Entscheidungsdatum
20.06.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L508 1434790-5/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwälte Ecker/Embacher/Neugschwendter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018, Zl: XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, brachte erstmals am 11.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Verfahren vor der belangten Behörde vor, dass er mit der Terrororganisation "Lashkar-e-Jhanghwi" Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinem Onkel ein Geschäftslokal gebaut und vermietet. Der Vorsteher der Terrororganisation habe Schutzgeld von seinem Onkel verlangt, was dieser verweigert habe. Der Onkel sei von diesem Vorsteher erschossen worden. Danach habe man vom Beschwerdeführer Schutzgeld verlangt, was dieser ebenfalls verweigert habe, woraufhin auch er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer beschlossen, Pakistan zu verlassen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. 13 04.674-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
3. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde gab der Asylgerichthof mit Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. E5 434.790-1/2013/4E statt und wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2013, Zl. 13 04.674-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Pakistan. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit der Terrororganisation "Lashkar-e-Jhanghwi" Schwierigkeiten gehabt habe, unglaubwürdig sei und deshalb keine Verfolgung seiner Person erkannt werden könne. Gestützt hat das Bundesasylamt diese Annahme auf näher dargelegte, verschiedene Widersprüche bzw. Ungereimtheiten und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer Zeit gefunden habe, sich vor seiner Ausreise bei der italienischen Botschaft ein Visum zu besorgen. Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in seiner Heimatregion leben könne. Des Weiteren würden in Pakistan keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden. Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei Verwandte habe und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.
5. Eine dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes E5 434.790-1/2013/7E vom 10.12.2013 gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Glaubwürdigkeitsunterstellung aufgrund der Möglichkeit staatlichen Schutzes keine Asylrelevanz beizumessen sei. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Ausweisung aus Österreich nach Pakistan zulässig sei.
6. Am 11.01.2015 brachte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer brachte ihm wesentlichen vor, dass seine einstigen Fluchtgründe noch immer aufrecht seien, jedoch hätten diese sich verstärkt. Am 22.03.2014, folglich nach Abschluss des Erstverfahrens, sei auf seinen Cousin und dessen Sohn geschossen worden und seien diese dabei schwer verletzt worden. Grund für diesen Übergriff sei deren Naheverhältnis zur Mutter des BF gewesen. Auch seine Mutter sei ständig misshandelt und bedroht worden, da sie der Terrororganisation den Aufenthaltsort des BF nicht bekanntgegeben habe. Ein naher Angehöriger der Mutter sei getötet worden, da er die Mutter vor den Misshandlungen der Terrororganisation schützen habe wollen. Der BF brachte zahlreiche Beweismittel für dieses Vorbringen (Polizeiberichte und fallbezogene Zeitungsberichte) in Vorlage. Sämtliche Vorfälle ereigneten sich im Jahr 2014. Ferner sei sein Haus im September 2014 vom Hochwasser in Pakistan betroffen gewesen und sei dieses zerstört worden, weswegen er nunmehr keinen Wohnsitz mehr habe.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2017, Zl: 830467407-150029249 hat Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Festgestellt wurde, dass der Antragsteller kein neues Fluchtvorbringen erstattet habe und sei kein Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden sei. Weiters wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich befinde und eine Abschiebung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle.
8. Einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, Zl. L508 1434790-4/4E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:
......"2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1.1. Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013 Zahl: E5 434.790-1/2013/7E heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde und welches am 24.04.2014 in Rechtskraft erwuchs.
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 21 Abs. 3 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:
2.1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich im angefochtenen Bescheid nur unzureichend mit dem vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren neu erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt.
So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der verschiedenen Einvernahme im wesentlichen vor, dass seine einstigen Fluchtgründe noch immer aufrecht seien, jedoch hätten diese sich verstärkt. Am 22.03.2014, folglich nach Abschluss des Erstverfahrens, sei auf seinen Cousin und dessen Sohn geschossen worden und seien diese dabei schwer verletzt worden. Grund für diesen Übergriff sei deren Naheverhältnis zur Mutter des BF gewesen. Auch seine Mutter sei ständig misshandelt und bedroht worden, da sie der Terrororganisation den Aufenthaltsort des BF nicht bekanntgegeben habe. Ein naher Angehöriger der Mutter sei getötet worden, da er die Mutter vor den Misshandlungen der Terrororganisation schützen habe wollen. Der BF brachte zahlreiche Beweismittel für dieses Vorbringen (Polizeiberichte und fallbezogene Zeitungsberichte) in Vorlage. Sämtliche Vorfälle ereigneten sich im Jahr 2014. Ferner sei sein Haus im September 2014 vom Hochwasser in Pakistan betroffen gewesen und sei dieses zerstört worden, weswegen er nunmehr keinen Wohnsitz mehr habe.
Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass das neue Vorbringen des Antragstellers zu seinen individuellen Fluchtgründen unglaubwürdig sei.
Die erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als qualifiziert unschlüssig.
So stützt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich auf pauschale Ausführungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des neu erstatteten Fluchtvorbringens und erachtete die belangte Behörde das neu erstattete Fluchtvorbringen aufgrund unsubstantiierter, pauschaler und widersprüchlichen Angaben als unglaubwürdig, ohne jedoch Widersprüche bzw. Gründe für eine mangelnde Substantiiertheit aufzuzeigen und lässt der angefochtene Bescheid schon deswegen eine schlüssige Beweiswürdigung für diese festgestellte Unglaubwürdigkeit vermissen.
Das Kernproblem im gegenständlichen Verfahren ist aber insbesondere darin begründet, dass in der Beschwerdeschrift, und auch bereits in einer Stellungnahme an die belangte Behörde, massive und umfassend dargelegte Kritik an dem dem Verfahren beigezogenen Dolmetscher und dessen Tätigkeit im Rahmen der Einvernahme am 24.08.2016 geäußert wurde, was letztlich dazu führt, dass sich das erstinstanzliche Verfahren als mangelhaft erweist.
Was nun die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel für die Vorfälle im Jahr 2014 betrifft, so ist zwar festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit diesen im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt hat, der Schlüssigkeit dieser Beurteilung, steht jedoch die Kritik am Dolmetscher in der Beschwerdeschrift entgegen. So wird in der Beschwerdeschrift bemängelt, dass der Dolmetscher in der niederschriftlichen Einvernahme am 24.08.2016 ein äußerst unprofessionelles Verhalten gegenüber dem BF zeigte und wurden die einzelnen Kritikpunkte in der Beschwerdeschrift umfassend dargetan. Auch wurde ausgeführt, dass seitens der Rechtsvertreterin aufgrund des Verhaltens des Dolmetschers und der offenkundig mangelhaften Übersetzung umgehend Beschwerde an den Verband der Dolmetscher erhoben wurde. In der Beschwerdeschrift wurden die zahlreichen Übersetzungsmängel (vlg. Beschwerdeschrift Seite 4 bis 7) wie auch die Gründe des Beschwerdeführers, warum er nicht sogleich im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die Unterfertigung des Einvernahmeprotokolls verweigerte, umfassend dargetan, weswegen die Schlüssigkeit der seitens des BFA getätigten Beweiswürdigung sowohl zum neuen Vorbringen des Beschwerdeführers als auch zu jener über die in Vorlage gebrachten Beweismittel in Zweifel zu ziehen ist.
Bereits in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 23.09.2016 an das BFA, wurden sämtliche Kritikpunkte am beigezogenen Dolmetscher geäußert und wurde um Berücksichtigung der vom Antragsteller getätigten Angaben unter Maßgabe der nunmehr genannten Präzisierungen und Richtigstellung ersucht. Ferner wurde um Beiziehung eines anderen Dolmetschers im Falle einer neuerlichen Einvernahme ersucht. Mit dieser Stellungnahme, weder zu den Länderfeststellungen noch zu den Kritikpunkten am Dolmetscher, hat sich das BFA in keinster Weise auseinandergesetzt, sondern wurde lediglich ausgeführt, dass bezüglich der Stellungnahme auf das Länderinformationsblatt verwiesen werde. Ausführungen zur Mangelhaftigkeit der Übersetzungstätigkeit lässt der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze vermissen. Insbesondere aufgrund der massiven Kritik am Dolmetscher bzw. der Richtigkeit der Übersetzungstätigkeit, wäre das BFA aber gehalten gewesen, eine neuerliche niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines anderen Dolmetschers abzuhalten. Dazu wäre die belangte Behörde jedenfalls bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben, werden sämtliche vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel einer Übersetzung und Überprüfung zuzuführen und letztlich entsprechend zu würdigen sein. Das BFA wird den Beschwerdeführer insbesondere auch ein weiteres Mal unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers zu befragen haben. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des neu erstatteten Fluchtvorbringens als unglaubwürdig sowie die Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache jedenfalls als nicht haltbar.
Ferner ist auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich einer falschen Übersetzung sowohl des Spruches als auch der Rechtsmittelbelehrung (Übersetzung in indisch anstatt punjabi) hinzuweisen und wird die belangte Behörde gemäß § 12 Absatz 1 BFA-VG zu beachten haben, dass der Bescheid den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer für den Fremden verständlichen Sprache zu enthalten hat. Auch dies wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren entsprechend nachzuholen haben.
