Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I404 2109153-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. MALI, vertreten durch: Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 24.04.2018, Zl. 322346101/171109355, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2006 wurde über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz negativ entschieden. Dieser Bescheid erwuchs in der Folge am 25.03.2006 in Rechtskraft.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.04.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
3. Am 04.06.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2015 und in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017 negativ entschieden wurde. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass in seiner Heimat Krieg herrsche und er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte. Außerdem habe er sich bei einem Unfall seinen Arm und seinen Oberschenkel verletzt und habe eine Metallplatte im Oberschenkel. Er nehme die Medikamente Voltaren, Pantoloc, Lovemax und Seroquel.
4. Am 28.09.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass diese dieselben seien wie im Jahr 2013 und wies erneut auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hin.
5. Am 12.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass diese dieselben wie im Jahr 2013 seien. Darüber hinaus sei er nicht gesund und könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er dort keine medizinische Behandlung bekomme. Er stehe sehr unter Stress und müsse immer viel nachdenken. Auch könne er nicht gut schlafen. Er habe eine Metallplatte im Bein und im Arm. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden bereits seit einem Unfall im Jahr 2013 bestehen und habe er dies alles bereits bei seinem Asylverfahren im Jahr 2013 bekannt gegeben.
6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Mali gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde zudem ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer musste sich aufgrund eines Unfalles, welcher sich am 03.05.2013 und somit vor der Stellung des dem gegenständlichen Asylantrag vorangegangenen (zweiten) Asylantrages ereignete, einer Operation unterziehen und hat eine Verschraubung eines Marknagel nach Fraktur des mittleren Oberschenkeldrittel und eine Verplattung und Verschraubung einer distalen Radiusfraktur (Unterarm). Der Beschwerdeführer nimmt Medikamente (Pantoloc als Magenschoner, Voltaren gegen Schmerzen und Seroquel, um den Schlaf zu verbessern) ein.
Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an keinen schweren psychischen und physischen Beeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 29.04.2010, wegen §§ 28 A/1 (5. Fall) 28/1 (1. Satz, 1. 2. Fall) 27 Abs. 1/1 (1. 2. Fall) 27/2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Er verkauft die Zeitung "Eibischzuckerl", geht darüber hinaus keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer stellte am 04.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass in seiner Heimat Krieg herrsche und er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte. Außerdem habe er sich bei einem Unfall seinen Arm und seinen Oberschenkel verletzt und habe eine Metallplatte im Oberschenkel. Er nehme die Medikamente Voltaren, Pantoloc, Lovemax und Seroquel. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2015 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017 wurde über diesen Antrag negativ entschieden.
Im gegenständlichen Folgeverfahren wurde von ihm vorgebracht, dass seine Fluchtgründe dieselben seien wie im Jahr 2013 und wies erneut auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hin (Schmerzen in Arm und Oberschenkel aufgrund eines Unfalles, Einnahme der Medikamente Voltaren und Seroquel).
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers waren daher bereits bei der Stellung des vorherigen (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz bekannt und wurden von dem Beschwerdeführer auch vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat somit weder eine Änderung bezüglich seiner Fluchtgründe noch bezüglich seiner gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht.
Auch in Bezug auf die Situation in Mali war zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 24.04.2018 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Mali vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Im Wesentlichen waren dies folgende Feststellungen:
Politische Lage
Ende März 2012 fand ein Militärputsch statt. Militärs unter Führung von Hauptmann Amadou Sanogo stürmten den Präsidentenpalast und setzten die Regierung ab. Anfang April 2012 trat der gestürzte Präsident Touré offiziell zurück, um die Machtübergabe an eine Übergangsregierung zu ermöglichen, und floh nach Senegal. Der bisherige Parlamentspräsident Dioncounda Traoré wurde zum Übergangspräsident vereidigt. In der von den Militärs eingesetzten Regierung waren neben zahlreichen Zivilisten auch den Putschisten nahestehende hochrangige Militärs vertreten (GIZ 12.2017a).
