TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/27 I405 2145367-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

I405 2145367-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, RA Edward W. DAIGNEUALT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2018, Zl. 1051109504-180182502, zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkts VI. des

angefochtenen Bescheides stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmalig am 01.02.2015 internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er als Christ mit der Tochter eines Moslems zusammen gewesen sei. Diese sei von ihm schwanger geworden. Bei der Geburt seien sie und das Neugeborene verstorben. Ihr Vater habe ihn danach töten wollen. Aus diesem Grunde habe er fliehen müssen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) 16.12.2016, 15-1051109504/150118799, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I. bzw. II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.01.2018, Zl. I415 2145367-1/22E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs am selben Tag mit ihrer Zustellung in Rechtskraft.

4. Am 21.02.2018 stellte der BF unter der bei der Erstantragstellung gemachten Angaben zu seiner Identität den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

5. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zunächst an, dass er Österreich seit der ersten Asylantragsstellung nicht verlassen habe. Den gegenständlichen Antrag stelle er, da er im Dezember 2017 von einem Freund namens M. aus Nigeria erfahren habe, dass er von der dortigen Polizei beschuldigt werde, mit anderen eine Polizeistation niedergebrannt zu haben. Er gehöre der Biafra-Bewegung an, die für die Unabhängigkeit kämpfe. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria würde er von Soldaten aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Biafra erschossen werden.

6. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2018 gab der BF eingangs zu seinem Gesundheitszustand an, dass er Vergesslichkeitsprobleme habe. Er sei zwar schon einmal beim Arzt gewesen, er habe aber keine Unterlagen bekommen. Eine aktuelle Behandlung in dieser Hinsicht verneinte er. Seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben seien falsch. Auf Vorhalt, dass er bereits im ersten Asylverfahren seine Identitätsangaben revidiert habe, nun wieder aber eine falsche Identität anführe, entgegnete der BF, dass seine Mutter ihn E.C. genannt habe. Bei der Asylantragstellung habe er nicht gewusst, welchen Namen er angeben solle, deshalb habe er E. gesagt. Später habe er es berichtigt. Bei der zweiten Asylantragstellung sei vermutlich ein Fehler entstanden, da er bei der Erstbefragung seine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Nach einem Reisepass befragt, führt er aus, dass er zwar einen gehabt habe, aber nicht wisse, wo dieser sei.

Er habe keine Verwandte in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Zu seinem Privatleben führte er an, dass er für die Gemeinde arbeite und einen A1 Grundkurs besucht habe, dessen Prüfung er jedoch nicht geschafft habe. Er sei bereits erneut angetreten und werde das Ergebnis der Behörde mitteilen.

Zu den Gründen seiner gegenständlichen Antragstellung führte er aus, dass ein Freund ihn im Dezember 2017 angerufen und ihm erzählt habe, dass die Sicherheitslage nicht gut sei. Sein Name stehe auf einer Liste. Er werde von der Polizei gesucht. Der muslimische Präsident bekämpfe das östliche nigerianische Gebiet Biafra, weil dieses sich von Nigeria trennen wolle. Es sei das Militär dorthin geschickt worden, um dort die Leute zu töten. Er sei Mitglied der Biafra-Bewegung, daher werde er gesucht. Erst seit dem Anruf wisse er, dass er gesucht werde. Auf die Frage, warum er gesucht werden solle, wenn er sich seit Jänner 2015 in Österreich befinde, erwiderte der BF, dass manche behauptet hätten, er würde zu den Biafra-Mitgliedern gehören, die eine Polizeistation verbrannt hätten, was jedoch nicht stimme. Wann sich der Brandanschlag ereignet habe, wisse er nicht. Auf Nachfrage führte er an, dass es vor seiner Einreise in Österreich gewesen sei, es sei aber lange untersucht worden und erst jetzt würden bestimmte Personen deshalb gesucht. Er habe nur dieses Problem, weitere Probleme habe er nicht. Auch Nachfrage erklärte er, dass sein Problem aus dem ersten Verfahren auch noch bestehe. Die Biafra-Sache sei hinzugekommen. Befragt, weshalb er dies in seinem ersten Asylverfahren nicht vorgebracht habe, gab der BF an, dass er nach Wien zu seinem Anwalt habe fahren wollen, um seine Probleme zu schildern. Sein Anwalt habe aber keine Zeit gehabt und dann sei die Entscheidung schon gekommen.

7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.04.2018, Zl. 1127170710-170526387, wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.02.2018 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ebenfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde gegen den BF gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Schließlich gewährte sie dem BF keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IIV.).

8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF, mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung, vom 23.05.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit Rechtswidrigkeit. Begründend wurde darin zunächst ausgeführt, dass die belangte Behörde sich mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe und somit inhaltlich in die Sache eingetreten sei. Damit sei aber die Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht mehr zulässig, weshalb ein Verfahrensfehler vorliege. Zudem hätte die belangte Behörde auch aufgrund des Umstandes, dass das Fluchtvorbringen des BF sich im zweiten Verfahren von jenem im ersten Verfahren massiv unterscheide, eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen. Unter Verweis auf Berichte zum Vorgehen der Polizei gegen Mitglieder der Biafra-Bewegung sei davon auszugehen, dass der BF in Nigeria vor einer Verfolgung der Polizei schutzlos sei, womit dem BF im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte in Art. 2 und 3 EMRK drohe. Die Erlassung des Einreiseverbots sei auch rechtswidrig, da der BF ohne gültigen Reisepass seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen könne, weshalb dieses aufzuheben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehörige Nigerias, gehört der Volksgruppe Igbo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des BF steht nicht fest.

Der strafrechtlich unbescholtene BF leidet an keinen schweren Krankheiten und befindet sich auch in keiner medizinischen Behandlung. Er ist arbeitsfähig.

Der BF hat in Nigeria sechs Jahre die Grund- und sechs Jahre die Hauptschule besucht. Er verdiente sich seinen Lebensunterhalt durch sein Motorradtaxi. Die Mutter des BF, zu der er nach wie vor Kontakt hält, lebt nach wie vor in Nigeria. Der Vater ist verstorben, Geschwister hat er keine.

Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 01.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mangels Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens beschied das Bundesamt seinen Antrag mit Bescheid vom 16.12.2016, 15-1051109504/150118799, negativ. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.01.2018, Zl. I415 2145367-1/22E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs am selben Tag mit ihrer Zustellung in Rechtskraft.

Am 21.02.2018 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dartun konnte.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens des BF unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2018, Zl. I415 2145367-1/22E, sowie in die niederschriftlichen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde vom 04.04.2018, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des BF vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF aufkommen lässt.

Da der BF den österreichischen Behörden bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellung hinsichtlich der Situation in seinem Herkunftsstaat, seiner dortigen familiären Situation resultiert aus seinen Angaben im Erstverfahren und ihren dahingehend gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde. Glaubhaft werden auch seine Angaben zur Schulausbildung und dem Verdienst seines bisherigen Lebensunterhaltes in Nigeria erachtet.

Der BF bestätigte zuletzt bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.04.2018, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und mit niemanden eine Lebensgemeinschaft führe. Dass der BF gegenwärtig Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung belegt. Unterlagen, welche seine soziale oder integrative Verfestigung belegen würden, brachte der BF nicht in Vorlage.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, dem gegenständlichen Asylverfahren und zu den darin von der BF geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten und im verwaltungsbehördlichen zweiten Asylverfahren und dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF vor belangten Behörde.

Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete der BF im Wesentlichen damit, dass er als Christ mit der Tochter eines Moslems zusammen gewesen sei. Diese sei von ihm schwanger geworden. Bei der Geburt seien sie und das Neugeborene verstorben. Ihr Vater habe ihn danach töten wollen. Aus diesem Grunde habe er fliehen müssen. Mangels Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens beschied das Bundesamt seinen Antrag mit Bescheid vom 16.12.2016, 15-1051109504/150118799, negativ. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.01.2018, Zl. I415 2145367-1/22E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs am selben Tag mit ihrer Zustellung in Rechtskraft.

Insofern der BF in seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 21.02.2018 sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren bezüglich der Verfolgung durch den Vater seiner muslimischen Freundin aufrechthält, ist in Übereinstimmung mit dem BFA festzuhalten, dass dieser Teil des Vorbringens sich mit jenem im vorhergegangenen Verfahren deckt, welches bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert wurde. Daher liegt hier keine Sachverhaltsänderung vor.

