TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/11 L502 2133858-2

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Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

L502 2133858-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, FZ. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise nach Österreich am 30.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Am 01.05.2015 wurde dazu an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Erstbefragung des BF durchgeführt.

In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Am 20.08.2015 wurde der BF beim BFA zum seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.

2. Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2015 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG wurde ihm nicht zuerkannt. Unter einem wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Zugleich wurde gemäß § 55 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise des BF festgesetzt (Spruchpunkt III).

3. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde vom BF mit Unterstützung seines Rechtsberaters innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

4. Nach Beschwerdevorlage des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde das gg. Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Abteilung des Gerichtes zugewiesen.

In der Folge führte das BVwG am 18.01.2018 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch.

5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2018 zu GZ. XXXX wurde die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Diese Entscheidung erwuchs mit der Zustellung an das BFA sowie an den BF in Rechtskraft.

6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.03.2018 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG eine Unterkunftnahme in einer Betreuungseinrichtung aufgetragen.

7. Eine gegen die Entscheidung des BVwG an den VwGH erhobene a.o. Revision wurde von diesem mit Beschluss vom 25.04.2018, XXXX, zurückgewiesen.

8. Am 04.04.2018 stellte der BF an der Erstaufnahmestelle Ost des BFA den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Am gleichen Tag fand dort die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Am 15.05.2018 wurde der BF beim BFA, EAST-West, niederschriftlich zu seinen Antragsgründen einvernommen. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.05.2018 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.04.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Der Bescheid des BFA wurde ihm durch Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am 29.05.2018 zugestellt.

10. Mit Schriftsatz vom 21.06.2018 erhob er durch seine gewillkürte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Unter einem wurde der Antrag gestellt der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

11. Die Beschwerdevorlage langte am 26.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen, wo es am 27.06.2018 einlangte.

Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF betreffend.

12. Mit Aktenvermerk des zuständigen Leiters der Gerichtsabteilung L502 vom 02.07.2018 wurde festgehalten, dass eine gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG binnen Wochenfrist vorgenommene Grobprüfung keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat sechs Jahre lang die Volksschule, drei Jahre lang die Mittelschule und drei Jahre lang das Gymnasium besucht. Von 1998 bis 2001 leistete er den Militärdienst. Vor der Ausreise aus dem Irak hat er in XXXX einen Internetshop betrieben und dort Mobiltelefone gekauft, verkauft und repariert.

Er verließ ca. im September 2014 den Irak und reiste schlepperunterstützt nach Österreich ein, wo er am 30.04.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Sein Vater ist bereits verstorben. Mutter und Geschwister lebten bis zur abschließenden Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang vom Februar 2018 in XXXX, wo sie sich aktuell aufhalten war nicht feststellbar. Der letzte Kontakt mit den Angehörigen fand ca. Anfang Jänner 2018 statt.

Er verließ im Gefolge der og. Entscheidung des BVwG das österr. Bundesgebiet nicht und hält sich bis dato hierorts auf. Er bezieht aktuell keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er besuchte im Jahr 2018 weitere Sprachkurse, insbesondere einen auf dem Niveau A2/2, und einen Kurs zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses. Er ist weiterhin strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur aktuellen Lage in der Herkunftsregion des BF werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang sowie den Beschluss des VwGH im Revisionsverfahren und durch amtswegige Einholung von Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem den BF betreffend.

2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhalts als unstrittig dar.

2.3. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im vorhergehenden Verfahrensgang, auf das persönliche Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beischaffung von Informationen aus den og. Datenbanken den BF betreffend durch das BVwG und stellen sich insoweit als unstrittig dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2015 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.

2.2. Im Rahmen des ersten Verfahrensgangs gelangte das BVwG im Hinblick auf das bis dahin erstattete Vorbringen des BF zur abschließenden Feststellung, dass der von ihm behauptete Fluchtgrund, wonach er von zwei Polizeioffizieren bedroht worden sei, weil er ihnen keine Guthaben für Mobiltelefone und Internet mehr gegeben habe, es deswegen zu einem telefonischen Streit gekommen sei, davon Mitgliedern des Daesh bzw. IS berichtet worden sei, weshalb diese ihn töten wollten, weil sie ihn verdächtigt hätten, dass er mit der Polizei zusammenarbeite, nicht glaubhaft gewesen sei. Er sei daher weder vor der Ausreise aus seiner Heimat dort einer unmittelbaren persönlichen Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt gewesen noch sei er im Falle einer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.