Am 28.7.2013 und 11.8.2013 fanden Präsidentschaftswahlen statt, die Ibrahim Boubacar Keita gewann. Parlamentswahlen zur Bestimmung von 147 Abgeordneten fanden im Dezember 2013 statt (AA 10.2017a). Bei den Parlamentswahlen hat die Partei von Präsident Ibrahim Boubacar Keita deutlich das Rennen gemacht. Seine RPM (Vereinigung für Mali, Rassemblement pour le Mali) hatte 60 der insgesamt 147 Sitze erhalten (DS 18.12.2013; vgl. JA 18.12.2013). Die nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen sind für 2018 vorgesehen. Nach mehreren Verschiebungen konnten am 20.11.2016 Kommunalwahlen durchgeführt werden (AA 10.2017a). Im April 2017 wurde der aus Nordmali stammende Abdoulaye Idrissa Maiga zum Premierminister ernannt. Er ist der sechste Premierminister in nur vier Jahren (GIZ 12.2017a).
Am 15.5.2015 wurde in Bamako durch die Regierung und einen Teil der bewaffneten Gruppen ein Friedensabkommen unterzeichnet. Weitere nach Unabhängigkeit strebende Gruppen unterzeichneten das Abkommen im Juni 2015. Ein neu geschaffenes Ministerium für Versöhnung und Entwicklung des Nordens bemüht sich um Versöhnung zwischen allen Bevölkerungsgruppen des Landes. Wichtige Elemente des Friedensvertrags, wie eine Verfassungsreform mit dem Ziel von mehr Dezentralisierung, Übergangsverwaltungen zum Zweck der Rückkehr staatlicher Ordnung in den Norden und gemeinsame Patrouillen der Konfliktparteien, konnten seitdem auf den Weg gebracht werden (AA 10.2017a).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018
-
DS - Der Standard (18.12.2013): Präsidentenpartei gewinnt Mali-Wahl, verfehlt aber Absolute, http://derstandard.at/1385171459572/Praesidentenpartei-und-Verbuendete-gewannen-Parlamentswahl, Zugriff 9.1.2018
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmBH (12.2017a): Mali - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/mali/geschichte-staat/, Zugriff 9.1.2018
-
JA - Jeuneafrique (18.12.2013): Large victoire du parti d'IBK et de ses alliés aux élections législatives maliennes, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20131218081422/mali-ibrahim-boubacar-keita-adema-assemblee-nationale-mali-large-victoire-du-parti-d-ibk-et-de-ses-allies-aux-elections-legislatives-maliennes.html, Zugriff 9.1.2018
Sicherheitslage
Obwohl die terroristisch-islamistischen Kräfte v.a. durch französisches Engagement geschwächt wurden, stellen sie weiterhin eine - wenn auch asymmetrische - Bedrohung dar. Die Friedenstruppen der Mission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA), die französische Mission Barkhane, wie auch malisches Militär und Zivilisten werden immer wieder Ziel von terroristischen Anschlägen (AA 10.2017a). Seit Juli 2013 unterstützt die große, multifunktionale Mission der UNO mit der Bezeichnung MINUSMA die malische Regierung bei der Stabilisierung des Landes (EDA 9.1.2018).
Rebellengruppen und islamistische Terroristen sind jedoch weiterhin aktiv. Im ganzen Land bestehen hohe Sicherheitsrisiken. Die politische Lage ist volatil. Die weitere Entwicklung der Lage bleibt ungewiss. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land ist nach wie vor möglich. Das Risiko von Attentaten besteht jederzeit im ganzen Land. Zu den möglichen Zielen von Terrorangriffen zählen öffentliche und touristische Einrichtungen sowie große Menschenansammlungen, z.B. belebte Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, kulturelle Anlässe, bekannte internationale Hotels, beliebte Restaurants (EDA 9.1.2018).
Insbesondere im Norden Malis und in der Region Mopti kommt es zu Anschlägen und militärischen Kampfhandlungen. In den nord-östlichen und zentralen Landesteilen sind Terrorgruppen aktiv (AA 9.1.2018). In den Regionen Mopti, Timbuktu, Gao, Kidal und anderen Landesteilen kommt es immer wieder zu Anschlägen, die Tote und Verletzte fordern.
Beispiele: am 18.6.2017 forderte ein terroristisches Attentat auf ein bei Ausländern beliebtes Hotel in der Region Bamako mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 9.1.2018; vgl. AA 9.1.2018). Im Jänner 2017 forderte ein Bombenangriff auf das Militärlager in Gao über 70 Tote und zahlreiche Verletzte. Am 22.11.2015 forderte ein terroristisches Attentat in einem internationalen Hotel in Bamako mehrere Todesopfer und Verletzte. Am 7.3.2015 verübten Terroristen einen Überfall auf ein bei Ausländern beliebtes Restaurant in Bamako; mehrere Personen sind erschossen oder verletzt worden (EDA 9.1.2018).
Vor Reisen nach und in Mali nordöstlich der Linie mauretanische Grenze-Yelimane-Diéma-Kolokani-Kouilikorou-entlang des Nigerflusses bis Ségou-Bla-Koutikala-Grenze Burkina Faso bei Faramana wird daher gewarnt. Für die anderen Landesteile südwestlich dieser Linie gilt Folgendes: Auch im Süden des Landes und in der Hauptstadt Bamako kann eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden (AA 9.1.2018). Das französische Außenministerium rät von Reisen in Mali ab, außer in einer Zone im Süden, in der Reisen aus wichtigen Gründen durchgeführt werden können. Diese Zone, in der auch Bamako liegt, befindet sich südlich der Linie Kayes, Bafoulabe, Banamba (in der roten Zone), Ségou, Markala, Mopti, Ouonkoro (FD 9.1.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (9.1.2018): Mali - Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 9.1.2018
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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018
-
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.1.2018): Reisehinweise Mali, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mali/reisehinweise-fuermali.html, Zugriff 9.1.2017
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FD - France Diplomatie (9.1.2018): Mali, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/mali/, Zugriff 9.1.2018
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, die Exekutive übte jedoch weiterhin Einfluss auf das Justizsystem aus (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Richter werden vom Präsidenten ernannt und der Justizminister überwacht die Sicherheitskräfte sowie Justizorgane. Die Effizienz des Justizsystems ist mangelhaft (FH 27.1.2016), es ist landesweit von Vernachlässigung und Missmanagement sowie Personalmangel geprägt. Dadurch können Fälle nicht schnell verhandelt werden, und hunderte von Häftlingen sitzen in überlanger Untersuchungshaft (HRW 12.1.2017). Traditionelle Behörden wie Dorfchefs und von der Regierung ernannte Friedensrichter entscheiden im Großteil der Streitfälle in ländlichen Gegenden (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Friedensrichter üben untersuchende, staatsanwaltliche und richterliche Funktionen aus. In der Praxis gewährleistet dieses System nicht dieselben Rechte wie zivile oder Strafgerichte (USDOS 3.3.2017).
Die Verfassung gewährleistet ein faires Verfahren, und die Justiz setzt diese Vorgabe zumeist um. Allerdings kommt es bei Verfahren oft zu Verzögerungen, und manche Angeklagte warten jahrelang auf ihr Verfahren. Es gilt die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, zeitnah über die Details der Anklagepunkte gegen sie informiert zu werden. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl oder einen auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellten. Vor allem in ländlichen Gegenden ist der prompte Zugang aufgrund von administrativem Rückstau bzw. Mangel an Anwälten jedoch nicht immer gegeben. Angeklagte und ihre Anwälte haben das Recht auf angemessene Vorbereitungszeit für die Verteidigung, Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln und sie dürfen Zeugen befragen sowie eigene Zeugen aufrufen und Beweismittel zu ihren Gunsten vorlegen. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Gegen Urteile kann beim Berufungsgericht sowie beim Obersten Gerichtshof berufen werden (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018
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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/334713/476542_de.html, Zugriff 10.1.2018
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden umfassen die nationale Polizei, die Armee (FAMA), die nationale Gendarmerie, die Nationalgarde, und die Generaldirektion für Staatssicherheit (DGSE). Polizeibeamte sind für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten verantwortlich, die Gendarmerie in ländlichen Gebieten. Der nationalen Polizei mangelt es an Ressourcen und Ausbildung. Korruption ist ein Problem, vor allem auch bei der Verkehrspolizei (USDOS 3.3.2017).
Das Mandat der UN-Mission MINUSMA ist es, Sicherheit zu gewährleisten, Zivilisten zu schützen, Regierungskontrolle wiederherzustellen und den Sicherheitssektor wieder aufzubauen. Unter anderem werden weitreichende Patrouillen in den nördlichen Landesteilen durchgeführt. Im Rahmen der französischen Militäroperation Barkhane sind etwa 1000 Soldaten in Mali stationiert und führen gemeinsam mit der malischen Armee Anti-Terror-Operationen in Nordmali durch (USDOS 3.3.2017).
Zivilen Behörden mangelte es während des Jahres 2016 zeitweise an effektiver Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Vor allem im Norden des Landes gab es viele Berichte über Fälle von Straffreiheit betreffend Angehörige der Sicherheitskräfte. Mechanismen zur Untersuchung von Fällen von Misshandlung durch oder Korruption von Sicherheitskräften bleiben ineffizient (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018
Folter und unmenschliche Behandlung
Laut Verfassung sind Folter oder unmenschliche Behandlung verboten, es gibt jedoch Berichte, dass das Militär diese gegen Personen anwendet, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Ansar al-Dine, al-Murabitoun und der Macina Liberation Front zu haben (USDOS 3.3.2017) bzw. die im Verdacht stehen, Mitglieder oder Unterstützer bewaffneter islamistischer Gruppen zu sein. Es gibt kaum Bemühungen seitens des Militärs, diese Gewaltanwendungen gegen Zivilisten zu untersuchen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 12.1.2017).
Quellen:
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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/334713/476542_de.html, Zugriff 10.1.2018
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018
Korruption
Korruption ist ein Problem in Mali sowohl im Bereich der Regierung sowie öffentlicher Beschaffung als auch bei öffentlichen sowie privatwirtschaftlichen Verträgen (FH 27.1.2016). Gesetzlich sind Strafen für Korruption bei Staatsbediensteten vorgesehen. Die Regierung setzte diese Vorgaben jedoch nicht effektiv um, und Regierungsbeamte konnten ungestraft Bestechungsgelder annehmen. Korruption ist in allen Bereichen der Verwaltung verbreitet. Polizeibeamte wurden für Korruption häufig nicht zur Verantwortung gezogen. Beamte, Polizisten und Angehörige der Gendarmerie forderten häufig Bestechungsgeld. Gemäß Verfassung müssen der Präsident, der Premierminister und andere Regierungsmitglieder ihr Einkommen und Vermögen jährlich dem Obersten Gerichtshof melden. Die Meldungen werden jedoch nicht öffentlich gemacht (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018
Wehrdienst und Rekrutierungen
Die Streitkräfte Malis bestehen aus der Armee (Armée de Terre), der Luftwaffe (Force Aérienne de la République du Mali, FARM) und der Nationalgarde (Garde national du Mali). 18 Jahre ist das Mindestalter für den (selektiv angewandten) verpflichtenden und freiwilligen Wehrdienst. Der Wehrdienst dauert zwei Jahre (CIA 3.1.2018). In Mali gilt seit 2015 wieder ein verpflichtender Nationaldienst mit zivilen und militärischen Elementen für alle 18-35 jährigen (DW 15.12.2015).
