliche Zustellschein befindet sich im vorliegenden Verfahrensakt.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde ferner der Tante der BF als gesetzliche Vertreterin am 01.12.2017 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

4. Gegen den abweisenden Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr durch den XXXX, mit Schriftsatz vom 26.12.2017, eingelangt beim BFA per Telefax am 29.12.2017, Beschwerde.

5. Am 05.01.2018 langte der Verfahrensakt in der Außenstelle Linz ein.

6. Mit der Rechtsanwaltskanzlei XXXX wurde zum Zwecke der Klärung des Vollmachtsverhältnisses am 14.03.2018 telefonisch Kontakt aufgenommen. Dabei konnte erhoben werden, dass der Kanzlei XXXX der erstinstanzliche Bescheid am 30.11.2017 zugestellt worden sei. Der gegenständliche Zustellschein befindet sich im Verfahrensakt. Weiters wurde erhoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von der XXXX XXXX vertreten werde und das Vollmachtverhältnis aufrecht sei.

7. Mit Schreiben vom 28.03.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX XXXX und dem XXXX, vor, dass sich ihre Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017 sei an den Rechtsvertreter am 30.11.2017 zugestellt worden, die vierwöchige Rechtmittelfrist habe daher am 28.12.2017 geendet. Die gegen diesen Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde sei am 29.12.2017 mittels Telefax, somit einen Tag nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden und erweis sich daher als verspätet.

Den Beschwerdeführervertretern wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme dazu abzugeben.

8. Mit Schreiben vom 12.04.2018 ersuchte der Beschwerdeführervertreter XXXX XXXX um Fristerstreckung bis zum 20.04.2018. Diese wurde dem BVF auch gewährt.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme weder des Beschwerdeführervertreters XXXX XXXX noch vom XXXX am Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 23.11.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Der Bescheid wurde der Tante der BF als gesetzliche Vertretung am 01.12.2017 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 30.11.2017 durch persönliche Übergabe in der Kanzlei zugestellt. In der Folge wurde vom XXXX per Telefax am 29.11.2017, 20.03 Uhr Beschwerde eingebracht, welche dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt am 05.01.2018 vorgelegt wurde.

Die Beschwerdefrist begann für die Beschwerdeführerin am Tag der Zustellung an ihren Rechtsvertreter, dem 30.11.2017 zu laufen und endete nach vier Wochen mit Ablauf des 28.12.2017. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 29.12.2017 eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Verfahrensakt; sie wurden den Beschwerdeführervertretern auch mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2018 vorgehalten, wobei die Beschwerdeführervertreter mangels Stellungnahme dazu keine Einwendungen erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, und dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

3.3. Dem Beschwerdeführervertreter, XXXX XXXX, wurde der angefochtene Bescheid am 30.11.2017 zugestellt. Diese Frist lief sohin mit Ablauf des 28.12.2017 (einem Donnerstag) ab. Dieser Tag war kein gesetzlicher Feiertag. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde am 29.12.2017 per Telefax beim Bundesamt eingebracht und ist sohin die Beschwerde zu diesem Zeitpunkt bei der Behörde eingelangt. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist. Mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde ist der Bescheid des BFA somit mit Wirksamkeit vom 28.11.2017 in Rechtkraft erwachsen.

Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer der BF verständlichen Sprache (Farsi) enthält, hat nach Maßgabe des § 63 Abs. 5 AVG iVm §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 30.11.2017 begonnen und mit Ablauf des 28.11.2017 geendet.

Der Bescheid wurde dem BFV ordnungsgemäß zugestellt und hätte dieser im Falle eines sorgfältigen Umganges mit den Postsendungen sowohl von der Existenz als auch vom Inhalt des Bescheides und damit auch von der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis erlangt.

Die gegenständliche Beschwerdefrist endete am 28.11.2017, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 28.11.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an das BFA zu übergeben gewesen.

Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter auch nicht behauptet.

Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und die im Spruch angeführte Entscheidung zu treffen.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt den Beschwerdeführervertretern diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vor (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050); die Beschwerdeführervertreter erstatteten keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder den Zeitpunkt der Zustellung in Zweifel ziehen würde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.4. Was die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die gesetzliche Vertreterin (Tante) durch Hinterlegung am 01.12.2017 betrifft, ist wie folgt auszuführen:

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Zustellgesetz: Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

[...]

(3) Zustellgesetz: Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

[...].

Im gegenständlichen Verfahren verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustellung des Bescheides vom 23.11.2017 sowohl persönlich an die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin als auch an deren rechtsfreundliche Vertretung. Der Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der BF am 01.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt, dem bevollmächtigen Vertreter, Rechtsanwaltskanzlei XXXX, jedoch bereits am 30.11.2017. Das Vollmachtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und deren Vertreter war zum Zeitpunkt der Zustellung aufrecht und besteht dieses auch gegenwärtig.

Aufgrund der bevollmächtigten Vertretung durch die Rechtsanwaltskanzlei gilt die Zustellung des Bescheides erst mit Einlagen bei dieser als bewirkt bzw. rechtswirksam und kommt der Zustellung an die gesetzliche Vertreterin (Tante) keine Rechtswirksamkeit zu.

Gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG wurde der Bescheid vom 23.11.2017 rechtswirksam der rechtsfreundlichen Vertretung, Kanzlei XXXX, als Zustellbevollmächtigten am 30.11.2017 zugestellt worden, weswegen auch die vierwöchige Beschwerdefrist mit der rechtswirksamen Zustellung an den Beschwerdeführervertreter zu laufen begann. Die Beschwerdeeinbringung am 29.12.2017 erweist sich daher als verspätet.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiteres kann gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorrangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Artikels 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, so dass die Verfahrensgarantie des "Fair Hearing'' nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegen stehen (Vergleiche Vfsg 17.063/2003, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich in der unter A zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,
Vertretungsverhältnis, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L508.2130987.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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