Zudem machte der BF im gegenständlichen Verfahren ergänzend als Fluchtgrund geltend, dass er im Dezember 2017 von einem Freund namens M. aus Nigeria erfahren habe, dass er von der dortigen Polizei beschuldigt werde, mit anderen eine Polizeistation niedergebrannt zu haben. Er gehöre der Biafra-Bewegung an, die für die Unabhängigkeit kämpfe. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria würde er von der Polizei bzw. vom Militär verfolgt werden.

Dieses Vorbringen des BF war jedoch bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylantrages am 18.01.2018 gegeben und bekannt und ist nicht ersichtlich, warum der BF nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese Fluchtgründe zu schildern.

Zudem kann wie bereits von der belangten Behörde zutreffend konstatiert, diesem - zum ersten Mal im gegenständlichen Verfahren - behaupteten Fluchtgrund keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden. So gab der BF an, dass sich dieser Anschlag auf die Polizeistation noch vor seiner Ausreise aus Nigeria ereignet haben soll. Trotz dieses Umstandes hat er es unterlassen, diesen Vorfall in seinem ersten Asylverfahren mit einem einzigen Wort zu erwähnen. Abgesehen davon, dass der BF nicht darzulegen vermochte, warum er nun plötzlich gesucht werden soll, zumal sich der besagte Vorfall bereits im Jahr 2014 ereignet habe, ist nach menschlichem Ermessen davon auszugehen, dass der BF bei tatsächlich vorliegender Verfolgung wohl keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen hätte lassen, um das entscheidungsrelevante Vorbringen unverzüglich zu erstatten (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Insofern ist es nicht nachvollziehbar, warum der BF dieses Fluchtvorbringen erstmalig im Folgeantrag erstattete und es ermangelt sohin dem Fluchtvorbringen schon allein aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit.

Dies umso mehr, als der BF bereits im Administrativverfahren anlässlich seiner ersten Asylantragstellung wiederholt und eindringlich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie auf die Wichtigkeit, alle seine Fluchtgründe zu nennen, hingewiesen wurde.

Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses Vorbringen nicht im Rahmen des ihm im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom 21.12.2018 erstattet hat, obwohl er bis zum 08.01.2018 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hatte, die er ungenützt verstreichen ließ.

Dem BFA kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn es dieses Vorbringen als wortkarg ansieht, da es sich abermals auf wenige Zeilen der Niederschrift erschöpft und der BF selbst auf Nachfragen nicht in der Lage war, detailreiche Antworten zu geben, die Grund zur Annahme geben würden, er hätten das Geschilderte tatsächlich erlebt.

Auf dem Boden des Gesagten drängt sich dem Bundesverwaltungsgericht sohin der Eindruck auf, dass der BF mit der Stellung des Folgeantrages lediglich das Ziel verfolgt, die Durchsetzung der rechtskräftig negativen Entscheidung vom 18.01.2018 zu verhindern.

Der im Rahmen des Folgeantrages dargetanen Fluchtbehauptung ist sohin ein "glaubhafter Kern" nicht inhärent, sodass eine geänderte Sachlage sohin im Vergleich zur negativen Entscheidung bezüglich des ersten Asylantrages vom 18.01.2018 nicht vorliegt.

In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der BF keine glaubhaften Fluchtgründe und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.

Zum Beschwerdeeinwand, wonach die belangte Behörde sich mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe und somit inhaltlich in die Sache eingetreten sei, weshalb eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht mehr zulässig sei und somit ein Verfahrensfehler vorliege, ist entgegenzutreten, dass die Prüfung eines Folgeantrages eine Auseinandersetzung mit dem "neuen Vorbringen" erfordert, um beurteilen zu können, ob es zu einer Sachverhaltsänderung gekommen ist bzw. das neue Vorbringen einen glaubwürdigen Kern aufweist. Somit konnte in dieser Hinsicht kein Verfahrensfehler erkannt werden.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und wurden die dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte vom BF im Zuge der Beschwerde nicht substantiiert beanstandet.

Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria aufgrund seines nunmehrigen Fluchtvorbringens eine Verletzung seiner Rechte in Art. 2 und 3 EMRK droht, wozu auf Berichte zum Vorgehen der Polizei gegen Mitglieder der Biafra-Bewegung verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass das Vorbringen des BF als unglaubwürdig erachtet wurde. Zudem hat das BFA zu Recht darauf hingewiesen, dass mangels eines Meldewesens und eines national funktionierenden polizeilichen Fahndungssystems in Nigeria es in der Praxis äußerst schwierig ist, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, was vom BF in seiner Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde.