Quellen:
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CIA - Central Intelligence Agency (3.1.2018): The World Factbook - Mali,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ml.html, Zugriff 10.1.2018
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DW - Deutsche Welle (15.12.2015): Le Mali instaure un Service National des Jeunes,
http://www.dw.com/fr/le-mali-instaure-un-service-national-des-jeunes/a-18919739, Zugriff 10.1.2018
Allgemeine Menschenrechtslage
Nach Putsch und Unabhängigkeitserklärung des Nordens kam es insbesondere in den Nordprovinzen zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. Steinigungen oder das Abtrennen von Gliedmaßen in angeblicher Ausübung der Scharia-Rechtsprechung. Nach der Rückeroberung der Städte im Norden kam es zu vereinzelten Racheakten durch die malische Armee an Tuareg. In der Folge der militärischen Auseinandersetzung zwischen bewaffneten Gruppen und malischen Sicherheitskräften in Kidal verübten Kämpfer der bewaffneten Gruppen im Mai 2014 schwere Menschenrechtsverstöße an Mitgliedern der zivilen Verwaltung in Kidal. Malische Medien berichten in jüngerer Zeit von verstärktem Vorgehen der malischen Sicherheitsbehörden gegen Vertreter der Volksgruppe der Peulh (AA 10.2017a). Trotz des Friedensabkommens vom Juni 2015 zwischen der Regierung und der Plattform der nördlichen Milizen sowie der Koordination der Bewegungen des Azawad dauert der gewaltsame Konflikt in den nördlichen Regionen an. Terroristische Gruppen wie Ansar al-Dine, Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM), Al-Murabitun sowie die Macina Befreiungsfront führen Angriffe gegen das Militär, bewaffnete Gruppen und zivile Ziele in den nördlichen und zentralen Regionen durch. Menschenrechtsverletzungen bei diesen gewaltsamen Konflikten gehören zu den gravierendsten Menschenrechtsverletzungen in Mali. Darunter fallen etwa willkürliche Verhaftungen, Zerstörung und Inbesitznahme von Eigentum, sowie die Ermordung von Zivilisten. Auch über Menschenrechtsverletzungen seitens des Militärs wird berichtet (USDOS 3.3.2017, vgl. HRW 12.1.2017).
Der Sicherheitsrat und der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, die Afrikanische Union und die Regionalorganisation ECOWAS haben Menschenrechtsbeobachter nach Mali entsandt. Der Internationale Strafgerichtshof führt auf Antrag der malischen Regierung aufgrund möglicher Völkerrechtsverbrechen sogenannte Vorermittlungen durch. Menschenrechte sind auch ein Teil der Ausbildung durch die Ausbildungsmission der EU für die malische Armee, EUTM Mali, sowie der zivilen Ausbildungsmission EUCAP Sahel Mali (AA 10.2017a).
Die Verfassung gewährleistet Meinungsfreiheit, aber die Regierung schränkt dieses Recht gelegentlich ein. Ein Pressegesetz aus dem Jahr 2000 setzt Gefängnisstrafen für Beleidigung fest. Ebenso sind Vergehen wie die Unterminierung der Staatssicherheit, Demoralisierung der Streitkräfte, Beleidigung des Staatschefs u.a. unter Strafe gestellt. Journalisten hatten Schwierigkeiten von der Regierung als heikel eingestufte militärische Informationen zu erhalten und hatten Probleme aus nördlichen Gegenden zu berichten (USDOS 3.3.2017).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf Versammlungsfreiheit sowie Vereinigungsfreiheit. Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird seitens der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert. In Bezug auf Vereinigungsfreiheit ist das Recht zwar via Verfassung gewährleistet, gesetzlich sind jedoch als unmoralisch angesehene Vereinigungen verboten (USDOS 3.3.32017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018
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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/334713/476542_de.html, Zugriff 10.1.2018
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefängnisse sind überbelegt. Die Versorgung mit Trinkwasser und Nahrungsmitteln, die sanitären Anlagen und die medizinische Versorgung sind inadäquat. Unangemessene Sicherheitsmechanismen und eine genereller Ressourcenmangel verhindern, dass die Behörden effektive Kontrolle über die Gefängnisse ausüben (USDOS 3.3.2017). Die Haftbedingungen bleiben schlecht. In Bamako sind 1.200 Häftlinge in einem Gefängnis mit einer Kapazität von 400 Personen untergebracht (UNHRC 25.10.2017).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsgruppen. Verschiedene Organisationen führen solche durch, unter anderem Menschenrechtsbeobachter der MINUSMA sowie Angehörige des IKRK (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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UNHRC - U.N. Human Rights Council (25.10.2017): Summary of stakeholders submissions on Mali, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1513872408_g1732730.pdf, Zugriff 11.1.2018
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018
Todesstrafe
Laut Amnesty International gehört Mali zu den Staaten, welche die Todesstrafe in der Praxis aber nicht im Gesetz abgeschafft haben. Die letzte Hinrichtung wurde 1980 durchgeführt (AI 7.11.2017; vgl. TS o.D.).
Quellen:
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AI - Amnesty International (7.11.2017): Liste der Staaten mit und ohne Todesstrafe,
http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/reader_wenn-der-staat-toetet_laenderliste.pdf, Zugriff 11.1.2018
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TS - Todesstrafe.de (o.D.): Mali, http://www.todesstrafe.de/todesstrafenatlas_mali.html, Zugriff 11.1.2018
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung ist gemäß USDOS zu 95% muslimisch, fast alle Muslime sind Sunniten und Anhänger des Sufismus (USDOS 15.8.2017; vgl. FH 27.1.2016); 5% sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch) oder Angehörige indigener Religionen oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 15.8.2017).
Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat (USDOS 15.8.2017; vgl. FH 27.1.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und garantiert Religionsfreiheit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (USDOS 15.8.2017). Religiöse Minderheiten sind gesetzlich geschützt (FH 27.1.2016). Terroristische Gruppen greifen Zivilisten, Sicherheitskräfte, Friedenstruppen und andere an, von denen sie annehmen, dass sie nicht ihrer Interpretation des Islam folgen. Die Regierung ist um die Aufklärung von Gewalttaten durch extremistische Gruppen bemüht. Muslimische religiöse Führer verurteilen häufig die extremistischen Interpretationen der Scharia und nicht-muslimische religiöse Führer verurteilen häufig religiösen Extremismus (USDOS 15.8.2017).
Quellen:
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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018
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USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/345223/489016_de.html, Zugriff 11.1.2018
Ethnische Minderheiten
Die Bevölkerung besteht aus Bambara 34,1%, aus Fulani (Peul) 14,7%, Sarakole 10,8%, Senufu 10,5%, Dogon 8,9%, Malinke 8,7%, Bobo 2,9%, Songhai 1,6%, Tuareg 0,9% und andere (CIA 3.1.2018).
Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung in der Regierung oder den Sicherheitskräften. Weit zurückreichende Konflikte zwischen zahlenmäßig stärkeren Gruppen der sesshaften Bevölkerung und den nomadisch lebenden Gruppen haben immer wieder zu Instabilität geführt (FH 27.1.2016).
Gesellschaftliche Diskriminierung gegen schwarze Tuareg, oft als Bellah bezeichnet, kommt weiterhin vor. Einige schwarze Tuareg wurden ziviler Freiheiten durch Tuareggruppen beraubt, in Form von traditioneller, der Sklaverei ähnelnden Praktiken oder ererbter Dienstverhältnisse. Es gibt Berichte, dass Sklavenhalter die Kinder ihrer Bellah-Sklaven entführen, die dagegen kein Rechtsmittel haben. Sklavenhalter betrachten Sklaven und ihre Kinder als ihr Eigentum, und trennen Kinder ohne elterliche Zustimmung von ihren Eltern, um diese anderswo groß zu ziehen (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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CIA - Central Intelligence Agency (3.1.2018): The World Factbook - Mali,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ml.html, Zugriff 10.1.2018
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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/327721/468401_de.html, Zugriff 10.1.2018
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise auch in der Praxis. Die Armee unterhält allerdings Checkpoints und die Sicherheitslage schränkt die Bewegungsfreiheit ein. Die Bevölkerung von Gao, Kidal, Timbuktu und Teilen von Mopti haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, die Städte zu verlassen. Die Polizei führt routinemäßig Fahrzeugkontrollen durch, um Schmuggel zu unterbinden und die Fahrzeugzulassung zu überprüfen. Die Anzahl der polizeilichen Checkpoints bei den Zufahrtsstraßen nach Bamako wurde nach einem Anstieg terroristischer Angriffe im Land erhöht (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018
IDPs und Flüchtlinge
Nach der Krise 2012/2013, vor der mehrere hundert Tausend Malier geflohen waren, ist seit Mitte 2013 ein Großteil in ihre Heimatorte im Norden Malis zurückgekehrt. Knapp 176.000 Menschen sind weiterhin auf der Flucht, davon rund 140.000 in Nachbarstaaten und 36.000 innerhalb Malis. Ein Rückkehrhemmnis bleibt die prekäre Sicherheitslage im Norden des Landes (AA 10.2017a). Im Jahr 2016 betrug die Anzahl der Binnenflüchtlinge ca. 39.000, ein starker Rückgang im Vergleich zum Vorjahr. Kämpfe in Kidal Mitte Juli 2016 führten allerdings zur Vertreibung einiger Tausender Tuareg in der Region (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Mali - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/-/208288, Zugriff 9.1.2018
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mali, https://www.ecoi.net/local_link/337203/479967_de.html, Zugriff 10.1.2018
Grundversorgung
Seit der Krise ist die wirtschaftliche Entwicklung Malis stabil, das hohe Bevölkerungswachstum stellt aber besonders für die mehrheitlich junge malische Bevölkerung ein hohes Armutsrisiko dar. Im Jahr 2016 belief sich das Wirtschaftswachstum auf geschätzt 5,4%, was auf verbesserte Rahmenbedingungen wie einer Verbesserung der Sicherheitssituation in vielen Landesteilen, politischen Fortschritten und einer daraus resultierenden Wiederaufnahme der Geberunterstützung sowie auf günstige Wetterbedingungen zurückzuführen ist (AA 10.2017b).
Die malische Wirtschaft wird geprägt von der Dominanz des Agrarsektors sowie der rasch zunehmenden Bedeutung des Goldbergbaus. Es besteht ein deutliches Süd-Nord-Gefälle der wirtschaftlichen Entwicklung. Südmali mit der Agglomeration Bamako, der Baumwollanbauzone und den Goldbergbaugebieten weist deutlich bessere Indikatoren der Wirtschaftsentwicklung auf als die zentralen und nördlichen Landesteile. Von sehr erheblicher Bedeutung sind die Rücküberweisungen von im Ausland lebenden Maliern (GIZ 1.2018).
Die Verringerung der Armut macht - u.a. wegen des hohen Bevölkerungswachstums und institutioneller Schwächen - nur langsam Fortschritte. Mali zählt zu den ärmsten Ländern der Erde; über 50% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Kaufkraftbereinigt verdienen Malier etwa 1.500 USD pro Jahr. Im 2015 veröffentlichten Human Development Index wird Mali auf Rang 179 von 187 untersuchten Ländern geführt (AA 10.2014b). Die Masse der malischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und bestreitet ihren Lebensunterhalt weitestgehend durch Tätigkeiten in der Agrarwirtschaft und zunehmend auch im informellen Sektor. Die Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz im modernen Wirtschaftssektor (Industrie und Dienstleistungen) zu finden, beschränken sich weitgehend auf die Städte. Aufgrund der Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und der anhaltend hohen Zuwanderung aus dem ländlichen Raum stellt die Arbeitslosigkeit auch in den Städten ein ernstes Problem dar, wovon auch zahlreiche Hochschulabsolventen betroffen sind. Hieran konnten bislang auch staatliche Förderprogramme nur wenig ändern. Gewerkschaften engagieren sich unter anderem gegen Arbeitsplatzabbau in Folge der Privatisierung staatlicher Unternehmen und für bessere Arbeitsbedingungen in den Goldminen (GIZ 12.2017b).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Mali - Wirtschaftspolitik,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/wirtschaft/208260, Zugriff 12.1.2018
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2017b): Mali - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/mali/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2018
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2018): Mali - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/mali/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 12.1.2018
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Bamako ist begrenzt, vor allem bei Notfällen (AA 9.1.2018). Krankenhäuser gibt es bislang weitgehend nur in den größeren Städten. Vor allem in Bamako gibt es eine rasch steigende Zahl privater Arztpraxen und Kliniken (GIZ 12.2017b). In mehreren staatlichen Krankenhäusern und Privatkliniken können Patienten operativ, bei internistischen Notfällen und intensivmedizinisch betreut werden (AA 9.1.2018).
Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 9.1.2018; vgl. GIZ 12.2017b).
Im Bereich der Gesundheitsversorgung weist Mali eine Reihe besorgniserregender Indikatoren auf. Unzureichender Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Armut, fehlende Sanitäranlagen, weitverbreitete Unter- und Mangelernährung sowie mangelndes sauberes Trinkwasser stellen vielfach eng miteinander verknüpfte Probleme dar, welche in einer erhöhten Anfälligkeit weiter Kreise der Bevölkerung gegenüber schwerwiegenden Erkrankungen (zum Beispiel Malaria, ernste Durchfallerkrankungen) resultieren. Insbesondere in den Städten ist in Folge veränderter Ernährungsgewohnheiten und Lebensstile die Diabetes zu einer immer weiter verbreiteten Krankheit geworden (GIZ 12.2017b).
Malaria ist weiterhin die häufigste tödlich endende Erkrankung. In verstärktem Maße engagiert sich die malische Regierung in der Malariabekämpfung. So steht Kindern bis zum fünften Lebensjahr und schwangeren Frauen die Möglichkeit einer kostenlosen Malariaprävention zu. Gefördert wird auch die Verwendung von imprägnierten Moskitonetzen, welche das Infektionsrisiko reduzieren helfen sollen, sowie die Erforschung neuer Methoden in der Malariabekämpfung. Hingegen haben sich Tests mit Anti-Malariaimpfstoffen als nicht erfolgreich erwiesen. Unterstützung bei der Bekämpfung der Malaria, sowie von Tuberkulose und Aids, erhält Mali unter anderem vom Global Fund (GIZ 12.2017b).
Ein wichtiges Kernelement der nationalen Gesundheitspolitik war das PRODESS, ein auf die Verbesserung des Gesundheitswesens abzielendes nationales Entwicklungsprogramm. Im Rahmen der Dezentralisierung des Gesundheitswesens wurden als eine neue Institution der Basisgesundheitsversorgung die CSCOM gegründet. Insbesondere auf dem Lande sind in den letzten fünfzehn Jahren zahlreiche neue CSCOM gebaut worden. Bei den CSCOM handelt es sich um Gesundheitszentren, die von Nutzergruppen betrieben werden und vor allem in den folgenden Bereichen tätig sind: Impfungen gegen die wichtigsten ansteckenden Krankheiten, Erste-Hilfe-Versorgung, Entbindungen sowie die Bekämpfung der Kindersterblichkeit (GIZ 12.2017b).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (9.1.2018): Mali - Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 9.1.2018
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2017b): Mali - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/mali/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2018
2. Beweiswürdigun