TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/11 I404 2193419-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I404 2193419-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. NIGERIA alias SIMBABWE, vertreten durch die RA Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des BFA, Außenstelle Wien, vom 23.03.2018, Zl. 536438400-14526355, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A)

I. beschlossen:

Das Verfahren bezüglich der Spruchpunkte I. und II. wird wegen Zurücknahme der Beschwerde gegen diese Spruchpunkte eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III., IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen.

2. Spruchpunkt VII. hat wie folgt zu lauten:

"Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

3. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2010 unter dem Namen XXXX, Sta. SIMBABWE, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010 mit der Aktenzahl 10 08.015 EAST Ost rechtskräftig gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wurde gemäß § 10 Abs. 4 Asyl 2005 als zulässig befunden.

Am 12.01.2011 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 13.01.2011 gemäß § 120 FPG wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt. Am 25.01.2011 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.

2. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, und Abs. 3 SMG in Verbindung mit § 15 StGB sowie wegen dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs.2 Z 4 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.

Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.11.2011 zu der Zahl: lll-1304058/FrB/11 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Am 29.12.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut nach Spanien überstellt.

3. Am 04.06.2012 und am 16.12.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gem. § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.

4. Vom 07.02.2013 bis zum 07.04.2014 war der Beschwerdeführer in Österreich als obdachlos gemeldet. Am 07.04.2014 meldete er einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und stellte am 09.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, XXXX zu heißen und die Staatsangehörigkeit von Simbabwe zu haben.

5. Mit Bescheid vom 05.08.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig ist. Mit Beschluss des BVwG vom 02.10.2014 zu W161 2011093-1/10E wurde der Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG behoben.

6. Im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 04.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er in der Schweiz mit dem Namen XXXX, Sta. Nigeria, bekannt sei. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er XXXX heiße und aus Simbabwe stamme.

Den Ladungen der belangten Behörde für den 04.09.2017 und den 31.10.2017 hat der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet. Am 10.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von einer Streife der LPD Wien kontrolliert. Im Zuge dieser Kontrolle legitimierte sich der Beschwerdeführer mit einem nigerianischen Reisepass lautend auf XXXX sowie einem spanischen Aufenthaltstitel. Diese Dokumente wurden gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt.

7. Am 22.11.2017 gab die RA Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld das Vollmachtsverhältnis bekannt und führte aus, dass der Name des Beschwerdeführers richtigerweise XXXX laute.

Mit Schriftsatz vom 13.02.2018 zog der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsanwältin ausdrücklich den "Antrag auf Erteilung österreichischen Asyls" zurück.

Am 06.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge: belangte Behörde), niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab er an, dass er am 18.11.2016 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe und mit ihr und deren beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe. Seine Frau sei gesund und habe noch nie außerhalb von Österreich gearbeitet. Seine Ehefrau und deren Familie unterstütze ihn finanziell.

Er habe keine Probleme in Nigeria und habe auch nach wie vor mit seiner Familie in Nigeria regelmäßig Kontakt. Seine Eltern seien Bauern und hätten einen Bauernhof. Vor seiner Ausreise habe er bei seinen Eltern auf der Farm mitgearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass das Leben in Nigeria sehr schwierig sei. Die Familie könne nicht alles finanzieren, man könne die Schule nicht abschließen. Sein Vater sei nur ein Bauer und es sehr schwierig für ihn, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Wenn er zurück nach Nigeria müsse, könnte er nicht hier arbeiten und seine Familie finanziell unterstützen.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 06.03.2018 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er mit Schriftsatz vom 14.02.2018 seinen Asylantrag zurückgezogen habe. Anlässlich der heutigen Vernehmung habe er auch zu Protokoll gegeben, dass er nicht Asyl benötige, da er einen spanischen Aufenthaltstitel habe.