Auf Basis der vorliegenden aktuellen Länderinformationsblätter und der darin enthaltenen Quellen sowie den diesbezüglichen Aussagen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 04.04.2018 sowie in der Beschwerde gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass dem BF keine reale Gefahr der Folter, der Todesstrafe, einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder ihre persönlichen Unversehrtheit aufgrund eines zwischen- oder innerstaatlichen Konflikts droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides)

Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.02.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Von einer entschiedenen "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Im gegebenen Fall bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis vom 18.01.2018, Zl. I415 2145367-1/22E, die negative Entscheidung des BFA vom 16.12.2016, 15-1051109504/150118799, und erwuchs die negative Erledigung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz in Rechtskraft. Dieser Bescheid kann mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr bekämpft werden, weshalb § 68 Abs 1 AVG anzuwenden ist.

Der vom BF behaupteten Änderung des Sachverhalts kommt für sich allein oder auch in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich keine Asylrelevanz zu.

Mit der vom BF nunmehr geltend gemachten Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Biafra sowie des ihm unterstellten Brandanschlages auf eine Polizeistation in Nigeria bezieht er sich zur individuellen Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich auf Umstände, die bereits schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden und somit Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens waren. Damit wird im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Somit vermochte der BF keine wesentliche Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten darzutun (vgl. VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093).

Der Asylfolgeantrag stützt sich somit auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt, dem die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2018, Zl. I415 2145367-1/22E, entgegensteht (vgl VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm in Nigeria jegliche Lebensgrundlage entzogen würde.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens gegenüber dem Vorbescheid nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt - wie die belangte Behörde zu Recht entschieden hat - eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache erfolgte damit zu Recht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Aba 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. bis V. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1 Rechtslage:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist einer Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 70/2015) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AslyG vorliegt.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I Nr 24/2016) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag der BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

3.2.2.1. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG:

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde von der BF nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2.2 Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung:

Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Zunächst im Lichte des Art 8 Abs 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der - volljährigen und arbeitsfähigen - BF im Bundesgebiet seit ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 23.08.2016 längstens rund ein Jahr und sechs Monate gedauert hat (vgl dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden BF ein Privatleben iSv Art 8 EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung seines ersten Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2016 war sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung ihres Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der BF lediglich aufgrund ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte bzw. aufgrund des von ihr gestellten Folgeantrages.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass die BF das Bestehen eines Familienlebens bislang verneinte.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die BF in Hinblick auf ihren knapp dreieinhalb Jahre dauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Insgesamt wurden keine Anzeichen einer besonderen Integration festgestellt. Der BF hat zwar begonnen, Deutsch zu lernen, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.

Dagegen bestehen nach wie vor Bindungen der BF zu seinem Heimatstaat Nigeria, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur vertraut ist. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des BF gesprochen werden, zumal auch seine Familie nach wie vor in Nigeria leben.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ist zu Gunsten des BF zu würdigen, vermag aber für sich allein seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keinen positiven Ausschlag zu verleihen (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des BF jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs 9 FPG) ist zunächst darauf zu verweisen, dass der BF in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung droht.

Auch dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF ist volljährig, leidet an keinen schweren Krankheiten und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung auf. Er verdiente sich in seinem Herkunftsstaat seinem Lebensunterhalt als Motorradtaxilenker und sollte er sich im Falle einer Rückkehr durch diese Tätigkeit bzw. der Ausübung einer adäquaten Tätigkeit wie zum Beispiel diverser Hilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten erneut zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Es ist ihm auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Damit ist die BF nicht durch die Außerlandesschaffung in den Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. und I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.3. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. - 9."

In den ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 23 f) heißt es zu den zuletzt vorgenommenen Änderungen durch das FNG-Anpassungsgesetz (Fehler im Original):

"Die vorgeschlagenen Änderungen in den Abs. 1, 1a und 2 ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2011, GZ. 2011/21/0237 und vom 15. Mai 2012, GZ. 2012/18/0029, u.a. Durch den Entfall der Wortfolge "unter einem" in Abs. 1 soll deutlich werden, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot - im Sinne der Rechtsprechung des VwGH - um trennbare Spruchbestandteile handeln kann, so dass es dem Bundesamt im Sinne des Judikates möglich ist, eine Rückkehrentscheidung auch ohne Einreiseverbot zu erlassen. In weiterer Folge bedeutet dies ebenfalls, dass die alleinige Anfechtung der Erlassung des Einreiseverbotes somit zulässig ist, was jedoch der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreisepflicht des Drittstaatsangehörigen nicht entgegensteht. Auch unter Beachtung der Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in Art. 11, die davon ausgeht, dass eine ‚Rückkehrentscheidung mit einem Einreisverbot einhergeht' kann jedoch ein Einreiseverbot nie eigenständig erlassen werden, es bedarf immer einer zugrundeliegenden Rückkehrentscheidung, an die sich das Einreisverbot anknüpft.

Des Weiteren wird durch den Entfall des Abs. 1a und der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 2 erster Satz deutlich, dass die bisher vorgesehene, zwingende Mindestdauer eines Einreiseverbotes behoben wird. Somit soll es künftig dem Bundesamt möglich sein, in Entsprechung der Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie, die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ‚in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls' zu bemessen und kann es fortan im Einzelfall, z. B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen. Umgehungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind jedoch keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen."

Mit dem FNG-Anpassungsgesetz wurde also die Anordnung, dass mit einer Rückkehrentscheidung stets ein Einreiseverbot einherzugehen habe, eliminiert; außerdem wurde die 18-monatige Mindestdauer eines Einreiseverbotes beseitigt. Ausschlaggebend dafür waren gemäß den zitierten ErläutRV die Überlegungen in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237, und vom 15. Mai 2012, Zl. 2012/18/0029. Im erstgenannten Erkenntnis wurde unter Bezugnahme auf Art. 11 der Rückführungs-RL zur Dauer von Einreiseverboten ausgeführt:

"Wie sich aus alldem ergibt, stellt jedenfalls der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Zwar kann eine Rückkehrentscheidung dessen ungeachtet mit einem Einreiseverbot einhergehen, eine zwingende Mindestdauer von 18 Monaten - mag sie auch häufig gerechtfertigt sein - in jedem Fall wird der Anordnung, wonach die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ‚in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls' zu erfolgen habe, jedoch nicht gerecht. Letztere - zweifellos unmittelbar anwendbare - Richtlinienbestimmung steht daher § 53 Abs. 2 FPG insoweit entgegen, als dort - ohne Ausnahme - die Festsetzung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten vorgesehen ist. Umgekehrt kennt das FPG keine kürzere Frist für das Einreiseverbot. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist."

Im zweitgenannten, ebenfalls zu § 53 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 ergangenen Erkenntnis wurden diese Ausführungen bekräftigt. Im Anschluss daran hielt der Verwaltungsgerichtshof dann noch zusammenfassend fest, dass immer dann, wenn auf Grund des die öffentliche Ordnung (oder Sicherheit) bloß geringfügig beeinträchtigenden Fehlverhaltens des Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten nicht gerechtfertigt ist, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen sei.

Den genannten Erkenntnissen ist damit im Ergebnis zwar zu entnehmen, dass es -auch auf Basis des § 53 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 - Konstellationen geben kann, in denen die Verhängung eines (damals vorgesehenen) mindestens 18-monatigen Einreiseverbotes vor dem Hintergrund der einschlägigen Richtlinienbestimmung nicht rechtens sei. Das sei aber - daran lassen die genannten Erkenntnisse keinen Zweifel - nur dann der Fall, wenn dem Drittstaatsangehörigen bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (oder Sicherheit) anzulasten ist.

Wie den zitierten ErläutRV zu entnehmen ist, sollte diese Sichtweise in den nunmehrigen § 53 FPG in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes implementiert werden. Demgemäß legen diese ErläutRV dar, dass das Bundesamt "fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können solle.

Die genannten 18 Monate werden zwar im § 53 Abs. 2 FPG (in der aktuellen Fassung) nicht mehr erwähnt (vgl. demgegenüber § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005). Vor dem Hintergrund der dargestellten gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein.

Die belangte Behörde stützte die Verhängung des auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbots auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Fremdenpolizeigesetz, ohne allerdings die entsprechende Ziffer zu definieren. Dies wurde im angefochtenen Bescheid folgendermaßen begründet: "Die Aufzählung des § 53 FPG ist demonstrativ und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen, wa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten