TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 L515 2197076-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2197078-1/8E

L515 2197083-1/4E

L515 2197081-1/8E

L515 2197076-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55, sowie § 53 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55, sowie § 53 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die Kindseltern als gesetzliche Vertreter, diese wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55, sowie § 53 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die Kindseltern als gesetzliche Vertreter, diese wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55, sowie § 53 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die Kindseltern als gesetzliche Vertreter, diese wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch die Kindseltern als gesetzliche Vertreter, diese wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise unter Verwendung eines erschlichenen Schengenvisums in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.10.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung)

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung bei der PI ... am XXXX

gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt im Wesentlichen Folgendes an:

...

Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Wegen der angeborenen Krankheit (Zerebrale Dysplasie) meiner Tochter, die in Georgien nicht behandelbar ist, wurde uns von Bekannten unserer Bekannten erzählt, dass Österreich das Beste Land dafür ist. Wir haben deshalb am 19.10.2017 mit dem Flugzeug unser Land verlassen. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.

...

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Obdachlosigkeit, weil wir wegen unserem Kind alles verkauft haben und meine Tochter wahrscheinlich erblindet.

...

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme)

...

F: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit?

A: Ich leide an Hepatitis B. Ich musste in Georgien eine Blutabnahme wegen meines Kindes machen. Da wurde es mir dann in Georgien mitgeteilt, dass ich an Hepatitis B leide. Es war während der Geburt meines Kindes. Die Ärzte haben mein Kind während der Geburt fallen lassen. Mein Kind hatte alle Knochen gebrochen und musste reanimiert werden. Dann brauchte mein Kind Blut und deswegen musste ich mich testen lassen. Gott sei Dank habe ich das gemacht. Sonst wäre mein infiziertes Blut an mein Kind weiter gegeben. Das war vor 8 Jahren. Die Ärzte haben es Gott sei Dank früh erkannt. Ich bin aber nicht wegen meiner Krankheit hier. Ich bin nur wegen meines Kindes in Österreich.

F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder müssen Sie Medikamente einnehmen?

A: Ich nehme momentan keine Medikamente. Ich bin in Untersuchung. Es muss alles noch genau festgestellt werden. Am 17.September 2018 muss ich zum Arzt. Ich habe alle Unterlagen mit. Befragt gebe ich an, dass mir die Ärzte in Georgien mir sagten, dass Hepatitis B nicht behandelt werden kann. Ich musste auch alles für meine Tochter machen. Das war im Vordergrund.

F: Sind Sie für Ihre Kinder Obsorge berechtigt?

A: Ja

...

A: Meine Tochter ist an der linken Seite gelähmt. Das ist wegen der Geburt. Sie ist gefallen. Mein Sohn ist gesund, er treibt Sport. Er ist das ältere Kind und gesund.

...

F: Verfügen Sie über die finanziellen Mittel um für Ihren Unterhalt in Österreich selbst sorgen zu können?

A: Nein ich befinde mich in der Grundversorgung. Ich bekomme auch Nahrung und Kleidung vom Roten Kreuz.

F: Haben Sie Besitz? Ein Haus, Grundstück oder Ersparnisse?

A: Ich musste meine Wohnung verkaufen, wegen der Behandlung meiner Tochter. Es war alles so teuer. Ich habe mir Geld geborgt am Anfang. Ich habe mein Haus dieser Person, die mir das Geld borgte, überschrieben. Dann konnte ich aber das Geld nicht zurückzahlen, daher bekam diese Person dann mein Haus. Befragt gebe ich an, dass diese Person eine Frau ist und XXXX heißt. AW legt vor: Urkunde vom 05.06.2017

Dolmetscherin gibt an. Es ist eine Vereinbarung über den Verkauf eines Hauses in Tibilisi. Frau XXXX kaufte das Haus. Sie bezahlte 15.000 USD Dollar dafür. Die Wohnung hatte 24,71 m2 es war ein Zimmer mit Bad und Klo. Es handelte sich um ein 6 Stöckiges Haus.

...

F: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt? Sind Sie in irgendeiner Form in Österreich bereits integriert? Sind Sie zum Beispiel in einem Verein tätig oder arbeiten Sie ehrenamtlich für eine Organisation in Österreich, etc.?

