TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/11 L515 2133459-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2133459-1/12E

L515 2133454-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 18.12.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung)

11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Der Cousin meines Vaters XXXX ist einer der Führer der XXXX, der Bruder meines Vaters, er heißt XXXX , er ist der Vorsitzende der Jugendfraktion der XXXX.

Das war ganz logisch, daß ich seit 2011 ein Mitglied dieser Jugendfraktion geworden bin.

Ich war ein aktives Mitglied, habe an vielen Aktionen und Wahlvorbereitungen teilgenommen, ich war immer an der Seite von XXXX und XXXX.

Nach dem Machtwechsel wurden alle, bzw auch ich, von der neuen Regierung unterdrückt.

Es gab mehrere Vorfälle, wie im Sept 2013 und Nov 2014, wurde ich von der Polizei mitgenommen und befragt. Ich wurde dazu gezwungen die Jugendfraktion zu verlassen.

Ich habe dann immer gespürt, daß mir aufgelauert wurde, ich war für diese Personen interessant, weil ich zwei Personen, XXXX und XXXX, sehr nahe stand.

Am 25.11.2015 war ich in XXXX, dort war eine Versammlung unsere Mitglieder in einem Parteioffice.

Am 25.11.2015, 19.00 Uhr, habe ich diese Versammlung verlassen und war mit meinem Freund XXXX zu Fuß nach Hause unterwegs. Da wurden wir auf der Straße von drei Personen, angesprochen, sie wurden sehr schnell aggressiv und haben angefangen nur mich zu schlagen und zu beschimpfen.

Sie haben mich bedroht, daß sie mich und meinen Onkel XXXX bis zu den Neuwahlen vernichten werden.

Am nächsten Tag bin ich in das Krankenhaus gegangen, weil ich mehrere Verletzungen gehabt habe.

Weil dies Menschen mich mit dem Umbringen bedroht haben, habe ich natürlich Angst bekommen ich war auch frisch verheiratet und wollte auch nicht, daß meine Frau in solchen Schwierigkeiten verwickelt wird, deswegen habe ich entschieden zu fliehen.

11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Die gegnerische Partei wird diese Drohungen in die Tat umsetzen und mich vernichten, ich habe Angst davor.

..."

Sie wurden am XXXX von dem zur Entscheidung über Ihren Asylantrag berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme)

"....

LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem

Asylverfahren zu machen?

VP: Ja.

[...]

LA: Wo befindet sich ihr Reisepass?

VP: Ich habe nie einen besessen.

LA: Besitzen Sie einen Führerschein?

VP: Ja. VP legt vor: Georgischen Führerschein.

LA: Stimmen die Angaben, die Sie bisher im Verfahren getätigt haben und wurde alles

richtig protokolliert?

VP: Ja.

...

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja.

...

LA: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie

Georgien verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Georgien können, erzählen Sie bitte?

VP: Anfang der freien Erzählung:

Seit 2011 bin ich Mitglied der Jugendfraktion der XXXX. Mein Onkel XXXX hat mich zur Partei gebracht. Er ist heutzutage in XXXX bei der Partei der XXXX tätig, er ist Sekretär dieser Partei und regelt die Beziehungen mit der Gesellschaft. Ich war ein aktives Mitglied der Partei und habe an den geplanten Aktionen und Kundgebungen immer teilgenommen. In der Vorwahlzeit habe ich immer Agitationsarbeiten gemacht, diese Aufgaben habe ich unmittelbar von XXXX und XXXX bekommen. XXXX ist zurzeit der Abgeordnete von XXXX und er nimmt an den geplanten Wahlen 2016 als selbstständiger Abgeordneter teil. Am 01.10.2012, nach den Wahlen, gab es in Georgien einen Machtwechsel und die XXXX wurde eine oppositionelle Partei, sie hat die Wahlen verloren.

Nach dieser Niederlage wurden die Mitglieder und Anhänger der XXXX unterdrückt. Das hat mich nach einer gewissen Zeit auch betroffen.

Im September 2013 haben ich und XXXX das Parteibüro in XXXX verlassen und vor dem Parteibüro standen ein paar Personen, sie haben uns verbal beschimpft und erniedrigt. Sie haben uns gesagt, wir sollten die Partei verlassen, sonst hätten wir das bereut. Das haben wir aber gar nicht ernst genommen, weil solche Drohungen und Erniedrigungen ziemlich oft vorkamen, was XXXX auch beweisen wird.