8. Mit dem nunmehr hier bekämpften Bescheid vom 23.03.2018, Zl. 536438400-14526355, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

9. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsanwältin, den Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit den ergriffenen Maßnahmen weit über das Ziel hinausschießen würde, insbesondere da sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers seit den von ihm gesetzten Handlungen, welche von der Behörde als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geltend gemacht werden würden, erheblich verändert habe. Bezüglich der Rückkehrentscheidung ergebe sich aus Art. 8 EMRK ein dreistufiges Prüfungsschema für die Rechtfertigung eines Eingriffs. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner ersten Einreise im Jahr 2010 vermehrt im Bundesgebiet auf und habe seitdem starke Anknüpfungspunkte zu Österreich gebildet. Es sei nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein aufrechtes Familienleben mit seiner Ehegattin führe und mit deren Kindern zusammenlebe. Dies stelle gemäß Art. 8 EMRK eine schützenswerte Lebensgemeinschaft dar. Der Beschwerdeführer verfüge über einen spanischen Aufenthaltstitel und dürfe sich damit mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalten. In seinem Umfeld verfüge der Beschwerdeführer über zahlreiche Freunde und Bekannte. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründe die belangte Behörde mit § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG aufgrund einer Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien aus dem Jahr 2011. Diese Verurteilung sei nach Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist bereits getilgt und sollte dem Beschwerdeführer nicht mehr zum Vorwurf gereichen. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria und der Erlassung eines Einreiseverbotes sei dem Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner Ehegattin und seinen Stieftöchtern verwehrt und könne dies nicht durch den Kontakt über Telekommunikationseinrichtungen ersetzt werden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

10. Die Beschwerde samt Akt wurde dem BVwG am 25.04.2018 vollständig zur Entscheidung vorgelegt.

11. Mit Schreiben vom 25.4.2018 wurde die Vertretung des Beschwerdeführers aufgefordert, die Beschwerde insofern gemäß § 13 Abs. 2 AVG zu verbessern, als auch bezüglich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides eine Begründung nachgereicht werde.

12. Mit Schreiben vom 27.04.2018 wurde die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestehe. Gemäß § 59 Abs. 5 FPG ist eine Rückkehrentscheidung daher nur dann auszusprechen, wenn neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen sind. Solche Tatsachen seien jedoch weder aus dem bekämpften Bescheid noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Vielmehr stütze sich die Verhängung des Einreiseverbotes erneut auf die (einzige) strafrechtliche Verurteilung des LG Wien vom 18.08.2011 zu GZ XXXX.

13. Mit Schreiben vom 27.04.2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der Vollzug einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer mit sich bringen würde, zumal er aus Österreich ausreisen und er aufgrund des Einreiseverbotes keine Möglichkeit mehr hätte, seine Ehe fortzusetzen, weshalb seiner Ehegattin die größte Stütze ihres Lebens beraubt werde.

14. Mit Stellungnahme vom 30.04.2018 führte die belangte Behörde aus, dass folgende neue Tatsachen bei der Verhängung des Einreiseverbotes mitzuberücksichtigen seien: Der Beschwerdeführer sei mehrmals bewusst rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und habe sich rechtswidrig im Verborgenen aufgehalten. Außerdem habe der Beschwerdeführer mit der missbräuchlichen Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet prolongiert und die öffentliche Ordnung gefährdet, insbesondere da er die Behörde bewusst über seine Staatsangehörigkeit und Identität getäuscht habe. Weiters seien der verstrichene Zeitraum seit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers und das Familienleben (seit dem 18.11.2016 ist er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet) zu berücksichtigen. Es dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass das Einreiseverbot mit der Ausreise aus dem Schengenraum zu laufen beginne. Im gegenständlichen Fall könnte der Beschwerdeführer erst 10 Jahre nach seiner Ausreise aus dem Schengenraum wieder in den Schengenraum einreisen. Diese Vorgehensweise sei unverhältnismäßig, zumal seit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers mehr als sechs Jahre vergangen seien und er im Bundesgebiet ein Familienleben führe.

