Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
AVG §74 Abs2Spruch
L508 1428743-6/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 und 3 FPG und § 46 Abs. 2 und 2a FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, brachte nach illegaler Einreise bei der belangten Behörde (Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) am 24.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Fluchtgrund machte er im wesentlichen parteipolitische Probleme geltend.
2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.). Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, Zl. L519 1428743-1/14E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).
4. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem BF laut Rückschein am 16.07.2015 zugestellt.
5. Nach erfolgter Beweisaufnahme und Einvernahme des Antragstellers, hat das BFA mit Bescheid vom 24.09.2015, Zl. 820941410/1519381/BMI-BFA einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesh zulässig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).
6. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, GZ W182 1428743-2/10E gemäß § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).
7. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem BF laut Rückschein am 06.07.2016 zugestellt.
8. Am 25.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a Absatz 1 Z 3 FPG. Dazu wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe versucht bei der Botschaft ein Reisedokument zu erhalten. Dies sei ihm jedoch verwehrt worden. Seine Rückreise sei daher aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich.
9. Am 20.09.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, dass er bei der Botschaft keinen Reisepass erhalten habe, da er über keine Geburtsurkunde verfüge. Auch habe er keine Bestätigung für seine Vorsprache erhalten. Er erleide rechtliche Nachteile, da er nicht im Besitz einer Identitätskarte sei und benötige dringend eine Duldungskarte bzw. eine Identitätskarte.
10. Mit Bescheid vom 20.09.2016 wurde dem BF gemäß § 46 Absatz 2a FPG aufgetragen, mit der zuständigen ausländischen Botschaft seines Herkunftsstaate Kontakt aufzunehmen und den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag habe er innerhalb 4 Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem BFA nachzuweisen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 7 Tagen verhängt werde. In Spruchpunkt II wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Absatz 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
11. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.11.2016 sowie vom 23.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Duldung abzuweisen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da er sich mit der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates, entgegen dem Auftrag im Bescheid vom 20.09.2016, nicht in Verbindung gesetzt habe und keine Bestätigung in Vorlage gebracht habe, dass er sich mit der ausländischen Behörde in Verbindung gesetzt habe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
12. Eine Stellungnahme erging hierzu vom Beschwerdeführer nicht.
13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, Zl. 820941410/151688763, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 06.07.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Er halte sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe die Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG beantragt. Derartige Voraussetzungen würden jedoch in seinem Fall nicht vorliegen: Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe es den Behörden überlassen, ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Es wäre ihm durchaus zuzumuten, sich bei der Botschaft selbstständig um ein Reisedokument zu bemühen. Er habe zwar angegeben, dass er bei der zuständigen Botschaft vorgesprochen habe, einen Nachweis dafür habe er aber nicht erbringen können. Da in seinem Fall somit die Voraussetzung der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliege, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen.
14. Einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017, Zl. L508 1428743-3/4E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:
....."2.5. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen iS von § 46a Abs. 1 Z 3 FPG unmöglich erscheine (vg. AS 315:
"...wahrheitsgemäße Angaben über die Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet, und offenbar dennoch kein Heimreisezertifikat erwirkt werden kann.").
Aus der Aktenlage und dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde in irgendeiner Form ermittelt hätte, ob überhaupt eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch nicht, dass ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ergangen ist. Ein dem entsprechendes, an die staatliche Vertretungsbehörde des Heimatstaates des Beschwerdeführers gerichtetes Ersuchen ist nicht aktenkundig wie eine allenfalls darauf erfolgte Reaktion der Vertretungsbehörde. Demnach ist der Sachverhalt schon insofern nicht ermittelt, als weder vom BFA versucht wurde, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen und die belangte Behörde auch jegliche diesbezügliche Ermittlungstätigkeit (etwa: Ersuchen, Urgenz bei der Vertretungsbehörde) unterlassen hat. Aufgrund dessen ist die Frage, ob eine "faktische Unmöglichkeit der Abschiebung", überhaupt vorliegt, aus dem Akteninhalt aufgrund der mangelnden Ermittlung durch das Bundesamt nicht geklärt.