A: Ich habe in XXXX einen Deutschkurs von 9-11 Uhr. Jeden Tag. Ab Morgen mache ich die zweite Stufe. Das wird dann am Abend sein von 18-20 Uhr. Ich bin in keinem Verein tätig da mein Kind Hilfe braucht. Ich muss sie überall begleiten. Ich besuche die Schule aber keine anderen Sachen.

...

F: Bisher haben Sie folgende Dokumente/Beweismittel in Vorlage gebracht: Personalausweis. Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen bzw. geltend zu machen?

AW legt vor (alle Kopien zum Akt)

* Überweisung Frauenheilkunde XXXX -Regelbeschwerden

* Überweisung XXXX Sehhilfe

* Überweisung XXXX Augenarzt

* Überweisung XXXX MRT

* Überweisung XXXX Physio

* Arztbrief XXXX 16.02.2018

* Ambulanzbefund XXXX 07.12.2017

* Ärztliches Attest (Georgien- deutsche Übersetzung) XXXX

* Arztbrief XXXX 17.01.2018

* Konsiliarbefund XXXX 02.02.2018

* Arztbrief XXXX 22.02.2018

* Überweisung XXXX an HNO- Schnarchen

* Überweisung XXXX Augenarzt

* Schulnachricht XXXX

* Schulbesuchsbestätigung XXXX

* Schulnachricht XXXX

* Schulbesuchsbestätigung XXXX

* Laburbefund und Arztbrief XXXX- Hepatitis B

* Teilnahmebestätigung Deutschkurs XXXX

* Teilnahmebestätigung Deutschkurs XXXX

...

F: Befindet sich Ihre Tochter XXXX in Therapie und nimmt diese Medikamente?

A: Sie befindet sich in Therapie. Sie nimmt keine Medikamente. Sie benötigt eine OP. In Georgien ist das medizinische System sehr schwach und kann das nicht leisten. Sie muss am Fuß operiert werden. Sie muss dann 6 Wochen lang fixiert werden. Es handelt sich um den linken Fuß. Dann sollte der Fuß richtig stehen. Es geschah wegen der schlechten Medizin in Georgien. Sie leidet wegen falscher med. Vorsorge.

F: Ist diese OP in Georgien verfügbar?

A: Nein nicht möglich

F: Woher wissen Sie dies?

A: Die Ärzte sagten dass immer zu mir und zu meiner Frau in Georgien.

F: Wie sieht ihre Therapie aus?

A: Physiotherapie. Dies bekommt sie bis zur OP. Am 20.04.2018 bekommt sie eine CT am Kopf.

F: Wie geht es Ihrer Tochter momentan?

A: Sie hat dieses Problem und auch ein Problem mit den Augen.

F: Gibt es eine gesundheitliche Verbesserung seit sie in Österreich ist?

A: Nein noch nicht. Bis zur OP kann nichts geändert werden. In Georgien gibt es das Jaschwili Centre in Tiflis. Mit der Finanzierung vom Staat können pro Jahr nur 2 Personen behandelt werden. Ich sollte die Behandlung bezahlen. Es gab nichts gratis. Mit der OP ist überhaupt fraglich ob diese machbar ist. Ich kam nach Österreich, weil ich weiß dass dieses Land sehr entwickelt ist. Die Medizin ist auch sehr entwickelt. Ich bitte um die OP meiner Tochter

F: Bedeutet dies Ihre Tochter hätte im Jaschwili Centre behandelt werden können, nur Sie hätten dafür bezahlen müssen?

A: So wie in Österreich gibt es dort nicht. Sie bekam aber in Georgien Massagen und Physiotherapie. Ich musste dafür auch bezahlen. Die OP ist aber nicht machbar.

F: Wenn diese OP nicht durchgeführt werden würde, was würde das genau bedeuten für Ihre Tochter?

AW steht auf und zeigt wie die Tochter gehen würde und gibt an: Ohne OP würde meine Tochter weiterhin hinken. Danach könnte sie aber auch ohne Hilfe gehen. Ohne OP wäre der Fuß nicht in der richtigen Stellung. Sie würde sonst fallen. Was könnte da alles passieren? Sie könnte auf einem Stein aufschlagen, ich möchte gar nicht daran denken!

F: Könnte Ihre Tochter mit anderen Hilfsmitteln alleine gehen?

A: Sie braucht keine Krücken um zu gehen. Mit einer Hand kann sie diese auch nicht halten. Es hätte keinen Sinn. Sie kann selbst gehen, aber sie benötigt Hilfe dafür. Wenn sie jemand hält kann sie gehen.