15. Mit Teilerkenntnis vom 06.05.2018, GZ. I404 2193419-1/7Z, wurde Spruchpunkt VI. aufgehoben.

8. Am 6.07.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist verheiratet, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Er hat in Nigeria fünf Jahre lang die Grundschule besucht hat und dort als Landarbeiter auf der Farm seiner Eltern in Iberenta, Abia State, gearbeitet. Er spricht Ibo und Englisch.

Die Mutter des Beschwerdeführers sowie mehrere Geschwister leben nach wie vor in Nigeria. Der Beschwerdeführer steht auch mit seiner Familie in Nigeria in Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 30.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er falsche Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit gemacht hat.

Er hielt sich fortan im Verborgen im Bundesgebiet auf und war nicht im Bundesgebiet gemeldet. Mit Bescheid des BAA vom 23.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückgewiesen und er wurde am 25.01.2011 nach Spanien überstellt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich wiederum im Verborgen auf. Während dieses Aufenthaltes wurde er straffällig und am 18.08.2011 rechtskräftig verurteilt.

Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.11.2011 zu der Zahl: lll-1304058/FrB/11 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in Verbindung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Am 29.12.2011 wurde er erneut nach Spanien überstellt.

Entgegen dem Einreiseverbot reiste der Beschwerdeführer erneut am 02.06.2012 illegal in nach Österreich ein und wurde am 04.06.2012 sowie am 16.12.2012 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.

Vom 07.02.2013 bis zum 07.04.2014 war der Beschwerdeführer in Österreich als obdachlos gemeldet. Am 07.04.2014 meldete er einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, wobei er ab dem 07.04.2014 bis zum 16.05.2017 sowie vom 27.07.2017 bis zum 12.01.2018 unter einer Aliasidentität im Bundesgebiet gemeldet war.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 18.11.2016 mit Frau Jacqueline R, geboren am 27.08.1988, österreichische Staatsbürgerin, verheiratet. Frau Jacqueline R ist zu keinem Zeitpunkt außerhalb von Österreich einer Beschäftigung nachgegangen. Frau Jacqueline R hat zwei Töchter: Ogechi R, geboren 2007 und Naomi R, geboren 2013. Der Beschwerdeführer bringt seine Stiefkinder teilweise in den Kindergarten bzw. die Schule und geht mit ihnen auf den Spielplatz. Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers leidet an COPD und wird von der Ehefrau des Beschwerdeführers, teilweise mit der Unterstützung des Beschwerdeführers gepflegt. Teilweise kocht der Beschwerdeführer für seine Familie, wenn seine Frau bei ihre Mutter ist und er sie nicht begleitet. Es gibt jedoch keine konkrete Aufgabenteilung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau.

Darüberhinaus hat Frau Jacqueline R auch Geschwister, die sie teilweise auch bei der Pflege ihrer Mutter unterstützen können. Auch kümmert sich der Vater ihrer ersten Tochter um die Kinder von Jacqueline R.

Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Ehefrau vom 10.05.2017 bis zum 18.08.2017 in einem gemeinsamen Haushalt. Seit dem 20.11.2017 lebt er durchgehend mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt in Kottingbrunn. Der Beschwerdeführer reiste nach der Heirat bis November 2017 alle drei Monate wieder aus Österreich nach Spanien aus.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine spanische Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis 21.02.2022. In Spanien leben keine Verwandten des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen dem Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, und Abs. 3 SMG in Verbindung mit § 15 StGB sowie wegen dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs.2 Z 4 StGB am 18.08.2011 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.