2.3. Im Rahmen der im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang erfolgten Erstbefragung vom 04.04.2018 gab er zu seinen Antragsgründen befragt an, dass sein Bruder und seine Mutter bzw. seine Herkunftsfamilie aktuell in einem Flüchtlingslager im Nordirak leben würden. "Die Soldaten" (gemeint: jene Polizeioffiziere, von denen er behaupteter Weise ehemals bedroht worden sei) hätten erfahren, dass sein Bruder mit ihm in Kontakt stehe und hätten diesen bedroht und gewollt, dass der BF zurückkomme. Er habe Angst vor diesen Polizisten, die ihn schon früher bedroht und erpresst hätten.

Im Rahmen der Einvernahme vom 15.05.2018 berichtigte er diese Angaben insoweit, als sein Bruder und seine Mutter entführt worden seien und er nicht wisse wo sie sich nun aufhalten. Nur seine Schwägerin und deren Kinder sowie zwei Schwestern von ihm seien in einem Flüchtlingslager im Nordirak bzw. Erbil. In der Folge legte er die Kopie eines Drohbriefs des IS vor, der zwar aus dem Jahr 2015 stamme, als ihm vom IS in XXXX sein Geschäft weggenommen worden sei, der sich aber bis 2018 im Haus der Herkunftsfamilie in XXXX befunden habe und erst im April 2018 von einem Cousin dort aufgefunden worden sei, als dieser die Familie des Bruders in das Flüchtlingslager gebracht habe. Der Bruder selbst sowie die Mutter seien schon im März 2018 entführt worden. Zuvor im Oktober 2017 seien seinem Bruder von den Polizisten, die nach dem BF schon 2014 wegen der Telefonguthaben gesucht hätten, die Füße bzw. ein Fuß gebrochen worden. Alles dies, ausgenommen die Entführung des Bruders und der Mutter, habe er bereits vor Abschluss des ersten Verfahrensgangs gewusst und auch schon vorgebracht. Bei einer Rückkehr in die Heimat wäre er von den Polizeioffizieren und dem IS bedroht.

Dieses Vorbringen war einer Überprüfung auf seine Geeignetheit zur Geltendmachung neuer, für eine allfällige inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde relevanter Antragsgründe zu unterziehen.

2.4.1. Soweit der BF im gg. Folgeverfahren nun abermals behauptete, er sei ehemals von Polizeioffizieren aus genannten Gründen bedroht worden bzw. würde er von diesen sowie Angehörigen des IS bei einer Rückkehr neuerlich bedroht sein, stand diesem behaupteten Sachverhalt - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit desselben - schon das Prozesshindernis der entschiedenen Sache insofern entgegen, als sich der BF damit auf ein schon im ersten Verfahrensgang vorgetragenes und ihm bekannt gewesenes Geschehen bezog, wie er selbst auch zuletzt in seiner Einvernahme verdeutlichte.

Darüber hinaus kam die belangte Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichtes auf schlüssige Weise zum Ergebnis, dass dem nunmehr neu behaupteten Verfolgungsszenario, nämlich der Entführung seines Bruders und seiner Mutter durch seine früheren Verfolger, auch der für eine allfällige inhaltliche Prüfung erforderliche glaubhafte Kern fehlte, an den allenfalls eine Schutzgewährung anknüpfen hätte können.