Auch die daran anknüpfende Frage, ob die - allenfalls vorliegende - Unmöglichkeit der Abschiebung dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, hat die belangte Behörde nicht hinreichend ermittelt. Diesbezüglich stützte sich das Bundesamt offenbar darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mitgewirkt oder diese vereitelt hätte (§ 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 3 FPG) und begründete dies damit, dass es ihm "durchaus zuzumuten wäre, sich bei der Botschaft seines Herkunftsstaates selbstständig um ein Reisedokument zu bemühen". Die belangte Behörde geht sohin offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus eigenem ein "Reisedokument" zu besorgen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese iSd § 46a Abs. 3 Z 3 FPG. Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung nach geltender Rechtslage nicht trifft. Gemäß herrschender Lehre und Judikatur ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen. Dementsprechend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, aus:
"Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebensowenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich." Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, sich bei der Botschaft um ein Reisedokument zu bemühen, geht somit ins Leere. Darüber hinausgehende Ermittlungen durch das Bundesamt zur Klärung des Sachverhalts bezüglich allenfalls vom Beschwerdeführer zu vertretender Gründe ergeben sich aus der Aktenlage nicht. In diesem Zusammenhang ist in Hinblick auf die fortzusetzende Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein aus der Mitteilung einer Botschaft, wonach die Identität bzw. Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, nicht geschlossen werden könne, dass diese falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht habe (VwGH 30.06.2015, Zl. Ra 2014/21/0040 bis 0041; vgl. auch VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209 mwN).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. Ersatzreisedokumentes selbst (unter Mitwirkung des Beschwerdeführers) zu führen haben sowie zu prüfen haben, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist.
Zusammenschauend ist festzuhalten, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, da die belangte Behörde weder ermittelt hat, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheine (Kein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats) noch ob eine - noch zu klärende, aber allenfalls vorliegende - Unmöglichkeit der Abschiebung dem Beschwerdeführer diesem zuzurechnen wäre.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf
Ausstellung einer Karte für Geduldete zu beheben."......
15. In der Folge erging seitens des BFA mit Schreiben vom 06.04.2017 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen werde und er hierzu innerhalb von 14 Tagen Stellungnehmen könne. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs, samt Einvernahmeprotokollen, wurde dem BF mitgeteilt, dass er bis dato keinerlei Schritte unternommen habe, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Im Rahmen der Einvernahme am 20.09.2016 habe er selbst angegeben, dass sich seine Identitätskarte in Bangladesch befinden würde. Gründe dafür, warum er dem bis dato nicht nachgekommen sei, habe er bis dato nicht angegeben. Zudem habe er angegeben, mehrmals bei der zuständigen Botschaft vorgesprochen zu haben, einen Nachweis dafür habe er aber nicht erbringen können. Daher sei beabsichtigt seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen.
18. Zur Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme teilte der BF, vertreten durch seine Rechtsvertretung mit, dass die Ausstellung eines Reisepasses bei den bengalischen Behörden ohne Verschulden des BF unmöglich sei, zumal dieser auch erklärt habe, dass eine diesbzgl. Vorsprache des Antragstellers ergebnislos gewesen sei. Die Ausführung der Behörde, die Erlangung eines Heimreisezertifikates sei möglich, sofern der Antragsteller ausreichend mitwirke, sei spekulativ und eine unwiderlegbare Behauptung.
19. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. 820941410/151688763, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abermals gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Im wesentlichen mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 13.12.2016 und ohne Durchführung der aufgetragenen Ermittlungsschritte.
20. Einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2017, Zl. L508 1428743-5/3E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:
......"2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegenständliche
Verfahren bereits einmal gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit oben unter I.14. zitierter Begründung zurückverwiesen. Dem bekämpften Bescheid kann aber nicht entnommen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal das BFA nicht die im Kassationsbeschluss aufgetragenen Ermittlungsschritte getätigt hat.