Er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und lebt von der Unterstützung seiner österreichischen Ehefrau und seiner illegalen Arbeitsaufnahme als Hilfsmechaniker in Hagenbrunn.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf A1 Niveau.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Im Wesentlichen wird darin - soweit gegenständlich entscheidungsrelevant - ausgeführt:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Gwoza ist der Sitz der Landesregierung des Borno State. Die Stadt hat ca. 276.000 Einwohner. Die Umgebung der Stadt ist felsig und hügelig. Die Gwoza Hills erreichen eine Höhe von ca 1.300 m Seehöhe und wird durch die Mandara Mountains, die eine natürliche Grenze zwischen Nigeria und Kamerun bilden, abgeschlossen. Gwoza LGA ist als offenkundiges Versteck von Boko Haram Aufrührern bekannt, die dort 2009 angekommen sind. Die Gegend litt unter Gewalt durch islamistische Aufrührer. Am 23.06.2014 erschienen unbestätigte Berichte, dass ganz Gwoza unter Attacken litt. Am 02.06.2014 fand an der nigerianisch-kamerunischen Grenze ein Terroranschlag statt, der mutmaßlich von Boko Haram durchgeführt wurde und zumindest 2.000 Zivilisten das Leben kostete. Am 24.08.2014 verkündete Boko Haram in Gwoza das Kalifat. Seit März 2015 ist Gwoza wieder in der Gewalt des nigerianischen Staates.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Die Identität des Beschwerdeführers wurde durch den sichergestellten Reisepass belegt. Die Feststellungen zum Einreiseverbot, seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Betretungen in Österreich wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Nigeria, seinem Gesundheitszustand, sowie seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem BVwG.

Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs A1 abgeschlossen hat, wurde dem vorgelegten Zertifikat entnommen.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 24.04.2018.

Die Feststellungen zu seinem vorherigen und gegenwärtigen Wohnsitz ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Speicherauszügen aus dem zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, wurde der Italienische Eheurkunde entnommen.

Dass der Beschwerdeführer seit seiner Verehelichung während seiner Aufenthalte in Österreich bei seiner Frau zusammen mit seinen Stieftöchtern wohnt, haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau übereinstimmend angegeben, ebenso wie den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich um die Stiefkinder kümmert und seine Frau bei der Pflege ihrer Mutter bzw. im Haushalt unterstützt. Der Beschwerdeführer und seine Frau haben darüberhinaus auch übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer immer wieder nach Spanien fährt und sich dort mehrere Monate aufhält.

Dass die Ehefrau vom Vater ihrer ersten Tochter sich auch um die Kinder kümmert, hat sie in der Verhandlung angegeben. Außerdem hat auch angeben, dass sie Geschwister hat, die sie teilweise bei der Pflege ihrer Mutter unterstützen.

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A I.)

3.1. Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkten I. und II. des bekämpften Bescheides:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klar, dass es gesetzlich geboten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einzustellen hat.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2018 ist der Bescheid hinsichtlich deren Spruchpunkten I. und II. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.

Zu A) II. 1.

3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.3. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.3.2. Zulässigkeit des Abspruchs gemäß § 52 FPG

Vorauszuschicken ist, dass mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.11.2011 zu der Zahl:

lll-1304058/FrB/11 gemäß § 52 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot verhängt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2.03.2018, Ra 2017/01/0287-7 Folgendes festgehalten:

§ 59 Abs. 6 FPG, welcher die vorübergehende Undurchführbarkeit einer Rückkehrentscheidung für den Fall der (neuerlichen) Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz vorsieht, zeigt, dass dem Mitbeteiligten durch die Zulassung seines Asylverfahrens (nur) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht (§ 13 Abs. 1 AsylG 2005) zukam und die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot - anders als bei einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot (vgl. dazu VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174) - nach wie vor aufrecht ist.

Bestätigt wird diese Sichtweise (im asylrechtlichen Zusammenhang) durch § 60 Abs. 3 Z 1 FPG. Diese Bestimmung regelt nach dem Willen des Gesetzgebers (RV 1078 BlgNR 24. GP, S 33) "Fälle, in denen einer Rückkehrentscheidung gegenstandslos wird. Die Z 1 beschreibt dabei den Fall, dass dem Drittstaatsangehörigen, nachdem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt wurde."

Dies zeigt zunächst, dass der Gesetzgeber (im asylrechtlichen Zusammenhang) die Gegenstandslosigkeit einer Rüc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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