Jetzt möchte ich auch über einen Vorfall reden, welcher am 15.11.2015 passiert ist: Ich war gemeinsam mit meinem Freund XXXX. Es gab eine Auseinandersetzung mit Mitgliedern der Partei XXXX. Sie wurden schnell aggressiv und sind handgreiflich geworden, die Polizei ist gekommen und ich und mein Freund XXXX wurden von der Polizei angehalten und befragt um festzustellen, warum diese Auseinandersetzung entstanden ist. Nach der Befragung als festgestellt wurde, dass die Rauferei die Mitglieder der amtierenden Partei angefangen haben, wurde kein Verfahren eingeleitet, es wurde nichts gemacht und wir wurden auch freigelassen. XXXX würde das auch bezeugen.

Als nächstes kommt noch ein Vorfall, welcher am 25.11.2015 geschah:

Ich und XXXX waren unterwegs. Ich habe das Parteioffice der Partei verlassen und wir waren unterwegs nach Hause, das war gegen Abend. Auf der Straße haben uns drei Personen angehalten und sie haben sofort angefangen, mich zu schlagen. Sie waren aggressiv gegen mich und sie haben mich bedroht, bis dass sie mich und XXXX bis zur Wahl 2016 vernichten werden. Ich habe Verletzungen erlitten an diesem Tag, ich bin aber nicht gleich zum Arzt gegangen, ich wollte zuerst mit XXXX das alles besprechen und fragen, wie ich mich weiter verhalten sollte. Am nächsten Tag, 26.11.2015, bin ich zum Arzt gegangen ins XXXX Hospital in XXXX. Ich habe Verletzungen gehabt am rechten Auge hatte ich Blutergüsse und blaue Flecken, meine rechte Schulter war verletzt und an der Stirn hatte ich kleine Verletzungen. Diese Drohung vernichtet zu werden hat mich wirklich sehr beängstigt und ich habe schon mit dem Gedanken gespielt, zu fliehen. Ich habe Angst bekommen, weil sie mich mit meiner Familie und mit meiner Ehefrau bedroht haben. Ich weiß genau, dass sie zu jeder tat fähig sind und sich von niemandem aufhalten lassen. Als ich entschieden habe zu fliehen habe ich gedacht, dass ich diese Arztbestätigung brauchen werde und am 11.12.2015 bin ich in dieses Krankenhaus gegangen und habe die Bestätigung verlangt, dass ich tatsächlich dort war, aber sie konnten mir die Bestätigung nicht gleich mitgeben. Ich habe geplant, am 12. Auszureisen. Ich habe dann das Krankenhaus gebeten, dass jemand aus meiner Familie die Bestätigung abholen kann. Meine Mutter ist am 26.02.2016 dorthin gegangen und hat die Bestätigung persönlich abgeholt. Ich bin am 12. ausgereist, aber nach meiner Ausreise wurde ich gesucht. Man hat bei meinem Nachbarn XXXX nach mir gefragt. Man wollte meinen Aufenthaltsort wissen, aber mein Nachbar weiß gar nicht, wo ich mich aufhalte, deswegen konnte er es mir nicht sagen. Nachdem sie das von meinem Nachbarn nicht erfahren konnten sind sie zu meinen Schwiegereltern gekommen, das war am 22.01.2016 gegen Abend. Sie haben gefragt, wo sich der Schwiegersohn befindet. Meine Schwiegermutter hat gleich gewusst, warum ich gesucht werde, da sie von der gegnerischen Partei waren und hat meinen Aufenthaltsort nicht verraten. So konnten sie meinen Aufenthaltsort nicht erfahren. Ich möchte Sie nochmal bitten, das alles in Georgien zu ermitteln. Ich habe gewisse Dokumente vorgelegt und bitte Sie, dass Sie das in Georgien recherchieren. Ich habe nur die Wahrheit gesagt. Jetzt stehen die Wahlen vor der Tür in Georgien, das kann man auch im Internet nachschauen. Man kann nachschauen, dass die führenden Parteimitglieder gnadenlos geschlagen wurden. Das wurde ausgestrahlt und das weiß die ganze Welt. Wenn führende Mitglieder so geschlagen wurden, was wird man dann mit einfachen Mitgliedern machen.

Ende der freien Erzählung.

..."

bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. Am 30.11.2015 sei sie von zwei Personen aufgefordert worden, ihren Mann zu zwingen, die Partei zu verlassen. Dabei sei sie bedroht und geschlagen worden. Danach hätte sie Angstzustände gehabt.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :

Sie haben sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass Sie Georgien verlassen haben, weil Sie von Mitgliedern des "XXXX" unter Druck gesetzt wurden.

Da Sie diesem Druck nicht standhalten konnten, hätten Sie mit Ihrer Ehefrau die Flucht nach Österreich angetreten.

Andere Fluchtgründe haben Sie - wie bereits ausgeführt - nicht geltend gemacht.

Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren bisherigen Angaben in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt kein wie auch immer geartetes außergewöhnliches politisches Engagement Ihrerseits vor, desgleichen auch nichts von irgendwelchen Sie konkret betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Georgien herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann.

Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der georgischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat darüber hinaus breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial zu den Lebensverhältnissen in Georgien zur Entscheidungsfindung herangezogen Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich die Existenz eines demokratischen Gemeinwesens in Georgien, jedem Bürger stehen alle Rechts-, Gesellschafts-, Sozial- und Wirtschaftsinstrumentarien uneingeschränkt zur Verfügung. Natürlich gibt es da und dort marginale verbesserungswürdige Umstände; daraus aber auf ein generell vorliegendes Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit zu schließen, ist völlig verfehlt, das lässt sich nicht bestätigen, vor allem auch deshalb nicht, da Regierungsverantwortliche die Schwachstellen im Umgang mit den Bürgern nicht nur erkannt haben sondern auch willens sind, solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen.

Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in Georgien eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen operieren, die in vielen Bereichen tätig sind und ihre Arbeit uneingeschränkt durchführen können.

In Konsequenz aller dieser Überlegungen kann begründet davon ausgegangen werden, dass Georgien ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebautes Gemeinwesen ist und im Grundsätzlichen niemand befürchten muss, Opfer gezielter willentlicher staatlicher oder von irgendwelchen Privatpersonen ausgehender Verfolgung aus welchen Gründen auch immer zu werden.

Sie gaben auf Befragung ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat, also in Georgien, weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden.

Sie nannten als Fluchtgrund die angebliche Bedrohung durch Ihnen unbekannte Parteimitglieder des XXXX nach dem Machtwechsel. Sie wurden von diesen im September 2013 vor dem Parteibüro aufgefordert, die Partei zu verlassen. Am 15.11.2015 gerieten Sie in eine Auseinandersetzung zwischen den zwei Parteien "XXXX" und "XXXX", bei dieser Sie von der Polizei befragt wurden. Am 25.11.2015 wurden Sie auf der Straße angehalten und von unbekannten Personen geschlagen, wobei diese Personen angaben, Sie und den Cousin Ihres Vaters namens XXXX bis zur Wahl vernichten zu wollen. Sie sind am 11.12.2015 aus Georgien ausgereist, wurden laut Ihren Angaben dann aber bei Ihren Nachbarn und Ihren Schwiegereltern gesucht.

Mit Ihren Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie, wie nachstehen ausgeführt, eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Die Verfolgung kann nur als eine Behauptung gewertet werden, die menschlich durchaus verständlich, die dazu dient einen positiven Ausgang an Ihrem Asylverfahren zu erwirken.

Sie gaben an, dass Sie zwar Parteifunktionär gewesen seien, nicht aber zur obersten Führungsschicht der Partei gehört hätten. Wenn man, wie dem Amt bekannt ist davon ausgeht, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Angehörige der Partei "XXXX" im Anschluss an den Regierungswechsel verhaftet worden sind und dass ein Teil dieser Verhaftungen politisch motiviert gewesen sein könnte, so ist auch zu beachten, dass derartige Maßnahmen sich im Wesentlichen auf ehemalige Regierungsmitglieder, hohe Beamte und exponierte Parteifunktionäre bezogen. Sie als normales Parteimitglied fallen somit nicht in die gefährdete Personengruppe.

Des Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, weshalb Sie als Verwandter des XXXX und XXXX größere Probleme bekommen sollten als andere Parteimitglieder in Ihrer Position. Nur weil Sie mit führenden Persönlichkeiten der XXXX verwandt sind kann nicht gleich davon ausgegangen werden, dass Ihnen dadurch eine Gefahr droht. Sie gaben selbst an, dass Sie lediglich ein einfaches Mitglied in der Jugendfraktion waren.

Dadurch, dass Sie gute Kontakte zur Führungsschicht haben, wäre es logischer, dass diese Sie vor Übergriffen schützen können und nicht, dass diese Verwandtschaftsverhältnisse für Sie ein Nachteil sind.

Weshalb Sie überhaupt von Interesse für den XXXX sein sollten ist nicht nachvollziehbar. Wenn Sie, wie Sie in Ihren Aussagen behaupten, von der gegnerischen Partei "vernichtet" werden würden, hätte das auch keinerlei positive Aspekte für die Partei XXXX. Sie gaben an, dass Mitglieder der Partei XXXX Ihren Onkel so unter Druck setzen wollten, welcher Druck dadurch entstehen soll ist nicht nachvollziehbar.

Ihre Parteimitgliedschaft konnten Sie durch Ihre zahlreich vorgelegten Unterlagen glaubhaft machen, über die angebliche Verfolgung Ihrer Person konnten Sie jedoch keinerlei Beweismittel vorlegen. Es gibt keinerlei Beweise dafür, dass Sie tatsächlich aufgrund Ihrer Angehörigkeit zur Partei "XXXX" nach der Wahlniederlage einer Verfolgung ausgesetzt waren. So wäre es naheliegend gewesen, dass Sie irgendwelche Beweismittel hätten vorlegen können. Solche Unterlagen haben Sie nicht vorgebracht, Sie haben lediglich eine Liste mit Telefonnummern angeblicher Zeugen vorgelegt, welche kontaktiert werden können. Da es sich bei diesen Kontakten um Ihre Freunde und Bekannten handelt ist nicht davon auszugehen, dass diese Personen objektiv aussagen können. Es wäre vielmehr selbstverständlich, dass diese eine für Sie hilfreiche Aussage tätigen, ob diese der Wahrheit entsprechen würden könnte nicht festgestellt werden. Dies trifft auch auf die von Ihnen vorgelegten Zeugenschreiben zu.

Sie gaben an, dass Sie im September 2013 von ein paar Personen verbal beschimpft und erniedrigt wurden. Solche Vorfälle können überall Vorkommen, sind jedoch nicht asylrelevant. Dass es aufgrund verschiedener Meinungen zu Auseinandersetzungen kommt kann sein, solche Vorfälle können aber überall geschehen, auch in Österreich.

Am 15.11.2015 gab es laut Ihren Angaben eine Auseinandersetzung mit ein paar Ihnen unbekannten Mitgliedern des XXXX. Sie und Ihr Freund XXXX wurden beschimpft es entstand eine Rauferei. Laut Ihren Angaben kam zwar die Polizei, diese leitete jedoch keine Verfahren ein. Sie unterstellten mit ihren Aussagen in der Einvernahme der Polizei, dass diese gegen die Personen des XXXX nur deshalb keine Verfahren eingeleitet hat, weil die Rauferei von Mitgliedern der amtierenden Partei angefangen wurde. Diese Aussage konnten Sie mit keinem Beweismittel untermauern, die ho. Behörde geht vielmehr davon aus, dass das vorliegende Delikt für die georgische Polizei schlicht nicht schwerwiegend genug war um deshalb ein Verfahren einzuleiten.

Ihre Aussagen über die angeblich korrupte georgische Polizei können mit folgendem Rechtssatz widerlegt werden:

Allein aufgrund des Umstandes, dass Bestechung und Korruption Vorkommen kann, muss nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lässt.

Es ist nämlich keine Polizei in jedem Fall im Stande, eine strafbare Handlung im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären. Dies kann dementsprechend auch nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichem Schutz herangezogen werden. Aus dem Umstand, dass polizeiliche Erhebungen längere Zeit andauern oder erfolglos bleiben, kann weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden (AsylGH 18.4.2011, C8 418.174-1/2011/6E).

Hinsichtlich des vorgebrachten Vorfalls vom 25.11.2015, als Sie auf dem Weg nach Hause von drei unbekannten Personen bedroht und geschlagen wurden, wird jedenfalls festgestellt, dass hieramts keine Erkenntnisse aufliegen, dass Ihr Heimatstaat über keinen funktionierenden Sicherheitsapparat verfügt, oder nicht in der Lage wäre Ihnen mittels dieses Sicherheitsapparates auch Schutz zu gewähren. In Gegenüberstellung dieses Befragungsergebnisses zu den Ihnen zur Kenntnis gebrachten landeskundlichen Feststellungen ist zunächst einmal zu sagen, dass Ihr Herkunftsstaat trotz marginaler Defizite in der Wahrung von Bürgerrechten im Grundsätzlichen willens und fähig ist seinen Bürgern Schutz und Hilfe vor strafrechtsrelevanten Übergriffen zu bieten, das sagen die beigeschafften Dokumentationsquellen ganz klar.

Dass Sie den Vorfall nicht bei der Polizei in Georgien angezeigt haben nur weil Ihr Onkel es so wollte ist nicht nachvollziehbar. Sie gaben auch an, dass die Polizei in Georgien nur für die amtierende Regierung arbeitet. Ihre Skepsis gegenüber der georgischen Polizei im Allgemeinen mag Ihre persönliche Einstellung sein - aus Sicht des Bundesamtes wäre eine Anzeige in Ihrem Fall sehr sinnvoll gewesen, denn seine Bürger zu beschützen ist oberste Priorität einer jeden Polizei.

Irgendwelche anderen Gefahren oder Verfolgungshandlungen in Ihrem Herkunftsstaat haben Sie nicht vorgebracht. Zumal jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden in dieser taxativ - also erschöpfend - aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

Ihre Schilderungen reichen nicht aus, um eine Verfolgungshandlung in einer solchen Intensität glaubhaft zu machen, sodass Ihnen nur mehr die Flucht aus Ihrem Herkunftsstaat als einzige mögliche Alternative zur Hintanhaltung weiterer wie auch immer gearteter Gefahren übrig blieb.

Sollten Ihre Vorbringungen tatsächlich so stattgefunden haben, handelt es sich dabei zweifelsfrei um eine Bedrohung durch Privatpersonen, keinesfalls lässt sich eine staatliche Verfolgung daraus ableiten.

In Gesamtschau hatte das Bundesamt daher davon auszugehen, dass kein asylrelevanter Ausreisegrund vorliegt und es sich lediglich um den Versuch einer illegalen Migration in einem EU-Staat handelt bzw. der Antrag nur deshalb gestellt wurde, um Ihr Vorhaben - nämlich Georgien zu verlassen - fortführen zu können, eine Verfolgung irgendeiner Art im Herkunftsstaat jedoch nicht in Bestand ist oder war, weshalb Ihr Antrag nunmehr abzuweisen war.

Abschließend wird festgestellt, dass Ihr Asylantrag scheinbar darauf basiert, sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen.

In Bezug auf bP2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest:

...

1. Politische Lage

In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km2 (CIA 29.10.2015).

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).

Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).

Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Flauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).

Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Flingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015).

Am 27. Juni 2014 Unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit

liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 Unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015a): Innenpolitik, http://www.auswaertiqes-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georqien/lnnenpolitik node.html, Zugriff

10.11.2015

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AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015b): Innenpolitik, http://www.auswaertiqes-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georqien/lnnenpolitik node.html. Zugriff

10.11.2015

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AA - Auswärtiges Am (15.10.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

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10. Allgemeine Menschenrechtslage

Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).

Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

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HRW - - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local link/295489/430521 de.html, Zugriff 12.11.2015

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local link/306368/429751 en.html. Zugriff

12.11.2015

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21.1. Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

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Erreichen des Rentenalters: Männer - 64 Jahre, Frauen - 60 Jahre Feststellung des Behindertenstatus

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Tod des Hauptversorgers/Ernährers

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium Staatenlose Personen mit legalem Status in Georgien

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Ausländer, die sich zum Zeitpunkt der Renten-Antragstellung bereits seit 10

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Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten.

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

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Unterhaltszuschuss

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL. Pflegebetreuungsbeihilfe

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Familienfürsorgebeihilfe

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Soziale Sachleistungen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Sozialpaket

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Flöhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).

Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der

"Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).

Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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