TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 L502 2195609-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L502 2195609-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, FZ. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe,

dass

1. Spruchpunkt VI des Bescheides zu lauten hatte:

"Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt";

2. dass Spruchpunkt VIII des Bescheides zu lauten hatte:

"Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.06.2017 verloren".

B) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Zuge seiner polizeilichen Anhaltung im Gefolge einer fremdenrechtlichen Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anläßlich dessen wies er sich mit einem türkischen Personalausweis aus, der behördlich sichergestellt wurde.

Am gleichen Tag wurde seine Erstbefragung durchgeführt.

2. In der Folge wurden Konsultationen mit den italienischen Fremdenbehörden eingeleitet, nachdem ein EURODAC-Treffer für Italien vom 19.03.2009 festgestellt worden war.

Mit Schreiben vom 12.02.2016 lehnten die italienischen Fremdenbehörden eine Übernahme des BF mit dem Hinweis ab, dass dessen - unter anderslautender Identität gestelltes - Asylbegehren in Italien abgewiesen, ihm eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gültig bis 27.05.2011 erteilt, diese nicht verlängert und sein Aufenthalt in Italien seit 27.12.2010 als unbekannt festgestellt worden war.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.02.2016 wurde ihm gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei.

3. Am 02.03.2016 fand seine Einvernahme an der Erstaufnahmestelle Ost (EAST-Ost) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteigehörs statt.

Im Zuge dessen legte er einen türkischen Führerschein und eine Kopie des Mutter-Kind-Passes seiner österr. Freundin vor.

4. Der Aufforderung des BFA vom 21.04.2016 folgend legte er mit Telefax vom 28.04.2016 u.a. eine Kopie der Geburtsurkunde seines am

XXXX in Österreich geborenen Sohnes vor.

5. Am 09.09.2016 wurde seine Freundin an der EAST-Ost als Zeugin einvernommen.

Im Zuge dessen legte diese u.a. eine Kopie des österr. Staatsbürgerschaftsnachweises des gemeinsamen Sohnes vor.

6. Mit Schreiben des BFA vom 06.06.2017 wurden dem BF länderkundliche Informationen zu Italien zur allfälligen Stellungnahme dazu übermittelt.

7. Einer Ladung zur Einvernahme an der EAST-Ost am 29.06.2017 leistete er nicht Folge, weil er im Gefolge seiner polizeilichen Festnahme am 22.06.2017 seit 23.06.2017 in der JA Wien-Josefstadt inhaftiert war.

8. Mit 03.07.2017 wurde das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 28 AsylG zugelassen.

9. Am 07.07.2017 langte bei der EAST-Ost eine Kopie des Beschlusses des LG für Strafsachen Wien vom 26.06.2017 über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen ihn ein.

10. Mit Verfahrensanordnung des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 17.07.2017 wurde ihm gemäß § 13 Abs. 2 AsylG das vorläufige Aufenthaltsrecht für das österr. Bundesgebiet nach dem AsylG entzogen.

Am gleichen Tag wurde er in die RD Wien des BFA vorgeführt und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde mangels weiterer Mitwirkung des BF abgebrochen.

11. Eine am 16.08.2017 beim BFA fortgesetzte Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache wurde neuerlich mangels weiterer Mitwirkung des BF abgebrochen.

12. Mit 30.08.2017 gab dessen anwaltlichen Vertreter dem BFA seine Bevollmächtigung durch diesen bekannt.

13. Am 08.09.2017 wurde die Einvernahme des BF beim BFA fortgesetzt und abgeschlossen.

14. Ebenfalls am 08.09.2017 langte beim BFA eine Mitteilung der deutschen Fremdenbehörden dazu ein, dass dieser - unter anderslautender Identität - am 31.01.2001 in Deutschland eingereist, an genannter Adresse aufhältig und sein weiterer Aufenthalt nach am 23.04.2002 angedrohter Abschiebung seit 26.01.2004 unbekannt war. Zudem sei er wegen einer Straftat zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sowie wegen einer weiteren Straftat "polizeilich bekannt".

15. Mit 12.09.2017 übermittelte das BFA an den Vertreter des BF eine Kopie der Niederschrift der erstinstanzlichen Einvernahme sowie von länderkundlichen Informationen des BFA.

16. Am 29.09.2017 langte beim BFA eine Verständigung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien von der rechtskräftigen Verurteilung des BF am 07.09.2017 wegen §§ 28a Abs. 1, 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 1 und 3 SMG und wegen § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffenG zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ein.

17. Am 21.02.2018 langte beim BFA die per Telefax übermittelte Heiratsurkunde des BF vom 12.01.2018 ein.

18. Eine Datenbankabfrage des BFA vom 28.03.2018 ergab, dass der BF schon mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 24.01.2012 wegen § 28a Abs. 1, 1. Satz und 5. Fall, sowie § 27 Abs. 1 Z. 1, 1. und 2. Fall, SMG zu einer teilbedingten Haftstrafe von 24 Monaten verurteilt worden war.

19. Am 11.04.2018 erstellte das BFA einen Sozialversicherungsdatenauszug seiner Ehegattin und legte diesen dem Verfahrensakt bei.

20. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 AsylG wurde ihm das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 25.06.2017 entzogen (Spruchpunkt VIII). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 und 4 FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).

21. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.04.2017 wurde ihm von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und wurde er über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr bzw. seine Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs in Kenntnis gesetzt.

22. Gegen den seinem Vertreter am 25.04.2018 zugestellten Bescheid des BFA wurde mit Schriftsatz vom 11.05.2018 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

Unter einem wurde der Antrag gestellt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

23. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 17.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.

24. Vom BVwG wurden Datenbankauszüge aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem, dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister erstellt.

25. Mit 24.05.2018 ersuchte das BVwG das LG für Strafsachen XXXX um Übermittlung einer Kopie des Gerichtsbeschlusses über den - gemäß § 39 Abs. 1 SMG dem BF per 07.09.2017 bis 07.09.2019 gewährten - Aufschub der Haftstrafe zur Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 SMG sowie einer Kopie des strafgerichtlichen Urteils vom 07.09.2017, die jeweils noch am gleichen Tag beim BVwG einlangten.

26. Das BVwG nahm per 24.05.2018 eine Aktendurchsicht und Grobprüfung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 19.04.2018 vor und hielt das Ergebnis derselben in einem Aktenvermerk vom gleichen Tag fest.

27. Am 08.06.2018 langte beim BVwG eine vom BFA übermittelte Mitteilung des LG für Strafsachen vom 04.06.2018 ein, der zufolge der BF seine Therapie nunmehr ambulant absolviert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus XXXX in der Provinz XXXX, wo er bei seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und sechs Jahre lang die Grundschule besuchte.

Er reiste im Jahr 2001, sohin im Alter von ca. 16 Jahren, unter falscher Identität nach Deutschland ein, wo er in der Folge in XXXX wohnhaft war. Dort besuchte er eine Haupt- und für zwei Jahre eine Berufsschule um den Beruf des Tischlers zu erlernen. Nachdem ihm im April 2002 die Abschiebung angedroht und er im Oktober 2004 im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung des Delikts der räuberischen Erpressung polizeibekannt geworden und zu einem unbekannten Zeitpunkt zur Aufenthaltsermittlung wegen des Verdachts der Begehung des Delikts der Beleidigung ausgeschrieben worden war, war sein weiterer Aufenthalt in Deutschland für die Behörden seit 26.10.2004 unbekannt, er hielt sich aber weiterhin unerlaubt dort auf. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in die Türkei zurückgekehrt, absolvierte er im Zeitraum zwischen 2006 und 2007 dort den Grundwehrdienst.

Er reiste im März 2009 illegal nach Italien ein und stellte unter falscher Identität am 19.03.2009 in Rom einen Asylantrag, nach Abweisung desselben verfügte er über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 27.05.2011, und war als Erntehelfer erwerbstätig. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste er von Italien nach Österreich ein um sich im Bundesgebiet unerlaubt aufzuhalten. Im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt wurde er wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach dem SMG festgenommen und in Untersuchungshaft genommen, im Gefolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung wurde er in Ansehung der Verbüßung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der Vorhaft per 24.01.2012 aus der Haft entlassen und hielt sich in weiterer Folge wieder in Italien auf.

Er begann im Sommer 2014 in Italien eine Beziehung mit einer im Jahr 1984 geborenen und in XXXX wohnhaften österr. Staatsangehörigen, die er im Zeitraum bis Juli 2015 in XXXX fallweise besuchte. Am XXXX wurde der aus dieser Beziehung stammende Sohn des BF in XXXX geboren, dem die österr. Staatsbürgerschaft zukommt. Seine Ehegattin ist zudem Mutter einer am 09.12.2012 geborenen und aus einer früheren, im Jahr 2011 begonnen und 2013 geschiedenen, Ehe stammenden Tochter, die über die österr. Staatsbürgerschaft verfügt. Am 12.01.2018 schloss er in XXXX die Ehe mit der Mutter seines Sohnes. Diese war beginnend mit dem Jahr 2004 bis 2016 teils geringfügig und teils in Vollzeit als Handelsangestellte und Arbeiterin erwerbstätig, nach dem Bezug des Wochengeldes nahm sie mit April 2018 wieder eine Beschäftigung als Handelsangestellte auf. Ihre Eltern leben in Österreich.

Er stellte im Zuge seiner polizeilichen Anhaltung im Gefolge einer fremdenrechtlichen Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.01.2016 in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither nachweislich auf österr. Bundesgebiet auf.

In der Türkei in XXXX leben nach wie vor seine Eltern und ein Bruder. Die Eltern beziehen dort jeweils eine Rente, der Bruder arbeitet als Taxifahrer. Drei weitere Brüder halten sich seit vielen Jahren in Großbritannien auf. Er hat Kontakt mit seinen Eltern, seine Mutter besuchte ihn zuletzt im Februar 2017 in Österreich.

Er ist erwerbsfähig, in Österreich bisher jedoch noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Er hat seinen Hauptwohnsitz seit Jänner 2016 am Wohnsitz seiner nunmehrigen Gattin in deren Mietwohnung und bezieht seither bis dato Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.

Er spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über alltagstaugliche Kenntnisse der deutschen Sprache.

Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 24.01.2012 wegen § 27 Abs. 1 Z. 1, 1. und 2. Fall, sowie § 28a Abs. 1, 1. Satz und 5. Fall, SMG zu einer Haftstrafe von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, deren bedingter Teil mit 10.03.2015 endgültig nachgesehen wurde.

Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 07.09.2017 wegen § 28 Abs. 1 und 3 sowie 28a Abs. 1, 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z. 1 und 2 SMG und wegen § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffenG zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Verurteilungen nach den Straftatbeständen des SMG beruhten auf den Feststellungen des gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgiften, im Falle der jüngsten Verurteilung im Konkreten von Kokain im Zusammenwirken mit anderen Beschuldigten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung und der Vorbereitung des Handels mit Kokain, Heroin und Marihuana durch Besorgung und Bereithaltung der Suchtgifte, die Verurteilung nach dem Straftatbestand des WaffenG auf der Feststellung des unerlaubten Besitzes einer Faustfeuerwaffe. Als Motiv für die Begehung der Delikte des Drogenhandels wurde zuletzt ein langjähriger Drogenkonsum bzw. eine daraus resultierende Gewöhnung des BF und die Absicht den Drogenkonsum sowie den sonstigen Lebensunterhalt durch den gewinnbringenden Drogenhandel zu finanzieren festgestellt.

Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 07.09.2017 wurde ihm gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub bis 07.09.2019 gewährt um sich "notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Form der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustands, der ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, der Psychotherapie und der klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung" zu unterziehen, dies mit der Maßgabe, dass die Behandlung für 6 Monate stationär und danach ambulant durchgeführt wird. Zu diesem Zweck wurde er mit 14.09.2017 aus der Haft entlassen und war von 19.10.2017 bis 17.04.2018 in einer entsprechenden Einrichtung in XXXX stationär untergebracht, nunmehr absolviert er seine Therapie ambulant.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde.

1.3. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch ergänzende Erhebungen des BVwG bei den österr. Strafvollzugsbehörden und Berücksichtigung ihrer Mitteilungen sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den Beschwerdeführer betreffend.

2.2. Die Feststellungen oben unter Punkt 1.1. zur Person des BF, seinem bisherigen Lebenswandel, seinen früheren sowie seinen aktuellen sozialen und familiären Lebensumständen und seinen bisherigen strafgerichtlichen Verfahren in Österreich wie auch die zuletzt von ihm in Anspruch genommenen therapeutischen Maßnahmen stützen sich in unstrittiger Weise auf den vorliegenden Akteninhalt.

2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.2. stützen sich auf nachfolgend im Einzelnen dargestellte Erwägungen des erkennenden Gerichts:

2.3.1. Zu seinen Antragsgründen im Hinblick auf sein Begehren nach Zuerkennung von internationalem Schutz befragt gab der BF im Rahmen der Erstbefragung an, dass er seinen Herkunftsstaat zuletzt verlassen habe, weil es dort "Probleme zwischen Kurden und Türken" bzw. "Zusammenstöße zwischen Kurden und Türken" gebe und er dabei "Partei ergreifen müsste". Er habe "nur die Möglichkeit nach XXXX (Anm.: in seine Heimatstadt) zu reisen" und "dort ist es zu gefährlich". Er habe im Übrigen zu seinen Brüdern nach Großbritannien reisen wollen, die schon längere Zeit dort leben würden, habe es aber nur bis Italien geschafft, wo er dann unter falscher Identität gelebt habe. Dort habe er seine nunmehrige österr. Freundin kennen gelernt und habe sich aus gegenseitigen Besuchen eine Beziehung entwickelt. Nach der Verbüßung einer mehrmonatigen Haftstrafe in Österreich sei er nach Italien zurückgekehrt. Als seine Freundin dann schwanger geworden sei, habe er beschlossen nach Österreich zu kommen und sei dort aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden. Da er bei seiner schwangeren Freundin bleiben wollte, habe er einen "Asylantrag" gestellt.

2.3.2. In der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 08.09.2017 gab der BF auf Befragen an, dass er schon zwischen 2000 und 2006 in Deutschland, ebenfalls unter falscher Identität, als Asylwerber aufhältig gewesen, aber noch während des laufenden Verfahrens freiwillig in die Heimat zurückgekehrt sei. Dort habe er dann seinen Grundwehrdienst absolviert, in der Folge sei er ein weiteres Jahr bei seinen Eltern wohnhaft gewesen. Im Jahr 2009 habe er seine Heimat "wegen der PKK und dem kurdischen Gebiet" nach Italien verlassen, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt und als Erntehelfer gearbeitet habe. Sein Asylbegehren sei aber auch in Italien letztinstanzlich abgewiesen worden, weshalb er eine Aufforderung erhalten habe das Land binnen gesetzter Frist zu verlassen.

Nochmals ausdrücklich nach seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt verwies er darauf, "dass es in der Türkei Probleme mit der PKK gebe und dass er Kurde sei". Er habe auch mit der Militärpolizei Probleme gehabt, was er in der Folge insoweit näher erläuterte, als er während seines Militärdienstes wegen Befehlsverweigerung für einen Monat inhaftiert gewesen sei. Nun gebe es in der Türkei auch Kämpfer der Terrororganisation Islamischer Staat (IS), die zu ihm gesagt hätten, er sei ebenfalls ein Moslem und müsse daher auf deren Seite kämpfen. Aber es hätten auch Kämpfer der PKK gleiches von ihm verlangt, weil er ja Kurde sei. Vom türkischen Staat werde er dann wiederum als Verräter angesehen. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er sich entscheiden, auf welcher Seite er kämpfen wolle, entweder für den IS oder für die PKK, eine dritte Möglichkeit gebe es nicht, sonst sei er ein Feind von beiden. Abschließend meinte er noch, dass (der türkische Staatspräsident) Erdogan das Land als Diktator regiere und er, solange dieser dort die Macht habe, deshalb nicht zurückkehren wolle.

2.3.3. Im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung verneinte die belangte Behörde unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen des BF, dass zum einen eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage einer asylrelevanten individuellen Verfolgung des BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der Anwendbarkeit eines Asylausschlussgrundes angesichts seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des besonders schweren Verbrechens des Suchtgifthandels obsolet gewesen sei, und zum anderen er in seiner Heimat auch nicht der Gefahr einer möglichen Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sei, zumal er erwerbsfähig sei und dort über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge. Auch aus den herangezogenen länderkundlichen Informationen zur allgemeinen Lage in der Türkei leitete die Behörde keine Hinweise auf eine solche Gefahrenlage ab.

2.3.4. In der Beschwerde wurden im Wesentlichen, wenn auch nur in sehr kursorischer Form, Ausführungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich getroffen, zur Frage einer Rückkehrgefährdung wurde zum einen pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen und zum anderen abschließend dargelegt, dass er "Kurde sei und jedenfalls mit erheblichen Repressalien seitens des türkischen Regimes zu rechnen habe". Ein weiteres Vorbringen dazu fand sich nicht.

2.3.5. Auch aus Sicht des BVwG vermochte der BF mit diesem per se tatsächlich nur sehr oberflächlichen und unsubstantiierten Vorbringen keine stichhaltigen Hinweise auf die Gefahr einer individuellen Gefährdung im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu geben.

In der Erstbefragung verwies er nämlich bloß gänzlich allgemein auf - nicht weiter substantiierte - "Probleme" bzw. "Konflikte" zwischen der türkischen und der kurdischen Bevölkerung in der Türkei und wurde daraus nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, aus welchen Gründen und in welcher Form er selbst von derlei "Problemen" bzw. "Konflikten", unabhängig noch von der Frage nach deren tatsächlichem Bestehen oder ihrem allfälligen Ausmaß, betroffen wäre.

In der genannten Einvernahme verwies er zum einen - sinngemäß - darauf, dass er aus einem kurdischen Siedlungsgebiet stamme und dass es in der Türkei "Probleme mit der PKK" gebe, führte aber weder weiter aus, inwieweit dieser Umstand im Konkreten Auswirkungen auf seine Entscheidung zur Ausreise im Jahr 2009 gehabt habe, insbesondere auch nicht, weshalb ihm außerhalb seiner engeren Heimat kein weiterer Aufenthalt in der Türkei möglich gewesen sei, noch gab er irgend einen Hinweis darauf, aus welchen Gründen im Zusammenhang damit aktuell eine Rückkehr eine Gefahr für ihn bedeuten würde.

Dass vormalige Disziplinarmaßnahmen gegen ihn während seines Grundwehrdienstes in der Zeit zwischen 2006 und 2007 nachhaltige Auswirkungen auf ihn bis zur Ausreise im Jahr 2009 gehabt hätten oder ihm aktuell bei einer Rückkehr etwaige Folgen drohen würden, wurde von ihm nicht einmal behauptet.

Erstmals behauptete er in dieser Einvernahme einen Sachverhalt, der in der Erstbefragung noch gar keine Erwähnung gefunden hatte, nämlich dass er sowohl von Mitgliedern des IS als auch von solchen der PKK zur Mitwirkung bei ihrem "Kampf" aufgefordert worden sei bzw. nach einer Rückkehr aufgefordert werden würde. Abgesehen davon, dass dieses neue Vorbringen schon angesichts des Umstands, dass er zuvor dergleichen gar nicht ins Treffen geführt hatte, nicht glaubhaft wäre, litt dieses vor allem darunter, dass es im Lichte der schon 2009 erfolgten Ausreise aus der Türkei an einem auch nur denkmöglichen zeitlichen und kausalen Konnex zur gegenwärtigen Antragstellung im Jahr 2016 fehlte. Zudem wurde vom BF, ähnlich wie schon die zuvor behaupteten Rückkehrbefürchtungen betreffend, nicht einmal ansatzweise dargelegt, unter welchen genaueren Umständen und aus welchen spezifischen Gründen gerade ihm persönlich die behaupteten Probleme mit dem IS oder der PKK drohen würden.

Auch der ebenso vage Verweis in der Beschwerde darauf, dass er Kurde sei und schon alleine deshalb "erhebliche Repressalien des türkischen Regimes" zu befürchten habe, litt an derselben Unsubstantiierheit und fehlenden Nachvollziehbarkeit.

Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu seinen Rückkehrbefürchtungen jedwede substantiierte Tatsachengrundlage, sodass auch für das BVwG erkennbar wurde, dass die Motivation für seine Antragstellung offenkundig darin gelegen war, dass er, wie er auch selbst vor der belangten Behörde u.a. dargelegt hatte, keine Bleibemöglichkeit mehr in Italien hatte, jedoch nicht in die Türkei zurückkehren wollte, und er daher das Faktum, dass aus einer schon seit längerer Zeit bestehenden losen Beziehung zu einer österr. Staatsbürgerin schließlich ein gemeinsames Kind entsprungen war, dazu nutzen wollte um daraus eine Bleibemöglichkeit für Österreich zu entwickeln.

Zutreffend hat die belangte Behörde zudem darauf verwiesen, dass er persönlich als erwerbsfähig anzusehen sei und darüber hinaus im Bedarfsfall über verwandtschaftliche Unterstützung im Herkunftsstaat verfüge, sodass auch im Hinblick auf das Erfordernis hinreichender Existenzgrundlagen keine begründeten Rückkehrbefürchtungen festzustellen waren.

2.3.6. Zum bloßen Umstand der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist zudem anzumerken, dass sich auch den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde folgend die allgemeine Situation für Kurden - abgesehen von Berichten über ein Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen - nicht derart gestaltet, dass Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.

2.3.7. Zur allgemeinen Sicherheitslage ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die allgemeine politische Lage in der Türkei angespannt ist und in jüngerer Vergangenheit vereinzelt auch terroristische Anschläge stattfanden. Jedoch ist die Sicherheitslage nicht als dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Als notorisch war anzusehen, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellen sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang.

2.3.8. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs 2 bis 5 leg cit finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Abs 2 leg cit, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Liegen diese Voraussetzungen nach Abs 2 leg cit nicht vor und hat die Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann das Verwaltungsgericht nach § 44 Abs 4 VwGVG nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30. März 2010 S 389 entgegenstehen. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen (vgl. VwGH vom 1. Juni 2017, Ra 2016/17/0200, mwN).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG 2014 anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG 2014 in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG 2014, als maßgeblich heranzuziehen.

In ständiger Judikatur geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. (vgl. Ra 2014/20/0017 v. 28.05.2014)

Im gg. Fall hat das BFA den maßgeblichen Sachverhalt in vollständigem Ausmaß ermittelt und kommt diesem immer noch die gebotene Aktualität zu. Lediglich im Hinblick auf die im Gefolge der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretenen Neuerungen insbesondere im Zusammenhang mit dem unter Auflagen erteilten Strafaufschub wurde der Sachverhalt vom BVwG im Beschwerdeverfahren ergänzt, dieser stellte sich wiederum als unstrittig dar. In der Beschwerde selbst fand sich kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt, zumal der bloße Verweis darauf, dass der BF Kurde sei und schon alleine deshalb "erhebliche Repressalien des türkischen Regimes" zu befürchten habe, so unsubstantiiert blieb, dass er keiner weiteren Erörterung über die bereits vom BF vor dem BFA ins Treffen geführten Behauptungen hinaus bedurfte. In Ansehung dessen konnte das BVwG von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Gemäß Abs. 2 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.

1.2. Für die Anwendung des (dem § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 entsprechenden) § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN).

Bei einer auf § 13 Abs 2 zweiter Fall AsylG 1997 gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Täters ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. (99/01/0288 vom 06.10.1999)

Die Frage, ob ein Flüchtling, der wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde in Zukunft eine Gefahr für die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes darstellt, ist auch unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Flüchtlings (nach § 46 Abs 1 StGB) gegeben waren, zu beurteilen. Dabei ist jedoch auch sein gesamtes Verhalten seit Begehung der strafbaren Handlung von Belang, also einschließlich seines Verhaltens während der Haft, auch wenn er mangels Freizügigkeit eine Änderung seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten noch nicht voll unter Beweis stellen konnte. (95/20/0247 vom 10.10.1996)

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).

Im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, führte der VwGH unter Verweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Eine derartige Wertung findet auch in der zu Art. 8 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Deckung, nach welcher der EGMR das harte Vorgehen der nationalen Behörden gegen Drogenhandel, den der EGMR ausdrücklich als "Plage" ("scourge") bezeichnet, billigt (vgl. das Urteil der Großen Kammer des EGMR, Maslov gegen Österreich, vom 23. Juni 2008, Beschwerdenummer 1638/03, Randnr. 80, mwN).

1.3. In Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde war diesbezüglich von folgenden rechtskräftigen Verurteilungen des BF wegen des Vorwurfs des Drogenhandels auszugehen:

Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 24.01.2012 wegen § 27 Abs. 1 Z. 1, 1. und 2. Fall, sowie § 28a Abs. 1, 1. Satz und 5. Fall, SMG zu einer Haftstrafe von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, deren bedingter Teil mit 10.03.2015 endgültig nachgesehen wurde.

Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 07.09.2017 wegen § 28 Abs. 1 und 3 sowie 28a Abs. 1, 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z. 1 und 2 SMG und wegen § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffenG zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Verurteilungen nach den Straftatbeständen des SMG beruhten auf den Feststellungen des gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgiften, im Falle der jüngsten Verurteilung im Konkreten von Kokain im Zusammenwirken mit anderen Beschuldigten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung und der Vorbereitung des Handels mit Kokain, Heroin und Marihuana durch Besorgung und Bereithaltung der Suchtgifte, die Verurteilung nach dem Straftatbestand des WaffenG auf der Feststellung des unerlaubten Besitzes einer Faustfeuerwaffe. Als Motiv für die Begehung der Delikte des Drogenhandels wurde im Rahmen der letzten Verurteilung ein langjähriger Drogenkonsum bzw. eine daraus resultierende Gewöhnung des BF und die Absicht den Drogenkonsum sowie den sonstigen Lebensunterhalt durch den gewinnbringenden Drogenhandel zu finanzieren festgestellt.

Der og. Judikatur des VwGH folgend war dem BF sohin die zweimalige rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen des besonders schweren Verbrechens des Drogenhandels zur Last zu legen.

Die bereits aus diesen beiden Verurteilungen in Verbindung mit dem Umstand, dass die erste Verurteilung im Jahr 2012 den BF auch nicht von der weiteren Begehung einer gleich gearteten Straftat im Jahr 2017 abhielt, abzuleitende Einschätzung seiner aktuellen Gemeingefährlichkeit stützt sich darüber hinaus auf seine - mit der Verurteilung vom 07.09.2017 einhergegangene - Verurteilung nach dem WaffenG wegen des unerlaubten Besitzes einer Faustfeuerwaffe.

Zudem war in Betracht zu ziehen, dass der BF iZm seinem früheren Aufenthalt in der BR Deutschland zwischen 2001 und 2004 ebendort wegen des Verdachts der Begehung von weiteren Straftaten, darunter jene der räuberischen Erpressung, polizeibekannt und zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war, ehe er sich der Strafverfolgung durch die Ausreise in seinen Herkunftsstaat entzog.

Auch die Feststellung seiner illegalen Einreisen nach Deutschland im Jahr 2001, nach Italien in den Jahren 2009 und 2012 und nach Österreich in den Jahren 2011 und 2016 jeweils unter falscher Identität fiel im Hinblick auf die Einschätzung seiner Gemeingefährlichkeit zu seinen Lasten ins Gewicht.

Im Lichte dessen war den BF betreffend zur Zukunftsprognose zu gelangen, dass sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten auch pro futuro das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft in Österreich gefährden würde.

Soweit in der Beschwerde entgegengehalten wurde, dass der BF nunmehr Vater eines im April 2016 geborenen Sohnes mit österr. Staatsangehörigkeit sei und er in ehelicher Gemeinschaft mit der Kindesmutter lebe, war dieses Argument schon dadurch maßgeblich in seinem Gewicht gemindert, als ihn selbst der Umstand der Heirat und Vaterschaft nicht von der Begehung des Verbrechens des Drogenhandels abhalten hatte können, zumal dem gg. Erkenntnis des LG für Strafsachen XXXX vom 27.09.2017 als Datum der letzten Straftat der 22.06.2017 zu entnehmen war.

Auf welche sonstigen Argumente eine in der Beschwerde in bloß pauschaler Form in den Raum gestellte "vollkommene Integration" des BF in Österreich zu stützen wäre, erhellte mangels konkreten Vorbringens oder sonstiger aus dem Verfahrensakt ersichtlicher stichhaltiger Hinweise darauf für das BVwG nicht. Dass sich der BF, wie dort auch behauptet wurde, "seit vielen Jahren in Österreich lebe", war nicht feststellbar. Sein Aufenthalt war vielmehr seiner persönlichen Darstellung nach in den jüngsten Jahren unstet, zumal er zwischen Italien und Österreich pendelte und sich dabei überwiegend in Italien aufhielt, ein aufrechter ordentlicher Wohnsitz in Österreich findet sich im Zentralen Melderegister erst beginnend mit Jänner 2016.

In einer Abwägung all dieser Aspekte gelangte das BVwG in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass im gg. Fall der Asylausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Z. 4 iVm § 3 Abs. 3 Z. 2 AsylG erfüllt ist.

Dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine individuelle Gefährdung droht, die gegen einen Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuwiegen gewesen wäre, wurde aus oben dargelegten Gründen bereits festgestellt.

1.5. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

2.2. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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