So hatte er in der Erstbefragung vom 4. April 2018 noch anderslautend behauptet, diese beiden Angehörigen würden aktuell in einem Flüchtlingslager leben, von deren Entführung war dabei noch keine Rede gewesen. Auf entsprechenden Vorhalt in der Einvernahme vermeinte er bloß, dass es zu einem Missverständnis bzw. zu einer Falschübersetzung gekommen sei, was jedoch als bloße Schutzbehauptung zu werten war, stellt doch eine Entführung ein so gänzlich anders geartetes und außergewöhnliches Szenario dar, dass dessen Nichterwähnung in der Erstbefragung mit bloßen sprachlichen Missverständnissen der allgemeinen Lebenserfahrung nach nicht plausibel zu erklären war. Zudem legte er in seiner Einvernahme dar, dass er von der behaupteten Entführung seiner Angehörigen bereits im März 2018 von seinem Cousin erfahren habe, was ebenso seine Angaben in der Erstbefragung in Frage stellte. Darüber hinaus stand dazu in Widerspruch, dass er an späterer Stelle vermeinte, der Cousin habe seine Familie am 9. April 2018 aus XXXX ins Flüchtlingslager gebracht. Womit wiederum aber auch die Aussage in der Erstbefragung vom 4. April 2018, dass sich seine Angehörigen zu diesem Zeitpunkt bereits dort befanden, zeitlich nicht in Vereinbarung zu bringen war. Zieht man diesbezüglich noch in Betracht, dass der BF seiner Aussage vor dem BFA zufolge seit Juli 2017 wieder Kontakt mit seinen Angehörigen hatte, erhellte umso weniger, wie es zu diesen Widersprüchen kommen konnte, würde das behauptete Szenario den Tatsachen entsprechen.

Einer allfälligen aktuellen Bedrohung durch Angehörige des IS fehlte ebenso ein glaubhafter Kern, war doch zum einen als notorisch zu berücksichtigen, dass der IS zwischenzeitig aus XXXX vertreiben wurde, was der BF selbst auch in der Einvernahme bestätigte (vgl. AS 107, letzter Satz), zum anderen blieb mangels nachvollziehbarer Aussagen dazu im Dunkeln, weshalb ein aus 2015 stammender Drohbrief erst im Jahr 2018 im Haus seiner Herkunftsfamilie aufgefunden worden sei, als diese dort vom Cousin abgeholt worden sei.

In der Beschwerde fanden sich keine stichhaltigen Argumente, die diesen Erwägungen entgegengestanden wären.

2.4.2. Zu einer allfälligen relevanten Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF fand sich weder in seinem erstinstanzlichen Vortrag ein maßgebliches Vorbringen noch war in den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde oder in der Beschwerde ein substantiierter Hinweis auf eine von Amts wegen wahrzunehmende Lageänderung enthalten oder sonst gerichtsbekannt.

Soweit in der Beschwerde insbesondere auf eine mögliche Bedrohung von Angehörigen der sunnitischen Bevölkerung durch Schiiten wegen einer ihnen im Sinne eines Generalverdachts unterstellten Kollaboration mit dem IS hingewiesen wurde, erschloss sich dem Gericht nicht, aus welchen Gründen gerade dem BF im Lichte der Feststellungen im ersten Verfahrensgang und der nun im zweiten Verfahrensgang behaupteten Antragsgründe eine solche Gefahr drohen sollte.

3. In Anbetracht dessen kam dem Vorbringen des BF im gg. Verfahren vor der belangten Behörde keine Eignung im Hinblick darauf zu, dass eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Schutzbegehrens gebildet haben, angezeigt gewesen wäre, zumal an das nunmehrige Vorbringen des BF jedenfalls keine positive Entscheidungsprognose anschließen konnte.

Damit lag im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie jener des subsidiär Schutzberechtigten im gg. Verfahren das Prozesshindernis der res iudicata vor und hat das Bundesamt das neuerliche Schutzbegehren des BF zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

4. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

5. Auch im Hinblick auf sein aktuelles Privat- und Familienleben im Bundesgebiet hat der BF im gg. Verfahrensgang keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen bzw. Neuerungen zu seinen Gunsten gegenüber den abschließenden Feststellungen im ersten Verfahrensgang vorgebracht.

6.1. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:

"Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 67) erkennbar, worum es geht:

Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG 2014. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR 24. GP 11)).

Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war.