Gemäß dieser Entscheidung und den darin enthaltenen Ermittlungsaufträgen, unter Hinweis auf die relevante Judikatur, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. Ersatzreisedokumentes selbst (unter Mitwirkung des Beschwerdeführers) zu führen sowie hätte sie zu prüfen gehab, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist. Festgestellt wurde im Kassationsbeschluss ferner, dass besonders gravierende Ermittlungslücken vorlägen, da die belangte Behörde weder ermittelt habe, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheine (Kein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats) noch ob eine - noch zu klärende, aber allenfalls vorliegende - Unmöglichkeit der Abschiebung dem Beschwerdeführer diesem zuzurechnen wäre.
All diesen Aufträgen ist die belangte Behörde im zweiten Rechtgang nicht nachgekommen und hat das BFA keine der ihm aufgetragenen Ermittlungsschritte erfüllt.
Ferner vermag die belangte Behörde nicht zu erklären, wie sie zu der notorisch vertretenen Meinung gelangt, dass die "geklärte" oder "nachgewiesene" Identität Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte ist. Für die Ausstellung einer Duldungskarte muss die Identität weder geklärt noch nachgewiesen sein (vgl. hierzu etwa VwGH 2010/21/0231 vom 21.10.2010).
Feststeht sohin, dass das BFA die Aufträge im Kassationsbeschluss, auf welche verwiesen wird, nicht erfüllt hat. Das BFA gründet seine Entscheidung abermals auf nicht belegbare Vermutungen. Die belangte Behörde wird daher sämtliche im Kassationsbeschluss vom 28.02.2017 beinhaltenden Aufträge nachzuholen haben und ist auch insbesondere festzuhalten, dass, sollten weder die belangte Behörde noch der BF im Zusammenwirken mit der Behörde ein Heimreisezertifikat bzw. ein Ersatzreisedokument erlangen und sollte auch keine Aussicht auf die Erlangung eines solchen bestehen, die belangte Behörde dem BF eine Duldungskarte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auszustellen haben wird. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der VfGH in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014, davon ausgeht, dass eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FPG bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintritt.
Da der vorangegangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017, Zl. L508 1428743-3/4E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).
Seitens des BFA wurde die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassationsbeschluss nicht hinreichend beachtet und wurden die von der erkennenden Richterin als notwendig erachteten Maßnahmen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht durchgeführt. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise missachtet die Bindungswirkung der rechtskräftigen Kassationsentscheidung und war daher zwingend eine
neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen.".......
21. Am 23.11.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, dass er bei der Botschaft gewesen sei, aber von dort nichts bekommen habe. Man habe ihm gesagt, dass er eine Geburtsurkunde und ein Ausweisdokument benötigen würde. Die Identitätskarte welcher er zu Hause in Bangladesch habe, könne er sich nicht schicken lassen, da er keinen Kontakt zu seinen Leuten in Bangladesch habe. Hinsichtlich dem Kontakt zu seinen Familienangehörigen machte der BF widersprüchliche Angaben. Ein nicht ausgefüllter Antrag für einen Reisepass wurde vom BF in Vorlage gebracht.
22. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. 820941410/151688763, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 06.07.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Er halte sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe die Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG beantragt. Derartige Voraussetzungen würden jedoch in seinem Fall nicht vorliegen: Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe es den Behörden überlassen, ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Er habe ihn der Einvernahme zwar angegeben, dass er bei der zuständigen Botschaft persönlich vorgesprochen habe, einen Nachweis dafür habe er jedoch nicht erbringen können. Auch die Vorlage eines nicht ausgefüllten Reisepassantragsformulars stelle keinen Nachweis dar, dass er tatsächlich bei der zuständigen Botschaft gewesen sei. Er habe es sohin der Behörde überlassen, für ihn ein Ersatzdokument zu erlangen. Dass er an der Feststellung der Identität nicht mitwirke ergäbe sich aus der Tatsache, dass sich seinen Angaben zufolge in Bangladesch seine Identitätskarte befinden würde, er es jedoch unterlassen habe, diese bei der Ausreise mitzuwirken oder sich diese von seinen Angehörigen schicken zu lassen. Seine Angaben zum Unterlassen der Erlangung der Identitätskarte seien als Schutzbehauptung zu werten. Es wäre ihm durchaus zuzumuten, sich bei der Botschaft selbstständig um ein Reisedokument zu bemühen. Er habe zwar angegeben, dass er bei der zuständigen Botschaft vorgesprochen habe, einen Nachweis dafür habe er aber nicht erbringen können. Die Angaben, dass er für die Ausstellung eines Reisepasses eine Geburtsurkunde und einen Ausweis benötige, könnten nicht verifiziert werden und sei die Botschaft von Bangladesch durchaus gewillt Ersatzreisedokumente auszustellen, wenn der Antragsteller ausreisewillig sei und feststehe, dass er Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Es sei somit ausschließlich dem Verhalten des Antragstellers zuzurechnen, dass er unrechtmäßig in Österreich sei und würde ihm im Falle der Ausreisewilligkeit ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden. Da in seinem Fall somit die Voraussetzung der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliege, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen.
23. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Im wesentlichen wird vorgebracht, dass der BF kooperativ sei und er auch an er erkennungsdienstlichen Behandlung mitwirken würde. Eine Verschleierung seiner Identität liege nicht vor. Es liege daher kein Ausschluss-Tatbestand vor. Ferner sei eine geklärte Identität keine Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte und unterliege die Behörde einem Rechtsirrtum und stelle sich konkret gegen die Judikatur. Dass kein Heimreisezertifikat existiere sei ein Faktum, weswegen der BF ex lege als geduldet gelte.
24. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
25. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers.
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen
§ 46a FPG (BGBl. I Nr. 70/2015, Inkrafttretensdatum 20.07.2015, Außerkrafttretensdatum 31.10.2017), welcher zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides in Geltung war, lautete auszugsweise:
"(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1.-deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2.-deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3.-deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4.-die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1.-seine Identität verschleiert,
2.-einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3.-an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(...)
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
§ 46a FPG in der derzeit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017: in Kraft seit 01.11.2017) lautet:
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Änderung des § 46a FPG deutlich wird, hat diese lediglich klarstellende Funktion:
"Schon bisher ergibt sich aus § 31 Abs. la Z 3, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf weIcher Ziffer des § 46a Abs. 1 die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. Die vorgeschlagene Änderung soll diesen Zusammenhang deutlicher zum Ausdruck bringen, als dies bisher der Fall war. Sie ist zum Zwecke der KlarsteIlung auch insofern angezeigt, als nach der jüngeren Rechtsprechung bestimmte Fälle der Duldung (bzw. das der Duldung zugrunde liegende Abschiebungsverbot) hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Fortbestand einer bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. auf die Zulässigkeit der Erlassung einer solchen Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gleichgestellt bzw. angenähert werden (zB. VwGH 24.05.2016, Ra 201 6/2 1 /0101; 04.08.20 1 6, Ra 201 6/2 1 /0209). Insofern wird auf die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen in §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, § 21 Abs. 2a Z 3 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 und 9 verwiesen. Die durch die Duldung unberührt bleibende Ausreiseverpflichtung des Fremden fällt selbstverständlich dann weg, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme, aus der sich die Ausreiseverpflichtung ergibt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt. Dies ist nach geltendem Recht etwa der Fall, wenn dem Fremden nachträglich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (§§ 60 Abs. 3 Z I und 69 Abs. 3) oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird (§ 60 Abs. 3 Z 2).
Bei der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 1 Z 3 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung vor dem Hintergrund der Neugestaltung des § 52 Abs. 9. Die vorgeschlagene Änderung in Abs. 3 erfolgt im Hinblick auf die Neufassung des § 80 Abs. 4. Dessen Z 4 führt erstmals den Begriff des (faktischen, nicht rechtlichen) "Abschiebungshindernisses" in das FPG ein. Es ist daher zweckmäßig, diesen Begriff zu definieren, wobei es sich anbietet, hierfür auf den bereits aus der Duldungsregelung bekannten Begriff des tatsächlichen Grundes, aus weIchem die Abschiebung vorübergehend als unmöglich erscheint, zu verweisen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 52 Abs. 9 und 80 Abs. 4 verwiesen."
