TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 L515 2125438-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2125438-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 19.07.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 19.07.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge im Spruch kurz als "bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.11.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP am 1.12.2015 erstbefragt im Wesentlichen vor, sich davor zu fürchten, irgendwann in Syrien für den IS kämpfen zu müssen. Es sei nicht gedroht worden, jedoch seien die Leute angelogen worden, dass sie dafür Geld erhalten würden und seien auch minderjährige nach Syrien mitgenommen worden. Über Nachfrage, was der BF bei seiner Rückkehr in die Heimat befürchte, bestätigte dieser seine Angaben.

Die bP gab zudem an, dass sich ein 1998 geborener Bruder seit 2012 in Österreich als Asylwerber befinde, während sich seine Mutter und dessen ca. 13-jähriger jüngerer Bruder noch im Herkunftsstaat aufhalten würden.

Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP am 29.3.2016 zusammengefasst Folgendes vor:

Der BF befinde sich wegen seiner Kopfschmerzen, Mandeln und seiner rechten Leiste (Hernia ing. dext. Rec; Cephalea) in ärztlicher Behandlung. Zudem sei er Tschetschene (Qisti) und Moslem.

Sein 1998 geborener Bruder und eine Tante leben in Österreich.

Er habe keinen Beruf erlernt und sei in der Landwirtschaft für die Eigenversorgung tätig gewesen. Die Tiere, Hühner und eine oder zwei Kühe würde nun die Mutter versorgen.

Als er 16 Jahre alt war, sei er zu einer religiösen Ausbildung im Iran gewesen.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab der BF neuerlich an, dass der Hauptgrund darin bestünde, Angst gehabt zu haben, vom IS überredet zu werden, in Syrien zu kämpfen. Ein weiterer Grund sei wegen der Krankheit (Kopfschmerzen und Leiste) gewesen.

I.1.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die geschilderten Anwerbungsversuche, nach Syrien zu gehen um dort für den IS zu kämpfen, als nicht glaubhaft. Darüber hinaus sei angesichts der aktuellen Länderfeststellungen der Georgische Staat in der Lage, seine Bürger vor Verfolgung durch Private - so wie vom BF behauptet, Anwerbungsversuche durch dem IS nahestehende Jugendliche - zu schützen.

Die bP leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Die bP habe Beschwerden wegen Kopfschmerzen, Ihrer Mandeln und wegen Ihres Leistenbruchs. Die bP könne sowohl ambulant als auch stationär wegen Ihrer Beschwerden in Georgien behandelt werden.

In Österreich leben eine Tante und ein minderjähriger Bruder von ihr. Sie wohnt gegenwärtig bei ihrer Tante in XXXX. Darüber hinausgehend habe sie in Österreich keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte behauptet.

Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur rechtlich begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz wegen Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen sei.

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt, seinen Angaben betreffend die Fluchtgründe kein Glauben geschenkt worden sei und von einer Gefährdungslage im Sinne des § 50 FPG nicht habe ausgegangen werden können. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Seine Erkrankung könne im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden. Die Behörde sei zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche Behandlung im obzitierten Sinne drohe, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei.

Zu Spruchteil III. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur bemerkt, dass sich die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich auf seine Tante und seinen minderjährigen Bruder beschränken würde, deren Aufenthalt ebenso wie sein eigener ein bloß vorübergehender sei. Sämtliche näheren Angehörigen würden nicht in Österreich leben. Hinsichtlich seines Privatlebens wurde bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde und daher von einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stünde, nicht ausgegangen werden könne und somit auf Grund einer Gesamtabwägung unter Beachtung aller bekannten Umstände die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, auf das individuelle Vorbringen des BF einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand aller verfügbarer, Herkunftsstaat-spezifischer Informationen, vorzunehmen. Darüber hinaus sei der Gesundheitsstatus des BF bei der Sachverhaltsermittlung gänzlich unberücksichtigt geblieben. In naher Zukunft würden notwendige psychologische und physische Befund vorgelegt.

Das BVwG wies mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX die Beschwerde in allen Spruchpunkten ab und folgte im Wesentlichen den Ausführungen der belangten Behörde.

I.2. Die bP stellte am 12.10.2016 einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz und gab im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung am 12.10.2016 Folgendes an:

"...

Ich kam 30.11.2015 erstmalig nach Österreich und ich suchte um Asyl in Österreich an. Ich wurde in Österreich zweimal operiert, einmal wegen eines Leistenbruches und einmal wegen meiner Mandeln. Bezüglich der Leisten habe ich noch immer Probleme und bin derzeit noch in ärztlicher Behandlung. Ich habe auch noch starke Migräne, vergesse teilweise Worte, die Ärzte konnten die Ursache bis jetzt nicht feststellen und ich muss mich noch weiter ärztlich untersuchen lassen. Die Ärzte vermuten, dass die Migräne von Stress herrührt.

Weiters befürchte ich, dass eine genetische Krankheit, eine Blutkrankheit, bei mir ausbrechen könnte. An dieser war auch mein Vater erkrankt und starb daran. In meiner Familie leiden auch noch meine Tante und deren zwei Kinder unter der gleichen Krankheit.

Bei mir wurde diese Krankheit ärztlich noch nicht diagnostiziert. Ich befürchte nur, dass ich diese Krankheit auch bekommen könnte. Ein Arzt in Österreich sagte zu mir, dass das Risiko für mich hoch sei. Ich weiß den Namen der Erbkrankheit nicht, der Name steht vielleicht in den Befunden.

Ob diese Krankheit in Georgien behandelt werden kann, weiß ich nicht. Aber hätte man in Georgien diese Krankheit behandeln können, hätte mein Vater in Georgien vielleicht gerettet werden können.

Ich lege dem Asylfolgeantrag alle meine Befunde vor. Betreffend meiner vermutlichen Blutkrankheit wurde ich im LKH Univ. Klinikum XXXX untersucht.

In Hinblick auf die Gefährdungslage in Georgien gebe ich an, dass ich es nicht genau weiß. Man sagt, die Lage habe sich beruhigt. Im Jahr 2015 verließ ich Georgien, weil man mich nach Syrien schicken wollte um dort zu kämpfen.

[...]

8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)

Ich kann es schwer erklären, was ich dort befürchte. Man sagt, die

Lage habe sich beruhigt, aber.........Ich habe schon beim ersten

Interview gesagt, warum ich nicht in Georgien bleiben will. Zur Zeit steht aber eher meine befürchtete Krankheit und mein gesundheitlicher Zustand im Vordergrund. Was ist, wenn ich nach Georgien zurückkehre und die Krankheit dort auftritt, dann kann ich nicht so schnell nach Österreich zurückkommen - davon habe ich Angst.

[...]

10. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?

(genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) Seit der Arzt im LKH XXXX davon gesprochen hat, welcher mich untersuchte. Ich erinnere mich sehr schlecht daran.

..."

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter des BFA gab sie Folgendes an:

"...

LA: Haben Sie die Belehrung verstanden?

VP: Ja.

LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

VP: Sehr Gut.

LA: Sprechen Sie deutsch? (Frage wird auf Deutsch gestellt)

VP: Ich spreche nur ein paar Sätze auf Deutsch.

Meine Muttersprache ist Tschetschenisch. EV wird in Georgisch durchgeführt.

LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

VP: Nein.

LA: Sind Sie mit dem/der Rechtsberater/in, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

VP: Ja.

LA: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen? Wann?

VP: Ja. Heute.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

VP: Ja.

Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage Für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu.

Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.

Diese Daten werden weder an in Ihr Heimatland weitergeleitet noch öffentlich gemacht.

LA: Haben Sie alles Verstanden?

VP: Ja.

LA: Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt?

VP: Ja, aber im ersten Asylverfahren habe ich nicht gesagt dass mein Vater unter einer Blutkrankheit litt. Ich habe diese Blutkrankheit nicht, aber ich habe schreckliche Kopfschmerzen.

LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Wo sind Sie geboren? Aus welcher Stadt, Provinz, Dorf kommen Sie?

VP: Ich komme aus Georgien. Ich wurde in Bezirk XXXX geboren und lebte im Dorf XXXX.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, Militär und/ oder sonstigen Behörden im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie in Ihrem Heimatland schon einmal verurteilt bzw. waren Sie in Haft?

VP: Nein.

LA: Sind oder waren Sie Mitglied/ Anhänger einer politischen Partei?

VP: Nein.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Tschetschenisch.

LA: Waren Sie/ Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Kontakt zur Familie im Heimatland?

VP: Ja, ich habe Kontakt zu meiner Familie im Heimatland. Meine Familie und ich stehen durch What¿s App jeden Tag in Verbindung.

LA: Welchen Beruf hatten bzw. haben Sie? Welche Schule besuchten Sie und wie lange?

VP: Ich hatte keinen Beruf, aber ich hatte einen Computerführerschein. Ich war 11 Jahre in der Schule, keiner weitere Bildung.

LA: Haben Sie hier in Österreich einen Beruf?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein. Ich habe schon alles abgegeben.

Anm: Befunde befinden sich bereits im Akt.

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?

VP: Nein.

LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche?

VP: ich nehme Novalgin Tropfen ich nehme noch Medikamente, aber ich weiß nicht wie die heißen. Sie helfen mir gegen die Kopfschmerzen.

...

LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

VP: Ich bin am 31.11.2015 eingereist.

LA: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?

VP: Ja.

...

LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Ich habe einen Bruder hier in Österreich und meine Tante väterlicherseits sowie Cousins.

...

LA: Das bedeutet dass Sie vom Staat abhängig sind?

VP: Ja.

LA: Hatten Sie Kontakt zu Ihrem Bruder und Ihrer Tante als diese schon in Österreich waren und Sie noch in Ihrem Heimatland?

VP: Ja, wir waren immer im Kontakt.

LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Ich lebe in der XXXX.

LA: Wovon wollen Sie leben, wenn Sie in Österreich weiter bleiben wollen?

VP: Ich möchte hier studieren und arbeiten gehen und nützlich sein.

LA: Welche Integrationsschritte haben Sie bis jetzt getätigt?

VP: Ich habe viele österreichische Freunde, es gefällt mir hier.

LA: Sie haben bereits am 30.11.2015, unter der Zahl VZ: XXXX, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig in II. Instanz abgewiesen wurde. Entsprachen damals alle zu Ihren Fluchtgründen gemachten Angaben alle der Wahrheit?

VP: Ja. Ich habe damals die Wahrheit gesagt.

LA: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge des gesamten Verfahrens gemachten Angaben, insbesondere zu Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

VP: Ich habe nichts hinzuzufügen.

LA: Sie waren seit Ihrer rechtskräftigen Entscheidung illegal in Österreich aufhältig?

VP: Ja, das ist mir bewusst.

LA: Ihre alten Gründe sind noch immer aufrecht. Ist das korrekt?

VP: Ja.

LA: Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Wegen meiner Krankheit, ich leide unter Migräne. Mein Vater hatte eine Blutkrankheit und die könnte ich vielleicht auch irgendwann bekommen, bis jetzt habe ich sie nicht.

LA: Hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung von Ihrem Vorverfahren irgendetwas Wesentliches in Ihrem Leben geändert?

VP: Nein, es hat sich nichts geändert.

LA: Sie haben am 30.11.2015, unter der VZ: XXXX, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig in II. Instanz entschieden wurde. Warum stellen Sie erst so spät einen Asylantrag (12.10.2016)?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

VP: Ich habe ihn verloren.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich habe Angst dass ich die gleiche Krankheit wie mein Vater bekomme. Ich habe diese Krankheit aber nicht. Außerdem habe ich hier in Österreich einen Bruder.

LA: ... Es ist die Absicht der Behörde Sie von Österreich in

Georgien auszuweisen.

Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich möchte hierbleiben, aber wenn ich nach Georgien muss da kann man nichts machen. Habe ich noch Zeit die Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen? Ich möchte bitte eine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen ich will freiwillig nachhause.

LA: Möchte Sie die Länderfeststellunggen zu Georgien?

VP: Nein.

...."

I.2.1. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet) wurde der Antrag gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.

Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt II).

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenem Bescheid bzw. Erkenntnis ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde.

Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts liegen nicht vor und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

1.2.2. Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde auf die Blutkrankheit des Vaters der bP hingewiesen, welche die bP möglicherweise geerbt habe. Die bP benötige medizinische Versorgung, die sie vielleicht in Georgien nicht bekomme. Der Beschwerde wurde zwei ärztliche Befunde beigelegt. In einem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Eine Ausweisung nach "BULGARIEN" (gemeint wohl: Georgien) würde eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 bedeuten.

1.2.3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. dem Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

I.2.4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

I.2.5. Mit Aktenvermerk vom 09.08.2017 wurde der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zugesprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen. Hieraus ergibt sich, dass der seitens der bP vorgebrachte Ausreisegrund rechtskräftig als nicht glaubhaft qualifiziert wurde. Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass sich weder aus dem Gesundheitszustand, noch aus der sonstigen persönlichen Lage der bP, sowie der Lage in Georgien Rückkehrhindernisse ergeben. Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass sich aus dem Privat- und Familienleben der bP kein Abschiebehindernis ergibt.

Die entsprechende Entscheidung erwuchs am 19.05.2016 in Rechtskraft.

Die bP ist asymptomatischer Träger der Thrombozytopathie mit Blutungsrisiko. Bei der bP sind aufgrund der von ihrem Vater geerbten Variante in GFI1b keine gesundheitlichen Probleme zu erwarten.

Die bP befindet sich seit dem bereits genannten Zeitpunkt ihrer Einreise im Bundesgebiet. Nach der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz kam sie ihrer Obliegenheit zur Auseise nicht nach.

Die bP verfügt über ihrer Aufenthaltsdauer entsprechende Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Die bP geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, verfügt lediglich über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache und lebt von der Grundversorgung. Die bP lebt mit ihrem Bruder und ihrer Tante in einem gemeinsamen Haushalt.

In Bezug auf die Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an und weist an dieser Stelle darauf hin, dass der Herkunftsstaat der bP zwischenzeitig von der Republik Österreich als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG angesehen wird.

2. Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die seitens der bB zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen.

Dass die bP wie in den Feststellungen der belangten Behörde festgehalten, im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht hat, welcher nach Abschluss des Erstverfahrens mit 19.05.2016 entstanden ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachvortrages der bP im gegenständlichen Verfahren im Vergleich mit dem bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des BFA nach Ansicht des Gerichts als tragfähig darstellen und insofern keiner besonderen Ergänzung bedürfen.

Auch vom BVwG konnte weder neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt in Bezug auf allfällige Rückkehrhindernisse, noch eine besondere Integrationsverfestigung der bP festgestellt werden.

Dass die bP asymptomatischer Träger familiärer Thrombozytopathie mit Blutungsrisiko ist, ergibt sich aus der KK Päd.

Hämato-/Onkologischen Ambulanzkarte vom 08.07.2016 (AS 33, 2. Verfahren). Dass sich für die bP aber daraus keine gesundheitlichen Probleme resultieren, ergibt sich ebenfalls aus der KK Päd. Hämato-/Onkologischen Ambulanzkarte vom 08.07.2016 (AS 33, 2. Verfahren). Ungeachtet dessen ist jedoch auch festzuhalten, dass der nunmehr behauptete Sachverhalt auf einem solchen fußt, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Auch wurde in Bezug auf die bP keine Verschlechterung, sondern eher eine Verbesserung jenes Gesundheitszustandes festgestellt, von dem bereits bei der letztmaligen inhaltlichen Prüfung des Antrages ausgegangen wurde. Die mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Befunde wurden bereits im Verfahren berücksichtigt.

Die Feststellungen der bB zur Lage in Georgien stellen sich als schlüssig dar und wurde von der bP diesen nicht substantiiert und konkret auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten, bzw. wurden auch keine Ungereimtheiten aufgezeigt. Ebenso ist aufgrund des Umstandes, dass die Republik Georgien ein sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG ist, von der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.

II.3.4. Entschiedene Sache

Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat in Bezug auf die bP, noch in den sonstigen in der bP gelegener Umstände zum Nachteil der bP. Viel mehr ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass bekanntermaßen die Republik Georgien zwischenzeitig ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG geworden ist und daher der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens anzuwenden ist.

Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Die bP berief sich auf jene Gründe bzw. deren Weiterwirkung, welche bereits rechtskräftig als nicht GFK-relevant dargestellt wurden.

Schon ihren ersten Asylantrag begründete die bP im Wesentlichen damit, dass sie wegen der Probleme mit dem IS aus Georgien geflohen sei. Den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz begründete die bP mit ihren Erkrankungen und führte zudem eine genetische Blutkrankheit ins Treffen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2016 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich rechtskräftig abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der bP nicht glaubhaft waren. Zusätzlich wurde festgehalten, dass selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens der bP von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des georgischen Staats auszugehen ist.

Ohne den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten bzw. entgegen dem Grundsatz des ne bis in idem einer neuerlichen meritorischen Prüfung zuführen zu wollen, wäre es der bP demnach möglich und zumutbar gewesen, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen durch den IS an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, Schutz zu gewähren.

II.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt:

Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat in Bezug auf die bP, noch in den sonstigen in der bP gelegener Umstände zum Nachteil der bP. Viel mehr ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Republik Georgien zwischenzeitig ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG darstellt und daher der Grundsatz der normativen Vergewisserung Sicherheit Georgiens anzuwenden ist.

Ebenso ergab kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Die bP berief sich auf jene Gründe bzw. deren Weiterwirkung, welche bereits rechtskräftig als nicht GFK-relevant dargestellt wurden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2016 wurde der erste Asylantrag inhaltlich rechtskräftig abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der bP nicht glaubhaft waren. Zusätzlich wurde festgehalten, dass selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens der bP von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des georgischen Staates auszugehen ist.

Ohne den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten bzw. entgegen dem Grundsatz des ne bis in idem einer neuerlichen meritorischen Prüfung zuführen zu wollen, wäre es der bP demnach möglich und zumutbar gewesen, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen durch den IS an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, Schutz zu gewähren.

Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde hinsichtlich der bP fest:

-

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht seit Ihrem Erstverfahren fest.

Sie stellten die Vermutung vage in den Raum, dass Sie befürchten würden, an derselben Blutkrankheit wie Ihr Vater zu erkranken. Sie konnten allerdings nicht einmal den Namen der Blutkrankheit angeben. Auch wurde bei Ihren zahlreichen Untersuchungen bis jetzt auch keine Blutkrankheit festgestellt. Was nun Ihre angeblichen Migräne Anfälle betrifft, so sind diese auch in Georgien behandelbar. Sie sind in keinster Weise derart erkrankt, dass eine Überstellung nach Georgien nicht möglich erscheinen ließe.

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betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz

In nunmehrigen Asylverfahren brachten Sie keine Gründe vor, warum Sie nicht nach Georgien zurück könnten. Sie gaben in Ihrer Erstbefragung vom 12.10.2016 an, dass Ihre alten Fluchtgründe immer noch aufrecht wären. Neu brachten Sie vor, dass Sie jedoch befürchten würden an derselben Blutkrankheit wie Ihr Vater zu erkranken.

In Ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 21.04.2017 gaben Sie an, dass Ihre alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht wären. Außerdem gaben Sie an, dass Ihr Vater an einer Blutkrankheit litt, vor der Sie befürchten Sie einen Tages auch zu bekommen. Laut Ihren eigenen Angaben sind Sie aber gesund. Weiters gaben Sie bekannt dass Sie freiwillig in Ihr Heimatland ausreißen möchten. Hinzu kommt, dass Sie nicht angeben konnten, wie die Blutkrankheit, an der Ihr Vater erkrankt war heißt, noch geht aus den Befunden vor, dass Sie überhaupt an einer Blutkrankheit leiden. Angemerkt wird weiters, sollte Ihr Vater tatsächlich an einer Blutkrankheit gelitten haben, Sie bereits auch vor Ihrer ersten Antragstellung darüber Bescheid wussten.

Sie brachten schon in Ihrer Erstbefragung Befunde von Ihnen ein.

Bereits im Erstverfahren legten Sie bereits der Behörde Befunde vor.

Selbst wenn Ihr neuerliches Vorbringen als Glaubwürdig eingestuft wird, ändert es nichts an der Tatsache, dass Ihre Fluchtgründe vom Vorverfahren nach wie vor aufrecht sind.

Es liegt weiterhin "Entschiedene Sache" vor.

Das Bundesamt kommt somit zum Erkenntnis, dass Sie keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben, welcher nach Abschluss Ihres vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre.

Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

Der belangten Behörde wird vom BVwG in Bezug auf den objektiven Aussagewert ihrer Ausführungen vollinhaltlich gefolgt. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.

Das Vorbringen der bP ist nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt zu belegen und beziehen sich die bP auch selbst nach wie vor auf alte, schon einmal behauptete Gründe.

Eine Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.

II.3.4.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt:

Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten.

Soweit die bP ihre bisherigen behaupteten subsidiären Schutzgründe wiederholt bzw. bekräftigt, wird auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt 6.1. verwiesen, welche hier sinngemäß gelten.

Es ergaben sich bis zuletzt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen schweren Erkrankung der bP. Die Erkrankungen der bP wurden bereits in der vorangegangenen, rechtskräftigen Entscheidung des BVwG abschließend behandelt.

Zwar wurde bei der bP nunmehr diagnostiziert, dass die bP asymptomatischer Träger einer familiären Thrombozytopenie ist, jedoch aufgrund dieser vom Vater geerbten Variante keine gesundheitlichen Probleme zu erwarten seien und somit eine Behandlung nicht indiziert ist.

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens des BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen, welche relevant iS des Art. 3 EMRK wären, ersichtlich.

Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch da

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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