6.2. In diesem Sinne hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsgründe auch inhaltliche Ausführungen zur Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen. Dabei wurde darauf verwiesen, dass von keinen maßgeblichen familiären oder außergewöhnlichen privaten Bindungen des BF in Österreich auszugehen sei. Die durch den bereits mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewirkte soziale und sprachliche Integration des BF sei wiederum zu einem Gutteil seinem letztlich beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet zuzuschreiben und daher nur minder schutzwürdig.

Diesen Erwägungen war weder im Lichte des erstinstanzlichen Vorbringens noch des Beschwerdeinhalts entgegen zu treten. Der BF verfügt im Bundesgebiet weiterhin weder über familiäre oder außergewöhnliche private Bindungen noch sonstige maßgebliche wirtschaftliche oder soziale Anknüpfungspunkte. Er nimmt zwar keine Leistungen der Grundversorgung mehr in Anspruch bzw. werden ihm solche nicht mehr gewährt, wie er selbst darlegte, eine allfällig eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit durch Erwerbstätigkeit war demgegenüber aber auch nicht erkennbar. Letztlich kann sich auch das beharrliche Verweilen des BF nach negativer Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung in Zusammenschau mit der nunmehr zweiten unbegründeten Stellung eines Antrages hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsdauer auf nunmehr über drei Jahre nicht zu seinen Gunsten auswirken. Diese Umstände müssen wie auch die inzwischen durch das gewöhnliche soziale Leben erworbenen Deutschkenntnisse des BF daher im Rahmen der Interessensabwägung des Gerichtes hinter die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen zurücktreten.

7. Ein substantielles Vorbringen des BF im Hinblick auf die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG fand sich weder im erstinstanzlichen Akt noch in der Beschwerde. Sohin war auch die Entscheidung des BFA über die Nichterteilung eines solchen Titels an den BF zu Recht erfolgt.

8. Der Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs. 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

9. Die belangte Behörde hat die Erlassung eines auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbots gegen den BF auf § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG sowie auf Art. 11 der europ. Rückführungsrichtlinie gestützt, womit sie in beiderlei Hinsicht im Recht war.

Der BF hat in seiner jüngsten Einvernahme dargelegt, dass er aktuell mittelos sei und seinen Lebensunterhalt mit Spenden von Dritten und einer kostenlosen Unterkunft bestreite, zumal er, wie dies auch vom BVwG im Zuge einer Datenbankabfrage festgestellt wurde, keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr beziehe. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG war sohin als erfüllt anzusehen.

Zu Recht hat die belangte Behörde auch auf den Umstand hingewiesen, dass der BF seiner im ersten Verfahrensgang auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen war (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie), demgegenüber außergewöhnliche private oder familiäre Bindungen im Aufnahmestaat nicht geltend gemacht wurden, die der Missachtung der den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen durch den BF zu seinen Gunsten gegenüber zu stellen gewesen wären.

Die Dauer des Einreiseverbots im Umfang von 2 Jahren orientierte sich am unteren Rahmen der in § 53 Abs. 2 FPG vorgesehenen Höchstdauer von 5 Jahren und war sohin auch dahingehend nicht zu beanstanden.

10. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

11. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

1.1. § 16 Abs. 2 BFA-VG idgF lautet:

Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1.

ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2.

ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3.

eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

1.2. § 17 BFA-VG idgF lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1.

diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2.

eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

1.3. Bereits mit Aktenvermerk des zuständigen Leiters der Gerichtsabteilung L502 vom 02.07.2018 wurde festgehalten, dass eine gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG binnen Wochenfrist vorgenommene Grobprüfung keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergab.

2. Nachdem der gg. Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA vom 24.05.2018 gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukam, stellte der BF durch seine gewillkürte Vertretung im Rahmen seiner Beschwerde an das BVwG unter einem einen Antrag auf (ausdrückliche) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht.

Die Neufassung des § 17 BFA-VG zuletzt idF BGBl. I Nr. 145/2017, sieht in Abs. 1 die Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt.

3. Im Lichte dessen war der gg. Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Zu C)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einreiseverbot, Folgeantrag, Gefährdungsprognose, Identität der
Sache, Interessenabwägung, Mittellosigkeit, öffentliche Ordnung,
öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L502.2133858.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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