F: Ist die Krankheit Ihrer Tochter tödlich? Ist diese heilbar oder behandelbar?

A: Die Krankheit ist gefährlich. Wenn sie fallen würde, könnte sie auch sterben. Aber diese Krankheit ist nicht wie Krebs, dass man davon ursächlich stirbt. Sie ist einfach ein Hindernis für meine Tochter. Dr. XXXX sagte, die Krankheit ist behandelbar. Ich weiß nicht ob es heilbar ist. Vielleicht... Es könnte sein, dass meine Tochter nach der OP sich normal bewegt. Meine Tochter spricht und lernt ganz normal. Sie versteht alles. Sie leidet an einer körperlichen Behinderung. Es ist keine geistige Behinderung.

F: Ihre Tochter besucht in Österreich die Schule, erzählen Sie mir wer ihr dabei hilft?

A: Der Arzt hat einen Brief an die Schule geschrieben. Meine Frau oder ich bringen die Tochter zur Schule. Mit der Hilfe von Schulpersonal wird sie zB ins Klo begleitet. Sie bekommt ganz normal Unterricht. Nach der Schule gehen wir unsere Tochter auch abholen. Die Leute wissen wie sie mit meiner Tochter umgehen müssen.

F: Ist Sie auch in Georgien zur Schule gegangen?

A: Ja. Aber dort gibt es nicht so etwas wie hier. Dort gab es keine Begleitung wie hier, kein Personal das hilft. Meine Frau musste den halben Tag in der Schule bleiben. Meine Frau musste alles selbst erledigen und sich selbst um meine Tochter kümmern.

F: Ist abschätzbar, wie lange Sie noch in Behandlung sein werden?

A: Ich weiß es nicht. Dr. XXXX sagte, dass eine solche OP im Sommer oder im Herbst er durchführen könnte. Aber über Termin weiß ich noch nichts.

F: Welche Therapie ist in Zukunft vorgesehen?

A: Ich weiß nicht was. Aber Reha wahrscheinlich. ich weiß aber nicht genau wie.

F: Wie sah die Behandlung in Georgien aus. Wieviel mussten Sie für die Therapie bezahlen?

A: Für alle Behandlungen zusammen musste ich monatlich 800 Lari bezahlen. Sie bekam Massagen, Physiotherapie und Logotherapie.

F:Waren Sie krankenversichert?

A: Nein

F: Hat Ihre Tochter einen Behinderten Status in Georgien?

A: Ja. Sie bekam eine Behinderten Pension. Es waren monatlich 160 Lari

F: Wie sah die Unterstützung durch den georgischen Staat aus?

A: Für 2 Monate wurde immer ein Betrag überwiesen: 1600 Lari. Für 10 Monate musste ich dann selbst bezahlen. Sie bekam demnach im Jahr 1600 Lari und monatlich noch 160 Lari als Pension. Die 1600 Lari ist eine Hilfe für das Reha Zentrum. Die 1600 Lari bekamen wir 2 Jahre lang. Das war 2 Mal während den Wahlen. Die Regierung wollte damit die Stimmen von der Bevölkerung gewinnen. Es war in den Jahren der Wahlen.

F: Wann genau?

AW überlegt: Das habe ich mir nicht gemerkt.

F: Haben Sie um Unterstützung zB Sozialhilfe, Zuschüsse zu Operationen angesucht?

A: Ja habe ich einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Ich bekam eine Absage. Auch meine Frau, weil wir arbeitsfähig sind. Auch wäre es zu wenig für uns 4 Personen. Wir würden nur 120 Lari insgesamt bekommen.

...

F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie?

A: Kein gutes Verhältnis. Meine Frau versteht sich nicht mit meiner Mutter. Zu meiner Schwester habe ich kein gutes Verhältnis.

F: Zu den Schwiegereltern?

A: Nicht so besonders. Der Vater meiner Frau hatte einen Schlaganfall und liegt im Bett.

F: Leben Familienangehörige von Ihnen in Österreich oder haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Nein

F: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins)?

A: Ich habe zwei Tanten. Ich habe aber keinen Kontakt.

F: Wo lebten Sie zuletzt bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland Georgien?

A: Ich habe in der Wohnung in Tiflis gewohnt. Dann als ich verkauft hatte, zogen wir kurz zu meinen Eltern. Ich wollte zwar nicht aber ich hatte keine Wahl. Ca. 4 Monate lebte ich bei meinen Eltern mit der ganzen Familie.

F: Besitzen Ihre Eltern ein Haus?

A: Sie haben ein eigenes Haus. Sie sind aber sehr arm. Meine Mutter hat auch psychische Probleme. Sie hat eine Tochter verloren. Nachdem hatte sie psychische Probleme und muss Arznei nehmen. Sie bekommt Pension. Dies reicht nur für die Arznei.

...

F: Haben Sie eine Schulausbildung?

A: Ich ging 9 Klassen zur Schule

F: Haben Sie eine Berufsausbildung?

A: Ja ich bin Schweißarbeiter. Ich machte Elektroairschweißen.

F: Womit haben Sie Ihre Lebenskosten decken können?

A: Mit meinem Beruf. Ich arbeitete Privat. Ich habe auch am Markt alle Arbeiten. Ich kann alles reparieren. Ich kann auch Wände malen und sonst alles. Das war nur genug für Brot und einfaches essen und Behandlung meiner Tochter.

F: Wieviel verdienten Sie monatlich?

A: Wir hatten keine fixe Stelle. Manchmal hatte ich 2 oder 3 Monate keine Arbeit. Ich bekam am Tag ca. 15-20 Lari am Tag. Im Winter ist es immer schwieriger Arbeit zu bekommen.

F: Haben Sie Kontakt nach Georgien?

A: Nein, mit wem?

F: Haben Sie und Ihre Kinder unterschiedliche Fluchtgründe?

A: Meine Kinder, meine Frau und ich haben alle dieselben Gründe. Es geht um meine Tochter

F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)

A: Meine einzige Ursache ist wegen der Gesundheit meiner Tochter. Unser Land und unsere Medizin ist sehr schlecht entwickelt. Mein Land hat keine Möglichkeit zu helfen. Meine Tochter kann dort nicht operiert werden. Ihre Augen wurden dort schon einmal operiert. Das war auch nicht richtig. Auch das mit dem Fuß war alles nicht richtig. Die medizinische Vorsorge ist sehr schlecht. Ich bitte

Österreich: Die Hilfe die meine Tochter benötigt, bitte geben sie diese ihr. Meine Hoffnung ist, dass meine Tochter hier einen besseren Lebensstandard bekommt. Es ist hier meine letzte Hoffnung.

F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe genannt?

A: Ja

F: Gibt es sonst noch etwas, dass Sie bezüglich Ihrer Flucht angeben möchten?

A: Nein das ist mein einziger Grund. Ich traue der Medizin meines Landes nicht. Mein Kind befindet sich mein Kind in Gefahr, da sie nicht richtig behandelt wird. Ich habe schon alles versucht und alles verkauft. Es hatte keinen Erfolg. Ich sitze schon auf der Straße. Ich habe nichts mehr. Der Verkauf war aber umsonst, da meine Tochter keine richtige Behandlung bekam.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Im Oktober 2017

Zusammenfassend: Sie sind nur in Österreich damit sich Ihre Tochter medizinischer Behandlung und Operationen unterziehen kann. Stimmt das?

AW nickt...: Ja und ich möchte aber auch gesund werden. Was ich jetzt weiß dass ich an Hepatitis B leide. Ich möchte auch gesund werden.

F: Würden Sie nach der OP wieder nach Georgien zurückkehren?

A: Was soll ich sagen? Ich bitte Sie in erster Linie, dass meine

Tochter operiert werden kann. Dann zum Zweiten: Ich möchte erklären und Österreich bitten: Ich sitze schon auf der Straße und habe nichts. Ich habe nichts wohin ich gehen kann. Ich kann aber sehr gut arbeiten. Ich kann alles arbeiten. Ich bin sehr gut in meiner Arbeit. Ich bin bereit alles zu machen. Ich würde auch freiwillig arbeiten und auch gratis, wenn gebraucht. Wenn ich beim Roten Kreuz Essen hole, dann haben die Leute dort mit mir gesprochen und sagte diesen was mein Beruf ist: Sie sagten wenn ich Deutsch lerne würden diese mir helfen eine Arbeit zu finden. Ich lerne Deutsch sehr gerne. Ich besuche die Kurse und wir bemühen uns auch gut Deutsch zu lernen. Meine Frau kann auch arbeiten. Sie ist gesund. Wenn meine Tochter in der Schule selbst bleiben kann, dann kann meine Frau auch arbeiten gehen. Wir wären mit jeder Arbeit sehr glücklich. Bitte geben Sie uns die Möglichkeit hier zu bleiben und zu arbeiten. Wir lernen schon Deutsch und wollen noch mehr lernen. Wir werden arbeiten und für alles selbst bezahlen.

...

F: Wer erzählte Ihnen von Österreich?

A: Als meine Frau unsere Tochter zum Reha Zentrum brachte, hat sie dort mit Leuten gesprochen. So wie es halt ist: Wenn man stundenlang im Krankenhaus mit anderen Eltern sitzt dann spricht man auch miteinander. Es wurde dann davon gesprochen dass in Österreich alles sehr gut funktioniert.

F: Was erwarteten Sie, welche Kosten für Behandlung auf Sie zukommen würden?

A: Solche Gedanken hatten wir nicht. Wir überlegten uns hier Asyl zu beantragen wegen der Behandlung.

F: War Ihnen bewusst, dass die medizinsche Behandlung für Asylwerber in Österreich kostenlos ist?

A. Ja das wusste ich. Ich wusste das Menschenrechte und Rechte von Kindern geschützt sind. Mir war klar, dass man im Asylverfahren medizinsche Hilfe kostenlos bekommt.

F: Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie sich entschieden haben, am Tag der Ausreise Ihre Heimat zu verlassen?

A: Wir haben entschieden, weil wir von den Menschen das gehört haben das es in Österreich gut ist mit der Versorgung. Ich hatte dann schon alles verkauft. Mein Kind hatte keine gute Versorgung. Wir haben dann erfahren, dass wir kein Visum mehr brauchen, daher dachten wir dann: Ja wir fahren jetzt.

F: Haben Sie sich an andere staatliche oder nichtstaatliche Organisationen gewandt um Hilfe zu bekommen?

A: Nein. Wir gingen immer zur Gemeinde und haben gebeten. Wir wurden immer zurückgeschickt, es wurde gesagt: wir melden uns falls es etwas gibt.

...

F: Stellen Sie sich vor, Sie stehe heute am Flughafen in Tiflis, wo würden Sie hingehen?

A: Ich habe nichts wohin ich kann. Wohin sollte ich gehen.

F: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe. Möchten Sie dies tun?

A: Nein das hilft mir nicht. Die einzige Hilfe ist die medizinsche Versorgung meines Kindes. Was andere brauche ich nicht.

...

F: Wurde alles richtig protokolliert?

AW: Ich habe folgende Ergänzungen/Änderungen:

Seite 4: Ich bekomme auch Nahrung und Kleidung vom Roten Kreuz.

Ich bekomme Essen vom Roten Kreuz und Kleidung von der Caritas

Seite 5: Ab Morgen mache ich die zweite Stufe. Ich mache ab Morgen A1

Seite 6: A: Ich weiß nicht genau. Als wir schon den Flughafen verließen, sagte meine Frau wir müssen die Pässe wegschmeißen. Meine Frau hatte ein Essenspaket aus dem Flugzeug und hatte die Pässe da drinnen und hat diese dann alle zusammen in die Mülltonne geworfen. Ich hatte keine Ahnung was meine Frau vorhatte. Sie hat mir danach erst erzählt, dass Sie die Pässe im Essenspaket aus dem Flugzeug hatte und diese wegschmiss.

Seite 7: Wir haben schon den Termin für den Arztbesuch für die Augenoperation. Es sollte im Juni oder Juli sein. Das steht genau in den Unterlagen

Seite 8: Meine Tochter hat auch ein Problem mit der Hand.

Seite 11: Das war nur genug für Brot und einfaches essen und Behandlung meiner Tochter. Es war nicht genug für die Behandlung meiner Tochter, daher mussten wir die Wohnung verkaufen.

..."

bP2 - bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP als glaubhaft, aber nicht asylrelevant und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid betreffend bP4):

"...

Aufgrund der vorgelegten Arztbriefe (sowohl aus Georgien als auch aus Österreich) steht fest, dass Sie an spastischer Diplegie/Hemiparese links und den daraus resultierenden Folgeerkrankungen leiden. Sie wurden in Georgien dahingehend behandelt. Medizinische Einrichtungen sind in Georgien vorhanden. Eine Behandlung in Georgien ist möglich und ist Ihnen diese auch zugänglich.

Es geht aus den Arztbriefen hervor, dass Sie in Georgien behandelt wurden und die richtige Diagnose gestellt wurde. Das auch in Übereinstimmung mit den glaubhaften Angaben Ihrer Eltern, welche angaben, dass Sie massiert wurden, Sie sowohl Physio- als auch Logotherapie bekamen und einen Behinderten Status in Georgien hatten. Ihre Eltern gaben an, dass Sie eine Behindertenpension monatlich ausbezahlt bekamen.

Aus Ihrem Gesundheitszustand kann keine schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung festgestellt werden, die in Ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre und so einer Rückkehr entgegenstehen würde. Sie leiden an Sie leiden an spastischer Diplegie/Hemiparese links. Daraus resultiert ein neurogener Klumpfuß links, Skoliose und umschriebene kombinierte Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen. Ihre Krankheit ist nicht tödlich. Es handelt sich um eine körperliche Beeinträchtigung. Sie wurden in Georgien dahingehend behandelt und längerfristig medizinisch betreut. Sie nehmen keine Medikamente, bekommen jedoch Physio- als auch Logotherapie. Medizinische Einrichtungen sind in Georgien vorhanden. Eine Behandlung in Georgien ist möglich und ist Ihnen diese auch zugänglich

Es ist anzufügen, dass es sich beim vorgebrachten Eingriff nicht um einen Lebensnotwendigen Eingriff handelt. Es wird jedoch nicht verkannt, dass dieser Eingriff eine Erleichterung für Sie darstellen würde. Insofern Ihre Eltern angaben, dass Sie eine Operation zur Begradigung Ihres Klumpfußes nötig wäre und diese Eingriffe in Georgien nicht gemacht würden ist auf folgenden Auszug aus der Anfragebeantwortung GEORGIEN Neuropädiatrie, Kinderendokrinologie, Kinderorthopädie und Genetik vom 17.01.2018 zu verweisen:

Die ambulante Behandlung durch einen Endokrinologen sowie Dermatologen ist ebenso vorhanden wie durch einen Kinderchirurgen und einen pädiatrischen Lungenfacharzt. Einrichtungen der pädiatrischen Chirurgie sind verfügbar. Chirurgische Operationen von Kindern werden bis zu einer Summe von 15.000 Lari (ca. 4.880 Euro) zu 80% übernommen.

Und zur Verfügbarkeit von Chirurgischen Einrichtungen auch: (siehe:

https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-gesundheitswesen-d.pdf Zugriff 30.04.2018)

Chirurgie Generell:

N. Kipshidze Central Clinical Hospital of Tbilisi State Medical University, 29 Vazha-

Pshavela Ave. Tbilisi

Academy O Gudushauri National Medical Centre, 18/20 Lubliana Str, Tbilisi

Orthopädische Chirurgie:

Acadademy O Gudushauri National Medical Centre, 18/20 Lubliana Str, Tbilisi

Clinical hospital of the tbilisi I. Javakhishvili State University, 60 Agmashenebeli Ave. Tbilisi

In Bezug auf eventuell notwendige Eingriffe und die Finanzierung dieser, kann auf die Anfragebeantwortung zur Zerebralen Lähmung verwiesen werden.

Auszug aus der Anfragebeantwortung:

Nach vorliegenden Informationen gelten zur obigen Frage unterschiedliche Kostenübernahmen durch das zuständige Ministerium. Die Regelung gemäß der Verordnung der georgischen Regierung No 36 vom 21.02.2013 sieht dazu entsprechende Unterstützungen und Kostenübernahme von chirurgischen Eingriffen im Rahmen des jeweils vorgegebenen Limits vor.

Es geht damit hervor, dass Sie bzw. Ihre gesetzliche Vertretung, bei benötigten Eingriffen die Möglichkeit haben einen Antrag auf Kostenübernahme an die Regierung zu stellen.

Aus den Länderfeststellungen zu Georgien ist ersichtlich dass eine medizinische Behandlung in Georgien möglich ist. Auch steht aufgrund dieser fest, dass Ihnen die Behandlung auch zugänglich ist.

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016)

Das "Universal Health Care" umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen:

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Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

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Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt.

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Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

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Dialyse ist ebenfalls gewährleistet.

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Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig

von der Krankheit (IOM 2016).

Zugang besonders für Rückkehrer:

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Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden.

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Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.

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Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2016).

Unterstützung

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) (IOM 2016).

Kosten

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für

Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro 3 Monate (IOM 2016).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen. Jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden (IOM 2016).

Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert (PD 2015).

Sowohl ambulante als auch stationäre Betreuung ist gewährleistet. Alleine der Umstand, dass eine medizinische Behandlung in Georgien eventuell schlechter wäre als in Österreich und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursacht ist, in Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur, nicht ausschlaggebend. (siehe Rechtliche Beurteilung)

Ihnen steht es frei, das Sozialsystem in Georgien in Anspruch zu nehmen. Auch steht es Ihnen frei Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich in Georgien im Falle der Bedürftigkeit an eine karitative Organisation zu wenden. Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete. (IOM 2016).

Gesetzliche Renten:

Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

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Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre;

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Behindertenstatus;

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Tod des Hauptverdieners

Die monatliche staatliche Rente beträgt 180 GEL (IOM 2016).

Sie verfügen über genügend familiäre Anbindungen an die Sie und Ihre Eltern sich bei Rückkehr wenden könnten. Auch könnten Sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD - bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. (AA 10.11.2016). 2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre Unterkünfte, Aus- und Fortbildungskurse, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer unterstützt. Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien angekommen sind (MRA o.D.). 2016 wurde das Programm auf 600.000 GEL aufgestockt, und das Ministerium setzte dessen Umsetzung unter Einbeziehung von NGOs fort (SCMI 16.8.2016).

..."

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats in Bezug auf bP1:

"

Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Klagenfurt am 18.04.2018 gaben Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt an, dass Sie nur aufgrund der Gesundheit und medizinischer Behandlung Ihrer minderjährigen Tochter in Österreich wären. Sie hätten gehört, dass medizinische Behandlungen in Österreich für Asylwerber kostenlos wären. Sie würden keinerlei Verfolgung oder Bedrohung durch den Staat oder Dritte befürchten. Einzig alleine wegen medizinscher Behandlung Ihrer Tochter wären Sie in Österreich. Jedoch gaben Sie auch an, selbst in Österreich wieder gesund werden zu wollen, da Sie jetzt wissen würden, dass Sie an Hepatitis B leiden würden. Weder Sie noch Ihre Ehefrau oder Ihre Kinder wären einer Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsland ausgesetzt. Sie werden weder verfolgt noch bedroht und hätten auch keine asylrelevanten Rückkehrbefürchtungen.

Sie brachten demnach keinerlei Verfolgungsgründe aufgrund der GFK vor. Sie befinden sich nur in Österreich, damit sich Ihre Tochter einer kostenlosen medizinischen Behandlung unterziehen kann. Sie nutzen die Möglichkeit einer Asylantragstellung um nicht selbst für Ihren Unterhalt und die medizinische Versorgung aufkommen zu müssen. Ihr Asylantrag war daher unbegründet, da Sie selbst dezidiert angaben, keinerlei Rückkehrbefürchtungen (weder für Sie selbst, noch für Ihre Familie) zu hegen.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr in Bezug auf bP1:

Sie brachten im Verfahren keine glaubhaften Gefährdungspotenziale vor. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht festgestellt werden. Ihre Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie den Großteil Ihres bisherigen Lebens überwiegend verbrachten, zugutekommt.

Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Sie haben Berufserfahrung als Schweißer. Sie sind arbeitsfähig und gaben Sie glaubhaft an in vielen Sparten arbeiten zu können und auch bereit wären jedwede Arbeit zu verrichten. Sie konnten bisher für Ihren Lebensunterhalt aufkommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sind sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können.

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Ihrem Herkunftsstaat eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Sie würden nicht in eine hoffnungslose Lage nach Ihrer Rückkehr kommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Fall der Rückkehr eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung, zu Teil wird. Ihre Familie, Ihre Verwandten und Freunde leben in Georgien. Sie haben vor Ihrer Ausreise zumindest für drei Monate bei Ihren Eltern im Haus gelebt. Sie gaben zwar an grundsätzlich kein so gutes Verhältnis zur Familie zu haben, jedoch spricht die Tatsache, dass Sie jedes Jahr zu Silvester bei Ihren Eltern waren und auch 3 Monate lang vor Ausreise bei diesen wohnen konnten dafür, dass Ihre Eltern Sie auch unterstützen, wenn nötig. Sie könnten auf die Unterstützung von Personen aus Ihrem Umfeld zurückgreifen, auch der Gang zu den Behörden ist Ihnen möglich und zumutbar. Bei einer Rückkehr würden Sie daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden.

Sie könnten Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD - bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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