In einer Gesamtschau hat sich das BFA sohin nicht damit auseinandergesetzt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren etwa in sich schlüssig oder allenfalls widersprüchlich ist und auch keine weiteren Ermittlungen vorgenommen. Begründete und haltbare Ausführungen zu den vorgelegten Beweismitteln lässt der erstinstanzliche Bescheid vermissen. Dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl derart vage oder unsubstantiiert gewesen wären oder dass die vorgelegten Beweismittel keinen Beweis bieten, so dass dies vorweg die Unglaubwürdigkeit indizieren könnte, kann auf Basis der Aktenlage nicht gesagt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer im Folgeverfahren grundsätzlich auch auf jenen Sachverhalt stützt, den er auch im Erstverfahren als Begründung für seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, dabei nicht glaubwürdig war und insoweit für einen Folgeantrag, der wiederum auf diese Gründe gestützt wird, die Annahme einer bereits entschiedenen Sache nahe liegt. Dies allein entbindet die Asylbehörden jedoch nicht von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren den "glaubhaften Kern" eines, wenn auch im Grunde gleichen Vorbringens zu ermitteln und hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, (auch) mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020).
Insbesondere hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall, unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetscher, demnach mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Anzeigebestätigung der Polizei, mehrere Zeitungsberichte,) beweiswürdigend auseinanderzusetzen und entsprechende Ermittlungen zu pflegen gehabt.
Seitens des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde es jedoch verabsäumt zu prüfen, ob das nunmehrige neu erstattete Vorbringen einen "glaubhaften Kern" im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 68 AVG aufweist, was eine ausführliche Beweiswürdigung mit Gegenüberstellung allfälliger Divergenzen und Ungereimtheiten sowie eine Überprüfung bzw. Würdigung der in Vorlage gebrachten Beweismitteln erfordert.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm in Vorlage gebrachten Beweismitteln hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer getätigte Angaben entsprechend zu würdigen sein.
Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, war der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.
2.1.3. Überdies erweist sich auch die rechtliche Beurteilung des BFA zu Spruchpunkt II als grob mangelhaft und aktenwidrig; dies aus nachfolgenden Gründen:
Das BFA hat sich mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt und keine individuelle Interessensabwägung vorgenommen.
Hinsichtlich der Rückerkehrentscheidung wurde auf den Umstand verwiesen, dass der BF keinerlei private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe und sich erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich aufhalte.
Den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile bereits rund 4 Jahre im Bundesgebiet aufhält, hat das BFA zur Gänze negiert respektive aktenwidrig festgestellt, dass sich der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalte. Das Vorbringen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich, dass er nämlich seit geraumer Zeit einen Gewerbeschein besitze und selbständig erwerbsmäßig tätig sei und dies auch durch mehrere Einkommensnachweise belegt wurde, hat das BFA ebenfalls zur Gänze negiert und lässt der angefochtene Bescheid jegliche Auseinandersetzung mit diesen vermissen. Selbiges trifft für die in Vorlage gebrachte Bestätigung über die Absolvierung eines Sprachkurses der Grundstufe A1 und die zahlreichen Empfehlungsschreiben für den BF zu. Der angefochtene Bescheid leidet sohin auch unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt und seine Entscheidungsbegründung auf Aktenwidrigkeiten gestützt hat.
Aufgrund des völligen Fehlens einer ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, wozu jedenfalls individuelle Sachverhaltsfeststellungen sowie eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Absatz 1 BFA-VG zählen, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist und zum einen die erforderliche Begründung des Bescheides wie auch die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und eine Kassationsentscheidung dringend erforderlich erscheinen lässt.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, war der angefochtene
Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.".......
9. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.07.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beisein eines Dolmetschers, gegen diesen der BF keine Befangenheitsgründe geltend machte, einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)
Die belangte Behörde würdigte das Fluchtvorbringen für unglaubwürdig und führte aus, dass dem Beschwerdeführer weder der Asyl- noch der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sei. Weiters wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich befinde und eine Abschiebung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle. Das BFA hat sich mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung abermals - trotz des Auftrages hierzu in der Kassationsentscheidung vom 03.03.2017 - nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt und keine individuelle Interessensabwägung vorgenommen.
11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit der Beschwerde wird auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §18 Absatz 1 BFA-VG gestellt. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018, Zl. L508 1434790-5/4Z wurde der Beschwerde gemäß § 18 Absatz 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass im Sinne einer Grobprüfung - nur um eine solche kann es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln -im Hinblick auf den vorliegende Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 und 8 EMRK handelt, respektive könne nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden.
13. Mit Datum 25.04.2018 langten Unterlagen zur Integration (Zeugnis zur Integrationsprüfung, Gewinn- und Verlustrechnung vom Jahr 2017) des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
13. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
14. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl hierzu auch VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9 ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.2.1. Ausfolgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt abermals nur ansatzweise ermittelt hat:
2.2.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 21 Absatz 3 BFA-VG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit oben unter I.8. zitierter Begründung zurückverwiesen. Dem bekämpften Bescheid kann aber nicht entnommen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal das BFA nicht die im Kassationsbeschluss aufgetragenen Ermittlungsschritte getätigt hat.
Dem Bundesamt kommt zwar zugute, dass es nunmehr eine neue Einvernahme mit dem Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeignet erscheinenden Dolmetschers, welchen der BF nicht als befangen abgelehnt hat, durchgeführt hat und er abermals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, jedoch wäre die belangte Behörde gemäß der Kassationsentscheidung und den darin enthaltenen Ermittlungsaufträgen insbesondere verpflichtet gewesen, sich mit dem neuen Fluchtvorbringen des BF gehörig auseinanderzusetzen und die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel, welche das neue Fluchtvorbringen belegen sollen, entsprechend zu würdigen. Der belangten Behörde wurde im Kassationsbeschluss aufgetragen, sich im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen und sämtliche vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel einer Übersetzung und Überprüfung zuzuführen und letztlich diese entsprechend zu würdigen. Die belangte Behörde hat jedoch diesen Vorgaben nicht entsprochen und auch keine eigenständigen Ermittlungen in Pakistan veranlasst respektive durch dieses Unterlassen die Beweismittel auch nicht überprüft. Die beweiswürdigenden Ausführungen zu den in Vorlage gebrachten Beweismitteln erweisen sich aufgrund mangelnder nachvollziehbarer Begründung, fehlender Plausibilität, Spekulationsüberlegungen und Ignoranz des Vorbringens durch die belangte Behörde (bspw. Zweifel am Verwandtschaftsverhältnisses, Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs zum Vorbringen, Annahme der Schutzfähigkeit der Behörden durch die Anzeigeerstattung und Verkennung der Gefährdungslage usw.), als nicht haltbar. Gemäß § 18 AsylG hat das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Es handelt sich somit um die Pflicht der belangten Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, wozu zweifelsohne auch die Überprüfung der vom BF in Vorlage gebrachen Unterlagen zählt.
Zur Frage der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist sohin festzuhalten, dass sich das BFA im fortgesetzten Verfahren mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln entsprechend sämtlicher in diesem Beschluss sowie im Kassationsbeschluss vom 03.03.2017 getätigten Ausführungen auseinanderzusetzen haben wird und wird wohl, im Falle der Beurteilung der in Vorlage gebrachten Beweismittel als echt, abermals eine ergänzende Einvernahme des BF erforderlich sein.
Die belangte Behörde hat sohin abermals keine ausreichenden Ermittlungen zu den in Vorlage gebrachten Beweismitteln angestellt. Feststeht sohin, dass das BFA die Aufträge im Kassationsbeschluss nicht erfüllt hat. Das BFA gründet seine Entscheidung abermals auf nicht belegbare Vermutungen. Die belangte Behörde wird daher sämtliche im Kassationsbeschluss beinhaltende Aufträge nachzuholen haben und ist auch insbesondere festzuhalten, dass sich das BFA etwaigen Ermittlungstätigkeiten nicht dadurch entziehen wird können, sich auf die Unmöglichkeit der Durchführung von Vor-Ort Erhebungen in Pakistan zu berufen. Diesfalls wären jedenfalls andere geeignet erscheinende Ermittlungsmöglichkeiten heranzuziehen.
Ferner hat das BFA auch die Anweisungen im Kassationsbeschluss zur unzureichenden respektive mangelhaften bzw. aktenwidrigen rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II völlig negiert und hat sich das BFA abermals nicht mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung in gehöriger Weise auseinandergesetzt und keine individuelle Interessensabwägung vorgenommen. Auf sämtliche Ausführungen im Kassationsbeschluss vom 03.03.2017 wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auch mit dem vom BF nunmehr in Vorlage gebrachten Unterlagen zu seiner Integration (Zeugnis zur Integrationsprüfung, Gewinn- und Verlustrechnung vom Jahr 2017) auseinanderzusetzen haben wird.
Da der vorangegangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, Zl. L508 1434790-4/4E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).
Seitens des BFA wurde die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassationsbeschlusses nicht hinreichend beachtet und wurden die von der erkennenden Richterin als notwendig erachteten Maßnahmen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht durchgeführt. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise missachtet die Bindungswirkung der rechtskräftigen Kassationsentscheidung und war daher zwingend eine neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen.
2.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher abermals mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Nichtgewährung von Asyl- und subsidiären Schutz bzw. die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abermals die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag im ergänzender Ermittlungen auseinanderzusetzen haben und wird ein nachvollziehbar begründeter Bescheid zu ergehen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
2.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 und VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Beweise, Beweisverfahren, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L508.1434790.5.01Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018