Eine entscheidungsrelevante Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 46a FPG ergibt sich daher durch das BGBl. I Nr. 145/2017 nicht.
Zu berücksichtigen ist auch § 46 Abs. 2 und 2a FPG:
§ 46 Abs. 2 und 2a FPG (BGBl. I Nr. 70/2015, Inkrafttretensdatum 20.07.2015, Außerkrafttretensdatum 31.10.2017)lautete:
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.03.2017, Ro 2017/21/0005 aus:
"Der mit dem FrÄG 2015 dem § 46 Abs. 2 FPG angefügte letzte Satz normiert die - nach den ErläutRV. schon bisher bestehende - Verpflichtung des Fremden, "an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im erforderlichen Umfang mitzuwirken", nunmehr ausdrücklich. Diese Mitwirkungsverpflichtung bezieht sich evidenterweise auf die Regelung im ersten Satz dieser Bestimmung betreffend die Einholung eines für die Abschiebung erforderlichen Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch das BFA. Die mit dem FrÄG 2015 neu geschaffene Möglichkeit, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen, knüpft nun ausdrücklich an diese "gemäß Abs. 2" bestehende Verpflichtung zur Mitwirkung an. Demnach kommt die bescheidmäßige Auferlegung einer Verpflichtung zur Mitwirkung nur in Bezug auf die "zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes" notwendigen Handlungen in Betracht.
Dass darunter - wie die Amtsrevision meint - auch eine Mitwirkung des Fremden dahin zu verstehen wäre, selbst ein Ersatzreisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen (Vertretungs )Behörde zu erlangen, ist jedoch durch den - mit dem FrÄG 2015 unverändert gebliebenen - ersten Satz des § 46 Abs. 2 FPG nicht gedeckt. Diese Bestimmung sieht nämlich für den Fall, dass der Fremde über kein für die Abschiebung erforderliches Reisedokument, also in der Regel über keinen Reisepass, verfügt, lediglich vor, dass das BFA bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument einzuholen habe. Wie das BVwG zutreffend erkannte, ist es demnach allein Aufgabe des BFA, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs )Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln (vgl. § 33 Abs. 3 BFA-VG betreffend die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes). Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch, dass sich die Regelung im ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG idF vor dem FrÄG 2015, die sich nunmehr zwar gekürzt, aber inhaltlich unverändert im letzten Satz des § 46 Abs. 2a FPG befindet, ebenfalls ausdrücklich auf Personen bezog, "für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat". In diesem Sinne ist auch im Festnahmetatbestand des § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG von "der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde" die Rede. Geht es aber um die Erlangung eines "Ersatz"-Reisedokumentes durch das BFA, bleibt schon vom Ansatz her kein Auslegungsspielraum dafür, unter diesem Begriff ein nicht "ersatzweise" ausgestelltes Reisedokument, wie einen Reisepass, zu verstehen.
Der Fremde hat lediglich bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken. Insoweit kann ihm auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV genannten Handlungen ("Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde") in Betracht.
In diesem Zusammenhang weisen die Gesetzesmaterialien - zutreffend - darauf hin, dass die "Vollziehungsverfügung" nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein werde, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig sei. Daran anschließend halten die ErläutRV fest, dass die Ladung auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen könne, wobei - so heißt es im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur insofern inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung (vgl. das Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2013/21/0097, mwN; siehe daran anschließend auch den schon zur geltenden Rechtslage ergangenen Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0354, Rz 7) - "stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig ist". Dieses Erfordernis würde aber unterlaufen, wenn es dem Fremden unter Androhung von Zwangsmaßnahmen selbst auferlegt wird, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs )Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes - ob ihm ein solches Dokument tatsächlich überhaupt ausgestellt und ausgehändigt würde, ist im Übrigen für sich schon fraglich, kann hier aber dahinstehen - zu begehren. Dass der Gesetzgeber - folgte man der Auslegung des BFA - insoweit widersprüchliche Regelungen hätte schaffen wollen, kann ihm freilich nicht unterstellt werden."
Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 wurde - auch unter Berücksichtigung des eben zitierten Erkenntnisses des VwGH - die Bestimmung des § 46 FPG in Bezug auf die Frage der Mitwirkungspflicht eines Fremden an der Erlangung eines Heimreisezertifikates geändert:
§ 46 Abs. 2 und 2a FPG in der derzeit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017: in Kraft seit 01.11.2017) und auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, lauten:
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Diese Bestimmung wurde in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (RV2285 BlgNR 25. GP 18) auszugsweise wie folgt erläutert:
Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also zB. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu beantragen. Der vorgeschlagene Abs. 2 trägt dem Rechnung und sieht daher vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Neuregelung ist erforderlich, weil der Wortlaut des bisherigen Abs. 2 auf die Mitwirkung des Fremden an den Maßnahmen bzw. Amtshandlungen des Bundesamtes zum Zwecke der Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) eingeschränkt ist und daher die Pflicht des Fremden, Vorbereitungen für seine Ausreise eigenständig - und somit außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes - zu treffen, nicht umfasst (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/2 1/0005 und Ra 01 7/2 1/0035).
Die Pflicht des Fremden nach dem vorgeschlagenen neuen Abs. 2 umfasst unter anderem die AntragsteIlung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Da je nach Herkunftsstaat die zuständigen ausländischen Behörden unterschiedliche Anforderungen für die Ausstellung von Reisedokumenten aufstellen, ist eine abschließende Aufzählung der diesbezüglich vom Fremden zu setzenden Einzelschritte nicht zweckmäßig. Trägt das Bundesamt dem Fremden die Erfüllung der Pflicht gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 mit Bescheid auf - wozu es bloß ermächtigt, keineswegs aber verpflichtet ist -, sind die vom Fremden konkret zu setzenden Schritte im Spruch des Bescheides genau zu bezeichnen. Bei der Bezeichnung dieser Einzelschritte werden die Anforderungen, welche die zuständige ausländische (Vertretungs-)Behörde für die Ausstellung von Reisedokumenten jeweils vorsieht, entsprechend zu berücksichtigen sein.
Wie auch in den Erläuterungen zu Abs. 2a festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Abs. 2a) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist - und dem Fremden nur dann mit Bescheid gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2b auferlegt werden kann -, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge "vorbehaltlich des Abs. 2a" zum Ausdruck gebracht werden.
Satz 2 sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit wird auf die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen § 76 Abs. 3 Z la verwiesen).
Satz 3 sieht vor, dass Fremde, deren Aufenthalt gemäß § 46a Abs. I geduldet ist, von der Verpflichtung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 ausgenommen sind. Gegen solche Fremde kann daher auch kein Mitwirkungsbescheid gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2b erlassen werden. Eine solche Ausnahme ist erforderlich, um zu verhindern, dass auf solche Fremden durch die bescheidmäßige _Auferlegung der Mitwirkung und - in weiterer Folge - die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 2 und 3 EMRK) ein mittelbarer Zwang zur Ausreise ausgeübt wird.
Zu § 46 Abs. 2a:
Die vorgeschlagene Änderung dient einer sprachlich klareren Fassung der schon bisher in Abs. 2 normierten Verpflichtung des Fremden, an sämtlichen Amtshandlungen des Bundesamtes zum Zweck der Erlangung einer für die Abschiebung in den Zielstaat notwendigen Bewilligung im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird der bisherige Begriff des "Ersatzreisedokumentes" durch den weiteren Begriff der "für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung" ersetzt. Es wird dadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass verschiedene Herkunftsstaaten jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Ausstellung solcher Bewilligungen stellen und die Bezeichnung dieser Bewilligungen auch je nach Herkunftsstaat variieren kann. Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen neuen Abs. 2, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-)Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Abs. 2 nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 20 1 7/2 1 /0005, Rz. 1 3).
Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 2 nunmehr vor, dass der Fremde - vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2a - verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden - einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundes